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VwGH vom 21.02.2013, 2012/06/0189

VwGH vom 21.02.2013, 2012/06/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der A R, 2. des A R, 3. der K R und 4. des V R, alle in W, alle vertreten durch die huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. BMVIT-314.410/0028-IV/ST-ALG/2012, betreffend Bewilligungen für ein Bundesstraßenvorhaben (mitbeteiligte Partei: ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG in Wien, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 je zu einem Viertel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hatte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung gemäß dem UVP-Gesetz 2000 in Verbindung mit weiteren bundesgesetzlichen Vorschriften für das Bundesstraßenbauvorhaben S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Unterweitersdorf - Freistadt Nord, erteilt. Eine dagegen von zwei Bürgerinitiativen erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/06/0196 und 0197, als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde bewilligte mit Bescheiden vom , , und verschiedene Änderungen des Vorhabens.

Im nunmehrigen Beschwerdefall geht es um weitere Abänderungen des Vorhabens. Mit Eingabe vom , die am selben Tag eingebracht wurde, beantragte die mitbeteiligte Partei (unter Anschluss von Unterlagen) die Bewilligung einer Reihe von Projektänderungen im Abschnitt Unterweitersdorf - Tunnel Götschka Nord (Abschnitt 1) im Sinne des § 24g UVP-G 2000, und zwar Projektänderungen beim Tunnel Götschka Süd, beim Tunnel Götschka Nord, bei verschiedenen Wirtschaftswegen, die Bewilligung einer "Gradientenanpassung" bei der Schnellstraße und von Gewässerschutzanlagen (dann auch von Rodungen), und - dies ist im Beschwerdefall relevant - des Alternativen Materialbewirtschaftungskonzeptes und der Geländemodellierung Obervisnitz.

Begründet wurde dies damit, dass die Änderungen insbesondere aus dem Bemühen der Projektwerberin resultierten, durch technische Optimierungen die Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Projektes zu steigern. Diese Projektoptimierungen könnten vielfach erst in der Bauprojektsplanung unter Zugrundelegung umfangreicherer Datengrundlagen identifiziert und umgesetzt werden (beispielsweise lägen beim Bauprojekt wesentlich genauere Vermessungsdaten, Ergebnisse von Untergrunderkundungen sowie geotechnische Grundlagendaten als beim Einreichprojekt vor). Der Antrag wurde in der Folge mit Eingaben vom 8. Juni und eingeschränkt.

Beim Alternativen Materialbewirtschaftungskonzept und der Geländemodellierung Obervisnitz geht es darum, dass das Ausbruchmaterial, welches beim Bau des Tunnels Götschka anfällt (mehr als 1 Mio. Kubikmeter), auf einer Reihe von Grundflächen und dort in Anpassung an die umgebende Landschaft aufgebracht wird (im Verfahren insgesamt als "Geländemodellierungen" bezeichnet). Die nun verfahrensgegenständliche Projektänderung umfasst den Entfall der Geländemodellierung W., die Verkleinerung bzw. Vergrößerung zweier Geländemodellierungen, die Verkleinerung der Geländemodellierung Unterweitersdorf Ost, und die zusätzliche Geländemodellierung Obervisnitz, letztere mit einer Fläche von ca. 86.000 m2 und einem Fassungsvolumen von ca. 327.000 m3 (bei einer Mächtigkeit der Anschüttungen bis zu etwa 9,6 m), inklusive einer Baustraße (mit einer Fläche von ca. 1000 m2) zwischen der Modellierung Unterweitersdorf Ost und der nun projektierten neuen Geländemodellierung (in der Folge auch kurz: GM) Obervisnitz (in der Folge kurz: O.).

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die teilweise für die GM O. in Anspruch genommen werden sollen (diese Geländemodellierung umfasst mehr Grundflächen als bloß jene der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers). Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind Eigentümer eines benachbarten Grundstückes, auf dem sich ihr Wohnhaus befindet.

Die Beschwerdeführer erhoben (rechtzeitig) mit Schriftsatz vom Einwendungen gegen das Materialbewirtschaftungskonzept/die Geländemodellierung O. insbesondere wegen der damit verbundenen Emissionen.

In der Folge wurde von 15 Sachverständigen (auch unter Bedachtnahme auf die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen) ein ergänzendes Umweltverträglichkeitsgutachten vom "Februar 2012" erstellt.

Der Sachverständige aus dem Fachgebiet Verkehr und Verkehrssicherheit, DI H Fr (Fr.), führte zu den Einwendungen der Beschwerdeführer aus, grundsätzlich stehe die Anzahl der Fahrbewegungen mit dem Materialanfall im Zusammenhang. Die GM O. werde überwiegend mit Material aus dem Tunnel Götschka hergestellt. Gemäß dem Einreichprojekt 2007 sei beim Vortrieb dieses Tunnels in den günstigsten Bereichen mit einer Abschlagslänge von 3,0 m zu rechnen, die sich auf 1,3 m bis 1,0 m reduzieren könne. Als mittlere Vortriebsleistung seien im (damaligen) Projekt demzufolge 4,0 m/Kalendertag für die 3- streifige Bergröhre und 6,0 m/Kalendertag für die 2-streifige Talröhre angenommen und daraus eine Gesamtvortriebszeit von 25,5 Monaten abgeleitet worden.

Die aus diesem Materialanfall bei einer Gesamtverfuhrdauer von 24 Monaten und einem Lkw-Ladevolumen von 12 m3 für die Baustraße zwischen den Geländemodellierungen Unterweitersdorf Ost und O. ermittelten Fahrbewegungen ((täglich) 75 Fahrten inklusive Lehrfahrten) seien aus sachverständiger Sicht nachvollziehbar und plausibel. Im Projekt seien diese Fahrbewegungen als jahresdurchschnittliche tägliche Lkw-Verkehrsstärke (JDTLV) angegeben.

Transporte dürften laut dem Maßnahmenkatalog des genehmigten Projekts an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht und werktags in der Regel nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden. Eine lineare Verteilung über den möglichen Fahrtenzeitraum finde normalerweise nicht statt (rund 5 Fahrten pro Stunde bei 75 Fahrten in 14 Stunden). Erfahrungsgemäß sei die Fahrtenverteilung von dem bauwirtschaftlich allerdings begrenzten Bau- bzw. Transportgeräteeinsatz abhängig. Berücksichtige man weiters entsprechende Manipulations- und Fahrzeiten, so sei die Annahme von 11 Fahrten für eine maßgebende Stunde (dabei seien Schwankungen im Tagesverlauf berücksichtigt worden) innerhalb der Werktagszeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr plausibel. Um allfällige Beeinträchtigungen gering zu halten, seien im Bescheid vom näher bezeichnete Auflagen vorgeschrieben worden.

Der Gutachter aus dem Fachgebiet Lärmschutz, Ing. W G (G.), führte aus, das in den Einwendungen der Beschwerdeführer angeführte Familiensiedlungsgebiet liege nördlich der GM O. in einer Entfernung von mindestens rund 70 m von den Erdaufschüttungen. Die südliche Grenze des Grundstückes der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers liege ca. 85 m nördlich der GM-Fläche. In den von der Projektwerberin vorgelegten Schallausbreitungsberechnungen seien die gegenständlichen Gebäude der Beschwerdeführer mit den Bezeichnungen WN11 und WN12 ausgewiesen. Die Pegelwerte an den Fassaden dieser Gebäude seien anhand der nördlich und südlich nächstgelegenen und in schalltechnisch vergleichbarer Lage befindlichen Objekte mit den Bezeichnungen W055 und W053 abgeleitet worden. Die Beurteilung des Freiraumes in 1,5 m über dem Boden sei auf Basis der Rasterlärmkarten erfolgt. Die Berechnungsgrundlagen seien gegenüber dem Einreichprojekt unverändert gleich gelassen. Die Emissionsdaten seien überprüft worden und seien aus schalltechnischer Sicht als nachvollziehbar und plausibel zu bewerten. Die relevante Emissionskenngröße habe sich unter Berücksichtigung der Bautätigkeiten "Abtrag, Dammschüttung, Verfüllung und Rekultivierung", unter Berücksichtigung der erforderlichen Baugeräte sowie eines Geräteeinsatzes bis zu einer Gesamtschallleistung von Lw,a = 114 dB (Anmerkung = A-bewerteter Schallleistungspegel) ergeben. Zusätzlich sei das Lkw-Verkehrsaufkommen von durchschnittlich 11 Fahrbewegungen pro Stunde auf der Baustraße berücksichtigt worden. Die Emissionen seien dabei unter Zugrundelegung von schweren, nicht lärmarmen Lkw, auf lautester Fahrbahn (Kopfsteinpflaster) und mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h als "worst case Szenario" ermittelt worden. Die Berechnungen seien sowohl für ausgewählte Immissionspunkte als auch in Form von sogenannten Rasterlärmkarten mit flächiger Darstellung der Schallausbreitung durchgeführt worden. Weiters seien die Berechnungsergebnisse den im Rahmen des Einreichprojektes ermittelten Ergebnissen gegenübergestellt und es sei überdies eine Differenzlärmkarte zur Veranschaulichung der Veränderungen zum Einreichprojekt erstellt worden.

Ausgehend von den höchsten Pegelwerten des Immissionspunktes W055 im 2. Geschoß leiteten sich für die Fassaden der Gebäude WN11 und WN12 bestimmte (auch in zwei Tabellen näher dargestellte) maximale Pegelwerte ab. Durch die gegenständliche Projektänderung sei an den Ostfassaden eine Anhebung der Gesamtimmissionen um 8 dB zu erwarten. Der Grenzwert von 55 dB werde durch den Baulärm allein (52 dB) um 3 dB unterschritten. An den Südfassaden sei eine Anhebung der Gesamtimmissionen um 4 dB zu erwarten. Der Grenzwert von 55 dB werde durch den Baulärm allein (55 dB) gerade erreicht bzw. eingehalten. Anhand der Rasterlärmkarten zeige sich, dass im Freiraum vor den Gebäuden (Immissionsniveau 1,5 m über dem Boden) die baubedingten Immissionen unter 55 dB zu liegen kämen. Kurzzeitig auftretende Pegelspitzen seien mit bis zu 72 dB zu erwarten. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die im UVP-Teilgutachten formulierten Schutzziele sowohl hinsichtlich des baubedingten Beurteilungspegels als auch hinsichtlich einzelner Pegelspitzen eingehalten würden.

Der Sachverständige aus dem Fachbereich Luftschadstoffe und Klima, DI M Kü (Kü. - diesem oblag auch die externe - UVP-Koordination im Auftrag der belangten Behörde), führte aus, das in den Einwendungen angeführte Familiensiedlungsgebiet liege nördlich der GM O. in einer Mindestentfernung von rund 70 m von den Erdaufschüttungen. Die südliche Grenze des Grundstückes der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers liege ca. 85 m nördlich der Geländemodellierungsfläche. In der von der Projektwerberin in einer näher bezeichneten Unterlage vorgelegten Immissionsausbreitungsrechnung sei der gegenständliche Bereich mit dem Immissionsaufpunkt 1 berücksichtigt worden. Die Berechnungsergebnisse zeigten, dass an diesem Immissionsaufpunkt unter Berücksichtigung der in der Umweltverträglichkeitserklärung beschriebenen Maßnahmen, den Auflagen des UVP-Genehmigungsbescheides sowie der Verkleinerung der GM Unterweitersdorf Ost gegenüber dem genehmigten UVP-Projekt keine relevanten Zusatzbelastungen durch Feinstaub PM 10 und Stickstoffdioxid (NO2) zu erwarten seien. Die Gesamtbelastung durch Feinstaub und Stickstoffdioxid lägen weiter unter den Grenzwerten (Hinweis auf Teilgutachten). Eine unzumutbare Belästigung oder massive Beeinträchtigung der Wohnanrainer im Bereich des nördlich der GM O. gelegenen Siedlungsbereiches sei daher aus lufttechnischer Sicht auszuschließen.

Der Gutachter aus dem Fachbereich Humanmedizin, Dr. M Kl (Kl.), führte aus, von den Sachverständigen für Lärmschutz sowie Luftschadstoffe und Klima werde dargelegt, dass es durch die gegenständliche Projektänderung auf dem Grundstück der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers zu keiner Überschreitung der in den UVP-Teilgutachten formulierten Schutzzielen komme. Auf dieser Basis werde vom Sachverständigen für Humanmedizin festgestellt, dass es durch die angestrebten Abänderungen zu keinen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Wohnanrainer im gegenständlichen Bereich komme, wenn das Vorhaben projektgemäß umgesetzt und die in den früheren Verfahrensschritten vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt würden. Zusätzliche Vorschreibungen seien nicht erforderlich.

Zum Einwand der Beschwerdeführer, es seien unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung zu erwarten, verwies der Gutachter aus dem Fachbereich Verkehr auf seine bereits abgegebene Stellungnahme. Der Gutachter aus dem Fachbereich Lärmschutz führte aus, unter Zugrundelegung der in den Einreichunterlagen dargelegten Ergebnisse der durchgeführten Schallausbreitungsberechnungen könne festgestellt werden, dass aus der gegenständlichen Projektänderung relevante, aber zulässige Pegelanhebungen im Vergleich zum Einreichprojekt 2007 resultierten. An den meistbetroffenen, der GM O. zugewandten Bereichen/Fassaden der in Rede stehenden Liegenschaften seien Anhebungen der Gesamtimmissionen um bis zu "4 dB" zu erwarten. Die im UVP-Teilgutachten festgelegten Schutzziele würden aber dennoch sowohl hinsichtlich der baubedingten Gesamtimmissionen als auch hinsichtlich einzelner kurzzeitig auftretender Pegelspitzen eingehalten.

Der Gutachter aus dem Fachbereich Erschütterungen, DI H A (A.), verwies darauf, dass bei den gegebenen Entfernungen der Wohnanrainer zur Baustelle unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf der gegenständlichen Geländemodellierungsfläche keine erschütterungsintensiven Bauarbeiten wie beispielsweise Verdichtungs-, Ramm-, Schremm- oder Sprengarbeiten stattfinden würden, unzumutbare Belästigungen durch Erschütterungen ausgeschlossen werden könnten.

Der Sachverständige aus dem Bereich Luftschadstoffe und Klima (Kü.) führte unter Hinweis auf seine früheren Ausführungen aus, eine unzumutbare Belästigung oder massive Beeinträchtigung der Wohnanrainer im Bereich des nördlich der GM O. gelegenen Siedlungsbereiches sei aus lufttechnischer Sicht auszuschließen.

Der Sachverständige für Humanmedizin (Kl.) legte dar, dass es auf Grundlage der Begutachtungen durch die Sachverständigen für Lärmschutz sowie Luftschadstoffe und Klima zu keinen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden und zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Wohnanrainer im gegenständlichen Bereich komme, wenn das Vorhaben projektgemäß umgesetzt und in den früheren Verfahrensschritten vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt würden. Zusätzliche Vorschreibungen seien nicht erforderlich.

Mit Kundmachung vom gab die belangte Behörde die öffentliche Auflage dieses Gutachtens bekannt und beraumte die mündliche Verhandlung für den an.

In der mündlichen Verhandlung vom lehnten die Beschwerdeführer acht der beigezogenen Sachverständigen (mit näherer Begründung) ab, und zwar den Sachverständigen Dr. M Kl (Kl.), weil es sich lediglich um einen Facharzt für "Hygiene" handle, der überdies nicht gerichtlich zertifiziert oder beeidet sei, dessen Fachkenntnis daher nicht ausreiche, um die im Beschwerdefall anstehenden Fragen zu beurteilen. Zudem habe er in seinem Gutachten vom Jänner 2012 ausgeführt, dass die Immissionen zu keiner unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung führen würden; dabei handle es sich um Rechtsausführungen, die Sachverständigen grundsätzlich vorenthalten seien. Die weiteren Sachverständigen, nämlich Ing. W G (G.) (Fachgebiet Lärmschutz), DI H Fr (Fr.) (Verkehr und Verkehrssicherheit), DI T Kn (Kn.) (Naturschutz, Pflanzen, Tiere, Lebensräume, Landschaftsbild, landschaftsgebundene Erholung), DI Dr. C Sch (Sch.) (Boden und Landwirtschaft), DI W St (St.) (Oberflächen- und Grundwasser), Dr. H Pi (Pi.) (Geologie) und Dr. K Pa (Pa.) (Gewässerökologie und Fischerei), seien befangen, weil sie (teils selbst, teils mittelbar im Wege einer Gesellschaft) entgeltlich für die Projektwerberin tätig gewesen seien.

Die Verhandlungsleiterin verwies darauf, dass die fachliche Qualifikation der Sachverständigen und deren Unbefangenheit von der Behörde sowohl im (früheren) Hauptverfahren als auch im (nunmehrigen) Änderungsverfahren überprüft worden seien. Die Befangenheit sei insbesondere im Hinblick auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Projektwerberin besonders streng geprüft worden (nach dem Sinnzusammenhang gemeint: eine Befangenheit sei nach Prüfung verneint worden).

Der Viertbeschwerdeführer (selbst ein Rechtsanwalt, der im eigenen Namen und namens der weiteren drei Beschwerdeführer einschritt) sprach sich gegen eine Einvernahme der abgelehnten Sachverständigen in der Verhandlung aus; dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Verhandlungsleiterin verwies darauf, dass in der schriftlichen Entscheidung eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sachverständigen erfolgen werde, ließ die Einvernahme zu, und wies den Viertbeschwerdeführer (im eigenen Namen und als Vertreter der weiteren Beschwerdeführer) darauf hin, dass ihm diesbezüglich ein Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid zustehe. Weiters beantragten die Beschwerdeführer die persönliche Anwesenheit des Sachverständigen Kn., dessen Vertretung in der Verhandlung durch Frau Gr. stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar.

In der Folge beantragte der Viertbeschwerdeführer, auch namens der Drittbeschwerdeführerin, eine neuerliche Ladung der Sachverständigen, seien es die abgelehnten Sachverständigen nach Entscheidung über die Ablehnung, seien es die neu zu bestellenden, nach ergangener gesonderter Verfahrensordnung über die Ablehnung. Aus diesen Gründen nähmen sie (beide) von der Befragung der abgelehnten Sachverständigen ausdrücklich Abstand. Namens der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers würde er hingegen die Sachverständigen (auch die abgelehnten) aus prozessualer Vorsicht befragen.

Sodann befragte der Viertbeschwerdeführer in Vertretung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers verschiedene Sachverständige, ob sie alle die Örtlichkeiten im Bereich O. begutachtet und befundet hätten. Der Sachverständige für Lärmschutz (G.) verwies darauf, dass er die örtlichen Gegebenheiten bereits aus dem Hauptverfahren kenne und aus fachlicher Sicht auf Grund der vorliegenden Lagepläne und Unterlagen keine neue Bereisung erforderlich gewesen sei. Der Viertbeschwerdeführer hielt dem entgegen, dass das Gelände der geplanten Geländemodellierung O. nicht Gegenstand des Hauptverfahrens gewesen sei. Sodann bejahte der Sachverständige die Frage, ob er je im Ortsteil O. gewesen sei. Die Verhandlungsleiterin teilte dem Viertbeschwerdeführer mit, dass er auf dem "falschen Dampfer" (im Original unter Anführungszeichen) betreffend der Bestandslärmerhebung sei, was dieser zurückwies. Über Befragen durch den Viertbeschwerdeführer kam es dann zu weiteren Ausführungen des Sachverständigen für Lärmschutz.

Zur Lärmbestandssituation führte der Sachverständige für Lärmschutz (G.) aus, dass diese rechnerisch ermittelt werde, weil nach den Rechenvorschriften der JDTV (das ist der jährliche durchschnittliche tägliche Verkehr) auf den einzelnen Verkehrsadern zugrunde gelegt werde, weil Verkehrsstärken tagsüber schwankten und jede Messung eine zufällige Momentaufnahme sei. Eine zuverlässige Messung könne nur so erfolgen, dass die Ausgangs- und Quelldaten der Straße parallel zur Messung erfasst würden und auf Basis dieser Daten wiederum eine Umrechnung auf Basis des JDTV erfolge.

Auf Befragen, wie es dazu komme, dass die Lärmbelastung an der Ost- und Südfassade gleich sei, erklärte der Sachverständige, dass Prognosen (Lärm in der Bauphase) nur rechnerisch ermittelt werden könnten. Die Belastungen an den Fassaden ergäben sich auf Grund der Schallausbreitungsverhältnisse vor Ort. Objektseitige Maßnahmen ergäben sich ausschließlich aus der Betriebsphase. Die angesprochenen kurzzeitigen Pegelspitzen seien solche Pegel, die von Menschen auch wahrnehmbar seien. Technisch handle es sich um eine 125 ms-Taktung. Es sei anzumerken, dass es in manchen Bereichen auch sehr viele kürzere Peak-Pegel gebe, die leicht unterhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenze lägen. Die angeführten 72 dB spiegelten den maximalen kurzzeitigen Spitzenpegelwert wider, welcher beispielsweise bei einer Lkw-Vorbeifahrt verursacht werde. Die zugrunde liegenden 11 Lkw-Fahrten änderten nichts am Spitzenpegel, sondern beschrieben lediglich die Häufigkeit. Die (Lärm )Auswirkungen der vor Ort arbeitenden Bagger und Raupen seien einbezogen worden und spiegelten sich im energieäquivalenten Dauerschallpegel bzw. Beurteilungspegel des Baulärms wider. Beim äquivalenten Dauerschallpegel handle es sich um keinen arithmetischen Mittelwert aller auftretenden schwankenden Pegel, sondern um einen energetischen Mittelwert, welcher die Wirkung auf den Menschen beschreibe. Zur Frage, ob die 72 dB eine Grenzwertüberschreitung darstellten, sei auszuführen, dass in der OÖ Bautechnikverordnung ein Grenzwert für Spitzenpegel mit 85 dB festgelegt worden sei.

Über Befragen anderer Parteien wies der lärmtechnische Sachverständige darauf hin, dass der Lärm von Rückfahrwarnern (der LKWs) ein "sehr spezielles Geräusch" darstelle, welches insbesondere aufgrund der Frequenzzusammensetzung subjektiv als besonders lästig empfunden werde. Die Spitzenwerte lägen jedoch sicher niedriger als der angeführte Spitzenwert (gemeint sind die 72 dB). Alle diese Lärmquellen seien jedoch im energieäquivalenten Dauerschallpegel bzw. Beurteilungspegel enthalten. Er verwies auch "auf seine Auflagen im Bescheid vom " (Anm.: das war der eingangs der Sachverhaltsdarstellung erwähnte (erste) Bewilligungsbescheid) sowie darauf, dass "die Grenzwerte im Baulärm sehr hoch sind" und keine Grenzwertüberschreitungen im gegenständlichen Bereich zu erwarten seien.

Über Befragen durch den Vierbeschwerdeführer (in Vertretung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers) teilte der Sachverständige für Luftschadstoffe (Kü.) mit, dass er am eine Überprüfung der tatsächlichen Bebauung vor Ort vorgenommen habe. Die Immissionspunkte seien in Abhängigkeit von der Entfernung zur Bebauung gewählt worden. Die Windrichtungsverteilung sei über ein Jahr gemittelt in die Ausbreitungsrechnung eingegangen. Er habe die Berechnungen auf die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft und dies bejaht.

Der Sachverständige für Boden und Landwirtschaft (Sch.) führte aus, dass er die Fläche mehrfach besichtigt habe und auch auf Grund seines näher bezeichneten Wohnortes kenne. Die Böschungen würden nach der erfolgten Veränderung wegen der stärkeren Neigung schwieriger zu bearbeiten sein. Es sei aber nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens, den Verlust zu bewerten. Es handle sich um eine umweltverträgliche Maßnahme, die Fläche sei auch nachher noch landwirtschaftlich nutzbar. Es werde voraussichtlich drei bis fünf Jahre dauern, bis die Böden wieder nutzbar seien, es sei aber wieder eine ökologische Bewirtschaftung möglich.

Der Sachverständige für Humanmedizin (Kl.) führte zu den erwartenden Lärmspitzen aus, diese seien auf Grund der geringen Häufigkeit zu tolerieren. Zeitliche Beschränkungen der Bautätigkeiten würden zu einer Verlängerung der Bautätigkeit führen. Eine rasche und zügige Abwicklung wäre aus medizinischer Sicht vorzuziehen. Eine Anschüttungszeit von nur 12 Monaten statt 26 Monaten wäre für die menschliche Gesundheit verträglicher.

Der Viertbeschwerdeführer brachte "abschließend" vor, dass die Beschwerdeführer ihre Stellungnahmen (Einwendungen) im September 2011 eingebracht hätten, der "Großteil des SV-Stellungnahmen jedoch aus dem Juli 2011" stamme. Die konkreten einzelfallbezogenen Einwände der Beschwerdeführer hätten daher überhaupt nicht ausreichend sachverständig berücksichtigt werden können. Die Verhandlungsleiterin erwiderte hiezu, dass es sich bei den mit Juli 2011 datierten fachgutachterlichen Stellungnahmen um eine Begutachtung dahingehend gehandelt habe, ob aufgrund der Projektänderung eine Ergänzung des Verfahrens gemäß § 24g Abs. 2 UVP-G 2000 notwendig sei. Die Auseinandersetzung der Sachverständigen mit den Stellungnahmen und die "UVG-Ergänzung" seien "Anfang 2012" erfolgt.

Am Nachmittag des Verhandlungstages wurde die Verhandlung zur Ausarbeitung der Niederschrift unterbrochen und nach etwas mehr als zwei Stunden wieder aufgenommen, wobei die Niederschrift den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt wurde. Festgehalten wurde, dass keine weiteren Vorbringen mehr zu Protokoll gegeben worden seien und es wurde die Verhandlung geschlossen (eine abgesonderte Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgte nicht).

In weiterer Folge erklärten sich über Rückfrage der belangten Behörde die wegen Auftragsverhältnissen zur Projektwerberin abgelehnten sieben Sachverständigen für nicht befangen; Parteiengehör wurde den Beschwerdeführern zu diesen Äußerungen nicht gewährt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ein Begehren der Projektwerberin auf Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück zurückgewiesen (dies ist im Beschwerdefall nicht von Belang) und hat im Übrigen der Projektwerberin die angestrebte Bewilligung mit verschiedenen Auflagen erteilt.

In der Begründung des Bescheides befasste sich die belangte Behörde nach Darstellung des Projektes und des Verfahrensganges mit den verschiedenen gegen das Vorhaben erhobenen Einwänden.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer führte sie aus: Alle Beschwerdeführer machten geltend, dass keine Zustimmung der Grundeigentümer (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer) zur Geländemodellierung O. erteilt worden sei und eine solche auch nicht erteilt werde. Dazu sei festzuhalten, dass die Zustimmung eines Grundeigentümers zur Nutzung bzw. Übertragung eines Grundstücks nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens sei.

Weiters brächten sie vor, dass die Einreichunterlagen von unrichtigen örtlichen Verhältnissen ausgingen und veraltete Lichtbilder enthielten, weshalb das Wohnhaus der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei.

Der externe UVP-Koordinator habe hiezu festgehalten, dass in den Luftbild- und Kataster-Plangrundlagen des Einreichprojekts nicht der aktuelle Stand berücksichtigt worden sei. Die Teilung näher bezeichneter Grundstücke sei in den Einreichunterlagen zwar nicht ersichtlich gewesen, der aktuelle Stand der Bebauung bzw. Grundstückswidmung sei aber im Änderungsverfahren berücksichtigt worden. Dort, wo es für die fachliche Beurteilung erforderlich gewesen sei, seien ergänzende Unterlagen nachgefordert worden.

Die Beschwerdeführer hätten weiters die Unverhältnismäßigkeit des gegenständlich beantragten Vorhabens geltend gemacht. Es bestehe keine Notwendigkeit, im gegenständlichen Areal (GM O.) Erdaufschüttungen vorzunehmen und damit die Nachbarn im direkt angrenzenden Siedlungsgebiet unzumutbar sowie die Gesundheit der Anwohner zu beeinträchtigen. Es gebe auch ein bereits genehmigtes Areal, das ausreiche, um die Erdaushubmassen zu deponieren und das Gelände zu modellieren, wo es mangels Nachbarn auch zu keinen Beeinträchtigungen kommen könne.

Der externe UVP-Koordinator habe auf die Begründung der Projektwerberin in einer näher bezeichneten Unterlage hingewiesen, wonach infolge der Ergebnisse abgeschlossener Grundeinlöseverhandlungen und Materienrechtsverfahren geplante Geländemodellierungen nicht verwirklicht werden könnten. Darüber hinaus hätten sämtliche Modellierungen auf Grund von Bescheidauflagen in ihrer (ursprünglich) geplanten Form derart abgeändert werden müssen, dass sich das errechnete Gesamtfassungsvolumen gegenüber den Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung deutlich reduziert habe. Es sei somit eine Änderung des Materialbewirtschaftungskonzepts "nicht notwendig" (gemeint wohl: notwendig) geworden.

Weiters hätten die Beschwerdeführer eingewendet, dass es durch die kontinuierliche An- und Abfahrt von Schwerlastkraftwagen, Arbeiten von Planierraupen udgl. bzw. durch Steinbruchmaßnahmen zu massivem Lärm kommen werde (Anmerkung:

angesprochen wird das Aufbringen des Ausbruchmaterials auf den gegenständlichen Flächen). Auch komme es zu Feinstaubemissionen durch erhöhten Schwerverkehr sowie zu weiteren Emissionen durch Anlieferung, Verarbeitung und Planierung von Erdmassen. Da die Erddeponie (gemeint ist die GM O.) in dem gegenständlich monierten Umfang direkt in einem dicht besiedelten Familiensiedlungsgebiet liege, sei insoweit bereits eine Unzumutbarkeit und absolute Unzulässigkeit im Sinne des UVP-G 2000 gegeben. Das Vorhaben umfasse eine Anschüttung mit rund 350.000 m3 Erd- und Steinmaterial. Es sei mit weitaus mehr als 11 Fahrbewegungen pro Stunde zu rechnen. Durch die Erddeponie, die damit zusammenhängenden Feinstaubemissionen, die Erdstaubemissionen und die sich daraus ergebenden Verschmutzungen der umliegenden Grundstücke würde das Leben und die Gesundheit der Siedlungsbewohner beeinträchtigt werden. Es sei auch damit zu rechnen, dass in erster Linie Steinmaterial abzulagern sei, wobei die Ablagerung von 350.000 m3 Gesteins- und Erdmaterial unmittelbar vor einem Wohngebiet unzumutbar sei. Es komme durch die Verschmutzung des umliegenden Siedlungsgebietes auch zu einer Gefährdung der Substanz des Eigentums der Beschwerdeführer sowie sämtlicher Nachbarn. So könnten die betroffenen Nachbarn beispielsweise die Gärten ihrer Liegenschaften infolge des unzumutbaren und störenden Staub-, Lärm- und Emissionsaufkommens nicht mehr nutzen. Dies sei nach der Rechtsprechung einer Substanzvernichtung gleichzuhalten. Insbesondere die Staublast- und Lärmbelästigung würden massive Auswirkungen zeitigen. Das gegenständliche Vorhaben würde auch zu einer unzumutbaren Belästigung sowie Gesundheitsgefährdung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen. Eine Erddeponie in diesem Gebiet würde zwingend zu einer unerträglichen Beeinträchtigung sämtlicher vor Ort ansässiger "Bewohner bzw. Kinder" führen, die ansonsten nicht gegeben wäre.

Der Sachverständige für Verkehr (Fr.) habe hiezu ausgeführt, dass die von der Projektwerberin ermittelten Fahrbewegungen (75 Fahrten inklusive Leerfahrten) als nachvollziehbar und plausibel anzusehen seien. Im Projekt seien diese Fahrbewegungen als jahresdurchschnittliche tägliche Lkw-Verkehrsstärke angegeben. Auch die Annahme von 11 Fahrten für eine maßgebende Stunde (unter Berücksichtigung von Schwankungen im Tagesverlauf) innerhalb der Werktagszeit von 6.00 Uhr - 20.00 Uhr sei plausibel. Er habe dazu weiter ausgeführt, dass die Transporte gemäß dem Maßnahmenkatalog des genehmigten Projekts an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und werktags in der Regel nur in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr durchgeführt werden dürften. Eine lineare Verteilung der Transporte über den möglichen Fahrtenzeitraum finde normalerweise nicht statt. Erfahrungsgemäß sei die Fahrtenverteilung von dem bauwirtschaftlich allerdings begrenzten Bau- bzw. Transportgeräteeinsatz abhängig. Berücksichtige man auch entsprechende Manipulations- und Fahrzeiten, so sei diese Annahme plausibel.

Nach Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen für Lärmschutz (G.) und des Sachverständigen für Luftschadstoffe und Klima (Kü.) im Ergänzungsgutachten vom Februar 2012 führte die belangte Behörde weiter aus, der Sachverständige für Raumplanung (E.) habe darauf verwiesen, dass keine Konflikte oder Widersprüche zu örtlichen und überörtlichen Festlegungen erkennbar seien und auch räumlich funktionelle Zusammenhänge durch die GM (O.) nicht gestört würden.

Der Sachverständige für Erschütterungen (A.) habe ausgeführt, bei den gegebenen Entfernungen der Wohnanrainer und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf der gegenständlichen Geländemodellierungsfläche keine erschütterungsintensiven Bauarbeiten wie beispielsweise Verdichtungs-, Ramm-, Schremm- oder Sprengarbeiten stattfinden würden, seien unzumutbare Belästigungen auszuschließen.

Der Sachverständige für Humanmedizin (Kl.) sei auf Grundlage der Gutachten der Sachverständigen für Lärm sowie Luftschadstoffe und Klima zum Ergebnis gekommen, dass es durch die angestrebten Änderungen zu keinen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden und zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Wohnanrainer im gegenständlichen Bereich kommen werde, wenn das Vorhaben projektgemäß umgesetzt werde und die in den früheren Verfahrensschritten vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt würden.

Die Beschwerdeführer hätten weiters vorgebracht, dass der Anschüttung auch ökologische Hindernisse entgegenstünden. So würde die Anschüttung mit Baurestmassen eine ökologisch nachhaltige Bewirtschaftung unmöglich machen, wobei sich der Boden erst in geschätzt 20 Jahren erholen würde. Auch würde die GM O. das derzeit noch natürliche und charakteristische Landschaftsbild zerstören und der Bereich O. würde für Anrainer als auch für Touristen deutlich an Attraktivität verlieren. Zudem würden Pflanzen und Lebensräume für Tiere auf Grund des Wegfalls ihrer Lebensräume dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigten. Die Fauna würde die durch GM gänzlich und nachhaltig verdrängt werden. Unklar bleibe auch, wo im gegenständlichen Bereich Gewerbebetriebe (als visueller Störfaktor) angesiedelt seien. Es gebe im gegenständlichen Bereich keine visuellen Störfaktoren, Gewerbebetrieb befänden sich vielmehr jenseits einer näher bezeichneten Straße, wo bereits die Ablagerung von Erdaushub genehmigt worden sei.

Festzuhalten sei (so die belangte Behörde), dass den Beschwerdeführern diesbezüglich keine Parteistellung zukomme, dennoch sei ihr Vorbringen von den Sachverständigen geprüft und beantwortet worden. Der Sachverständige für Raumplanung habe dazu ausgeführt, dass auf Grund der flachen Ausformung der GM O. die Sichtbeziehungen nur gering beeinträchtigt bzw. Ortsbilder oder Ensemblewirkungen gering gestört würden. Der Ortsbildcharakter der umgebenden Siedlungsbereiche bleibe erhalten. Die Modellierungsfläche werde durch eine entsprechende Gestaltung der Oberfläche in die Landschaft eingebunden und es entstünden keine steilen Böschungen. Die GM O. könne ca. 327.217 m3 des beim Straßenbau anfallenden Materials unterbringen; die Verkehrsbelastung durch Materialtransporte außerhalb der Baustelle könne reduziert werden, weil für den Transport zur gegenständlichen GM das öffentliche Verkehrsnetz nicht bzw. nur sehr eingeschränkt benutzt werden müsse.

Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen für Naturschutz würden durch die GM O. großflächig naturschutzfachlich geringwertige Ackerbauflächen und nur kleinflächig ein Teil der Wiese am südlichen Rand der Modellierungsfläche verloren gehen, das Feuchtbiotop südlich der Extensivwiese sei nur indirekt in der Bauphase betroffen. Es seien ein lokales Abzäunen der Baufläche sowie zwei Ausgleichsmaßnahmen geplant. Durch näher bezeichnete, vorgesehene Maßnahmen könnten unzumutbare Umweltauswirkungen vermieden werden.

Der Sachverständige für den Fachbereich Boden und Landwirtschaft habe ausgeführt, dass keine Baurestmassen angeschüttet würden und die Geländemodellierung nach Fertigstellung ohne Einschränkung ökologisch bewirtschaftbar sei. Bei fachgerechter Rekultivierung und Pflege entsprechend dem Stand der Technik sei der Boden nach ca. drei bis spätestens fünf Jahren nach Fertigstellung "erholt" (im Original unter Anführungszeichen). Der Sachverständige für Forst und Jagd habe festgestellt, dass die Auswirkungen der Geländemodellierung auf die Schutzgüter Wildbiologie und Jagdwirtschaft als gering einzustufen seien, weil keine wesentliche Beeinträchtigung der vorkommenden Wildarten gegeben sein werde und die Jagd weiterhin im ortsüblichen Rahmen ausgeübt werden könne.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten vorgebracht, dass durch die Aufschüttung ihre einzige ebene Bewirtschaftungsfläche wegfallen würde und damit die Bewirtschaftung erheblich erschwert wäre. Darüber hinaus bedeute die Anschüttung für sie auch eine echte wirtschaftliche Bedrohung, weil die aufzuschüttende Fläche ein Drittel ihrer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche darstelle und der Bewirtschaftungsausfall rund 4 ha betrage. Sie wären auch gezwungen, ihren Viehbestand um 7,2 Großvieheinheiten zu reduzieren. Ferner würden sie die landwirtschaftliche Flächenförderung für ein Drittel der bisher bewirtschafteten Flächen verlieren, was zu einer Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes sowie zu einer um ein Drittel reduzierten Produktion führen und somit einen unwiderbringlichen Kundenverlust nach sich ziehen würde. Der finanzielle Schaden für sie würde sich auf rund EUR 250.000,-- belaufen.

Dazu sei zu anzumerken, dass die Abgeltung von Bewirtschaftungserschwernissen bzw. generell von Entschädigungsfragen nicht Gegenstand des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens bzw. des Verfahrens gemäß dem Bundesstraßengesetz seien.

Im Anschluss daran setzte sich die belangte Behörde mit den Stellungnahmen und Einwänden in der mündlichen Verhandlung auseinander. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer führte sie aus:

Die Beschwerdeführer hätten den Sachverständigen Kl. abgelehnt. Dessen notwendige Fachkunde sei vor seiner bescheidmäßigen Bestellung sowohl im UVP-Verfahren als auch im Änderungsverfahren geprüft und aktenmäßig dargelegt worden. Daher sei auch seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zugelassen worden. Er sei ausgebildeter Experte auf dem Gebiet der Umwelthygiene. Dieses Fachgebiet umfasse alle chemischen, physikalischen, psychosozialen und gesellschaftlichen Umwelteinflüsse und deren schädigende oder fördernde Auswirkungen auf den Menschen. Die Umwelthygiene befasse sich mit der Erforschung, Verhütung und Früherkennung umweltbedingter Gesundheitsrisiken und umweltassoziierten Aspekten in der Gesundheitsförderung. Dabei werde angestrebt, die Existenz solcher Wirkungen nachzuweisen, die Beziehungen zwischen Dosis und Wirkung aufzuklären und die Wirkmechanismen zu analysieren. Damit habe das Fach auch die Aufgabe, individuelle und kollektive Maßnahmen zum Schutz vor "Schadwirkungen" sowie zur Förderung der Gesundheit und nachhaltigen Entwicklung zu erarbeiten und hinsichtlich ihrer Effizienz, ihrer Effektivität und ihrer Akzeptanz zu evaluieren. Der Sachverständige weise zudem eine langjährige Erfahrung als Amtssachverständiger im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung auf und sei damit jedenfalls geeignet, die an ihn gestellten Anforderungen im Rahmen eines UVP-Verfahrens zu erfüllen. Dem Vorbringen, dass er Rechtsausführungen gemacht habe und daher von Amts wegen ein neues Gutachten einzuholen sei, sei entgegenzuhalten, dass es Aufgabe des Sachverständigen sei, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliege, seine Auffassung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Dieser Sachverständige sei dabei unter Hinweis auf die Einhaltung der medizinisch relevanten Grenzwerte zum Schluss gekommen, dass die Änderungen des Projekts keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden im Untersuchungsraum hätten. Sollte er darüber hinaus rechtliche Ausführungen gemacht haben, so seien diese unbeachtlich, führten aber jedenfalls nicht dazu, dass ein neues Gutachten einzuholen gewesen wäre (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/03/0078). Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Beiziehung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gesetzlich nicht gefordert sei. Ein nichtamtlicher Sachverständiger sei jedoch gemäß § 52 Abs. 4 AVG zu beeiden, wenn er nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sei. Dies sei im Zuge der Bestellung dieses Sachverständigen erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht dargelegt, zu welcher anderen Entscheidung die Behörde durch die Beiziehung eines anderen Sachverständigen hätte kommen können.

Die Beschwerdeführer hätten darüber hinaus sieben weitere Sachverständige abgelehnt, weil diese (bzw. deren Gesellschaften) in den letzten Jahren für die Projektwerber bzw. deren Tochterunternehmen entgeltlich tätig geworden seien, woraus sich zwingend der Mangel einer objektiven Einstellung dieser Sachverständigen ergebe.

Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung (gemeint: im Anschluss an die mündliche Verhandlung) sei daraufhin auf Grundlage der von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen die Unbefangenheit dieser Sachverständigen nochmals überprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Sachverständigen Kn., Pi. und St. in den vergangenen drei Jahren keine Einkünfte von der Projektwerberin bezogen hätten, auch aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein anderes Ergebnis. Vereinzelte frühere Aufträge von der Projektwerberin könnten für sich allein die Unbefangenheit eines Sachverständigen nicht in Zweifel ziehen. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass ein Ausschluss von Personen, die jemals für die Projektwerberin tätig geworden seien, auf viele Jahre oder auf Lebenszeit, der belangten Behörde weder aus objektiver Sicht geboten, noch sachlich angemessen erscheine und der Projektwerberin eröffnen würde, hochqualifizierte Sachverständige für die Behörde durch einmalige Anwerbung für immer zu sperren und somit die in bestimmten Fachgebieten bestehende begrenzte Anzahl an geeigneten Sachverständigen schnell zu erschöpfen.

Der Sachverständige Fr. habe persönlich in den letzten drei Jahren keine Einkünfte von der Projektwerberin bezogen, er habe zuletzt 2009 geringe Einkünfte im Rahmen einer Gesellschaft bezogen, aus der er mittlerweile ausgeschieden sei. Er befinde sich nun im Ruhestand. Angesichts dieser Umstände bestünden keine Zweifel an seiner Unbefangenheit. Zum Umstand, dass er über eine frühere Gesellschaft, die er als Geschäftsführer von 1994 bis 2000 geleitet habe, für eine Gesellschaft, die zwischenzeitig mit der Projektwerberin verschmolzen sei, Gutachten und Studien erstellt habe, sei festzuhalten, dass dies keinen Einfluss auf eine allfällige Befangenheit im nunmehrigen Verfahren habe.

Sch. habe in den letzten drei Jahren nur sehr geringe Anteile seines Jahresumsatzes von der Projektwerberin bezogen. Ein Auftrag aus dem Jahr 2000 sei nicht geeignet, Zweifel an seiner Unbefangenheit im nunmehrigen Verfahren aufkommen zu lassen.

Eine näher bezeichnete Gesellschaft, deren Geschäftsführer Pa. sei, sei, so die Beschwerdeführer, über mehr als 10 Jahre hinweg entgeltlich im Auftrag der Projektwerberin tätig geworden. Aus den vorgelegten Unterlagen seien zwar Aufträge ersichtlich, es habe jedoch festgestellt werden können, dass diese keinen ausschlaggebenden Anteil am Erlös gehabt hätten, beispielsweise im Geschäftsjahr 2010 unter 1 % gelegen seien. Keinesfalls könne eine wirtschaftliche Abhängigkeit dieses Sachverständigen daraus abgeleitet werden, aus der man seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen könne.

Der Sachverständige G. habe in den letzten drei Jahren als Einzelperson kein Einkommen von der Beschwerdeführerin bezogen. Der Sachverständige sei Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH mit einer Beteiligung von 1/11 Anteil, die grundsätzlich nicht operativ tätig sei. Die X-GmbH sei einziger Gesellschafter der Y-GmbH, in deren Rahmen unter anderem die Projektarbeit im Straßenbereich erfolge. Der Sachverständige G. sei an diese Gesellschaft mittels Werkvertrages gebunden, jedoch nicht in die Projektarbeit im Straßenbereich eingebunden, sondern werde nur als nichtamtlicher Sachverständiger auf Behördenseite tätig. Seit 2011 sei er nicht mehr Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die belangte Behörde habe feststellen können, dass die Aufträge an die beiden GmbHs von der Projektwerberin keinen ausschlaggebenden Anteil am Erlös gehabt hätten, beispielsweise im Geschäftsjahr 2011/2012 unter 10 % gelegen seien, keinesfalls könne eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen daraus abgeleitet werden, die seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen könne.

Die Beschwerdeführer hätten auch nicht dargelegt, zu welcher anderen Entscheidung die Behörde durch die Beziehung anderer Sachverständiger hätte kommen können.

Die Beschwerdeführer hätten bemängelt, dass der Sachverständige für Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume, Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung, Kn., in der Verhandlung durch Frau Gr. (Mitarbeiterin in seinem Büro) vertreten worden sei. Dazu sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführer auch hier nicht dargelegt hätten, weshalb die Behörde auf Grund der Anwesenheit des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Der Sachverständige habe in seiner fachgutachterlichen Stellungnahme festgestellt, dass mit den beantragten Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden seien. Somit sei keine Ergänzung des Teilgutachtens Naturschutz und auf Grund der fehlenden Beeinträchtigung von Schutzgütern aus diesem Fachbereich auch keine diesbezügliche Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens erforderlich gewesen. Der Sachverständige sei auch auf Grund der während der öffentlichen Auflage erhobenen Einwendungen zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Zudem sei die belangte Behörde nicht auch Naturschutzbehörde. Den Beschwerdeführern komme im gegenständlichen Verfahren kein Mitspracherecht zu Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumordnung oder der bloßen Vermögensbeeinträchtigung zu. Mangels subjektiver Rechte im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sei eine Beziehung des Sachverständigen Kn. in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen, im Übrigen sei seine Vertreterin mit dem Sachverhalt vertraut gewesen und habe allfällige Fragen aus diesem Sachverhalt beantworten können (es folgen sodann die bereits zuvor bei der Darstellung der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Fragen des Viertbeschwerdeführers namens der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers an die Sachverständigen und deren Antworten).

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung befasste sich die belangte Behörde zunächst mit der Frage der Erforderlichkeit der Genehmigung gemäß § 24g Abs. 1 und 2 iVm der Abs. 3 UVP-G 2000 und führte nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage (ua. § 46 Abs. 23 UVP-G 2000) näher aus, dass der Änderungsantrag unter den Tatbestand des § 24g Abs. 2 UVP-G 2000 zu subsumieren gewesen sei.

Hinsichtlich der mit nachteiligen Umweltauswirkungen verbundenen Änderungen sei auf die Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens und die Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am zu verweisen. Aufgrund der eindeutigen Aussagen der Sachverständigen sei auszuschließen, dass die Voraussetzungen des § 24f UVP-G 2000 bei Änderung der Genehmigung nicht mehr eingehalten würden. Es sei auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Sachverständigen, insbesondere der Sachverständigen für die Fachbereiche Lärmschutz-, Luftschadstoffe und Klima, sowie Humanmedizin auszuschließen, dass es durch das Vorhaben zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn im Sinne des § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO komme. Dabei sei vor allem auf die Ergänzung des Teilgutachtens Humanmedizin zu verweisen, wonach das Vorhaben aus medizinischer Sicht in der Bau- und Betriebsphase auch mit den Änderungen des Projekts keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen im Untersuchungsraum habe, wenn das Vorhaben projektgemäß umgesetzt und die vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt würden.

(Sodann enthält der angefochtene Bescheid nähere Ausführungen zu den Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes und § 7 Abs. 1 des Straßentunnel-Sicherungsgesetzes sowie zu Rodungsbewilligungen; diese Fragen sind im Beschwerdeverfahren nicht relevant.)

Abschließend bekräftigte und wiederholte die belangte Behörde ihre Auffassung, dass die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar seien und sich die Sachverständigen mit den im Auflageverfahren und in der mündlichen Verhandlung erstatteten Einwendungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt und die erhobenen Einwendungen entkräftet hätten. Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel sei die belangte Behörde der Auffassung, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten seien und der festgestellte Sachverhalt der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden könne.

Dagegen (inhaltlich gegen die Bewilligung des Alternativen Materialbewirtschaftungskonzeptes und der Geländemodellierung O. - siehe die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen) richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid verschiedene Bewilligungen erteilt, darunter für das "Alternative Materialbewirtschaftungskonzept" und die (im Beschwerdeverfahren strittige) "Geländemodellierung Obervisnitz" auf Grundlage des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000).

Der 3. Abschnitt des Gesetzes (§§ 23a - 24h leg. cit.) trifft nähere Bestimmungen zur UVP für Bundesstraßen (§ 23a leg. cit.) und Hochleistungsstrecken (§ 24a leg. cit). Während des Verwaltungsverfahrens wurde das UVP-G 2000, soweit hier erheblich, durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2012 geändert, die (mangels abweichender Bestimmungen) am Tag nach ihrer Kundmachung, demnach am in Kraft trat. Die Übergangsbestimmungen zu dieser Novelle (§ 46 Abs. 23 leg. cit.) lauten:

"(23) Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des §§ 24 Abs. 1, 3, 3a und 7, des § 24a Abs. 3, und des § 24f Abs. 6 und 7 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden. Auf Änderungsvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein Genehmigungsverfahren nach § 24g anhängig ist, ist diese Bestimmung in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden."

Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Änderungsverfahren gemäß § 24g UVP-G 2000, das bei Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 77/2012 anhängig war, weshalb weiterhin § 24g idF vor dieser Novelle anzuwenden war. In § 24f UVP-G 2000 wurden mit dieser Novelle die Abs. 2, 6 und 7 geändert. § 24g UVP-G 2000 verweist auf § 24f leg. cit. § 24 Abs. 2 UVP-G 2000 ist im Beschwerdefall nicht relevant. Ansonsten ist § 24f UVP-G 2000 idF vor der Novelle anzuwenden, was gleichermaßen für § 24 Abs. 1 und 3a UVP-G 2000 gilt.

Im Beschwerdefall sind demnach insbesondere folgende Bestimmungen des UVP-G 2000 maßgeblich (Anm.: der in § 24f Abs. 8 bezogene § 19 Abs. 11 leg. cit. bezieht sich auf Umweltorganisationen aus einem anderen Staat):

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;


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3.
der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4.
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;
5.
Gemeinden gemäß Abs. 3;
6.
Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7.
Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

(2) …"

"Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. …

(2) …

(3) …

(3a) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. …

(4) …"

"Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

(2) …

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(6) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.

(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 und die Koordination nach Abs. 7 gilt § 24c Abs. 2 und 3.

(9) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welchen Bereichen Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.

(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach § 24 Abs. 1 hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Abs. 15 vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.

(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Abs. 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des § 24g Abs. 1 erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Abs. 8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

(12) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 sind weiters anzuwenden: § 18a (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14 sowie in Verfahren nach § 24 Abs. 1 auch § 16 Abs. 1 und 2 gilt; § 23 (Kontrollen und Duldungspflichten).

(13) Genehmigungsbescheide nach Abs. 6 sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen.

(14) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der zuständigen Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(16) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln."

"Änderung vor Zuständigkeitsübergang

§ 24g. (1) Vor Zuständigkeitsübergang nach § 24h Abs. 3, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit

1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder

2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.

(2) Bei anderen als von Abs. 1 erfassten Änderungen des Vorhabens

1. sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern,

2. hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 den gemäß § 24a Abs. 3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; § 24 Abs. 8 sowie § 24a Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt und

3. hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. § 24e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflagefrist nur zwei Wochen beträgt.

(3) Auf Änderungen einer Genehmigung (§ 24f Abs. 6) sind die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 24f anzuwenden."

"Fertigstellung, Zuständigkeitsübergang, Kontrollen

§ 24h. (1) …

(3) Mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens geht die Zuständigkeit der Behörden nach § 24 Abs. 1 und 3 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 24f und 24g relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Wurde ein Antrag auf Genehmigung geringfügiger Abweichungen nach Abs. 2 gestellt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang jedoch nicht vor Rechtskraft des entsprechenden Bescheides.

(4) …"

Weiters sind maßgeblich:

Aus der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (§ 74 idF BGBl. I Nr. 135/2009, § 77 idF BGBl. I Nr. 111/2010):

"8. Betriebsanlagen

§ 74. (1) ...

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,


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1.
...
2.
die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3.
...

(3) ..."

"§ 77. (1) ...

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken."

Aus dem AVG:

"Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres

Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) …"

"§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) Über den Ablehnungsantrag entscheidet die Behörde endgültig."

§ 18 Abs. 1 und 2 der Oberösterreichischen Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994 (diese Bestimmungen in der Stammfassung), lautet:

"§ 18

Baulärm

(1) Bauarbeiten, die im Freien Lärm erzeugen, dürfen in Wohn- und Kurgebieten gemäß § 22 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Samstagen nur von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorgenommen werden. In allen anderen Baulandgebieten gemäß §§ 21 bis 24 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, mit Ausnahme von Industriegebieten, dürfen lärmerzeugende Bauarbeiten werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.

(2) Darüber hinaus dürfen in den Zeiten gemäß Abs. 1 sowie bei Bauvorhaben in Industriegebieten alle im Zuge einer Bauarbeit erzeugten Geräusche, bezogen auf das offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraums von Nachbarliegenschaften einen maximal zulässigen Schalldruckpegel (Beurteilungspegel) des dort herrschenden Gesamtlärms von 55 dB in Wohn- und Kurgebieten bzw. von 70 dB in allen anderen Baulandgebieten nicht überschreiten. Wiederkehrende Lärmspitzen dürfen 85 dB nicht überschreiten."

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das "Alternative Materialbewirtschaftungskonzept" und die im Beschwerdefall strittige "Geländemodellierung Obervisnitz" (wogegen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer gerichtet hatten) als Änderung einer Genehmigung im Sinne des § 24g Abs. 3 UVP-G 2000 bewilligt, wobei nach dieser Gesetzesstelle die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 24f leg. cit. anzuwenden sind. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 24f Abs. 8 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 leg. cit. und es kommt ihnen Parteistellung gemäß der letztgenannten Bestimmung zu.

Im Umfang dieses Mitspracherechtes sind sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend zu machen. Vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen und der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 kommt eine Gefährdung oder Belästigung der Beschwerdeführer oder eine Gefährdung ihres Eigentumsrechtes an ihren Liegenschaften durch die Errichtung der Geländemodellierung O. in Betracht, wobei die Beschwerdeführer überdies vorbringen, auch durch den Betrieb und den Bestand des Vorhabens unmittelbar gefährdet wie auch belästigt zu werden.

Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Beiziehung von Sachverständigen, die (ihrer Auffassung nach) zu Recht abgelehnt worden seien, Nichtberücksichtigung ihrer Ablehnungsanträge und Fortsetzung des Verfahrens mit den abgelehnten Sachverständigen geltend, dann die Befangenheit der Verhandlungsleiterin, weitere Verfahrensmängel, sowie auch inhaltliche Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid Rechtsausführungen des medizinischen Sachverständigen zugrunde gelegt habe, dessen Ausführungen, dass eine Anschüttungszeit von nur 12 Monaten verträglicher sei, nicht berücksichtigt habe, und die wissenschaftlichen Grenzwerte (gemeint sind die Lärmpegel) nicht erörtert worden seien.

Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren die Beeinträchtigung durch Lärm- und Staubimmissionen geltend gemacht. Diese Einwände beziehen sich auf die Phase der Errichtung der Geländemodellierung O.; die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass nach Abschluss der Arbeiten weitere derartige Immissionen zu erwarten wären, wofür sich auch sonst keine Hinweise ergeben haben. Bei der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer ist anzumerken, dass, soweit Teile ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke für die Errichtung dieser Geländemodellierung in Anspruch genommen werden sollen, dies rechtens erst erfolgen kann, wenn die Projektwerberin hiezu eine entsprechende Verfügungsberechtigung erlangt hat (sei es nun rechtsgeschäftlich oder allenfalls durch Enteignung, was hier aber nicht näher zu erörtern ist) - aus diesem Blickwinkel ist aber dessen ungeachtet jedenfalls auf die behauptete Beeinträchtigung der nicht für das Vorhaben benötigten Teile der Grundstücke der Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen.

Zu Fragen des Naturschutzes (es handelt sich dabei um landesgesetzliche Vorschriften, die von der belangten Behörde nicht zu vollziehen waren) kam den Beschwerdeführern im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren kein Mitsprachrecht zu. Schon deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der beigezogene Sachverständige für Naturschutz befangen war oder nicht bzw. ob es zulässig war, dass er in der mündlichen Verhandlung durch eine Mitarbeiterin vertreten wurde.

Hiezu (wie auch zum Folgenden) ist auch darauf zu verweisen, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn nur so weit reichen, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0015, mwN).

Das Vorbringen der Beschwerdeführer (Seite 32 der Beschwerde), dass nach ihren Einwendungen im September 2011 ergänzende Stellungnahmen der Sachverständigen lediglich aus den Fachbereichen Forstwirtschaft, Humanmedizin, Landwirtschaft, Boden, Abfallwirtschaft, Luftschadstoffe und Klima sowie Lärmschutz vorlägen, hingegen keine ergänzenden Stellungnahmen in Bezug auf die Fachgebiete Verkehr, Erschütterungen, Raumplanungen und Ortsbild sowie Naturschutz, wobei den Sachverständigen die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen seien, ist, wie sich aus dem ergänzenden Gutachten vom Februar 2012 ergibt, unzutreffend.

Die Beschwerdeführer haben acht der 15 beigezogenen Sachverständigen abgelehnt (siehe die Sachverhaltsdarstellung). Zum Sachverständigen für Naturschutz (Kn.) ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Vor dem Hintergrund der Einwendungen der Beschwerdeführer sind die Gutachten der Sachverständigen aus den Fachbereichen Verkehr (Fr.), Lärmschutz (G.) und Humanmedizin (Kl.) relevant. Auf die behauptete Befangenheit der betroffenen Sachverständigen bzw. der mangelnden Fachkunde des Sachverständigen Kl. wird in der Folge einzugehen sein. Welche konkrete Relevanz den Gutachten der weiter abgelehnten Sachverständigen in Bezug auf die rechtserheblichen Einwendungen der Beschwerdeführer zukommen soll (und darüber hinaus, welche Relevanz dem Umstand, dass der Sachverständige für Forstsachen das Gebiet nur unzureichend besichtigt habe), wird von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt.

Die Beschwerdeführer tragen vor, der verkehrstechnische Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung am eingeräumt, dass er an einem Halbtag im Herbst 2011 eine Bereisung der gesamten S 10-Strecke durchgeführt habe. Er spreche von schwerpunktmäßigen Besichtigungen. Daraus ergebe sich schon die Mangelhaftigkeit des Gutachtens, das mangels Befund gar nicht als Gutachten gewertet werden könne. Das Gutachten sei damit unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Der verkehrstechnische Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass Dauerzählungen erforderlich seien, und habe sodann lediglich auf (völlig veraltete) Zahlen aus dem Jahr 2009 verwiesen. Auch die Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, dass er "die Straße" nur darauf "angesehen" habe, ob der Verkehr auf dieser Straße Platz finde, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Wesentlich wären aber Dauerzählungen gewesen, die unterblieben seien. Aus einer halbtägigen Bereisung der gesamten S 10 und der lediglich "schwerpunktmäßigen" Besichtigung sei die Erhebung eines sachgerechten Befundes denkunmöglich. Die Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen seien daher unschlüssig und es hätte die belangte Behörde eine entsprechende Ergänzung bzw. die Erstellung eines ordnungsgemäßen Befundes veranlassen müssen. Dies sei aber unterblieben.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Das Vorhaben der Errichtung der S 10 wurde bereits mit Bescheid vom genehmigt. Dem lag ein Materialbewirtschaftungskonzept unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Verkehrsströme mit all seinen umweltrelevanten Auswirkungen zu Grunde. Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist daher nur die Prüfung der verfahrensgegenständlichen Änderungen und deren möglichen Einflüsse auf die bereits geprüften Auswirkungen der S 10 auf die Umwelt.

Konkret soll aufgrund der verfahrensgegenständlichen Projektänderung eine genehmigte GM entfallen, zwei sollen hinsichtlich ihrer Aufnahmekapazität verändert und jene in Unterweitersdorf Ost soll verkleinert werden; stattdessen soll die GM O. errichtet und über eine Baustraße von der GM Unterweitersdorf Ost aus angefahren werden. Beurteilungsgegenstand ist daher einerseits die neu errichtete Baustraße zwischen der GM Unterweitersdorf Ost und der GM O. und andererseits die Veränderungen in den Verkehrsströmen zwischen dem Tunnelportal und der GM Unterweitersdorf Ost, die dadurch verursacht werden, dass nunmehr Material nicht mehr auf eine andere bereits genehmigte GM, sondern zur GM O. transportiert wird. Unter diesem Gesichtspunkt geht das Beschwerdevorbringen betreffend die vermeintlich nicht ausreichende Besichtigung der gesamten S 10-Strecke durch den verkehrstechnischen Sachverständigen ins Leere. Einerseits ist die gesamte S 10-Strecke nicht Gegenstand des Änderungsvorhabens. Andererseits sind künftige Veränderungen in den Verkehrsströmen vor Ort auch nicht wahrnehmbar.

Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, ob sich ihre Rüge tatsächlich auf die durch das Änderungsvorhaben verursachten Veränderungen der Umweltauswirkungen bezieht. Daher wird ergänzend auch inhaltlich auf das Beschwerdevorbringen eingegangen.

Die GM O. ist dazu bestimmt, Ausbruchmaterial aufzunehmen, das beim Vortrieb des Tunnels Götschka anfällt, und zwar projektgemäß eine Kubatur von insgesamt 327.000 m3. Das Material soll mit Lkws aufgebracht werden. Die Gesamtdauer dieser Fahrbewegungen bestimmt sich nach der Dauer des Materialanfalles beim Tunnelbau, das heißt, es ist von der jeweiligen Vortriebsleistung abhängig. Der verkehrstechnische Sachverständige (Fr.) hat dazu im Gutachten vom Februar 2012 dargelegt, aus der angenommenen mittleren Vortriebsleistung ergebe sich eine Gesamtvortriebszeit von 25,5 Monaten und eine (angenommene) Gesamtverfuhrdauer (für das ausgebrochene Material) von 24 Monaten. Unter Bedachtnahme auf den Materialanfall, eine Gesamtverfuhrdauer von 24 Monaten und ein Lkw-Ladevolumen von 12 m3 ergäben sich hieraus nachvollziehbar und plausibel 75 Fahrten inklusive Leerfahrten (als jahresdurchschnittliche tägliche Lkw-Verkehrsstärke). Bei einer zulässigen Transportdauer von 14 Stunden täglich ergebe dies rechnerisch rund 5 Fahrten pro Stunde. Allerdings finde eine lineare Verteilung der Transporte über einen möglichen Fahrtenzeitraum normalerweise nicht statt, die Annahme von 11 Fahrten für eine (der Beurteilung zugrunde zu legende) "maßgebende Stunde" innerhalb der Werktagszeit von 6.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends sei plausibel (siehe die Wiedergabe der Ausführung des Sachverständigen in der Sachverhaltsdarstellung).

Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb zur Ermittlung der für die Errichtung dieser Geländemodellierung voraussichtlich zu erwartenden Anzahl an Lkw-Fahrten und ihrer zeitlichen Lagerung (sowie der Gesamtdauer) eine eingehende Besichtigung der gesamten Trasse der projektierten S 10 sowie Verkehrsdauerzählungen erforderlich sein sollten (wobei begrifflich der künftige, während der Bauphase hinsichtlich der GM O. zu erwartende Baustellenverkehr nicht Gegenstand einer gegenwärtigen Verkehrszählung sein kann, weil es ihn noch nicht gibt, was gleichermaßen für den zu erwartenden Baustellenverkehr auf der projektierten Baustraße zwischen den GMen.

Unterweitersdorf Ost und O. gilt). Die Beschwerdeführer zeigen vielmehr keine Relevanz der behaupteten Unterlassungen auf. Davon abgesehen, wird in ihrem Vorbringen die Verhandlungsschrift insofern unvollständig wiedergegeben, als dieser Sachverständige erklärt hatte, er habe an einem Halbtag die gesamte S 10 bereist, anschließend sei eine schwerpunktmäßige Besichtigung erfolgt.

Die Beschwerdeführer tragen weiters vor, auch der lärmschutztechnische Sachverständige habe eine neuerliche Bereisung (gemeint: eine Besichtigung des hier relevanten Gebietes) für nicht erforderlich gehalten, was unzutreffend sei. Auch hier zeigen die Beschwerdeführer die Relevanz dieses behaupteten Mangels nicht auf. Die zu erwartenden Lärmeinwirkungen während der hier relevanten Bauphase wurden mit Hilfe von Rechenmodellen ermittelt. Die Beschwerdeführer führen nicht aus, warum sich bei einer eingehenden Besichtigung vor Ort etwas Abweichendes hätte ergeben können.

Die Beschwerdeführer haben (unter anderem) den verkehrstechnischen Sachverständigen (Fr.) und den lärmschutztechnischen Sachverständigen (G.) - beides nichtamtliche Sachverständige - wegen Befangenheit abgelehnt, weil sie (teils unmittelbar, teils mittelbar über Gesellschaften) entgeltlich für die Projektwerberin tätig gewesen seien, was näher dargelegt wurde. Die belangte Behörde hat die behauptete Befangenheit verneint, wogegen sich die Beschwerdeführer in der Beschwerde wenden (wobei sie weiters vorbringen, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Erhebungen stütze, die ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien). Das Verfahren sei mit befangenen Sachverständigen geführt worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel bewirke. Weiters hätten die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer ausdrücklich eine neuerliche Ladung der abgelehnten Sachverständigen nach Entscheidung über die Befangenheit beantragt, weil sich diese beiden Beschwerdeführer aus prozessualer Vorsicht inhaltlich nicht mit den Gutachten der betroffenen Sachverständigen auseinandersetzen und die Sachverständigen nicht befragen hätten wollen, bevor nicht mit gesonderter Verfahrensordnung über deren Befangenheit (oder Nichtbefangenheit) abgesprochen worden sei. Deshalb hätten ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entsprechende Fragen an die Sachverständigen gestellt. Diesem Antrag habe die belangte Behörde nicht entsprochen. Statt dessen habe sie völlig überraschend - und ohne der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer Möglichkeit zum Parteiengehör einzuräumen - erst mit Erlassung des nun angefochtenen Bescheides über die Ablehnungsanträge entschieden. Wenn aber die belangte Behörde vorab mit gesonderter Verfahrensanordnung über die Ablehnungsanträge der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers entschieden hätte, hätten diese beiden Beschwerdeführer auch noch die Möglichkeit gehabt bzw. es wäre ihnen diese einzuräumen gewesen, sich mit den Ausführungen der abgelehnten Sachverständigen inhaltlich auseinanderzusetzen, die Sachverständigen entsprechend zu befragen und somit die Gutachtensergebnisse noch zu modifizieren. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer hätten berechtigt aus prozessualer Vorsicht heraus von der Befragung der abgelehnten Sachverständigen Abstand genommen, weil diese beiden Beschwerdeführer "widrige Rechtsfolgen einer inhaltlichen Einlassung mit dem Sachverständigen (durch Befragung der abgelehnten Sachverständigen)" nicht hätten ausschließen können.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Die Beschwerdeführer haben diese beiden nichtamtlichen Sachverständigen abgelehnt, weil aus ihrer Sicht Befangenheitsgründe im Sinne des § 53 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vorlägen. Die Ablehnung erfolgte vor der Vernehmung der Sachverständigen.

Die Beiziehung eines befangenen nichtamtlichen Sachverständigen bewirkt nicht schlechthin die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit der Amtshandlung, sondern einen Verfahrensmangel, der (aber) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG nur dann zur Aufhebung des (davon betroffenen) angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde im Einzelfall bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sich also sachliche Bedenken gegen das Gutachten oder den sich darauf gründenden Bescheid ergeben (siehe dazu beispielsweise Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 19 zu § 53 AVG, mwN; der Beschwerdefall ist jedenfalls anderes gelagert als jene, die dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0239, und vergleichbaren Folgeerkenntnissen zugrunde lagen, aus denen sich der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG ergab (Mitwirkung an der Erlassung des vor der Berufungsbehörde angefochtenen Bescheides)). Konkretes zur Relevanz dieses behaupteten Mangels tragen die Beschwerdeführer aber nicht vor.

Der Viertbeschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers die Sachverständigen befragt. Welche prozessual nachteiligen Folgen für ihn selbst und die Drittbeschwerdeführerin zu erwarten gewesen wären, wenn er die Sachverständigen auch im eigenen Namen und namens der Drittbeschwerdeführerin befragt hätte, wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.

Der verkehrstechnische Sachverständige hat, soweit im Beschwerdefall relevant, zu den während der Bauphase betreffend diese Geländemodellierung zu erwartenden Transportbewegungen Stellung genommen. Diesbezüglich gibt es keinen Unterschied hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers einerseits und der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers andererseits. Unterschiedlich hingegen könnten die Auswirkungen sein. Hiezu hat, soweit für die Ablehnungsfrage erheblich, der lärmschutztechnische Amtssachverständige Stellung genommen und die Auswirkungen für beide Gruppen der Beschwerdeführer (auf Grund von Rechenmodellen und unter Zugrundelegung von Ergebnissen früherer Verfahren) dargelegt. Es handelte sich jeweils um überschaubare Themen. Weshalb diese Ergebnisse bedenklich oder gar unrichtig sein sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer tragen auch nicht vor, welche Fragen sie an die Sachverständigen gerichtet hätten, wären sie nicht, wie nun behauptet, durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides überrascht worden. In diesem Zusammenhang ist aber zu bemerken, dass die Leiterin der Verhandlung schon zuvor erklärt hatte, es werde in der schriftlichen Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der behaupteten Befangenheit erfolgen und es stünde den Beschwerdeführern ein diesbezügliches Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid zu. Wenngleich der Antrag, mit abgesonderter Verfahrensentscheidung über die Befangenheit zu entscheiden, erst später gestellt wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb diese beiden Beschwerdeführer durch die Einhaltung der zuvor angekündigten Vorgangsweise der Behörde "überrascht" worden seien, wobei sie es, wie bereits gesagt, unterlassen haben, darzulegen, was sie gefragt hätten. Somit legen sie die Relevanz dieses behaupteten Mangels nicht dar.

Zusammenfassend zeigen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen (einschließlich jenem zur behaupteten Befangenheit) keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf; vielmehr kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die im Beschwerdefall relevanten gutachtlichen Äußerungen dieser beiden Sachverständigen als schlüssig erachtet und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, die Leiterin der Verhandlung vom sei befangen, was (ebenfalls) einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die Verhandlungsleiterin habe - ohne nähere Begründung - die Befragung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers durch ihren Vertreter (den Viertbeschwerdeführer) unterbrochen und dem Rechtsvertreter geradezu vorwurfsvoll mitgeteilt, dass er "auf dem falschen Dampfer bezüglich Lärmbestandserhebung sei". Schon diese Äußerung spiegle die fehlende Unbefangenheit wider. Der Niederschrift sei zu entnehmen, dass der Lärmschutzsachverständige zuvor in eine "unangenehme" (im Original unter Anführungszeichen) Situation geraten sei, in der er habe eingestehen müssen, dass er für die gegenständliche Projektänderung keine neue Bereisung (also keinen Befund) aufgenommen habe. In diesem Zusammenhang habe die Verhandlungsleiterin diese Äußerung getätigt.

Auch habe in der Verhandlung vom eine andere Partei (kein Beschwerdeführer) darauf hingewiesen, dass im Zuge von bereits genehmigten, benachbarten Anschüttungen Chemikalien zur Staubbindung verwendet würden, und mitgeteilt, dass sie diesen Einsatz ablehne. Darauf habe die Verhandlungsleiterin - "in vorgreifender Beweiswürdigung" - gesagt, dass seitens der belangten Behörde regelmäßig Auflagenkontrollen durchgeführt würden und dabei die zu Protokoll gegebene Stellungnahme berücksichtigt werde. Die Verhandlungsleiterin habe damit bereits vorweggenommen, dass ein positiver Bescheid ergehen werde, woraus sich ebenfalls berechtigte Zweifel an ihrer Unbefangenheit ergäben.

Hiezu ist den Beschwerdeführern zunächst entgegenzuhalten, dass sie eine Relevanz dieser behaupteten Befangenheit nicht aufzeigen, zumal die Verhandlungsleiterin nicht diejenige war, die den angefochtenen Bescheid genehmigt hat. Weiters ist dem Vorbringen zu entgegnen, dass eine verfahrensrechtliche Relevanz der Notwendigkeit einer neuerlichen Bereisung von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt wird, wie bereits zuvor im Zusammenhang mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens dargelegt wurde. Auch aus der weiteren Äußerung (iVm dem Vorbringen einer anderen Partei) ist keine Befangenheit der Verhandlungsleiterin abzuleiten. Daraus ergibt sich nicht, dass nur die Erlassung eines stattgebenden Bescheides in Frage komme, vielmehr, dass in einem genehmigenden Bescheid auf die angesprochenen Momente Bedacht genommen werde. Im Falle einer Abweisung des Antrages stellt sich diese Frage ja nicht.

Der medizinische Sachverständige (Kl.) hat im Gutachten vom Februar 2012 auf Grundlage der Stellungnahmen des Sachverständigen für Lärmschutz sowie des Sachverständigen für Luftschadstoffe und Klima (Anmerkung: dieser wurde nicht abgelehnt) zusammengefasst ausgeführt, dass es zu keinen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden und zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Wohnanrainer im gegenständlichen Bereich komme, wenn das Vorhaben projektgemäß umgesetzt und die in den früheren Verfahrensschritten vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt würden; zusätzliche Vorschreibungen seien nicht erforderlich.

Die Beschwerdeführer haben den nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen Kl. abgelehnt, weil er ausschließlich Facharzt für "Hygiene" sei, womit es ihm an der im Beschwerdefall erforderlichen Fachkunde mangle. Dem ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit einer eingehenden Begründung entgegengetreten und hat darin auch darauf verwiesen, dass dieser Sachverständige überdies über eine langjährige Erfahrung als Amtssachverständiger im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verfüge. Diese von den Beschwerdeführern unwidersprochene Argumentation der belangten Behörde ist schlüssig, der Ablehnung dieses Sachverständigen wegen angeblicher mangelnder Fachkunde wurde daher zu Recht nicht stattgegeben.

Die Beschwerdeführer rügen, der medizinische Sachverständige sei nicht auf die Ausführungen des lärmschutztechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom zu Pegelspitzen von 72 dB eingegangen. Dem ist zu entgegnen, dass dieser Sachverständige auf diese Lärmpegelspitzen bereits im Gutachten vom Februar 2012 eingegangen ist und der medizinische Sachverständige in Kenntnis dessen seine Beurteilung abgegeben hat. Überdies ist er in der Verhandlung ebenfalls auf diese Lärmpegelspitzen eingegangen und hat auch auf den Grenzwert von 85 dB gemäß der OÖ Bautechnikverordnung verwiesen, gegen dessen Heranziehung keine Bedenken vor den Beschwerdeführern vorgebracht wurden und auch nicht ersichtlich sind.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, der medizinische Sachverständige habe im UVP-Gutachten ausgeführt, es sei aus medizinischer Sicht festzuhalten, dass es durch die Projektänderungen zu keinen Immissionen komme, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) führen könnten. Dies sei eine klare, unzulässige, dem Sachverständigen nicht zustehende Rechtsausführung. Der Sachverständige hätte festzustellen gehabt, welche Immissionen sich durch das Vorhaben ergeben, wohingegen allein die belangte Behörde hätte subsumieren müssen, ob diese Emissionen zumutbar oder unzumutbar im Sinne des § 77 GewO seien. Die belangte Behörde habe sich bei der Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auf diese Rechtsausführung des Sachverständigen gestützt, eine eigene rechtliche Subsumption der belangten Behörde sei unterblieben, weshalb der angefochtene Bescheid aus diesem Grund wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben sei.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Es trifft zu, dass der Sachverständige Kl. in einer Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom Oktober 2011 (Seite 32 und 33) hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe unter anderem ausführte, es sei aus medizinischer Sicht festzuhalten, dass es durch die die nun verfahrensgegenständlichen Projektänderungen zu keinen Immissionen komme, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdeten oder die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO führen könnten. (In der Gesamtbewertung gibt es aber keinen Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung.) Es trifft auch zu, dass die belangte Behörde bei der Darstellung des Verfahrensganges auf diese Ausführungen Bezug genommen hat. In der Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom Februar 2012, in der sich dieser Sachverständige unter anderem mit den Einwendungen der Beschwerdeführer, darunter auch, es seien unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO zu erwarten, befasste, wird in seiner (in der Sachverhaltsdarstellung bereits wiedergegebenen) gutachtlichen Stellungnahme diese Gesetzesstelle nicht genannt. Es hat sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Einwand der Beschwerdeführer, dieser Sachverständige habe unzulässige Rechtsausführungen getätigt, auseinandergesetzt und dem (zutreffend) entgegengehalten, dass es darauf nicht entscheidend ankomme. Auch die Übernahme rechtlicher Wertungen aus einem Sachverständigengutachten vermag keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht. Der medizinische Sachverständige hat sich bei seiner Beurteilung nicht etwa auf eine Erörterung von Rechtsfragen beschränkt, sondern, ausgehend von den von ihm genannten Grundlagen, in erster Linie die medizinischen Fachfragen beantwortet (vgl. dazu beispielsweise auch das von der Projektwerberin in ihrer Gegenschrift genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/10/0205). Es liegen somit weder der behauptete Verfahrensmangel noch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.

Der medizinische Sachverständige hat in der Verhandlung vom ausgeführt, aus medizinischer Sicht wäre eine rasche und zügige Abwicklung vorzuziehen, eine Anschüttungszeit von nur 12 Monaten statt 26 Monaten wäre für die menschliche Gesundheit verträglicher. Die Beschwerdeführer leiten daraus ab, dass eine Bewilligung daher nur für einen Zeitraum von 12 Monaten und nicht jedenfalls antragsgemäß für 26 Monate hätte erteilt werden dürfen. Damit sei der angefochtene Bescheid in sich widersprüchlich und unzureichend begründet.

Damit verkennen die Beschwerdeführer, dass der Sachverständige nicht gesagt hat, dass 26 Monate nicht verträglich seien.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Sachverständigen, insbesondere jene aus dem Bereich Lärmschutz und Humanmedizin, hätten sich in ihren Ausführungen auf Grenzwerte berufen und seien zum Ergebnis gekommen, dass diese Grenzwerte voraussichtlich nicht überschritten würden. Berufe sich aber ein Sachverständiger auf wissenschaftlich empfohlene Grenzwerte, dann seien auch die für die Empfehlung der Grenzwerte maßgebenden Gründe jedenfalls soweit aufzuzeigen, dass zu erkennen sei, welche Bedeutung für einen gesunden, normal empfindenden Menschen die Einhaltung bzw. Überschreitung der Grenzwerte zukomme (Hinweis auf das in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 40 zu § 52 AVG wiedergegebene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2958/80). Diese Erörterung sei jedoch unterblieben. Damit sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und auch inhaltlich rechtswidrig.

Dem ist zu entgegnen, dass die Ausführungen der Sachverständigen vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 1 und 2 der Oberösterreichischen Bautechnikverordnung zu sehen sind. Die Beschwerdeführer haben keine Gründe vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, dass diese Bestimmungen nicht dem Stand der Technik entsprächen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Sachverständigen darauf Bedacht genommen haben. Die Beschwerdeführer haben diese Thematik im Verwaltungsverfahren nicht angesprochen, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung keine diesbezüglichen Fragen an die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gestellt (sie tragen, wie schon zuvor angesprochen, auch in der Beschwerde nicht vor, dass die Sachverständigen zu Unrecht auf diese Verordnung Bedacht genommen hätten); eine nähere Erörterung dieser Frage durch die belangte Behörde war daher nicht erforderlich.

Die Beschwerdeführer tragen schließlich vor, der angefochtene Bescheid sei unzureichend begründet, weil die belangte Behörde nicht darlege, weshalb sie zur Ansicht gelangt sei, dass keine unzumutbaren Belästigungen zu erwarten seien; auch enthalte der angefochtene Bescheid keine Subsumption des Sachverhaltes unter die zur Anwendung gebrachten Gesetze.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auf die Einwendungen der Beschwerdeführer eingegangen; es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, gestützt auf die von ihr als schlüssig und ausreichend erkannten Ausführungen der Sachverständigen, zum Ergebnis kam, dass projektbedingt für die Beschwerdeführer keine unzumutbaren Belästigungen iS. der hier maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 zu erwarten seien.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am