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VwGH vom 28.04.2005, 2004/16/0241

VwGH vom 28.04.2005, 2004/16/0241

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/16/0240 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des L in L, vertreten durch Mag. Otto Galehr, Wirtschaftsprüfer in 6923 Lauterach, Alter Bahnhof, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-230.366, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß §§ 2 bis 5 des Getränkesteuergesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 51/1993 i.d.g.F., und der Getränkesteuerverordnung der Marktgemeinde Lauterach die Getränkesteuer für den Beschwerdeführer für die Jahre 1999 und 2000 fest.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführer habe mit seiner Erklärung vom die Getränkesteuer für das Jahr 1999 mit "Null" erklärt. Er könne sich daher nicht auf Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen, weil er nicht rechtzeitig Schritte zur Wahrung seiner Rechte unternommen habe. Der Hinweis auf den Zahlscheinen als auch auf der Getränkesteuererklärung, die Zahlung werde unter Vorbehalt der Rechtskraft des Getränkesteuerbescheides geleistet, sei als Antrag, der unter einer Bedingung gestellt worden sei, zu qualifizieren. Solche bedingten Prozesshandlungen seien unzulässig. Die Getränkesteuerjahreserklärung für 2000 sei als Nullerklärung abgegeben worden. Da der EuGH nur die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, nicht aber für alkoholfreie Getränke aufgehoben habe, sei die Getränkesteuer 2000 für die alkoholfreien Getränke spruchgemäß festzusetzen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz sei am und somit lange nach dem ergangen. Die Vorschreibung der Getränkesteuer widerspreche dem Gemeinschaftsrecht und der Bescheid verletze damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Der Vermerk auf dem Zahlschein "Zahlung unter Vorbehalt der Rechtskraft des Getränkesteuerbescheides" besage, dass die Zahlungen nur dann als Selbstberechnung der monatlichen Getränkesteuer in Höhe der bezahlten Beträge anzusehen gewesen seien, wenn dies in einem Bescheid festgestellt werde, der in der Folge rechtskräftig werde. Bei diesem Vermerk handle es sich um eine aufschiebende Bedingung, die die Rechtswirksamkeit von einem rechtskräftigen Bescheid abhängig mache. Die Annahme der Behörde, es handle sich um bedingte Prozesshandlungen, die unzulässig seien, träfe nicht zu. Der Grund der Bescheiderlassung sei die nicht richtige Selbstbemessung gewesen. Die Behörde habe die Mitteilung auf dem Zahlschein als nicht unzulässig angesehen; sonst hätte sie keinen Bescheid erlassen dürfen. Der Vermerk auf dem Zahlschein sei als Rechtsbehelf anzusehen.

Mit Bescheid vom gab die Abgabenkommission der Berufung hinsichtlich der Festsetzung der Getränkesteuer für das Jahr 1999 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte die Abgabenkommission aus, das Anbringen vom erfülle aus zeitlichen Gründen nicht die erforderliche Qualifikation einer bis , 24.00 Uhr, erhobenen Klage oder eines entsprechenden Rechtsbehelfes. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , Rs C-437/97, berufen. Der Vermerk auf dem Zahlschein "Zahlung unter Vorbehalt der Rechtskraft des Getränkesteuerbescheides" sei für die Festsetzung der Getränkesteuer unerheblich. Die Getränkesteuer gelte nicht mit der Zahlung, sondern mit der Einreichung der Jahreserklärung als festgesetzt, sofern sich die Erklärung nicht als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweise. Auf Grund der zu niedrig erklärten Getränkesteuer (Nullerklärung) habe die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 82 des Abgabenverfahrensgesetzes unter Zugrundelegung der vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen zu Recht den Festsetzungsbescheid vom erlassen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung rügte der Beschwerdeführer, die Abgabenberufungskommission sei in keiner Weise auf die Argumentation der Berufung eingegangen, wonach bereits der Getränkesteuerbescheid für das Jahr 1999 unzulässig sei, weil er verfassungsgesetzlich geschützte Rechte verletze und daher unabhängig vom Zeitpunkt des entsprechenden EuGH-Urteils aufzuheben sei, und die Vermerke auf den monatlichen Zahlscheinen als Rechtsbehelfe im Sinne des EuGH-Urteils anzusehen seien. Die Schlussfolgerung der Behörde, der Vermerk auf dem Zahlschein sei unerheblich, weil die Getränkesteuer nicht mit der Zahlung, sondern der Einreichung der Jahreserklärung als festgesetzt gelte, sei nicht nachvollziehbar. Die Wirkung dieses Vermerkes als Rechtsbehelf habe nichts damit zu tun, wann die Getränkesteuer als festgesetzt gelte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die bedingte Zahlung des Beschwerdeführers ohne weiteren konkreten Antrag bzw. konkretes Parteibegehren habe nicht als Rechtsbehelf beurteilt werden können. Somit sei im Beschwerdefall kein vor dem gestellter Rechtsbehelf eingebracht worden. Die Steuererklärung sei erst am eingebracht worden. Der Beschwerdefall sei daher nicht von der begünstigten Rückwirkung des erfasst. Der Beschwerdeführer habe sich somit nicht auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer berufen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, bezahlte aber nicht geschuldete Getränkesteuer für das Jahr 1999 auf alkoholische Getränke beanspruchen zu können, sowie durch die Annahme der Behörde verletzt, der Vermerk auf den Zahlscheinen sei als bedingte Prozesshandlung unzulässig und die auf den Zahlscheinen angebrachten Zahlungsvorbehalte seien keine Prozesserklärungen und damit keine Rechtsbehelfe.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem Spruchteil 3. des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Rs C-437/97, Slg. 2000, I-1157, kann sich niemand auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Da die in Rede stehende Getränkesteuererklärung für das Jahr 1999 am und somit erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom eingebracht worden ist, kann sich der Beschwerdeführer im Sinne des zitierten Urteils nicht auf

Artikel 3 Absatz 2 der bezeichneten Richtlinie berufen. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabe kann in einem solchen Fall nicht wirksam geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer hat vor dem keinen Rechtsbehelf eingebracht. Er wurde daher in seinen Rechten nicht verletzt, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, er könne sich auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabe nicht berufen.

Der Beschwerdeführer hat in der Getränkesteuererklärung vom für das Jahr 1999 die Getränkesteuer für alkoholische Getränke auf Grund der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit mit "Null" erklärt. Überdies ersuchte er um die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides und vermerkte in der Getränkesteuererklärung "Zahlungen unter Vorbehalt der Rechtskraft des Getränkesteuerbescheides".

Gemäß § 82 Abs. 1 Abgabenverfahrensgesetz gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne behördliche Festsetzung der Abgabe zulassen.

Die Abgabe ist gemäß § 82 Abs. 2 Abgabenverfahrensgesetz mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Auf Grund der unvollständigen Abgabenerklärung hatte die Behörde gemäß § 82 Abs. 2 Abgabenverfahrensgesetz die Getränkesteuer mit Bescheid festzusetzen. Dabei konnte sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für das Jahr 1999 auch die Getränkesteuer für alkoholische Getränke festsetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0255).

Der Beschwerdeführer hat auf den Zahlscheinen (in den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich der Zahlschein für die Getränkesteuer Dezember 1999) den Vermerk angebracht:

"Zahlung unter Vorbehalt der Rechtskraft des Getränkesteuerbescheides."

Dieser Vermerk enthält keinen Antrag. Es wird auch dem Inhalt nach keine Abänderung der jeweils mit den Zahlscheinen entrichteten Getränkesteuerbeträge oder Festsetzung bzw. Berichtigung der selbstbemessenen und entrichteten Getränkesteuer oder Rückzahlung dieser Getränkesteuer begehrt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der in dem , verwendete Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0182, mit weiterer Rechtsprechung).

Der im Beschwerdefall angebrachte Vermerk auf den Zahlscheinen kann aber schon deswegen nicht als "Klage" oder "Rechtsbehelf" im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGHs angesehen werden, weil er gar keinen Antrag oder sonst ein Begehren enthält, die erklärte und gezahlte Getränkesteuer abzuändern. Die belangte Behörde hat daher mit Recht entschieden, dass dieser Vermerk auf den Zahlscheinen nicht die Voraussetzungen eines "Rechtsbehelfes" erfüllt. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem keinen Rückzahlungsantrag (der als Rechtsbehelf anzusehen gewesen wäre) gestellt hat, hat er selbst zu vertreten.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am