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VwGH vom 03.11.2010, 2007/18/0263

VwGH vom 03.11.2010, 2007/18/0263

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A D in W, geboren am , vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1322/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "serbisch-kosovarischen" Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am illegal in Österreich eingereist und habe am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt. Am habe er angegeben, dass in W sein Onkel wohnte und er in Österreich keine sonstigen Familienangehörigen hätte. Er hätte seine Heimat wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen und würde gerne hier bleiben, Geld verdienen und seine Familie, deren Mitglieder allesamt arbeitslos wären, unterstützen.

Am habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" gestellt, weil er am in W die um elf Jahre ältere österreichische Staatsbürgerin Z., die damals Bezieherin von Notstandshilfe gewesen sei, geheiratet habe.

Seine Glaubwürdigkeit nicht eben stützend habe er am erklärt, dass er infolge seiner Eheschließung keine asylrelevanten Fluchtgründe mehr hätte und nicht davon ausginge, dass er in seiner Heimat von Verfolgung bedroht wäre. Sein Asylantrag sei mit am rechtskräftig gewordenem Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (des Beschwerdeführers) in seine Heimat sei für zulässig erklärt worden.

Trotz seiner Eheschließung habe der Beschwerdeführer den Hauptwohnsitz an der Adresse seines Onkels beibehalten und sich an der Adresse seiner Ehefrau am nur mit Nebenwohnsitz angemeldet. Erst seit dem sei er dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Im Zuge ihrer Vernehmung habe die Ehefrau des Beschwerdeführers am angegeben, den Beschwerdeführer im März oder Mai 2004 bei seinem Cousin in W kennen gelernt zu haben (Anmerkung der belangten Behörde:

März 2004 könne nicht stimmen, weil der Beschwerdeführer erst im April nach Österreich gekommen sei). Wörtlich habe die Ehefrau u. a. ausgesagt: "... Wir verstanden uns sehr gut und wollten wir beide die Ehe. Wir vereinbarten unseren Termin vor dem Standesamt in der Sstraße und gingen mit einem Dolmetscher hin, der ihm alles übersetzt hat. ..."

Am selben Tag sei auch der Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Behörde niederschriftlich vernommen worden, wobei sich einige Widersprüche in den Aussagen offenbart hätten. So habe der Beschwerdeführer etwa erklärt, seine Ehefrau bereits zwei Jahre vorher kennen gelernt zu haben. Im Detail werde diesbezüglich auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.

(Nach den im erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom getroffenen Feststellungen wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am zu ihrer Heirat befragt. Dabei habe sich Folgendes herausgestellt:

"Auf die Frage, wann Sie (der Beschwerdeführer) Ihre Frau kennen gelernt haben, gaben Sie an, vor 2 Jahren, und Ihre Frau im März oder Mai 2004. Der Beginn der Beziehung wurde ebenfalls unterschiedlich datiert.

Die Hochzeitsfeier fand bei Ihrem Onkel statt und gaben Sie betreffend der Anzahl der anwesenden Personen eine unterschiedliche Zahl an. Es ist jedoch verwunderlich, dass hier keine Einigkeit herrscht, da Sie beide angaben, dass die gesamte Familie anwesend gewesen sein sollte. Sie wissen nicht welchen Beruf Ihre Frau erlernt hat. Betreffend eventueller gemeinsamer Unternehmungen machten Sie ebenfalls unterschiedliche Angaben, die ein Eheleben in Frage stellen müssen. Der Unterschied zwischen Spazierengehen und Kinobesuch mit anschließendem Lokalbesuch ist sehr gravierend. Die Arbeitszeiten Ihrer Frau sind Ihnen ebenfalls nicht bekannt. Ihre Frau wusste nicht, zu welchem Zeitpunkt Sie das Haus verlassen. Ihre Frau wusste nicht, dass Sie sich das Essen untertags selbst kaufen, da sie angab, Ihnen das Essen mitzugeben. In der Beschreibung der Wohnung kam es auch zu unterschiedlichen Angaben, da Sie sich nicht einig waren, wie Sie die Duschkabine erreichen und wie hoch tatsächlich dort verfliest ist. Sie sehen auch mehr Bäume im Hof als Ihre Frau."

In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er keine Scheinehe geschlossen habe. Er habe erklärt, wie es zu den genannten Widersprüchen gekommen sei und dass er sehr wohl ein Eheleben führe. Sie hätten nichts abgesprochen, sondern lebten wirklich zusammen.

Eine weitere Erhebung habe ergeben, dass kein Eheleben geführt werde, weil in der ehelichen Wohnung nicht einmal Unterwäsche des Beschwerdeführers und auch keine spezifisch für Männer ausgerichteten Toiletteartikel hätten vorgefunden werden können. Weiters sei der Bruder seiner Frau an dieser Anschrift ebenfalls gemeldet.)

Bei einer behördlich veranlassten Erhebung an der Wohnadresse des Ehepaares - so die belangte Behörde weiter begründend - hätten am keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, dass der Beschwerdeführer dort auch tatsächlich wohnhaft wäre. Außer Oberbekleidung habe insbesondere keine Unterwäsche des Beschwerdeführers von der anwesenden Ehefrau vorgezeigt werden können.

Weitere behördlich veranlasste Erhebungen am (Freitag), 22.35 Uhr, am (Dienstag), 5.55 Uhr, am (Dienstag), 14.20 Uhr, am (Mittwoch), 9.45 Uhr, am (Donnerstag), 0.05 Uhr und 6.00 Uhr, und am (Sonntag), 14.50 Uhr, hätten insoweit keine Ergebnisse erbracht, als die Wohnungstür nicht geöffnet worden sei. Erst am (Montag) habe um 9.15 Uhr die Ehefrau des Beschwerdeführers die Wohnungstür geöffnet, den Beamten jedoch den Zutritt verweigert. Sie habe lapidar angegeben, dass sie - genauso wie der Beschwerdeführer - hier wohnte.

Über Vorhalt der Verfahrensergebnisse habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sinngemäß vorgebracht, dass die behördlichen Überprüfungen zu keinen relevanten Zeiten erfolgt wären, zumal das Ehepaar berufstätig wäre. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Vorhalt, dass er sich seit der Zurückziehung des Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielte, nicht geäußert.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, sie sei in Ausübung der ihr zukommenden freien Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mit Z. eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, dies aus folgenden Gründen:


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Die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers sei um elf Jahre älter. Ein derartiger Altersunterschied sei nach den amtlichen Erfahrungen der Aufenthaltsehen sehr häufig, weil Fremde relativ wenig Auswahlmöglichkeiten hätten und - unabhängig vom Alter - einfach diejenige oder denjenigen als Ehepartner akzeptieren müssten, welche oder welcher zur Verfügung stehe.
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Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei Bezieherin von Notstandshilfe (täglich EUR 7,12 = monatlich ca. EUR 215,--) gewesen. Ein derart geringer Betrag fördere die Anfälligkeit für externe finanzielle Unterstützungen, wie sie Fremde als Scheinehepartner im Regelfall anböten.
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Die Ehegatten hätten einander vor der Eheschließung kaum gekannt. Nach Aussagen von Z. hätten sie einander im Mai 2004, also drei Monate vor der Trauung, kennen gelernt. Es sei jedenfalls sehr ungewöhnlich, nach nur dreimonatiger Beziehungszeit zu heiraten.
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Zahlreiche Erhebungen an der angeblich gemeinsamen Wohnadresse des Ehepaares hätten kaum Anhaltspunkte für ein Zusammenwohnen ergeben. Entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom seien Erhebungen auch zu Zeiten vorgenommen worden, wo mit einer Anwesenheit von arbeitenden Menschen habe gerechnet werden können: Sonntag, zeitige Morgenstunde, späte Abendstunde (vgl. die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung).
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Bei den Aussagen der am selben Tag vernommenen Ehegatten hätten sich Differenzen ergeben. Hiebei sei zu berücksichtigen, dass sich Scheinehepaare naturgemäß vor den Vernehmungen absprächen.
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Der Beschwerdeführer und die Zeugin Z. hätten sich offensichtlich, wenn überhaupt, nur mit Schwierigkeiten verständigen können. So habe die Zeugin angegeben, einen Dolmetscher zur Trauung mitgenommen zu haben.
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Relevanz komme auch dem Umstand zu, dass sich der Beschwerdeführer in den ersten Monaten der Ehe nur mit Nebenwohnsitz an der ehelichen Adresse gemeldet habe und mit Hauptwohnsitz bei seinem Onkel gemeldet geblieben sei, bei dem er bereits laut seiner Aussage im Asylverfahren wohnhaft gewesen sei.
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Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde auch durch den Umstand, dass seine Eheschließung mit einer Österreicherin plötzlich alle asylrelevanten Gründe und die Angst vor Verfolgung im Heimatland ausgelöscht habe, indem der Asylantrag zurückgezogen worden sei, nicht eben gestärkt.
Zwar wären ein Indiz oder zwei Indizien noch nicht ausreichend, um von einer Scheinehe ausgehen zu können. In Summe gesehen ergäben die genannten Indizien jedoch, gleich Puzzlestücken, ein abgerundetes Bild, aus dem klar zu ersehen sei, dass ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art.
8 EMRK bestenfalls vorgetäuscht worden sei, aber tatsächlich nie bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe - wie er im Asylverfahren mit verblüffender Offenheit ausgesagt habe - in Österreich arbeiten und Geld verdienen wollen. Diesen Wunsch habe er sich praktisch nur durch den Abschluss seiner Aufenthaltsehe erfüllen können.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und zulässig sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf arbeitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.
Bei der Interessenabwägung nach §
66 Abs. 1 und 2 FPG fielen bloß der nunmehr fast dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Anwesenheit eines Onkels, eines Bruders und anderer weitschichtiger Verwandter (des Beschwerdeführers) ins Gewicht. Diesen persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und das Berufen darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG), und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG). Als erschwerend komme dazu, dass sich der Beschwerdeführer seit weit über einem Jahr, jedenfalls seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne -
unter Berücksichtigung seiner privaten und beruflichen Situation sowie des beträchtlichen Unrechtsgehaltes seiner Vorgangsweise und des langen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden.
2.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) und bringt vor, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen (lediglich) auf Indizien gestützt habe und somit klargestellt sei, dass Beweise nicht hervorgekommen seien. Die Annahme der belangten Behörde, dass sich die Ehegatten nur mit Schwierigkeiten hätten verständigen können, sei leicht zu widerlegen, weil beide aus Serbien und Montenegro stammten und der albanischen Sprache mächtig seien. Dass der Beschwerdeführer nur gebrochen deutsch spreche, bedeute nicht, dass damit Verständigungsschwierigkeiten mit seiner Ehefrau verbunden seien. Völlig unerheblich seien der Altersunterschied von elf Jahren und die Tatsache, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Vergangenheit Notstandshilfe bezogen habe, wäre doch eine Eheschließung für sie nachteilig gewesen, weil das Einkommen des Ehepartners beim Bezug der Notstandshilfe Berücksichtigung finde. Auch deute der Umstand, dass bei Hauserhebungen keiner der Ehegatten habe angetroffen werden können, - wenn überhaupt - darauf hin, dass die Ehegatten gemeinsam auswärts ihre Freizeit verbracht hätten. Auch ein geringfügiger Verstoß gegen das Meldegesetz, nämlich eine versehentliche Anmeldung als Nebenwohnsitz, könne nicht das Vorliegen einer Aufenthaltsehe beweisen. Die österreichische Rechtsordnung räume Ehegatten einen weiten Freiraum in der Ausgestaltung ihres Familienlebens ein. Daher sei es auch im vorliegenden Fall zulässig, wenn beim grundsätzlich gemeinsamen Haushalt die Ehefrau des Beschwerdeführers jede zweite Woche in Salzburg verbringe, weil sie dort erwerbstätig sei. Ferner hätte bei der Vernehmung des Beschwerdeführers am gemäß § 39a AVG ein Dolmetscher beigezogen werden müssen, was nicht geschehen sei. Insbesondere sei es naheliegend, dass es bei der Befragung zu relativ komplexen Sachverhalten auf Grund von mangelhaften Deutschkenntnissen zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen kommen könne. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer bei einer Befragung durch Polizeiorgane verständlicherweise nervös gewesen sei und nicht über jene sprachliche Sicherheit verfügt habe, die er im alltäglichen Leben habe. Hätte die belangte Behörde einen Dolmetscher beigezogen, so wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, einige Missverständnisse und unklare Äußerungen zu vermeiden. Ferner ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, dass beiden Details aus dem Leben des anderen bekannt seien, was für eine enge Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin spreche. Ferner hätte die belangte Behörde dem in der Berufung gestellten Beweisantrag auf neuerliche Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers entsprechen müssen, weil dessen Ehefrau etwaige geringfügige Widersprüche dabei hätte aufklären können.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Soweit die Beschwerde rügt, dass bei der Vernehmung des Beschwerdeführers kein Dolmetscher beigezogen worden sei und die belangte Behörde entgegen seinem in der Berufung gestellten Antrag seine Ehegattin nicht erneut vernommen habe, macht sie bereits deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel geltend, weil sie nicht darlegt, welche Angaben des Beschwerdeführers mangels Beiziehung eines Dolmetschers unrichtig protokolliert oder verstanden worden seien und welche konkreten Tatsachen auf Grund einer neuerlichen Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers im Einzelnen hätten festgestellt werden müssen.

Darüber hinaus geht die Beschwerde auf die oben (I. 1.) dargestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht näher ein. So stellt sie etwa nicht in Abrede, dass die Ehegatten hinsichtlich der Anzahl der anwesenden Personen bei der Hochzeitsfeier unterschiedliche Angaben gemacht haben und der Beschwerdeführer z.B. nicht sagen konnte, welchen Beruf seine Ehegattin erlernt habe. Dies gilt auch in Bezug auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunktes des Kennenlernens.

Im Hinblick darauf begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

1.3. Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde und in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0224, mwN), begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keinem Einwand.

2.1. In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG bringt die Beschwerde vor, dass sich nicht nur die Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern auch sein Onkel, sein Bruder und weitere Familienmitglieder im Bundesgebiet aufhielten, sodass intensive familiäre Bindungen hier bestünden. Auch leiste der Beschwerdeführer durch seine legale Erwerbstätigkeit einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherung des österreichischen Sozialsystems. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei ein gemeinsames Familienleben im Kosovo nicht zuzumuten, und es wäre der Familie dort jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen.

2.2. Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer durch seine Erwerbstätigkeit einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherung des österreichischen Sozialsystems leiste, ist zu erwidern, dass nach der ständigen hg. Judikatur bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG zu Gunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0651, mwN).

Im Übrigen hat die belangte Behörde bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG den jedenfalls seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Bindungen zu einem Onkel, einem Bruder und weitschichtigen Verwandten berücksichtigt sowie zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in seine persönlichen Interessen angenommen. Die aus seinem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser zuerst nur auf Grund eines Asylantrages, der vom Beschwerdeführer zurückgezogen wurde, und weiterhin auf Grund der rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin Z. geduldet war. Diesen Interessen steht - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die von der belangten Behörde getroffene Gewichtung keinen Bedenken, und es genügt, auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.

3. Weiters kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass mit einem Wegfall dieses maßgeblichen Grundes vor Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer zu rechnen sei. Entgegen der Beschwerdeansicht spricht gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer auch nicht der Umstand, dass die Eheschließung "fast drei Jahre" (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) zurückgelegen ist.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-70070