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VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0188

VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Stadtgemeinde F, vertreten durch Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 08-ALL- 1612/2011 (001/12), betreffend Kanalanschlussauftrag (mitbeteiligte Partei: M L in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall geht es um einen Kanalanschlussauftrag. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiter vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt jenem gleicht, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0122, zugrunde lag, auf das daher verwiesen werden kann.

Zusammenfassend ist hervorzuheben:

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei aufgetragen, das Gebäude bzw. die befestigten Flächen auf einem näher bezeichneten Grundstück an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters vom wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, das Wohn- und Geschäftshaus und die Hoffläche auf einem näher bezeichneten, anderen Grundstück an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters vom wurde den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei aufgetragen, die Gebäude bzw. befestigten auf näher bezeichneten, weiteren Grundstücken an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.

Diese Bescheide erwuchsen unbestritten in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, die auf näher bezeichneten Grundstücken befindlichen überdachten Flächen bzw. befestigten Flächen an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.

Die Berufung der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des Stadtrates vom als unbegründet abgewiesen.

Infolge Vorstellung der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Zusammengefasst ging sie davon aus, dass im Hinblick auf die Anschlussaufträge aus dem Jahr 1971 entschiedene Sache vorliege (die wesentliche Begründung entspricht jener, die im eingangs genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0122, näher wiedergegeben wurde).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die auch im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage wurde im genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0122, wiedergegeben. Im Sinne der Ausführungen in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Anschlussbescheide aus dem Jahr 1971 auch die Dachflächen der Gebäude umfassten. Dass seither weitere befestigte Flächen hinzugekommen wären, haben die Gemeindebehörden wie auch die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt; dass eine Fläche von 32 m2 in einem Abgabenbescheid aus dem Jahr 1978 nicht aufscheine, bedeutet nämlich noch nicht, dass sie 1971 noch nicht vorhanden war. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aus der Formulierung "bzw. befestigte Flächen" im betreffenden Anschlussbescheid aus dem Jahr 1971 nicht abgeleitet werden, dass die Wendung "bzw. befestigte Flächen" wegen des Wortes "bzw."

keinen normativen Inhalt haben und damals vorhandene (wenngleich nicht überdies näher, zB. als "Hoffläche" beschriebene) befestigte Flächen nicht erfassen sollte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-70133