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VwGH vom 04.06.2009, 2007/18/0271

VwGH vom 04.06.2009, 2007/18/0271

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S B, geboren am , vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 2346/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 86 iVm § 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FrG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe sich seit 1991 wiederholt und unrechtmäßig im Bundesgebiet befunden, sei ausgewiesen worden und sei wiederholt wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes bestraft worden.

Am sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß §§ 15, 141 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Am habe ihn dasselbe Gericht gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Erst im Jahr 1998 sei es dem Beschwerdeführer auf Grund seiner damaligen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gelungen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.

Spätestens ab Februar 2003 habe sich der Beschwerdeführer an einer international agierenden kriminellen Organisation beteiligt, deren Ziel es gewesen sei, jährlich mehrere hunderte, wahrscheinlich sogar tausende Kosovo-Albaner bzw. andere Staatsangehörige illegal in den EU-Raum zu schleppen, wobei pro Person ein Schlepperlohn zwischen EUR 1.000,-- und EUR 2.000,-- verlangt worden sei. Dabei habe er über Auftrag seines Schwagers gehandelt, der in dieser Schlepperorganisation führend tätig gewesen sei und die Schleppungen koordiniert und auf österreichischem Gebiet überwacht habe sowie für die Mitglieder der Organisation die wesentliche Ansprechstelle gewesen sei. Solcherart habe der Beschwerdeführer durchschnittlich einmal pro Woche zumindest vier Personen über die Grenze geschleppt bzw. einen Tatbeitrag dazu geleistet. So sei er mit ebenfalls verurteilten Mittätern jeweils mit einem Fahrzeug zur Grenze gefahren und habe schleppungswillige Personen aufgenommen. Lediglich während einer kurzfristigen Abwesenheit seines Schwagers habe er von der ungarischen Schlepperorganisation zwei Aufträge für Schleppungen selbstständig entgegengenommen und diese auch mit einem Mittäter durchgeführt. Pro durchgeführter Schleppung habe er EUR 500,-- bis EUR 700,-- bzw. pro geschleppter Person einen Betrag von EUR 150,-- bis EUR 200,-- erhalten. Die Schleppungen habe er bis durchgeführt, wobei er im Bewusstsein und in der Absicht gehandelt habe, als Mitglied der genannten Bande tätig zu werden und sich durch die wiederkehrende Begehung von Schleppungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Deshalb sei er mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom gemäß § 278a StGB, § 104 Abs. 1 und 3 erster und zweiter Deliktsfall Fremdengesetz 1997 - FrG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, davon 20 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden.

Das genannte Urteil erfülle den in § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierten Tatbestand. Das der Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten stelle eine gegenwärtige, erhebliche und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und betreffe ein Grundinteresse der Gesellschaft. Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit - im Grunde des § 87 (offensichtlich gemeint: § 86) Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.

Der Beschwerdeführer sei seit erneut mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der Ehe entstammten drei Kinder. Frau und Kinder besäßen die österreichischen Staatsbürgerschaft. Solcherart sei zweifelsfrei von einem erheblichen, mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere der Schlepperei, und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lasse eindrücklich dessen offenbare Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukomme, sei der Beschwerdeführer offenbar mit Ignoranz begegnet. Dass er sich darüber hinaus einer kriminellen Organisation angeschlossen, über einen mehrmonatigen Zeitraum professionell und organisiert eine Unzahl von Fremden nach Österreich geschleppt und solcherart mit dem damit oftmals verbundenen Leid der geschleppten Personen beträchtliche Einkünfte erzielt habe, lasse seine geringe Rechtsverbundenheit offenbar werden. Solcherart sei eine zu seinen Gunsten ausfallende Verhaltensprognose unmöglich gewesen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Die vor seiner rechtmäßigen Einreise im Jahr 1998 und den darauf folgenden Aufenthaltstiteln liegenden Aufenthalte hätten insofern unberücksichtigt zu bleiben, als diese nicht dokumentiert und überdies zur Gänze unrechtmäßig gewesen seien und daher eine Stärkung seiner persönlichen Interessen nicht hätten bewirken können. Die seither dem Beschwerdeführer zurechenbare Integration werde insofern relativiert, als die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente durch das dargestellte schwerwiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend an Gewicht gemindert werde. Zweifelsfrei erheblich seien die familiären Bindungen zu seiner Ehegattin und den in W geborenen Kindern gewesen. Diesen insgesamt gewichtigen, in einem entscheidenden Punkt jedoch deutlich relativierten privaten Interessen sei das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere der Schlepperei, und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens entgegengestanden. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Die Bindungen zu seinen Geschwistern seien ebenfalls zu berücksichtigen gewesen. Diese Bindungen wögen angesichts der Tatsache, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Geschwister längst volljährig seien und jeweils mit ihren Familien im eigenen Haushalt lebten, nicht derart schwer, dass dies die Interessenlage zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte verschieben können. Weiters habe die belangte Behörde auch bedacht, dass er - wenn auch eingeschränkt - den Kontakt zu seinen Familienangehörigen vom Ausland aus aufrecht erhalten könne, eine Einschränkung, die er im öffentlichen Interesse zu tragen haben werde. Ebenso könne er seinen Sorgepflichten vom Ausland aus nachkommen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Eine solche Ermessensübung stünde angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes auch nicht in Übereinstimmung.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so sei dieses mit zehn Jahren zu befristen gewesen. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers und in Anbetracht seiner dargelegten Lebenssituation könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwarteten werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die Verurteilungen des Beschwerdeführers und insbesondere auch nicht die seiner Verurteilung durch das Landesgericht Eisenstadt vom zugrunde liegenden Straftaten. Danach hat sich der Beschwerdeführer - wie oben (I.1.) dargestellt - ab Februar 2003 an einer international agierenden, streng organisierten kriminellen Organisation beteiligt, deren Ziel es war, jährlich mehrere hunderte, wahrscheinlich sogar tausende Fremde illegal in den EU-Raum zu schleppen, wobei pro Person ein Schlepperlohn zwischen EUR 1.000,-- und EUR 2.000,--verlangt wurde. Solcherart schleppte der Beschwerdeführer durchschnittlich einmal pro Woche zumindest vier Personen über die Grenze oder leistete einen Tatbeitrag dazu. Während er zumeist über Auftrag seines Schwagers, der in dieser Schlepperorganisation führend tätig war und die Schleppungen koordinierte, handelte, nahm er bei dessen kurzfristiger Abwesenheit zwei Aufträge für Schleppungen auch selbstständig von der ungarischen Schlepperorganisation entgegen und führte diese mit einem Mittäter durch. Pro durchgeführter Schleppung erhielt er EUR 500,-- bzw. EUR 700,-- bzw. pro geschleppter Person einen Betrag von EUR 150,-- bis EUR 200,--, wobei er diese Schleppungen bis durchführte und im Bewusstsein und in der Absicht handelte, als Mitglied der genannten Bande tätig zu werden und sich durch die wiederkehrende Begehung von Schleppungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Dieses massive Fehlverhalten des Beschwerdeführers stellt ungeachtet seines rund fünfjährigen Wohlverhaltens seit seiner Einreise im Jahr 1998 bis zur Begehung der Straftaten eine gravierende Beeinträchtigung des überaus großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der international organisierten Schlepperkriminalität dar. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kommt dem von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass ein Teil der wegen dieser Straftaten verhängten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren bedingt nachgesehen wurde, keine wesentliche Bedeutung zu, haben doch die Fremdenpolizeibehörden das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung oder die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0003, mwN). Auch lag dieses strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in dem für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um von einem Wegfall oder auch nur einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr sprechen zu können, zumal die Zeit, die der Beschwerdeführer in Haft verbracht hat, bei der Betrachtung des behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0511, mwN).

Schon im Hinblick darauf ist die von der belangten Behörde im Grunde des - gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. getroffene Annahme nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner Aufenthalte in Österreich vor seiner neuerlichen Einreise im Jahr 1998 wiederholt straffällig wurde und deswegen - wie oben (I. 1.) angeführt - im Jahr 1995 und im Jahr 1997 jeweils gerichtlich verurteilt wurde. Entgegen der Beschwerdeansicht mussten diese Beurteilungen von der belangten Behörde nicht außer Betracht gelassen werden, weil nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0409, mwN) auch das einer mittlerweile im Strafregister getilgten Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens eines Fremden berücksichtigt werden darf.

2. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 1998, seine Bindungen zu seiner österreichischen Ehegattin, seinen hier geborenen Kindern und seinen volljährigen Geschwistern, die jeweils mit ihren Familien in einem eigenen Haushalt leben, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde jedoch die Ansicht vertreten, dass diese Maßnahme im Sinn dieser Gesetzesbestimmung zulässig, weil zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Schlepperei, und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten, sei.

Den gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die oben dargestellte, aus der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer international agierenden Schlepperorganisation resultierende massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, hat doch der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) in einem Zeitraum von länger als einem halben Jahr, wie oben dargestellt, Schleppungen durchgeführt oder daran in anderer Weise mitgewirkt, wobei er gewerbsmäßig handelte. Bei Abwägung der obgenannten gegenläufigen Interessen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht geringer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und das Aufenthaltsverbot daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, keinem Einwand; dies selbst dann, wenn man den von der Beschwerde behaupteten weiteren Umstand berücksichtigte, dass sofort nach der Enthaftung des Beschwerdeführers eine Arbeitsaufnahme erfolgt sei. Im Übrigen hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Sorgepflichten auch vom Ausland her nachkommen könne, und wird dies in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Wenn auch ein Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen während der Dauer des Aufenthaltsverbotes nur eingeschränkt möglich erscheint, so muss dies, worauf die belangte Behörde hingewiesen hat, im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.

3. Ferner begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0119, mwN).

In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, nicht zu beanstanden, und es zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die die Festsetzung einer kürzeren Dauer dieser Maßnahme geboten hätten.

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, zumal auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Straftat im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0016, mwN).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am