VwGH vom 26.04.2018, Ra 2016/11/0154
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der K S in W, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-241/070/14242/2015/VOR-10, betreffend Wohnbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, durch Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom , der Antrag der Revisionswerberin vom auf Gewährung von Wohnbeihilfe gemäß den §§ 20 bis 25 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) iVm. der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, abgewiesen.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 In der Begründung wurde nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensgeschehens (u.a. der Entscheidung des Rechtspflegers und der dagegen erhobenen Vorstellung gemäß § 54 VwGVG sowie der Ergebnisse der danach vom zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts durchgeführten Verhandlung) als entscheidungsrelevanter Sachverhalt - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - festgestellt, die (im Jahr 1991 geborene) Revisionswerberin habe im Oktober 2010 an der Wirtschaftsuniversität Wien ein Studium inskribiert und bis zum Jahr 2015 in der elterlichen Wohnung in Wiener Neudorf gewohnt. Im Mai 2015 habe die Revisionswerberin eine geförderte Mietwohnung (Genossenschaftswohnung) in Wien bezogen und ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegt. Mit dem genannten Antrag vom habe sie um Gewährung von Wohnbeihilfe für die letztgenannte Wohnung angesucht.
3 Die Verlegung des Wohnsitzes nach Wien (bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines Nebenwohnsitzes in der elterlichen Wohnung) habe die Revisionswerberin mit der nahezu täglichen Anwesenheitspflicht an der Universität während ihres Masterstudiums, der Fahrzeit zum Campus der Wirtschaftsuniversität und mit dem Wunsch, aufgrund ihres Alters unabhängig zu leben, begründet.
4 Die Gesamtmiete für die gegenständliche Wohnung der Revisionswerberin betrage rund EUR 515,-- und werde vom Konto der Revisionswerberin an die Vermieterin überwiesen. Bei Unterzeichnung des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages habe die Mutter der Revisionswerberin als Sicherheit eine Haftung für allenfalls von der Revisionswerberin nicht geleistete Mietzinse übernommen.
5 Ihren Lebensunterhalt bestreite die Revisionswerberin seit dem Studienbeginn ausschließlich durch regelmäßige finanzielle Unterstützungsleistungen ihrer Eltern, sie sei während ihres gesamten Studiums keiner regelmäßigen eigenen Erwerbstätigkeit (abgesehen von absolvierten Praktika) nachgegangen. Dazu überweise die Mutter der Revisionswerberin seit Mai 2015 monatlich einen Betrag von EUR 830,-- auf das Konto der Revisionswerberin (dieser Betrag habe sich während der Praktika um die dafür empfangene Entschädigung verringert), dies mit dem Verwendungszweck "Unterstützungszahlung". Die Leistung dieser Unterstützungszahlungen erfolge "mit dem Zweck, vorrangig sämtliche mit dem Umzug der (Revisionswerberin) in die gegenständliche geförderte Mietwohnung nach Wien entstehenden (Mehr)Kosten abzudecken".
6 Die regelmäßig anfallenden Aufwendungen für die Mietwohnung der Revisionswerberin (Miete, Strom, Heizung, Fernsehen/Internet, Versicherung) lägen monatlich bei ca. EUR 650,-- und, wenn man die Kosten des täglichen Lebens und des Studiums hinzurechne, bei etwa EUR 910,-- pro Monat. Der sich dabei (in Anbetracht der mit Überweisung erfolgenden Unterstützungszahlungen) ergebende Differenzbetrag werde von den Eltern der Revisionswerberin jeweils nach Bedarf durch ergänzende Zuwendungen in bar zur Verfügung gestellt. Die Eltern hätten der Wahl der Ausbildung der Revisionswerberin zugestimmt und sich von Anfang an bereit erklärt, "sämtliche mit dem Studium in Zusammenhang stehende Mehrbelastungen" der Revisionswerberin zu finanzieren, um ihr den Abschluss des Masterstudiums in kürzester Zeit zu ermöglichen.
7 Im Übrigen wurden Feststellungen zum Sparvermögen der Revisionswerberin (dieses sei seit einer Auszahlung im April 2015, die offenkundig für die Leistung des Finanzierungsbeitrages der gegenständlichen Mietwohnung erfolgt sei, unverändert geblieben) und zur Möglichkeit der Revisionswerberin, in die Wohnung ihrer Eltern nach Wiener Neudorf zurück zu übersiedeln, getroffen.
8 In der umfassenden Beweiswürdigung stützte das Verwaltungsgericht die Annahme, dass "sämtliche laufenden Aufwendungen" der Revisionswerberin hinsichtlich der Grundbedürfnisse Wohnen, Lebensmittel und Studium "ausschließlich durch regelmäßige monatliche Unterstützungszahlungen von zumindest EUR 910,--" durch die Eltern der Revisionswerberin gedeckt würden, vor allem auf deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung, wobei der "offizielle" Überweisungsbetrag lediglich in der Höhe des im WWSFG 1989 geforderten Ausgleichszulagenrichtsatzes erfolge.
9 Daran anknüpfend führte das Verwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung (nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften des WWFSG 1989, insbesondere des die Wohnbeihilfe normierenden § 20 leg. cit., und nach eingehender Darstellung der zu diesem Gesetz ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) aus, dass gemäß § 11 Abs. 4 WWFSG 1989 Wohnbeihilfe nur gewährt werden dürfe, wenn das Einkommen des Förderungswerbers eine bestimmte Höhe (Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG) erreiche oder in einem bestimmten Zeitraum erreicht habe. Dem angefochtenen Erkenntnis (siehe etwa Seite 24) liegt erkennbar zugrunde, dass die Revisionswerberin diese Voraussetzung aufgrund der monatlichen Überweisungsbeträge ihrer Eltern im Ausmaß von EUR 830,-- erfüllt.
10 Gemäß § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe auf Antrag mit Bescheid zu gewähren, wenn der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert worden sei, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werde, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sei Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt.
11 Grundvoraussetzung für die Gewährung der Wohnbeihilfe sei nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 die "tatsächliche (unzumutbare) Belastung des Mieters einer Wohnung mit dem Wohnungsaufwand", deren Fehlen zu einer Abweisung des Antrages auf Wohnbeihilfe führen müsse (Hinweis auf das Erkenntnis ).
12 Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe zugrunde zu legende Einkommensbegriff sei im Sinne des EStG 1988 zu verstehen und umfasse zufolge des § 2 Z 14 und 15 WWFSG 1989 und des dort enthaltenen Verweises auf § 29 Z 1 zweiter Satz (zweiter Anwendungsfall) EStG 1988 auch Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen. Allerdings lasse sich aus der Judikatur (Hinweis auf die Erkenntnisse und , 2013/05/0189) nach Ansicht des Verwaltungsgerichts "ableiten", dass Unterhaltszahlungen seitens des Unterhaltspflichtigen nur dann unter den Einkommensbegriff des WWFSG 1989 fielen, wenn es sich dabei "um diesbezüglich ausdrücklich zweckgewidmete Zahlungen" handle, die den Mieter der Wohnung vor unzumutbarer Wohnungsaufwandbelastung schützen sollen.
13 Im vorliegenden Fall habe die Revisionswerberin solche zur Bezahlung des Mietaufwandes zweckgewidmeten "Unterstützungszahlungen" von den Eltern erhalten. Nach den getroffenen Feststellungen bestreite sie sogar sämtliche ihrer Aufwendungen zur Abdeckung des Lebensunterhaltes (Wohnung, Lebensmittel, Studium) aus den zweckgewidmeten (als solche titulierten und vorrangig zur Bezahlung des Mietaufwandes zu verwendenden) "Unterstützungszahlungen" ihrer Eltern. Die Revisionswerberin verfüge (abgesehen von der Entlohnung ihrer Praktika) über kein eigenes Erwerbseinkommen und habe die Aufwendungen zur täglichen Lebensführung auch zu keinem Zeitpunkt mit ihren Ersparnissen bestreiten müssen. Daher mangle es dem Antrag der Revisionswerberin schon an der genannten Grundvoraussetzung des § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 für die Gewährung der Wohnbeihilfe, nämlich an der tatsächlichen, unzumutbaren Belastung der Revisionswerberin mit dem Wohnungsaufwand. Der Antrag sei daher "schon aus diesem Grund" abzuweisen gewesen.
14 "Ergänzend" ergebe sich das Fehlen einer unzumutbaren Belastung der Revisionswerberin durch die Wohnungskosten auch aufgrund der von ihrer Mutter übernommenen Haftung für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.
15 Darüber hinaus vertrat das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung die Rechtsansicht, dass es der Revisionswerberin auch an der Tatbestandsvoraussetzung eines dringenden Wohnbedürfnisses iSd § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 bezüglich der gegenständlichen angemieteten Wohnung in Wien mangle, weil ihr das Wohnen in der elterlichen Wohnung in Wiener Neudorf möglich und zumutbar sei.
16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu welcher die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
18 Die Revision ist zulässig, weil sie (insoweit zutreffend) geltend macht, dass die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf ) zwar eine unzumutbare Belastung durch den Wohnungsaufwand ganz oder teilweise verneint, wenn der Mieter durch entsprechend "zweckgewidmete" Leistungen von dritten Personen entlastet wird. Demgegenüber fehle Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen eine Leistung als zweckgewidmet im genannten Sinn zu verstehen sei und ob insbesondere auch pauschale, bloß als "Unterstützungszahlung" bezeichnete Leistungen als zweckgewidmete, die Wohnungsaufwandbelastung ausschließende Zahlungen zu werten seien.
19 Die Revision ist aus nachstehenden Gründen unbegründet. 20 Das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/1989 in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 35/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1. (1) Das Land Wien fördert die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau.
...
(3) Auf Förderung, ausgenommen die Gewährung von Wohnbeihilfe, besteht kein Rechtsanspruch.
...
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
...
14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die (....) gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um (...),
15. als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des
Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;
...
§ 7. (1) Die Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehen
...
6. in der Gewährung von Wohnbeihilfe,
...
§ 9. ...
(2) Wohnbeihilfe im Sinne des I. Hauptstückes darf gewährt werden:
1. Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,
2. Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.
(3) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
...
§ 11. (1) Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten
Personen in Benützung genommen werden. Begünstigt ist eine Person,
1. welche die erweisliche oder aus den Umständen
hervorgehende Absicht hat, ausschließlich die geförderte Wohnung
zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu
verwenden und
2. deren jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) das
höchstzulässige Jahreseinkommen nicht übersteigt. Natürliche Personen haben anlässlich des Erwerbs des Verfügungsrechtes an der Wohnung, spätestens aber zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bezuges zum Kreis der begünstigten Personen zu gehören.
(2) Das höchstzulässige Jahreseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 2 beträgt
...
(4) Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
...
§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
...
(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
...
§ 25. (1) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
...
§ 26. (1) Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung, gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 an den Magistrat zu richten.
(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
...
(4) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), (...) anzuschließen.
§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden,
durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das
letzte veranlagte Kalenderjahr;
2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer
veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das
vorangegangene Kalenderjahr;
3. bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von
Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
...
§ 28.
...
(3) Über Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 entscheidet der Magistrat. Gegen Bescheide des Magistrats steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
..."
21 Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. Nr. 32/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2000, lautet auszugsweise:
"§ 1. Unter den in den §§ 20 bis 25 und 47 bis 52 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes genannten Bedingungen ist Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung und dem Wohnungsaufwand gemäß § 20 Abs. 4 und 5 bzw. § 47 Abs. 4 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes je Monat ergibt.
...
§ 2. (1) Als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 20 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist:
..."
22 § 29 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 22/2012 lautet:
"§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:
1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
freiwillig oder
an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
(...)
geleistet werden, sind nicht steuerpflichtig. ..."
23 Die Revisionswerberin ist unstrittig Mieterin einer in Wien gelegenen geförderten Wohnung, sodass für den gegenständlichen Antrag auf Wohnbeihilfe § 20 WWFSG 1989 maßgebend ist (vgl. demgegenüber § 48 leg. cit. zur Wohnbeihilfe bei Wohnhaussanierung und § 60 leg. cit. zur Wohnbeihilfe bei nicht geförderten Wohnungen).
24 § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 setzt für die Gewährung der Wohnbeihilfe voraus, dass (erstens) der Mieter einer geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird und (zweitens) er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
25 Die Gewährung der Wohnbeihilfe setzt somit die Erfüllung beider genannter Tatbestandsvoraussetzungen voraus.
26 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung der Wohnbeihilfe für ihre Mietwohnung - schon deshalb - abgewiesen, weil sie durch den Wohnungsaufwand ihrer Mietwohnung nicht unzumutbar belastet werde, zumal der gesamte Wohnungsaufwand der Revisionswerberin von ihren Eltern im Wege von zweckgewidmeten Unterstützungszahlungen und ergänzend im Wege der durch ihre Mutter eingegangenen Haftung getragen werde.
27 In den Revisionsgründen wendet die Revisionswerberin dagegen ein, das WWFSG 1989 schließe weder unterhaltsberechtigte Personen im Allgemeinen noch (unterhaltsberechtigte) Studenten im Besonderen vom Bezug der Wohnbeihilfe aus. Es müsse daher Lebenssachverhalte geben, in denen Personen durch pauschale, monatliche Unterhaltszahlungen das Mindesteinkommen (offenbar gemeint: § 11 Abs. 4 WWFSG 1989) erreichen, ohne dass gleichzeitig die Wohnaufwandbelastung (iSd § 20 Abs. 1 leg. cit.) wegfalle. Aus der Rechtsprechung (Hinweis u.a. auf das Erkenntnis ) ergebe sich, dass die Wohnungsaufwandbelastung des Mieters dann fehle, wenn die Wohnungskosten entweder direkt von dessen Eltern bezahlt werden oder zwar vom Mieter beglichen, aber letztlich von dessen Eltern aufgrund "entsprechend zweckgewidmeter Leistungen" an den Mieter getragen werden.
28 Nach Ansicht der Revisionswerberin liege gegenständlich keiner dieser beiden Fälle vor. So habe die Revisionswerberin von ihren Eltern nur als "Unterstützungszahlung" bezeichnete Unterhaltsleistungen erhalten, die nicht explizit für den Wohnaufwand zweckgewidmet gewesen seien, sondern vielmehr "pauschale Unterhaltszahlungen" darstellten. Das Verwaltungsgericht hätte daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Unterhaltsleistungen, "die den Unterhaltsanspruch als Ganzes und nicht bloß den Wohnaufwand abdecken, nicht generell die Wohnaufwandbelastung ausschließen".
29 Hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe der Unterhaltszahlungen der Eltern bemängelt die Revision, das Verwaltungsgericht habe in der Beweiswürdigung bloß aufgrund der festgestellten durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Revisionswerberin (EUR 910,--) angenommen, dass die tatsächlichen Unterhaltszahlungen den monatlich auf das Konto der Revisionswerberin überwiesenen Betrag ("Unterstützungszahlung") von EUR 830,-- überstiegen.
30 Zunächst ist dem letztgenannten Einwand zu entgegnen, dass die diesbezügliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angesichts der festgestellten und unstrittigen monatlichen Ausgaben der Revisionswerberin nicht als unschlüssig zu erkennen ist, da diese einerseits unstrittig über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt, andererseits zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes laut Feststellungen nicht auf das ersparte Vermögen zurückgegriffen hat und schließlich auch keine sonstige Finanzierungsquelle für die den Überweisungsbetrag ("Unterstützungszahlungen") überschreitenden Ausgaben genannt hat. Das Verwaltungsgericht durfte sich vielmehr unbedenklich auf die Aussagen der Eltern stützen, die in der Verhandlung angaben, dass sie "selbstverständlich für sämtliche Aufwendungen aufkommen, die zur Abdeckung der Grundbedürfnisse meiner Tochter dienen" (Wiedergabe im angefochtenen Erkenntnis S. 11 f.).
31 Strittig und zu klären ist demnach, unter welchen Voraussetzungen sich die Wohnungsaufwandbelastung iSd § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 reduziert oder gänzlich entfällt, wenn der unterhaltsberechtigte Wohnungsmieter entsprechende Unterhaltszahlungen bezieht, und ob dabei insbesondere die (ausdrückliche) Zweckwidmung der Unterhaltszahlungen (etwa als "Beitrag zum Mietzins") entscheidend ist. Die Revisionswerberin beruft sich hinsichtlich der ausschlaggebenden Bedeutung der Zweckwidmung der Unterhaltszahlungen auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und vertritt die Ansicht, durch die gegenständlich verwendete Bezeichnung "Unterstützungsleistung" sei eine Zweckwidmung für den Wohnungsaufwand nicht erfolgt, sodass dieser durch die entsprechenden Zahlungen der Eltern an die Revisionswerberin nicht vermindert werde.
32 Auch das Verwaltungsgericht (siehe angefochtenes Erkenntnis S. 36) meint, aus der hg. Judikatur (, und , 2013/05/0189) ableiten zu können, dass es auf die Bezeichnung (ausdrückliche Zweckwidmung) der Unterhaltszahlungen ankomme, doch ergebe sich fallbezogen aus der Bezeichnung "Unterstützungsleistung", dass diese zur Entlastung der Revisionswerberin auch vom Wohnungsaufwand diene.
33 Diesen Rechtsauffassungen ist aus folgenden Überlegungen schon im Ansatz entgegen zu treten:
34 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 ergangenen Erkenntnis vom , 2011/05/0088, ausgeführt:
"Zunächst ist klarzustellen, dass der für die Gewährung von Wohnbeihilfe maßgebliche Einkommensbegriff des § 2 Z. 14 WWFSG 1989 durch den Verweis auf § 29 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1989 zwar auch Unterhaltsleistungen (an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen) umfasst. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist diesen Bestimmungen (oder auch anderen Bestimmungen des WWFSG 1989) aber nicht zu entnehmen, dass dem Einkommen der Beschwerdeführerin auch fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen hinzuzurechnen wären; dazu mangelt es an einer entsprechenden Anordnung im Gesetz (anders etwa nach § 10 Abs. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz).
(...)
Nach § 20 Abs. 1 leg. cit. ist, wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, die tatsächliche (unzumutbare) Belastung des Mieters einer Wohnung mit dem Wohnungsaufwand eine - dieser Bestimmung innewohnende - Grundvoraussetzung für die Gewährung der Wohnbeihilfe, deren Fehlen zu einer Abweisung des Antrages auf Wohnbeihilfe führen muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0276, ausgeführt hat, ergibt sich aus der Regelung des § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 (in der damals geltenden Fassung (nun seit der Novelle LGBl. Nr. 41/2010 Abs. 6 erster Satz leg. cit): Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden), dass es sich hiebei um Zahlungen handeln muss, die wie die Wohnbeihilfe selbst zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden, also so wie die Wohnbeihilfe selbst den Zweck erfüllen, den Eigentümer der Wohnung vor einer unzumutbaren Wohnungsaufwandbelastung zu schützen. Dass es sich auch hier, wie im zitierten Fall hervorgekommen, um ein rückzahlbares Darlehen gehandelt hätte, wird in den Beschwerdefällen nicht behauptet.
(...)
Auch als rechtsunkundiger Person musste ihr nämlich schon aus dem Begriff der Wohnbeihilfe selbst bekannt sein, dass diese nur der finanziellen Entlastung des Mieters einer Wohnung dienen kann, welcher den (ihn unzumutbar belastenden) Wohnungsaufwand auch tatsächlich selbst zu tragen hat, und damit nicht solchen Personen geholfen werden soll, deren Mietkosten ohnehin von dritter Seite übernommen werden. ..."
35 An das zitierte Erkenntnis vom anknüpfend wurde im Erkenntnis vom , 2013/05/0189, ausgeführt:
"Zum erstangefochtenen Bescheid:
(...) Wie im mehrfach genannten Vorerkenntnis vom ausgeführt wurde, auf das sich die Beschwerdeführerin mehrfach bezieht, sind ihrem Einkommen fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen nicht hinzuzurechnen, weil es hiefür an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Wird der Wohnungsaufwand, wovon im genannten Erkenntnis ausgegangen wurde, nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von ihren Eltern getragen, mangelt es hingegen an einer Belastung durch Wohnungskosten und somit an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe (im Erkenntnis wurde auch auf § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 verwiesen).
Im Beschwerdefall behauptete die Beschwerdeführerin, die Wohnungskosten selbst (von ihrem Konto) zu bezahlen.
Vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten kann sich die belangte Behörde nicht mit Erfolg auf einen allfälligen fiktiven, aber nicht realisierten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit (als Teil eines fiktiven, nicht realisierten Unterhaltsanspruches) berufen. Anders wäre es, wenn sich sachverhaltsmäßig ergeben hätte, dass die Wohnungskosten entweder weiterhin von den Eltern bestritten werden oder aber die Beschwerdeführerin sie zwar selbst bezahlt, aber hievon durch entsprechend zweckgewidmete Leistungen der Eltern ganz oder teilweise entlastet wäre (siehe dazu die Ausführungen zum zweitangefochtenen Bescheid). Solche konkreten, zweckgewidmeten Leistungen hat die belangte Behörde aber nicht festgestellt.
(...)
Zum zweitangefochtenen Bescheid:
Grundsätzlich richtig hat die belangte Behörde erkannt, dass Leistungen der Eltern der Beschwerdeführerin, die zur Entlastung ihrer Tochter vom Wohnungsaufwand zweckgewidmet sind, zu berücksichtigen sind, weil sie den Wohnungsaufwand, den die Beschwerdeführerin zu leisten hat, mindern. Dazu fehlt es aber im zweitangefochtenen Bescheid an den entsprechenden Feststellungen. Soweit die belangte Behörde zum Ergebnis kam, die monatlichen Zuschüsse überstiegen den anrechenbaren Wohnungsaufwand, vermag dies das Fehlen der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Grundlage nicht zu ersetzen. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, festzustellen, wie hoch der tatsächliche Wohnungsaufwand der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war und welche zweckgewidmeten Leistungen die Eltern der Beschwerdeführerin hierauf erbracht haben ..."
36 Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass Unterhaltsleistungen der Eltern an unterhaltsberechtigte Kinder zum Einkommen iSd WWFSG 1989 zählen (§ 2 Z 14 leg. cit. iVm. § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988). Soweit Unterhaltsleistungen (die grundsätzlich auch zur Deckung des Wohnbedarfs dienen; vgl. VwGH 2013/05/0189 mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH und OGH) derart erfolgen, dass die Wohnungskosten entweder weiterhin von den Eltern bestritten (bezahlt) werden oder aber die Wohnbeihilfewerberin sie zwar selbst bezahlt, aber hiervon durch entsprechend zweckgewidmete Leistungen der Eltern ganz oder teilweise entlastet wird, mindern sie den Wohnungsaufwand iSd § 20 Abs. 1 WWFSG 1989.
37 Soweit das Erkenntnis 2013/05/0189 "zweckgewidmete Leistungen der Eltern" anspricht, nimmt es Bezug auf das verwiesene Vorerkenntnis 2011/05/0088, das - seinerseits unter Bezugnahme auf das Erkenntnis und auf § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 - ausführt, dass Zuschüsse von dritter Seite den Wohnungsaufwand dann mindern, wenn es sich um Zahlungen handelt, die "wie die Wohnbeihilfe selbst zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden, also so wie die Wohnbeihilfe selbst den Zweck erfüllen, den Eigentümer der Wohnung vor einer unzumutbaren Wohnungsaufwandbelastung zu schützen." Als Zuschüsse, die diesen Zweck der Verminderung der Wohnungsaufwandbelastung nicht erfüllen, hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis 2011/05/0088 Zahlungen, die im Rahmen eines rückzahlbaren Darlehens gewährt werden angesehen (letztere lagen dem verwiesenen Erkenntnis 2006/05/0276 zugrunde) und somit von jenen Zahlungen abgegrenzt, die (wie insbesondere Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen) nicht zurückzuzahlen sind (und daher schon ihrem Wesen nach dem "Zweck gewidmet" sind, den Wohnungsaufwand des Empfängers zu reduzieren).
38 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass als "zweckgewidmete Leistungen" (VwGH 2011/05/0088 und 2013/05/0189) der Eltern, die den Wohnungsaufwand (§ 20 Abs. 1 WWFSG 1989) des Unterhaltsberechtigten reduzieren, all jene tatsächlich erbrachten (nicht bloß fiktiven) Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte zu verstehen sind, die nicht zurückzuzahlen sind (was im Regelfall anzunehmen sein wird), weil Unterhaltsleistungen schon per se der Zweck zukommt, auch den Wohnbedarf zu decken (vgl. VwGH 2013/05/0189, wonach der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung nicht etwa abstrakt losgelöst von einem Unterhaltsanspruch besteht, sondern Teil des Unterhaltsanspruches ist).
39 Anders als die Revisionswerberin (und mit ihr das Verwaltungsgericht) angenommen haben, kommt es somit bei der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den tatsächlichen Wohnaufwand nicht darauf an, ob und welchem speziellen Zweck die Unterhaltsleistungen (ausdrücklich) gewidmet wurden (abgesehen davon, dass gegen die Erheblichkeit solcher Widmungen schon der Umstand der freien Gestaltbarkeit derselben - und damit die Möglichkeit der Umgehung der maßgebenden gesetzlichen Vorgaben - spricht).
40 Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit § 2 Z 14 WWFSG 1989 iVm. § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988, weil nach diesen Bestimmungen tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen - ohne dass es auf deren ausdrückliche Widmung ankommt - an einen gesetzlich unterhaltsberechtigten Wohnbeihilfewerber jedenfalls zu dessen Einkommen zählen.
41 Vor diesem Hintergrund ist das Argument der Revision, bei den mit "Unterstützungszahlungen" titulierten Unterhaltsleistungen der Eltern der Revisionswerberin handle es sich nur um "pauschale Unterhaltszahlungen", die nicht explizit dem Wohnaufwand gewidmet seien, nicht zielführend.
42 Damit ist das Verwaltungsgericht (jedenfalls im Ergebnis) zutreffend zur Ansicht gelangt, bei der Revisionswerberin fehle es für die Gewährung von Wohnbeihilfe angesichts der tatsächlich gewährten Unterhaltsleistungen ihrer Eltern, die den gesamten Wohnungsaufwand (und nach den Feststellungen im Übrigen auch die weiteren Lebenshaltungskosten) tragen, schon an der unzumutbaren Wohnungsaufwandbelastung iSd § 20 Abs. 1 WWFSG 1989. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die (in der Revision bekämpfte) Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass es der Revisionswerberin an der Wohnungsaufwandbelastung auch deshalb fehle, weil ihre Mutter die Haftung (nähere diesbezügliche Feststellungen fehlen) für die ausstehenden Mietzinse übernommen habe.
43 Fehlt es gegenständlich aber bereits an der Tatbestandsvoraussetzung der unzumutbaren Wohnungsaufwandbelastung, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die weitere (kumulativ zu erfüllende) Voraussetzung des § 20 Abs. 1 WWFSG 1989, also die regelmäßige Verwendung der Wohnung der Revisionswerberin zur Befriedigung ihres "dringenden Wohnbedürfnisses" (vgl. zu diesem Thema, auch zur Zumutbarkeit einer alternativen Wohnmöglichkeit, das Erkenntnis ) vorliegt. Es bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revision, das Verwaltungsgericht habe (in seiner Zusatzbegründung) infolge unzutreffender Annahmen einerseits betreffend die Fahrzeiten zur Universität sowie andererseits betreffend die Ausstattung der elterlichen Wohnung zu Unrecht die Auffassung vertreten, das Wohnbedürfnis der Revisionswerberin sei ohnehin durch die elterliche Wohnung in Wiener Neudorf gedeckt.
44 Nach dem Gesagten war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
45 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110154.L00 |
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