VwGH vom 17.03.2005, 2004/16/0272
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Pirmoserstraße 5, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. Jv 4799 - 33/2004, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin brachte am beim Bezirksgericht Kufstein gegen einen Beklagten Klage wegen Räumung und Zahlung von rückständigem Mietzins für die Monate Jänner 2003 bis September 2003 in Höhe von gesamt EUR 2.000,-- ein. Basierend auf dem Gesamtstreitwert nach dem GGG von EUR 2.630,-- wurde von der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 127,-- entrichtet.
Anlässlich der Streitverhandlung am schlossen die Beschwerdeführerin und der Beklagte einen Vergleich mit folgendem entscheidungswesentlichen Inhalt:
"1.) Der Beklagte verpflichtet sich, die im Haus ... gelegene
Wohnung ... bis längstens zu räumen und der Klägerin
geräumt zu übergeben, dies unter Verzicht ...
2.) Weiters verpflichtet sich der Beklagte, zusammen mit dem monatlichen Mietzins samt Betriebs- und Wirtschaftskosten in Höhe von EUR 300,-- die auf Seiten der (Beschwerdeführerin) aufgelaufenen Prozesskosten in Höhe von EUR 516,38 in monatlichen Raten ... zu bezahlen.
3.) Die (Beschwerdeführerin) ist berechtigt, die bei Abschluss des Mietvertrages übergebene Kaution in der Höhe von EUR 508,71 ... einzubehalten.
4.) Mit diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt."
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin der Beschwerdeführerin ausgehend von der Bemessungsgrundlage für die Räumung EUR 630,-- und den Mietzins (monatlich EUR 300,--, davon die zehnfache Jahresleistung =) EUR 36.000,-- somit von einer Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 36.630,-- die Gerichtsgebühr von EUR 1.082,-- abzüglich bereits bezahlter Pauschalgebühr von EUR 127,-- somit die restliche Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 955,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG von EUR 7,-- zur Zahlung vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge. In der Begründung heißt es, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richte sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen werde, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. Werde dabei hinsichtlich der wiederkehrenden Leistung eine zeitliche Begrenzung nicht vereinbart, so ergebe sich, dass die Beträge bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen seien. Der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses sei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unbestimmt gewesen, sodass nach § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stehe dem auch nicht entgegen, dass die wiederkehrende Leistung im vorliegenden Vergleich als "Mietzins samt Betriebs- und Wirtschaftskosten" bezeichnet worden sei. Abgesehen davon, dass mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass in dieses Nutzungsentgelt auch sämtliche Betriebskostenabgeltungen einbezogen seien, komme es auf die bloße Bezeichnung der vereinbarten wiederkehrenden Leistung nicht an. Darüber hinaus könne dem Vergleich nicht entnommen werden, dass die Leistungsverpflichtung der beklagten Partei für den Fall, dass die Wohnung bis längstens nicht geräumt werde, mit diesem Zeitpunkt erlöschen sollte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf gesetzeskonforme Berechnung "der Gerichtsgebühren sowie in ihrem Recht, dass die Bemessungsgrundlage gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich zu bleiben habe, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Beschwerde somit gegen die Neuberechnung der Zahlungsverpflichtung nach Vergleichsabschluss.
Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 leg. cit. eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Die Pauschalgebühr ist sodann unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu errechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
Für die Gerichtsgebührenpflicht ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0166).
Nach Punkt 2. des Vergleiches verpflichtete sich der Beklagte, zusammen mit dem monatlichen Mietzins samt Betriebs- und Wirtschaftskosten in Höhe von EUR 300,-- die auf Seiten der Beschwerdeführerin aufgelaufenen Prozesskosten in Höhe von EUR 516,38 zu bezahlen. Nach dem Wortlaut dieses Vergleiches verpflichtete sich damit der Beklagte auch zur Zahlung des Mietzinses samt den Betriebs- und Wirtschaftskosten.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein im Vergleich festgeschriebener Anspruch bestritten war, sondern nur auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/16/0065, und vom , Zl. 99/16/0095).
Auch wenn die Höhe des Mietzinses nie strittig gewesen und mit der Erwähnung des Mietzinses im Vergleich keine neue Leistungsverpflichtung verbunden sein sollte, verpflichtete sich der Beklagte nach dem Inhalt des Vergleiches eben auch zur Zahlung des Mietzinses samt den Betriebs- und Wirtschaftskosten in der Höhe von EUR 300,--. Somit war auf Grund dieser eingegangenen Verpflichtung dafür auch die Gerichtsgebührenpflicht gegeben.
Die (richtigerweise) vorgenommene Bewertung mit dem Zehnfachen des Jahreswertes wurde in der Beschwerde nicht bekämpft.
Gegenstand des Vergleiches war eine Leistung, die das Klagebegehren überstieg. Die Neuberechnung der Gerichtsgebühr nach Vergleichsabschluss gründete sich auf § 18 Abs. 2 GGG. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Neuberechnung der Gerichtsgebühr in ihren Rechten nicht verletzt.
Damit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte Rechtsprechung klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am