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VwGH vom 22.01.2015, 2012/06/0176

VwGH vom 22.01.2015, 2012/06/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der A in J, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkische Landesregierung vom , Zl. ABT13-12.10-J102/2012-15, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Baubewilligung für eine Gerätehütte mit angrenzendem Gewächshaus und einen Holzzaun auf dem Grundstück Nr. 767/3, EZ. 1772 (Gesamtfläche 1288 m2) in der mitbeteiligten Marktgemeinde.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom dieses Bauansuchen gemäß § 33 Abs. 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) ab. Begründend führte er aus, das Grundstück der Beschwerdeführerin liege laut dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan 4.00 (rechtskräftig seit ) der mitbeteiligten Marktgemeinde zum Großteil im Bauland der Kategorie "Reines Wohngebiet" und in einem Ausmaß von fünf Metern vom öffentlichen Wassergut des R-baches im Freiland mit der besonderen Festlegung einer Freihaltezone (gemäß § 5 des Flächenwidmungsplanes). Aus den vorgelegten Plänen ergebe sich zweifelsfrei, dass der überwiegende Teil des Bauvorhabens in dieser Freihaltezone liege. Gemäß § 5 des Flächenwidmungsplanes 4.00 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 StROG sei die Freihaltezone von Bebauung freizuhalten; daher sei eine Bebauung hinsichtlich aller Baulichkeiten im Sinn des § 4 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) im Freihaltebereich grundsätzlich auszuschließen. Der Zweck dieser Norm für die Freihaltung solcher Gebiete liege darin, dass diese nicht schleichend durch Bebauungen ihre Schutzwirkungen verlieren sollten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan nach jener Rechtslage auszulegen seien, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten hätten. Die mitbeteiligte Marktgemeinde habe gemäß § 22 Abs. 7 Z 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (Stmk. ROG 1974) sowohl in der Baulandkategorie "Reines Wohngebiet" als auch im angrenzenden "Freiland" - zufolge einer seinerzeit vorherrschenden Hochwassergefahr - eine entsprechende Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan vorgenommen, um dem notwendigen Hochwasserschutz zu entsprechen. Eine Ersichtlichmachung im Sinn des § 22 Abs. 7 StROG (gemeint wohl § 22 Abs. 7 Stmk. ROG 1974) habe keine bindende Wirkung, sondern nur informativen Charakter (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/06/0047). Aus dem Gutachten des DI A ergebe sich, dass der rechtsufrige Bereich des R-baches nicht im Abflussbereich des 30jährlichen Hochwassers liege. Aus diesem Grund sei eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht mehr gegeben. Da sowohl die Gründe für die Ausweisung des "Reinen Wohngebietes" als "Sanierungsgebiet Hochwasser" als auch des Freilandes als "Freihaltezone" weggefallen seien, sei die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin nur mehr anhand der Widmungskategorie "Freiland" gemäß § 33 StROG zu beurteilen. Die Errichtung des Bauvorhabens im Freiland sei jedenfalls, in Entsprechung des § 33 Abs. 5 Z 7 StROG, zulässig.

Der neu (mit LGBl. Nr. 49/2010) eingeführte § 33 Abs. 2 StROG, in welchem die Festlegung von Freihaltegebieten ermöglicht werde, komme nicht zur Anwendung, weil der Flächenwidmungsplan 4.00 "Freihaltezonen" vorsehe, welche sowohl begrifflich als auch in ihrer normativen Kraft von Freihaltegebieten zu unterscheiden seien. Darüber hinaus rügte die Beschwerdeführerin einerseits einen Begründungsmangel des erstinstanzlichen Bescheides und andererseits die Weiterverrechnung von Kosten für die Zuziehung eines feuerpolizeilichen Sachverständigen (Rauchfangkehrer).

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Berufung bezüglich der Festlegung der Kosten des feuerpolizeilichen Sachverständigen Folge gegeben und der Bescheid hinsichtlich dieser Barauslagen behoben. Im Übrigen wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 5 Stmk. BauG keine Bauplatzeignung vorliege.

In ihrer Vorstellung vom wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ergänzte, der Gemeinderat habe sich bei seiner Entscheidung auf eine Stellungnahme der Baubezirksleitung vom gestützt, die der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nie zur Kenntnis gelangt sei. Darüber hinaus machte sie einen Begründungsmangel geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie aus, entlang des R-baches liege rechtsufrig eine Freihaltezone von 5 Metern, in welcher sich große Teile des gegenständlichen Bauvorhabens befänden. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin handle es sich bei der gegenständlichen Freihaltezone um keine Ersichtlichmachung gemäß § 22 Abs. 7 Stmk. ROG 1974. Vielmehr sei die gegenständliche Freihaltezone im Flächenwidmungsplan als Freiland mit Sondernutzung gemäß § 25 Abs. 2 Stmk. ROG 1974 festgelegt; diese Festlegung sei rechtsverbindlich. Gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 StROG dürften in der Freihaltezone nur Bautätigkeiten durchgeführt werden, die nachweislich erforderlich seien. Eine solche Erforderlichkeit sei dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin nicht immanent. Die Stellungnahme der Baubezirksleitung vom sei nicht entscheidungsrelevant, daher hätte auch die Gewährung des Parteiengehörs zu keinem anderen Ergebnis führen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 5 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, lautet (auszugsweise):

"§ 5

Bauplatzeignung

(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,

2. ..."

§§ 33 Abs. 5 Z 7 und 67 Abs. 13 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG), LGBl. Nr. 49/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 69/2011, lauten:

"§ 33

Freiland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.

(2) Als Freihaltegebiete können solche Flächen festgelegt werden, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Natur oder des Orts- und Landschaftsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse wie Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr sowie Immissionen usw. von einer Bebauung freizuhalten sind.

(3) ...

(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland


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1.
...
7.
kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) und kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, insgesamt bis zu einer Gesamtfläche von 40m2 und jeweils nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück, sowie Einfriedungen errichtet werden, wenn hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

(6) ...

§ 67

Übergangsbestimmungen

(1) ...

(13) Die Bestimmung des § 33 gilt für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 3 erlassen werden.

(14) ..."

§§ 22 Abs. 7 und 25 Abs. 1 und 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (Stmk. ROG 1974), LGBl. Nr. 127/1974, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 1/1995, lauten:

"§ 22

Flächenwidmungsplan

(1) ...

(7) Im Flächenwidmungsplan sind ersichtlich zu machen:

1. Flächen, die durch rechtswirksame überörtliche Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt sind (Eisenbahnen, Flugplätze, Schifffahrtsanlagen, Bundes- und Landesstraßen, militärische Anlagen, Standorträume für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung, öffentliche Gewässer u. dgl.), sowie Projekte dieser Art;

2. Flächen und Objekte, für die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen bestehen, aus öffentlichen Mitteln geförderte Meliorationsgebiete und Grundzusammenlegungsgebiete;

3. Gefahrenzonen, Vorbehalt- und Hinweisbereiche nach den Gefahrenzonenplänen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft;

4. Flächen, die durch Hochwasser, hohen Grundwasserstand, Vermurung, Steinschlag, Erdrutsch oder Lawinen u. dgl. gefährdet und nicht durch Ersichtlichmachung unter Z. 1 bis 3 miterfaßt sind.

(8) ...

§ 25

Freiland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland.

(2) Im Freiland können Flächen als Sondernutzung festgelegt werden, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung (§ 6) zu erfolgen hat.

Als Sondernutzungen gelten insbesondere:

1. Flächen für Erwerbsgärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial und deren Behandlung), Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Hochwasserrückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen und Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen;

2. ..."

Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach die Ausweisung als Freihaltezone lediglich eine Ersichtlichmachung gemäß § 22 Abs. 7 Stmk. ROG 1974 darstelle und daher nur informativen Charakter habe. Das Bauvorhaben erfülle die Erfordernisse gemäß § 33 Abs. 5 Z 7 StROG. Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid an wesentlichen Verfahrensmängeln.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Festlegung als Freihaltezone im Flächenwidmungsplan 4.00 gemäß § 25 Abs. 2 Stmk ROG 1974 erfolgte und ein absolutes Bauverbot beinhaltet oder eine unverbindliche Ersichtlichmachung gemäß § 22 Abs. 7 Stmk ROG 1974 darstellt.

Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das gegenständliche Bauvorhaben der Beschwerdeführerin die Erfordernisse gemäß § 33 Abs. 5 Z 7 StROG nicht erfüllt.

Gemäß dieser Bestimmung dürfen im Freiland kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung nur "im unmittelbaren Anschluss" an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden. Diese Norm enthält keine bestimmte Entfernungsangabe, stellt aber unmissverständlich auf ein bestehendes Naheverhältnis zwischen den beiden Gebäuden ab, mit dem Zweck, einer Verhüttelung im Freiland vorzubeugen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0126). Aus dem im Verwaltungsakt liegenden Einreichplan vom geht hervor, dass das gegenständliche Bauvorhaben etwa 10,10 m vom bestehenden Wohngebäude entfernt errichtet werden soll. Es kann daher nicht gesagt werden, dass das zu bewilligende Objekt angesichts seiner Lage - entgegen den Beschwerdeausführungen - das Kriterium "im unmittelbaren Anschluss" an das bestehende Wohngebäude erfüllt.

Die Beschwerdeführerin kann daher durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Erteilung der Baubewilligung nicht verletzt sein.

Angesichts dessen war auf die gerügten Verfahrensmängel nicht mehr einzugehen, weil diese im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß § 33 Abs. 5 Z 7 StROG zu keinem anderen Bescheid hätten führen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am