VwGH vom 20.01.2011, 2009/22/0077
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A in W, geboren 1982, vertreten durch die Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun. Rechtsanwälte Ges.m.b.H. in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 318.855/2-III-4/08, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer bosnischen Staatsangehörigen, vom auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe des § 64 Abs. 3 NAG und des § 8 Z 7 lit. b NAG-DV im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels "Studierender" mit Gültigkeit vom bis gewesen sei. Aus den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Verlängerungsantrag vom vorgelegten Bestätigungen gehe hervor, dass sie im Studienjahr 2007/2008 keine einzige positive Prüfung absolviert habe. Mit Berufung vom seien zwar vorläufige Prüfungsbestätigungen vorgelegt worden, in denen jedoch die dafür erlangten ECTS-Anrechnungspunkte nicht angeführt worden seien. In dem über Aufforderung vorgelegten Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom sei wieder ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin "nach wie vor" im Studienjahr 2007/2008 keine einzige positive Prüfung absolviert habe. Die erforderliche Anzahl von 16 ECTS-Anrechnungspunkten pro Studienjahr habe die Beschwerdeführerin damit eindeutig nicht erreicht und somit den gemäß § 64 NAG vorgesehenen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht.
Ihr Einwand in der Berufung, dass sie aus familiären Gründen gezwungen gewesen wäre, im letzten Jahr öfter nach Bosnien zu reisen und dadurch ihr Studium vernachlässigt hätte, gingen insofern ins Leere, als dieses Vorbringen durch keinerlei Unterlagen untermauert worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin ebenso wie in der Berufung auf vier am Institut für Philosophie abgelegte Prüfungen vom . Zum einen handelt es sich dabei aber um vorläufige Prüfungsbestätigungen, auf denen ausdrücklich vermerkt ist, dass sie nicht als Zeugnis gelten; zum anderen wurden sie nicht in den Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom aufgenommen. Somit können die vorgelegten vorläufigen Zeugnisse nicht als Erfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG anerkannt werden. Zutreffend hat daher die belangte Behörde das Tatbestandsmerkmal des Studienerfolgsnachweises verneint.
Sie durfte auch das Vorliegen von Gründen im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG verneinen. Das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung hat sich darauf beschränkt, dass die Beschwerdeführerin aus familiären Gründen gezwungen gewesen sei, im letzten Jahr öfter nach Bosnien zu reisen und sie ihr Studium vernachlässigen habe müssen. Damit wird in keiner Weise ein Grund im Sinn der genannten Bestimmung konkretisiert.
Beim Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe über längere Zeit ihre Mutter pflegen und ihre jüngere Schwester betreuen müssen, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am