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VwGH vom 24.01.2013, 2012/06/0181

VwGH vom 24.01.2013, 2012/06/0181

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/06/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der M G in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Reinold, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom , Zl. 4008/2010, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz, und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (mitbeteiligte Partei: Ö D in G),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Der Beschwerdeführerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0050, zu entnehmen.

Im fortgesetzten Verfahren erließ das Vermessungsamt den Bescheid vom , mit dem, soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 799/72 aufgefordert wurde, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites betreffend die Grenzen zum Grundstück des Mitbeteiligten bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Mit dem nun im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid (vom ) hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und den bekämpften Bescheid hinsichtlich des an die Beschwerdeführerin ergangenen "Gerichtsverweises" mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 799/72 aufgefordert werde, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites betreffend die Grenzen zum Grundstück des Mitbeteiligten bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Diese Aufforderung betreffe den Grenzverlauf im Verhältnis der Grundstücke zueinander zwischen den in der beiliegenden Grenzverhandlungsskizze benannten Punkten 201 über 202 zu 203. Diese Skizze bilde einen integrierenden Bestandteil des Bescheides.

Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es zur Begründung, es liege keine Einigung hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Grundstück des Mitbeteiligten vor. Wie sich aus einem katastertechnischen Gutachten der belangten Behörde vom ergebe, stimmten Natur- und Katastergrenze bzw. ein näher bezeichneter Plan innerhalb der vermessungstechnischen Toleranzen überein. Die Katastergrenze, die auch mit der Naturgrenze übereinstimme, sei vom Mitbeteiligten anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin hingegen behaupte eine Grenze, die rund 74 cm weiter westlich verlaufen solle. Nach allgemeinen Ausführungen zu § 25 Abs. 2 VermG heißt es weiter, zunächst sei festzuhalten, dass der Abspruch über einen strittigen Grenzverlauf (und damit über eine Frage des zivilrechtlichen Eigentums) durch die ordentlichen Gerichte zu erfolgen habe. Darin liege auch der Zweck eines "Gerichtsverweises" in einer Grenzverhandlung eines Vermessungsamtes, hiedurch solle der Grenzstreit vor die dafür zuständigen Gerichte getragen werden. Damit müsse, um in weiterer Folge die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs. 5 VermG anwenden zu können, einem der Nachbarn die Antragsteller- bzw. Klägerrolle zugewiesen werden. Die Klägerrolle sei nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit festzulegen.

In der Natur bestehe ein Zaun, der, wie sich aus der katastertechnischen Überprüfung der belangten Behörde ergeben habe, innerhalb der Punktlagegenauigkeit den Angaben des Katasters entspreche. Der Mitbeteiligte habe sich auf diesen Grenzverlauf berufen. Die Beschwerdeführerin behaupte einen abweichenden Grenzverlauf, der weder mit dem Katasterstand noch mit der Naturgrenze (Zaunsteher) übereinstimme. Ihre Behauptung weiche von den zugrunde gelegten Behelfen ab und habe auch den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich.

Wie bereits im Bescheid des Vermessungsamtes vom ausgeführt, habe die vorgenommene Vermessung ergeben, dass die Punkte 203 (Mauerecke) und 201 (nordöstlicher Eckpunkt des Zaunstehers) auf einer Geraden lägen. Das Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin sei offenbar an die Grundstücksgrenze gebaut worden. Da die ursprüngliche Parzellierung ebenfalls eine Gerade darstelle, bestätige diese Vermessung die Richtigkeit des Grenzverlaufes in der Natur.

Es sei somit nicht weiter auf die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend die Grenzverläufe einzugehen gewesen, weil das Ergebnis der katastertechnischen Überprüfung die Naturgrenze bestätigt habe und bei einem - wie von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom selbst ausgeführt - ungefähr 1931 errichteten Zaun (auch wenn dieser von den Urkunden abweichend errichtet worden wäre) längst Ersitzung eingetreten wäre und damit zivilrechtlich ausschließlich der Grenzverlauf in der Natur als Grenze maßgeblich sei. Die Argumentation eines rund 74 cm im Grundstück des Mitbeteiligten liegenden Grenzverlaufes über die Zaunabstützungen, die in das Grundstück des Mitbeteiligten hineinragten, vermöge nicht zu überzeugen und es habe die Behauptung der Beschwerdeführerin den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich.

Somit sei die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz VermG aufzufordern gewesen, das gerichtliche Verfahren anhängig zu machen, weil der von ihr behauptete Grenzverlauf nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimme und noch kein gerichtliches Verfahren anhängig sei.

Letztendlich obliege die Entscheidung über den Grenzverlauf dem Gericht und nicht der Verwaltungsbehörde.

Im Ergebnis sei daher der "Gerichtsverweis" durch das Vermessungsamt zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführerin sei aber darin Recht zu geben, dass nicht nur der Grenzverlauf zwischen den Punkten 201 und 202 Gegenstand des "Gerichtsverweises" sein könne, sondern der gesamte Grenzverlauf von Punkt 201 bis 203. Es sei daher der Spruch des "Gerichtsverweises" hinsichtlich des konkreten Grenzverlaufes diesbezüglich zu ändern gewesen.

Hinsichtlich der ebenfalls in der Berufung geltend gemachten Frage der Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG sei auszuführen, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid nur über den "Gerichtsverweis", nicht aber über einen Antrag auf Berichtung des Grenzkatasters entschieden worden sei, und somit diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein könne.

Der angefochtene Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Berufung erhoben werden könne.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der mit Bescheid vom die Berufung mangels Zuständigkeit zurückwies, weil mit der am (also im Zuge des Berufungsverfahrens) in Kraft getretenen Novelle des Vermessungsgesetzes, BGBl. I Nr. 31/2012, der Instanzenzug im Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 VermG von einem bisher dreistufigen auf einen zweistufigen Instanzenzug verkürzt worden sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt.

Mit dem am beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den nun angefochtenen Bescheid sowie zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

In der nun vorliegenden Beschwerde (verbunden mit dem Wiedereinsetzungsantrag) wird inhaltliche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 (VermG), maßgeblich, das im Laufe des Verwaltungsverfahrens zunächst in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2007 galt (Aufhebung des § 13 Abs. 1 bis 3 VermG durch den Verfassungsgerichtshof, mit Ablauf des ), sodann in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 13/2008 (siehe dazu das Vorerkenntnis Zl. 2009/06/0050) und bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 100/2008 in Geltung stand.

Gemäß § 17 VermG erfolgt die Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster ua. (Z. 1) über Antrag des Eigentümers, wobei in einem solchen Fall gemäß § 20 Abs. 2 (seit der Novelle BGBl. I Nr. 100/2008 § 20 (ohne Absatzgliederung)) VermG die Umwandlung mit Bescheid zu verfügen ist.

Die §§ 34 und 35 VermG lauten auszugsweise:

"§ 34. (1) Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z 2) durchzuführen. ...

§ 35. (1) Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung eines Planes."

§ 25 VermG lautet:

"§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2012, die am in Kraft trat, wurde dem § 3 VermG folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 entscheidet das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen endgültig. Gegen diese Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."

§ 46 VwGG lautet auszugsweise:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen."

1. Zum Wiedereinsetzungsantrag:

Die Beschwerdeführerin hat - damals zulässigerweise - gegen den angefochtenen Bescheid Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erhoben. Während des Rechtsmittelverfahrens in dritter Instanz wurde aber durch die Novelle BGBl. I Nr. 31/2012 der Rechtsmittelzug verkürzt (neuer § 3 Abs. 4 VermG), was folgerichtig zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen hatte. Der Bescheid des genannten Bundesministers vom wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, um Beschwerde gegen den nun angefochtenen zweitinstanzlichen, auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 31/2012 letztinstanzlich Bescheid zu erheben sowie die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu beantragen, wurde am beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, somit rechtzeitig im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG (auf das Vorbringen in der Beschwerde, aus welchen Gründen der Verfahrenshilfeantrag nicht schon einen Tag früher, nämlich am eingebracht wurde, ist demnach nicht einzugehen).

Die ursprünglich richtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid (wonach dagegen eine Berufung zulässig sei) wurde nachträglich durch die mit der genannten Novelle bewirkte Verkürzung des Instanzenzuges unrichtig, sodass (auch insofern) ein Fall des § 46 Abs. 2 VwGG vorliegt (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/10/0034, oder auch vom , Zl. 94/03/0156, und die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 669 wiedergegebene hg. Judikatur).

Der Beschwerdeführerin war daher antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Bekämpfung des nun angefochtenen Bescheides zu bewilligen.

2. Zur Sache:

Der Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom (mit dem in der Folge des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2009/06/0050, die Angelegenheit an das Vermessungsamt zurückverwiesen wurde) war für die Unterinstanzen verbindlich, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dagegen im Übrigen auch nicht erhoben. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat von der Verbindlichkeit dieses Bescheides auszugehen. Ob er rechtswidrig war, wie die Beschwerdeführerin nun vorträgt (und aus der Rechtswidrigkeit die Unzuständigkeit der nun belangten Behörde abzuleiten sucht), ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

Im Hinblick auf die mit dem genannten Ministerialbescheid vom erfolgte Aufhebung trifft auch die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu, die Frage des Verlaufes der gemeinsamen Grenze zum Grundstück des Mitbeteiligten sei ihr gegenüber rechtskräftig abgeschlossen.

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die belangte Behörde sei nicht auf ihren Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters eingegangen, ist dem zu erwidern, dass dies einerseits nicht Sache des erstinstanzlichen Bescheides vom war (weil die Behörde erster Instanz hierüber nicht abgesprochen hat), andererseits, dass der Abschluss eines Verfahrens auf Berichtigung des Grenzkatasters voraussetzt, dass das Umwandlungsverfahren zuvor rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe dazu hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0229), was im Beschwerdefall gerade nicht zutrifft.

Die Beschwerdeführerin trägt weiters vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht beachtet habe, dass es in der Grenzverhandlung vom zu einer Einigung über den Grenzverlauf zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück des Mitbeteiligten gekommen sei. Nun setzt aber eine für die Umwandlung in den Grenzkatasters relevante Einigung über den Grenzverlauf voraus (siehe das mehrfach genannte Vorerkenntnis vom , Zl. 2009/06/0050), dass sich die beteiligten Eigentümer auf den genauen und nicht bloß ungefähren Grenzverlauf einigen. Wie sich im fortgesetzten Verwaltungsverfahren ergab und was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, bestehen unterschiedliche Auffassungen über den Verlauf der gemeinsamen Grenze, und es hat sich auch nicht ergeben, ob sich die beteiligten Miteigentümer bei der Grenzverhandlung am überhaupt auf einen genauen (und nicht bloß ungefähren) Grenzverlauf geeinigt hatten.

Die Vermessungsbehörde ist, wie dem § 25 VermG zu entnehmen ist, nicht dazu berufen, verbindlich über die Frage des genauen Grenzverlaufes abzusprechen. Da im fortgesetzten Verwaltungsverfahren diese Frage strittig blieb und auch sonst eine Einigung über den Grenzverlauf nicht erzielt werden konnte, sind die Behörden zu Recht gemäß § 25 Abs. 2 VermG vorgegangen.

Auf Grundlage der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens kann die Auffassung der belangten Behörde, der von der Beschwerdeführerin behauptete Grenzverlauf stimme mit den zugrunde gelegten Behelfen nicht überein und habe jedenfalls (im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG) die geringere Wahrscheinlichkeit für sich, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Es war daher zutreffend, die Beschwerdeführerin im Sinne dieser Bestimmung auf den Rechtsweg zu verweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-70112