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VwGH vom 18.10.2017, Ra 2016/11/0148

VwGH vom 18.10.2017, Ra 2016/11/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Oberösterreichischen Landesregierung, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-350252/2/Kl/PP, betreffend Betreuungsbeitrag nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Stadt Wels; mitbeteiligte Partei: P B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Stattgebung einer gegen einen abweichenden Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde - dem Mitbeteiligten für die am geborene A B gemäß § 35 des Oberösterreichischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014 (Oö. KJHG 2014) ein Betreuungsbeitrag in Höhe von 16% des Richtsatzes nach der Oö. KJHG - Richtsatzverordnung 2016 ab Antragstellung gewährt; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht Folgendes zugrunde:

3 Leibliche Mutter der am geborenen minderjährigen A B sei R B, für die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels seit ein Sachwalter bestellt sei; mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom sei ihr die Obsorge für A B entzogen und der Jugendwohlfahrt des Magistrats der Stadt Wels übertragen worden. Der Mitbeteiligte, Lebensgefährte der Mutter des Kindes und seit der Heirat im August 2015 ihr Ehemann, habe die Übertragung der Obsorge für A B beantragt; dem sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom bzw. vom stattgegeben worden; seither komme ihm die alleinige Obsorge über die Minderjährige zu. Der Mitbeteiligte bringe sich immer mehr in die Versorgung der Kinder (der betroffenen Minderjährigen und zweier weiterer gemeinsamer Kinder) und den Haushalt ein. Die leibliche Mutter lebe mit der Minderjährigen und dem alleine obsorgeberechtigten Mitbeteiligten im gemeinsamen Haushalt und gewähre dem Kind Unterhalt durch gemeinsame Wohnung, gemeinsame Haushaltsführung und Pflege und Erziehung zu gleichen Teilen mit dem obsorgeberechtigten Mitbeteiligten. Der leibliche Vater der minderjährigen A B leiste einen Unterhalt von monatlich EUR 162,--, die Mutter des Kindes beziehe eine Waisenpension von monatlich EUR 576,98 sowie Familienbeihilfe, der Mitbeteiligte Notstandshilfe von täglich EUR 13,22.

4 Nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des Oö. KJHG 2014 und der Oö. KJHG Richtsatzverordnung 2016 sowie der Materialien zu § 35 Oö. KJHG 2014 führte das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus: Gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 gebühre Pflegepersonen im Sinne des § 26 Abs. 1 und 3 leg. cit. sowie nahen Angehörigen, die Kinder und Jugendliche pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung oder ein Pflegeverhältnis das sonst aufgrund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde, über Antrag zur Erleichterung der mit Pflege und Erziehung verbundenen Aufwendungen ein Betreuungsbeitrag in näher konkretisierter Höhe; keinen Anspruch hätten Elternteile. Rechtsansprüche auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder Pensionsansprüche, die den betroffenen Kindern und Jugendlichen gegenüber Dritten zustünden, seien auf den Betreuungsbeitrag anzurechnen.

5 Der Anspruch des Mitbeteiligten auf Betreuungsbeitrag gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 gründe sich auf das ihm mit Gerichtsbeschluss übertragene alleinige Obsorgerecht; ein Erziehungsrecht des Kinder- und Jugendhilfeträgers sei nicht gegeben. Es seien somit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, zumal der Mitbeteiligte auch nicht leiblicher Elternteil des Pflegekindes sei. Da die leibliche Mutter im gleichen Haushalt mit dem Mitbeteiligten und der Minderjährigen lebe und selbst unterhaltspflichtig sei und Unterhalt gewähre (durch gemeinsame Wohnung, gemeinsame Haushaltsführung, Pflege und Erziehung zu gleichen Teilen mit dem Obsorgeberechtigten), sei dieser Anteil zur Deckung des Aufwands, den das Kind verursache, anzurechnen, sodass im Sinne einer gleichteiligen Betreuung auch der Betreuungsbeitrag zu halbieren sei. Vom halben Betreuungsbeitrag sei die monatliche Unterhaltsleistung durch den leiblichen Vater abzuziehen; der verbleibende Differenzbetrag stelle 16% des gesamten ungekürzten Betreuungsbeitrags dar; in diesem Ausmaß stünden die monatlichen Geldleistungen an Pflegekindergeld und jährlicher Bekleidungsbeihilfe zu.

6 Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens von Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Verfahrensakten vorgelegte (außerordentliche) Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die Revision ist aus den von ihr geltend gemachten Gründen (keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 35 Oö. KJHG) zulässig; sie ist aber nicht begründet.

9 Die maßgebenden Bestimmungen des Oberösterreichischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014, LGBl. Nr. 30/2014 (Oö. KJHG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe

(1) ...

(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen.

...

§ 4

Begriffsdefinitionen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. ‚Kinder und Jugendliche': Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

  1. ...

  2. ‚Eltern': Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

  3. ...

  4. ‚mit der Pflege und Erziehung betraute Personen':

  5. natürliche Personen, denen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

  6. 6.‚nahe Angehörige': bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehegattinnen und -gatten oder Lebensgefährtinnen und -gefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen;

  7. 7.‚Pflegekinder und Pflegepersonen': siehe § 26.

  8. ...

  9. 3. ABSCHNITT

  10. PFLEGEVERHÄLTNISSE

  11. 1. Unterabschnitt

  12. Allgemeines

  13. § 26

  14. Pflegekinder und Pflegepersonen

(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.

(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) erfolgt oder der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis begründet.

(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinn der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.

§ 27

Arten von Pflegeverhältnissen; Zuständigkeit; Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Die Bestimmungen über Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung (2. Unterabschnitt) gelten sinngemäß, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis für ein Pflegekind begründet.

...

2. Unterabschnitt

Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung

...

§ 30

Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe

(1) Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe werden Pflegepersonen oder nahen Angehörigen

  1. zur Durchführung der vollen Erziehung (§ 45) oder

  2. wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des

  3. Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (§ 27 Abs. 1 zweiter Satz) oder

  4. 3.zur Betreuung junger Erwachsener (§ 48 Abs. 1 Z 2) auf Antrag gewährt. Keinen Anspruch haben Elternteile.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe festzulegen. Die Höhe des Pflegkindergeldes ist gestaffelt nach Altersgruppen so festzusetzen (Richtsätze), dass der für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes notwendige Aufwand, zB für Nahrung, Bekleidung und Unterkunft, und andere erforderliche Aufwendungen gedeckt werden kann. Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe ist so festzusetzen, dass besondere Aufwendungen für Bekleidung, wie zB Sport- und Berufsbekleidung, gedeckt werden können.

(3) Eine über den Richtsatz des Pflegekindergeldes hinausgehende finanzielle Unterstützung ist im Einzelfall bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren, wenn zum Wohl des Pflegekindes im Einzelfall besondere Betreuungsmaßnahmen oder sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordern (Sonderbedarf).

(4) Über die Gewährung und Einstellung des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung von Sonderbedarf gemäß Abs. 3 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz haben, mit Bescheid.

...

3. Unterabschnitt

Private Pflegeverhältnisse

§ 31

Pflegebewilligung

(1) Jede nicht nur vorübergehende Übernahme eines Pflegekindes unter 14 Jahren in Pflege und Erziehung, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung oder von Pflegeverhältnissen erfolgt, die sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurden, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Pflegebewilligung).

...

§ 35

Betreuungsbeitrag

(1) Pflegepersonen im Sinn des § 26 Abs. 1 und 3 sowie nahen Angehörigen, die Kinder und Jugendliche pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zugrunde liegt, und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde, gebührt über Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwendungen ein Betreuungsbeitrag in Höhe von bis zu 75 % der Leistungen gemäß § 30 Abs. 1 und 2. Keinen Anspruch haben Elternteile. Rechtsansprüche auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder Pensionsansprüche, die den betroffenen Kindern und Jugendlichen gegenüber Dritten zustehen, sind auf den Betreuungsbeitrag anzurechnen.

(2) Im Übrigen gelten für den Betreuungsbeitrag die Regelungen gemäß § 30 Abs. 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes und des Übergangs von Rechtsansprüchen gelten die Regelungen gemäß §§ 53 bis 55 sinngemäß.

..."

In den Gesetzesmaterialien zu § 35 OÖ KJHG (AB 1082/2014 Blg. LT XXVII. GP) wird - ua - Folgendes ausgeführt:

"Zu § 35:

Die Regelung eines Betreuungsbeitrags für Pflegepersonen, Großeltern oder sonstige nahe Angehörige (ausgenommen Elternteile), denen vom Gericht die Obsorge für das Kind übertragen wurde (§ 185 ABGB) und die dieses nicht im Auftrag des (bisher so bezeichneten) Jugendwohlfahrtsträgers betreuen (in Höhe von 75 % der Leistungen im Rahmen von Pflegeverhältnissen im Auftrag des Jugendwohlfahrtsträgers), war bereits im § 18 Abs. 2 Oö. JWG 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, vorgesehen (eingefügt durch LGBl. Nr. 74/2011). Grundsätzlich kann dazu daher auf die Erläuterungen im Bericht des Sozialausschusses AB 434 Blg. LT XXVII. GP, 71 f. und 75, verwiesen werden.

...

Wie sich ausdrücklich aus dem Gesetzestext ergibt, ist Sinn des Betreuungsbeitrags (wie bisher) die Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung des Kindes verbundenen Aufwendungen, also die Gewährung eines (teilweisen) Aufwandersatzes. Wenn nun in solchen Fällen etwa ohnehin die zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen (zB die Eltern) dem Kind Unterhalt gewähren und den Pflegeeltern zur Verfügung stellen, oder die Unterhaltsleistung durch eine Leistung nach dem UVG bevorschusst wird, dient (auch) dies der Deckung des Aufwands, den das Kind verursacht. Es ist daher sachgerecht, diese Leistungen auf den Betreuungsbeitrag anzurechnen, um die angesprochene Überalimentierung zu vermeiden."

10 In den von der Revisionswerberin angesprochenen Erläuterungen zur Änderung des OÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 (AB 434/2011 Blg. LT XXVII. GP) heißt es (ua):

"Da in Hinkunft sämtliche Fälle von Pflegegeld, die bisher unter § 16 Abs. 3 Z. 1 lit. c Oö. SHG 1998 fielen - in Frage kommen sämtliche Fälle, in denen andere Personen als die Eltern ein Kind unter 16 Jahren pflegen und erziehen, in denen keine Jugendwohlfahrtsmaßnahme der vollen Erziehung vorliegt (vgl. §§ 37, 27 Oö. JWG 1991) - ins Regime des Oö. JWG 1991 übergeführt werden sollen, und zwar sowohl derzeit schon laufende Fälle als auch ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes neu auftretende Fälle, war das Oö. JWG 1991 entsprechend zu ändern.

Es soll in Hinkunft zwei Kategorien von Geldleistungen für Pflegepersonen im Oö. JWG 1991 geben:

  • Einerseits Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe nach § 27 Oö. JWG 1991 für jene Pflegepersonen, die ein Kind im Auftrag des Jugendwohlfahrtsträgers pflegen und erziehen. Darunter fallen die Fälle der vollen Erziehung (wie bisher) und nunmehr neu auch sonstige Fälle, in denen das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Jugendwohlfahrtsträgers begründet wurde. Das betrifft die Fälle der sog. Amtsobsorge (§ 211 ABGB; z.B. für Findelkinder und uneheliche Kinder minderjähriger oder besachwalterter Mütter, in denen eine Fremdunterbringung der Kinder nötig ist) wie auch die Fälle, in denen der Jugendwohlfahrtsträger vom Gericht subsidiär mit der Obsorge betraut wurde (§ 213 ABGB), weil keine sonstigen Verwandten, Nahestehenden oder sonst besonders geeignete Personen betraut werden können (z.B. für Waisenkinder, für die nach früherer Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 ein Vormund zu bestellen war).

  • Andererseits soll anstelle des bisherigen Pflegegelds nach § 16 Abs. 3 Z. 1 lit. Oö. SHG 1998 eine neue Leistung im Oö. JWG 1991 für sonstige Personen geschaffen werden, die ein fremdes Kind betreuen, dies aber nicht im Auftrag des Jugendwohlfahrtsträgers tun. Darunter fallen Fälle rein privatrechtlicher Pflegeverhältnisse, in denen etwa Eltern ihr Kind in fremder Pflege z.B. bei Großeltern, sonstigen Verwandten, einer befreundeten Familie etc. pflegen und erziehen lassen wollen (eine Pflegebewilligung nach § 22 Oö. JWG 1991 ist nur außerhalb des dritten Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsgrads nötig). Als weitere (einschränkende) Voraussetzung für diesen Anspruch soll aber normiert werden, dass ihn nur solche Pflegepersonen haben, denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber Pflege und Erziehung zur Gänze für das Pflegekind übertragen wurde (§§ 145 und 186a ABGB), womit auch eine allenfalls bisher bestehende Maßnahme der vollen Erziehung endet (so ausdrücklich Art. III Abs. 6 der Oö. JWG-Novelle 2002). Diese neu im Oö. JWG 1991 eingeführte Geldleistung soll präventiven Charakter haben, weshalb sie im Rahmen der sozialen Dienste in § 18 Oö. JWG 1991 normiert werden soll (Näheres dazu bei dieser Bestimmung).

  • ...

  • Zu Art. III Z. 3 (§ 18 Oö. JWG 1991)

  • Wie bereits unter Allgemeines ausgeführt, soll es sich bei dieser neu im Oö. JWG 1991 normierten Leistung für Pflegepersonen, die ein fremdes Kind ohne zugrunde liegenden Auftrag des Jugendwohlfahrtsträgers pflegen und erziehen, um eine präventive Geldleistung handeln, die zur Abgrenzung von Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe nach § 27 als "Betreuungsbeitrag" bezeichnet werden und im Rahmen der Bestimmungen über soziale Dienste geregelt werden soll. Als weitere (einschränkende) Voraussetzung für diesen Anspruch soll aber normiert werden, dass ihn nur jene Pflegepersonen haben, denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber Pflege und Erziehung zur Gänze für das Pflegekind übertragen wurde (§§ 145 und 186a ABGB).

  • Die Normierung einer solchen präventiven Geldleistung im Oö. JWG 1991 erscheint deshalb gerechtfertigt, da in diesen Fällen wohl oftmals, wenn diese Pflegepersonen sich zur Aufnahme der betroffenen Kinder und Übernahme der Obsorge nicht bereit erklären würden, ein Handlungsauftrag für die öffentliche Jugendwohlfahrt entstünde, der regelmäßig höhere Kosten zur Folge hätte. Zur teilweisen finanziellen Entlastung für die Aufwendungen, die das Pflegekind verursacht, soll diesen Pflegepersonen ein Betreuungsbeitrag gebühren.

  • Einerseits soll dieser Beitrag - anders als bisher nach § 16 Abs. 3 Z. 1 lit. c Oö. SHG 1998 - längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gebühren (soweit das Kind auch tatsächlich so lange von den Pflegepersonen gepflegt und erzogen wird), da die bisher geltende Altersgrenze von 16 Jahren oftmals auf Unverständnis stieß und zu Härtefällen führte. Andererseits soll der Anspruch aber nur in Höhe von 75 % der Leistungen nach § 27 gebühren, da typischerweise Kinder, bei denen bereits wegen Kindeswohlgefährdung ein Handlungsauftrag des Jugendwohlfahrtsträgers vorliegt, durchschnittlich höhere Aufwendungen verursachen.

  • Der Verweis auf die sinngemäße Geltung des § 27 Abs. 2 und 4 bis 7 stellt klar, dass mit Ausnahme der Möglichkeit zur Gewährung eines Sonderbedarfs (§ 27 Abs. 3), der weiterhin nur für Fälle bestehen soll, in denen dem Pflegeverhältnis ein Auftrag des Jugendwohlfahrtsträgers zugrunde liegt, im Übrigen eine weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen über das Pflegegeld und die Bekleidungsbeihilfe vorgesehen ist. Das selbe gilt auch hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes und des Übergangs von Rechtsansprüchen, für die ebenfalls die sinngemäße Geltung der einschlägigen Bestimmungen im Rahmen der vollen Erziehung normiert ist."

  • 11 Der mit dieser Novelle geschaffene § 18 Abs. 2 OÖ JWG 1991, Vorbild für die nunmehrige Regelung nach § 35 OÖ KJHG lautete (auszugsweise) wie folgt:

"(2) Personen im Sinn des § 27 Abs. 1 zweiter Satz, die einen Minderjährigen pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung (§ 37) oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Jugendwohlfahrtsträgers begründet wurde, zugrunde liegt, und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde, gebührt zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwendungen ein Betreuungsbeitrag in Höhe von 75 % der Leistungen gemäß § 27. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Gewährung, Höhe, Neufestsetzung und Einstellung des Betreuungsbeitrags die Regelungen gemäß § 27 Abs. 2 und 4 bis 7 sinngemäß. ..."

12 § 27 Abs. 1 zweiter Satz OÖ JWG 1991 (idF der Novelle LGBl. Nr. 68/2002) lautete:

"Anspruchsberechtigt sind:

1. Pflegeeltern/Pflegepersonen;

2. die Großeltern des Kindes;

  1. Personen, die mit dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, es sei denn, diese Personen sind selbst dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig."

  2. 13 Gemäß § 30 Abs. 1 OÖ KJHG ist Pflegepersonen oder nahen Angehörigen zur Durchführung der vollen Erziehung nach § 45 leg. cit. (Z 1), wenn das Pflegeverhältnis sonst nach § 27 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (Z 2) oder zur Betreuung junger Erwachsener nach § 48 Abs. 1 Z 2 leg. cit. (Z 3) auf Antrag Pflegekindergeld und Bekleidungshilfe zu gewähren.

  3. 14 Demgegenüber steht nach § 35 Abs. 1 OÖ KJHG Pflegepersonen iSd § 26 Abs. 1 und 3 leg. cit. sowie nahen Angehörigen, die Kinder oder Jugendliche pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zugrunde liegt, ein Betreuungsbeitrag in der Höhe von bis zu 75 % der Leistungen nach § 30 Abs. 1 und 2 leg. cit. (also Pflegekindergeld und Bekleidungshilfe) dann zu, wenn ihnen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde.

  4. 15 Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Mitbeteiligten auf Zuerkennung eines Betreuungsbeitrages nach § 35 Abs. 1 OÖ KJHG für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen bejaht, weil ihm die alleinige Obsorge für sie übertragen wurde und er sie - zu gleichen Teilen mit der leiblichen Mutter - pflege und erziehe; dass ein gemeinsamer Haushalt mit der leiblichen Mutter bestehe, ändere daran nichts, sondern reduziere - wegen der vorzunehmenden Aliquotierung - nur die Höhe des Anspruchs.

  5. 16 Demgegenüber steht die Revision auf dem Standpunkt, das Bestehen des gemeinsamen Haushalts mit der leiblichen Mutter hindere einen Anspruch auf Betreuungsbeitrag, weil ein solcher nur für "fremde" Pflegeverhältnisse bejaht werden könne. Elternteile hätten weder einen Anspruch nach § 35 Abs. 1 OÖ KJHG noch nach § 30 Abs. 1 leg. cit. 17 Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

  6. 18 Der Mitbeteiligte, früher Lebensgefährte und im für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt Ehegatte der leiblichen Mutter der Minderjährigen, zählt zu den "nahe(n)" Angehörige(n)" iSd der Legaldefinition des § 4 Z 6 OÖ KJHG, wozu u.a. Ehegatten, Lebensgefährten und eingetragene Partner von Elternteilen gehören. Ihm wurde vom Bezirksgericht Wels die alleinige Obsorge für die Minderjährige übertragen. Er übernimmt nach den iSd § 41 VwGG maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts gemeinsam mit der leiblichen Mutter zu gleichen Teilen Pflege und Erziehung (soweit die Revision demgegenüber, ohne einen relevanten Verfahrensmangel oder eine Unschlüssigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, davon ausgeht, Pflege und Erziehung erfolgten allein durch die leibliche Mutter, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt). Er erfüllt daher - jedenfalls nach dem primär maßgebenden Wortlaut des Gesetzes - die Anspruchsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 OÖ KJHG.

  7. 19 Von einer Interpretation nach dem Wortlaut abzurücken, besteht entgegen der Auffassung der Revisionswerberin keine tragfähige Grundlage.

  8. 20 Die Revision macht - unter Hinweis auf die Materialien zu §§ 30 und 35 OÖ KJHG und zur Vorgängerbestimmung nach § 18 OÖ JWG 1991 - auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes geltend:

  9. 21 Nach der Konzeption des § 35 OÖ KJHG und dem in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Gesetzeszweck sollten durch den Betreuungsbeitrag jene Konstellationen unterstützt werden, in denen Kinder oder Jugendliche nicht mehr in der ursprünglichen Familie, sondern "in fremder Pflege" bei Pflegepersonen oder nahen Angehörigen lebten, die auch im Bereich der Obsorge zumindest die gesamte Pflege und Erziehung übernehmen. Ein gemeinsamer Haushalt mit einem leiblichen Elternteil solle davon gerade nicht umfasst sein, auch wenn es ausnahmsweise Einzelfälle geben möge, in denen ein solcher vorliege. Würden Pflege und Erziehung nicht von diesen Personen übernommen, würde regelmäßig ein Handlungsauftrag der Kinder- und Jugendhilfe entstehen und hätte eine gegebenenfalls erforderliche Betreuung in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder bei Pflegefamilien regelmäßig hohe, den Aufwand für den Betreuungsbeitrag deutlich übersteigende Kosten zur Folge. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Materialien berufe, wonach es sich beim Betreuungsbeitrag nicht um ein Entgelt für die Pflege- und Erziehungstätigkeit handle und dem Argument der belangten Behörde, dass Pflege und Erziehung von der leiblichen Mutter übernommen würden, keine Bedeutung beimesse, verkenne es, dass nach dem Gesetz die betreffende Person auch das Kind bzw. den Jugendlichen pflegen und erziehen müsse, um einen Anspruch auf einen Betreuungsbeitrag zu erlangen. Eine Auslegung einer Gesetzesbestimmung unter Heranziehung der Materialien, die zum "völligen Entfall eines Tatbestandmerkmals" führe, sei aber unzulässig.

  10. 22 Zu diesem Vorbringen ist einleitend festzustellen, dass das vom Verwaltungsgericht erzielte Auslegungsergebnis, wonach dem Mitbeteiligten als naher Angehöriger, dem vom Gericht die volle Obsorge übertragen wurde und der (gemeinsam mit der leiblichen Mutter je zur Hälfte) die Pflege und Erziehung der betreffenden Minderjährigen wahrnimmt, Deckung im Gesetzeswortlaut findet, wie schon eingangs festgehalten wurde. Der diesbezügliche Vorwurf der Revision (das Verwaltungsgericht habe im Wege der Materialien ein Tatbestandselement "entfallen lassen") ist also unbegründet.

  11. 23 Zwar trifft es zu, dass die Zuerkennung eines Betreuungsbeitrags nach § 35 OÖ KJHG an Pflegepersonen voraussetzt, dass es sich um die Übernahme "in fremde Pflege" handelt: Nach der Legaldefinition des § 26 Abs. 1 OÖ KJHG sind "Pflegekinder" Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. "Pflegepersonen" wiederum sind Personen, die Pflegekinder im Sinn der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen (Abs. 3).

  12. 24 Kommt jemandem, wie regelmäßig den Eltern, kraft Gesetzes Pflege und Erziehung zu oder wurde er iSd § 26 Abs. 1 OÖ KJHG mit Pflege und Erziehung betraut (etwa im Rahmen einer Obsorgeübertragung durch das Gericht), handelt es sich beim Betreffenden also nicht um eine "Pflegeperson" iSd § 26 Abs. 3 OÖ KJHG.

  13. 25 Die Revision übersieht aber, dass ein Anspruch auf Betreuungsbeitrag nach § 35 OÖ KJHG nicht nur Pflegepersonen iSd § 26 OÖ KJHG zukommt, sondern auch nahen Angehörigen (unter Erfüllung der weiteren im Gesetz normierten Voraussetzungen).

  14. 26 Vor diesem Hintergrund gibt es für eine - der Sache nach von der Revisionswerberin ins Spiel gebrachte - teleologische Reduktion des § 35 OÖ KJHG auf jene Fälle von Betreuungsverhältnissen, in denen kein gemeinsamer Haushalt des Betreuenden mit dem leiblichen Elternteil des Betreuten besteht, keine überzeugende Begründung:

  15. 27 Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung und setzt stets den Nachweis voraus, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen und Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird, sich vielmehr von den eigentlich gemeinten Gruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (vgl. nur etwa das hg. Erkenntnis vom , Ra 2017/11/0002, mwN); an diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Zusammenhang aber.

  16. 28 Zu den "nahen Angehörigen" nach § 4 Z 6 OÖ KJHG zählen nämlich nicht nur (bis zum dritten Grad) Verwandte oder Verschwägerte, sondern auch die Partner von Elternteilen ("Ehegattinnen und -gatten oder Lebensgefährtinnen und -gefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen"). Von dieser Personengruppe kann - jedenfalls unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise - nicht angenommen werden, dass sie regelmäßig nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem "Partner", dem leiblichen Elternteil des betreuten Kindes bzw. Jugendlichen, lebt. Das Bestehen eines solchen gemeinsamen Haushalts ist also gerade nicht ein bloßer "Ausnahmefall" und stellt nach der Systematik des OÖ KJHG kein grundsätzliches Hindernis für die Zuerkennung eines Betreuungsbeitrags dar.

  17. 29 Die nunmehr geltende Regelung des § 35 OÖ KJHG unterscheidet sich also, was den Kreis der potentiell Anspruchsberechtigten anlangt, von der angesprochenen Vorgängerbestimmung nach § 18 Abs. 2 OÖ JWG 1991. Diese bestimmte die Berechtigten durch Verweis auf die Personengruppe nach § 27 Abs. 1 zweiter Satz ("Personen im Sinn des § 27 Abs. 1 zweiter Satz"). Dazu zählten Pflegeeltern bzw. Pflegepersonal (Z 1), die Großeltern des Kindes (Z 2) sowie mit dem Kind bis zum dritten Grad verwandte oder verschwägerte Personen (Z 3); nicht explizit erfasst waren also die Partner von Elternteilen.

  18. 30 Indem die nunmehr geltende Bestimmung des § 35 Abs. 1 OÖ. KJHG (neben Pflegepersonen iSd § 26 Abs. 1 und 3) auch "nahen Angehörigen" einen Anspruch auf Betreuungsbeitrag zubilligt, wobei zu den "nahen Angehörigen" nach der Legaldefinition des § 4 Z 6 OÖ KJHG nicht nur bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte zählen, sondern auch die Partner von Elternteilen ("Ehegattinnen und -gatten oder Lebensgefährtinnen und -gefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen"), wurde also der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Auch deshalb geht der Hinweis der Revisionswerberin auf die Materialien zur Vorgängerbestimmung fehl.

  19. 31 Diesem Auslegungsergebnis steht der auch von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Zweck der Regelung (Vermeidung höherer Kosten für die öffentliche Hand durch eine ansonsten notwendige Betreuung in einer sozialpädagogischen Einrichtung) nicht entgegen. Im Übrigen sprechen auch die Materialien zu § 35 OÖ KJHG den Fall der (teilweisen) Unterhaltsgewährung durch die Eltern an ("Wenn nun in solchen Fällen etwa ohnehin die zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen, zB die Eltern, dem Kind Unterhalt gewähren und den Pflegeeltern zur Verfügung stellen ..."), was aber nur zu einer Anrechnung auf den Betreuungsbeitrag führen soll, nicht zu dessen gänzlichem Entfall ("...sachgerecht, diese Leistungen auf den Betreuungsbeitrag anzurechnen...").

  20. 32 Der gesetzlichen Regelung, wonach Elternteile keinen Anspruch auf Betreuungsbeitrag haben, hat das Verwaltungsgericht insoweit Rechnung getragen, als es, ausgehend vom festgestellten Ausmaß der Pflege und Erziehung durch den Mitbeteiligten, dessen Anspruch auf Betreuungsbeitrag auf die Hälfte gekürzt und damit für die von der Mutter (also dem "Elternteil") übernommene Pflege- und Erziehungstätigkeit keinen solchen Beitrag zuerkannt hat.

  21. 33 Dass die Höhe des vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betreuungsbeitrags im Übrigen nicht den anzuwendenden Bestimmungen des OÖ KJHG iVm der OÖ KJHG - Richtsatzverordnung 2016 entsprechen würde, wird von der Revision gar nicht vorgebracht.

  22. 34 Da somit der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

  23. Wien, am