VwGH 03.10.2013, 2012/06/0187
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauG Bgld 1997 §19; BauG Bgld 1997 §24 Abs2; |
RS 1 | Für das Erlöschen einer Baubewilligung gemäß § 19 Bgld BauG 1997 ist der tatsächliche Baubeginn maßgeblich, nicht die Bekanntgabe des Baubeginns durch die Bauträger (Hinweis E vom , 2009/05/0313). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Stadtgemeinde O, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom , Zl. OW-02-04-131-2, betreffend Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: T GmbH in R, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Sachverhalt wird auch auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/06/0185, verwiesen.
Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde erteilte der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten (Bauwerberin) mit Bescheid vom eine Baubewilligung für den Um- und Zubau eines Büro- und Geschäftsgebäudes auf den Grundstücken Nr. 1184/2, 1186/2, 1186/8 und 1186/4, KG O. Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Anlässlich einer Bauüberprüfung am wurde vor Ort festgestellt, dass entgegen der bewilligten Einreichpläne der Abbruch des Gebäudes in einem wesentlich größeren Ausmaß, als mit Bescheid vom bewilligt worden war, stattgefunden hatte. Am fand eine weitere Bauüberprüfung statt, bei der festgestellt wurde, dass das Bauvorhaben nicht fertiggestellt sei. Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde erteilte sodann der Bauwerberin mit Bescheid vom verschiedene "baupolizeiliche Aufträge" hinsichtlich der Standsicherheit sowie des Brandschutzes; Punkt 6. lautet wörtlich:
"Binnen einer Frist von vier Wochen ist um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 18 Bgld. Baugesetzes anzusuchen." Aus der Begründung ist erkennbar, dass die erstinstanzliche Behörde offenbar von einem Erlöschen der Baubewilligung vom gemäß § 19 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) ausging, weil das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt worden sei.
Am stellte die Bauwerberin ein Bauansuchen, und am legte sie eine Bestätigung über die Standsicherheit und den Brandschutz vor. Mit Schreiben vom ersuchte die Bauwerberin um die Erstreckung der Fertigstellungsfrist gemäß § 19 Z 2 Bgld. BauG hinsichtlich der Baubewilligung vom um weitere fünf Jahre.
Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde erteilte mit Bescheid vom gemäß § 26 Abs. 2 iVm § 30 Abs. 1 Bgld. BauG - unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen - den baupolizeilichen Auftrag, auf den Grundstücken Nr. 1186/4, 1186/2, 1184/4 und 1186/8, KG O, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. "Die Wiederherstellungsarbeiten sind sofort, jedoch spätestens binnen zwei Wochen, in Angriff zu nehmen". Begründend führte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde aus, die Baubewilligung vom sei am erloschen, weil am die Anzeige über den Baubeginn erfolgt sei. Da die Bedingungen und Auflagen des Genehmigungsbescheides nur teilweise erfüllt worden seien, sei, der konsenslose Zustand zu beheben und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom wurde u. a. gerügt, aus dem Spruch könne nicht entnommen werden, was der rechtmäßige Zustand sei und der Bescheid enthalte keine Leistungsfrist. Die Festlegung des Baubeginns werde bestritten und die Beischaffung des Konkursaktes der Rechtsvorgängerin der Bauwerberin sowie die Einvernahme von Zeugen beantragt. Der Fristerstreckungsantrag vom sei nach wie vor unerledigt; mit Bescheid vom (Bauauftrag hinsichtlich Standsicherheit und Brandschutz) sei eine Fristverlängerung bewilligt worden.
Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides dahin gehend abgeändert, dass der Bauwerberin der Auftrag erteilt wurde, "bis spätestens den rechtmäßigen Zustand" herzustellen, indem der "gesamte Bestand an Bauten und Bauwerken, wie er aufgrund der Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde O(…) als Baubehörde erster Instanz vom , Zahl (…), hergestellt worden ist, vollständig und ersatzlos zu beseitigen ist. Ein etwaiger früherer Baubestand (vor der Baubewilligung vom ) ist nicht wiederherzustellen".
Begründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, die in der Berufung gerügte Unbestimmtheit des Bescheidinhaltes sei nicht nachvollziehbar. Der Bauwerberin sei unmissverständlich der "Abbruch" aufgetragen worden. Darunter sei zwangsläufig die vollständige Beseitigung sämtlicher Bauwerke und Bauten zu verstehen, die zunächst auf der Grundlage des (später erloschenen) Baubewilligungsbescheides ausgeführt worden seien. Der Zeitpunkt des Beginns der Durchführung von Baumaßnahmen (gemäß § 19 Abs. 2 Bgld. BauG) sei aufgrund einer Anzeige des Baubeginns durch die damalige Bauträgerin vom tatsächlich am erfolgt, sodass mit diesem Datum die fünfjährige Frist gemäß § 19 Abs. 2 Bgld. BauG zu laufen begonnen habe. Der Fristerstreckungsantrag vom sei nach Fristablauf eingebracht worden, weshalb die Frist nicht habe erstreckt werden können. Es gelinge der Bauwerberin nicht, anhand konkreter entgegenstehender Umstände und Tatsachen die Unrichtigkeit der seinerzeitigen Anzeige des Baubeginns ihrer Rechtsvorgängerin aufzuzeigen. Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass die Baubewilligung vom erloschen sei, weil das Bauvorhaben nicht innerhalb der fünfjährigen Frist gemäß § 19 Abs. 2 Bgld. BauG fertiggestellt worden sei. Die Behörde habe gemäß § 26 Abs. 2 Bgld. BauG den Bauträger (Eigentümer) aufzufordern, binnen vier Wochen nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen. Dieser Aufforderung, welche im Bescheid vom ergangen sei, sei keine Folge geleistet worden, sodass der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu Recht erteilt worden sei.
In der dagegen erhobenen Vorstellung vom wiederholte die Bauwerberin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen. Sie bestritt nochmals, dass der Beginn der Durchführung von Baumaßnahmen am erfolgt sei. Vorbereitungsmaßnahmen und nicht genehmigungspflichtige Arbeiten (zB. das Einzäunen der Baufläche, das Roden des Bewuchses, das Mähen des Rasens) seien nicht als Beginn der Durchführung von Bauarbeiten anzusehen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den in der Berufung gestellten Beweisanträgen auseinandergesetzt, mit denen der von der Behörde angenommene Beginn der Durchführung der Bauarbeiten widerlegt worden wäre. Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bedeute - entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde - jedoch nicht einen Abbruch sämtlicher Bauten und Bauwerke. Der vor der Baubewilligung vom gegebene Zustand sei keine unbebaute Grundfläche gewesen. Die Leistungsfrist von zwei Monaten sei für den Abbruch eines mehrstöckigen Gebäudes unangemessen kurz.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Vorstellung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Stadtgemeinde verwiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beseitigungsauftrag sei erfolgt, weil durch das Erlöschen der Baubewilligung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung vorgelegen sei. Eine schriftliche Mitteilung über den Baubeginn an die Baubehörde sei nicht aktenkundig. Das Ergebnis der Bauüberprüfung vom belege lediglich die Durchführung von Abbrucharbeiten. Die Verwaltungsakten enthielten keinen Nachweis zur Frage, wann mit den Bauarbeiten zur Durchführung des bewilligten Projektes begonnen worden sei. Die Kenntnis dieses Zeitpunktes sei aber wesentlich für die Feststellung, wann die Baubewilligung erloschen und ob der Antrag auf Fristverlängerung vom rechtzeitig eingebracht worden sei. Auch die Festlegung der Leistungsfrist sei mangelhaft. Ein Abbruch eines fünfgeschossigen Gebäudes sei bautechnisch anspruchsvoll, zeitaufwendig und nicht sofort durchführbar. Die Beiziehung eines Fachkundigen zur Festlegung einer angemessenen Leistungsfrist sei unerlässlich. Der Beseitigungsauftrag sei auch auf die Zurückweisung des Bauansuchens vom wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages vom gestützt worden; darin hätten die Baubehörden die Ansicht vertreten, dass - trotz vier gestellter Bauansuchen - nur ein Projekt vorliege, das mehrfach modifiziert worden sei. Es wäre jedoch eine gesonderte Prüfung der einzelnen Ansuchen erforderlich gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Erlassung des Berufungsbescheides vom am das Burgenländische Baugesetz 1997 (Bgld. BauG), LGBl. Nr. 10/1998, idF LGBl. Nr. 53/2008, anzuwenden. Dessen §§ 19, 24 und 26 lauten (auszugsweise):
"§ 19
Erlöschen der Baubewilligung
Die Baubewilligung erlischt, wenn
1. die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
2. das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt
werden. …
§ 24
Verantwortlichkeit des Bauträgers
(1)…
(2) Der Bauträger hat der Baubehörde den Baubeginn bekanntzugeben und für die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens zu sorgen.
(3)…
§ 26
Mangelhafte und nicht genehmigte Bauführung
(1)…
(2) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung bzw. Baufreigabe ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung oder Baufreigabe wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauträger, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Kommt der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung bzw. die Baufreigabe nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen."
Die Beschwerde macht geltend, solange sich der Verwaltungsakt in der Sphäre der beschwerdeführenden Stadtgemeinde befunden habe, habe dieser einen urkundlichen Nachweis über den Zeitpunkt des Beginns der Durchführung von Bauarbeiten enthalten. Aus dem Verwaltungsakt ergäben sich eindeutige Indizien dafür, dass es eine Anzeige über den Beginn der Durchführung der Bauarbeiten gemäß § 19 Z 2 Bgld. BauG gegeben habe. Die belangte Behörde wäre zu eigenen Ermittlungen verpflichtet gewesen, wenn ein entscheidendes Beweisstück im Zuge des Vorstellungsverfahrens verloren gegangen sei. Es sei unrichtig, dass Abbrucharbeiten nicht zur Durchführung des bewilligten Bauvorhabens gemäß § 19 Z 2 Bgld. BauG gehörten. Die im Einreichplan vorgesehenen Abbrucharbeiten gehörten bereits zur Durchführung des bewilligten Bauvorhabens und seien bei der Berechnung der fünfjährigen Fertigstellungsfrist zu berücksichtigen. Als Beweis für die Durchführung von Abbrucharbeiten befinde sich in den Verwaltungsakten eine Rechnung über die Entsorgung von Bauschutt vom November 2006. Die Fertigstellungsfrist habe daher im November 2011 geendet, das Bauprojekt sei zu diesem Zeitpunkt nicht fertiggestellt gewesen und die Baubewilligung somit erloschen.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Behörden erster und zweiter Instanz gingen davon aus, dass der Baubeginn - aufgrund einer Anzeige der Rechtsvorgängerin der Bauwerberin - am erfolgt sei.
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten befindet sich keine Anzeige über den Baubeginn und es sind auch keine sonstigen Hinweise ersichtlich, aus denen sich der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten ergibt. Ob sich eine solche Anzeige zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde im Verwaltungsakt befand oder nicht, kann jedoch dahingestellt bleiben. Für das Erlöschen einer Baubewilligung gemäß § 19 Bgld. BauG ist nämlich der tatsächliche Baubeginn maßgeblich, nicht die Bekanntgabe des Baubeginns durch die Bauträger (vgl. dazu Pallitsch/Ph. Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, Anm. 3 zu § 24 Bgld. BauG, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0313). In der Berufung bestritt die Bauwerberin ausdrücklich den Zeitpunkt des von der Behörde erster Instanz angenommenen Baubeginns und führte zutreffend aus, dass nicht eine formale "Beginnmeldung" relevant sei, sondern es auf tatsächlich gesetzte bewilligungspflichtige Maßnahmen ankomme. Zum Beweis dafür beantragte die Bauwerberin die Beischaffung des Konkursaktes ihrer Rechtsvorgängerin und des darin enthaltenen Wertermittlungsgutachtens des Baumeisters Ing. B, in dem ausgeführt werde, "(d)as Büro- und Geschäftsgebäude wurde ab 2007 errichtet und ist bis dato nicht fertiggestellt." Mit diesem Berufungsvorbringen hätte sich die Berufungsbehörde auseinandersetzen und den Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten ermitteln müssen, was sie jedoch in Verkennung der Rechtslage unterließ. Eine Verpflichtung der Vorstellungsbehörde zur Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens besteht - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde - nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0239).
Die Beschwerde bringt weiter vor, die Abbrucharbeiten seien als Teil der Durchführung des Bauvorhabens zu beurteilen, weil diese als notwendiger erster Schritt den weiteren Bauarbeiten vorauszugehen hätten und von der Baubewilligung vom mitumfasst seien. Diese hätten jedenfalls bereits im Jahr 2006 begonnen, was durch diverse Rechnungen eines Entsorgungsunternehmens betreffend die Entsorgung von Bauschutt nachgewiesen worden sei.
Unter Beginn der Bauausführung ist jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen, sofern es sich um eine auf die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens Bezug habende Tätigkeit handelt.
Die belangte Behörde führte dazu aus, das Ergebnis der Bauüberprüfung vom belege lediglich die Durchführung von Abbrucharbeiten im Erdgeschoß und im 1. Obergeschoss, der Bauakt enthalte jedoch keinen Nachweis dafür, wann mit den Bauarbeiten zur Durchführung des bewilligten Projektes begonnen worden sei.
Aus der im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift der baupolizeilichen Begehung vom geht hervor, dass "entgegen der bewilligten Einreichpläne der Abbruch des Gebäudes in einem wesentlich höheren Ausmaß durchgeführt wurde. So wurde das Gebäude (ehemaliges Cafe W(…)) praktisch vollständig abgebrochen. Lt. Einreichung hätten die Mauern und die Decken über EG und 1. OG bestehen bleiben sollen."
Es mag schon sein, dass im November 2006 auch Abbrucharbeiten durchgeführt wurden, die vom Bescheid vom umfasst sind. Angesichts dessen, dass jenes Gebäude, für das Um- und Zubauten bewilligt wurden, entgegen der erteilten Bewilligung praktisch zur Gänze abgerissen wurde, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass nicht nachgewiesen ist, ob es sich bei den durchgeführten Abbrucharbeiten um eine auf die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens Bezug habende Tätigkeit handelt, und die Verwaltungsakten somit keinen Nachweis über den Beginn von Bauarbeiten zur Durchführung des bewilligten Projektes beinhalten.
Das weitere Beschwerdevorbringen, in der Vorstellung sei die Festlegung der Leistungsfrist nicht bemängelt worden, die belangte Behörde habe die Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist unzulässiger Weise aufgegriffen, ist aktenwidrig. In der Vorstellung (Punkt 3.7.) wurde eine Leistungsfrist von zwei Monaten für den Abbriss eines fünfstöckigen Gebäudes als "jedenfalls unangemessen kurz" kritisiert.
Dazu führte die belangte Behörde aus, die Berufungsbehörde hätte zur Feststellung der Angemessenheit der Leistungsfrist einen "Fachkundigen" beiziehen müssen. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass die Angemessenheit dieser Frist von zwei Monaten nicht nachvollziehbar ist. Diese Ansicht kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Nach dem oben Gesagten ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass die Verwaltungsakten keinen Nachweis über den konkreten Beginn der Bauarbeiten zur Durchführung des bewilligten Projektes beinhalten, der Zeitpunkt des Erlöschens der Baubewilligung somit nicht festgestellt werden kann und der Berufungsbescheid daher aufzuheben war.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. I Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | BauG Bgld 1997 §19; BauG Bgld 1997 §24 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2012060187.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAE-70128