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VwGH vom 28.04.2005, 2004/16/0229

VwGH vom 28.04.2005, 2004/16/0229

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/16/0239 E

2004/16/0253 E

2004/16/0236 E

2004/16/0231 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Bureschgasse 2, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK - 616/04, betreffend Grundsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Feststellungs- und Grundsteuermessbescheid zum setzte das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien den Grundsteuermessbetrag mit S 3.317,-- fest. Im Anhang A ("Liste der Miteigentümer") wurde festgestellt, dass "die Zurechnung an den (die) mit 1) gekennzeichneten Miteigentümer ... Teil des Bescheidspruches" sei. Als die von der Zurechnung betroffene Eigentümerin wurde die Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 1/1 angeführt.

Gegen diesen Bescheid vom erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom setzte das genannte Finanzamt den Grundsteuermessbetrag mit EUR 258,28 (S 3.554,--) fest. Eine Berufungsentscheidung über den gestellten Vorlageantrag ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossen.

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin die Grundsteuer ab mit einem Jahresbetrag von S 16.585,-- vor. Diese Vorschreibung beruhe auf dem vom Finanzamt mit Bescheid vom festgestellten Einheitswert und auf dem Grundsteuermessbetrag zum von S 3.317,-- und gelte auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, zwei näher bezeichnete Grundstücke seien zusammengelegt worden. Die diesbezügliche Grundbuchsberichtigung sei erfolgt und die Zusammenlegung sei dem Finanzamt bekannt. Der Bescheid sei daher zu berichtigen. Sämtliche Wohnungseigentümer seien bereits seit dem Jahre 2000, spätestens seit Mitte 2001 grundbücherlich eingetragen. Die Bevollmächtigte der Wohnungseigentümer habe bereits um Befreiung der Grundsteuer angesucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die Festsetzung der Grundsteuer ab sei auf Grund des Grundsteuermessbescheides und dem diesem zugrundeliegenden Einheitswertbescheid des zuständigen Lagefinanzamtes mit Stichtag erfolgt. Bemerkt werde, dass in den Fällen, in denen ein Bescheid auf einem Messbescheid beruhe, im Falle der Änderung des zugrundeliegenden Bescheides ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten sei oder nicht, der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen sei. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Grundsteuerbescheides das Grundsteuerbefreiungsverfahren mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Unterlagen noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe die Grundsteuerbefreiung im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt werden können.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid erster Instanz mit der Maßgabe, dass der Grundsteuerjahresbetrag EUR 1.205,28 betrage; dies mit der Begründung, aus den Bestimmungen der WAO ergebe sich, dass die Wiener Abgabenbehörden an die im Messbescheid des Finanzamtes getroffene Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht gebunden sei. Es sei ihnen daher verwehrt, Änderungen im Grundbuchsstand zu berücksichtigen. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen könnten nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Der angefochtene Bescheid sei daher ohne Rücksicht auf die gegen die Richtigkeit der Zurechnung des Steuergegenstandes an die Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin erhobenen Einwände zu bestätigen. Darüber hinaus sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin laut dem amtlich eingeholten Grundbuchsauszug zum noch Miteigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Gehöre der Steuergegenstand mehreren Personen, dann seien sie gemäß § 9 Abs. 2 Grundsteuergesetz Gesamtschuldner. Weiters sei zum Einwand, es sei ein Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung gestellt worden, festzuhalten, dass die erste Instanz darüber noch nicht entschieden habe und dies daher keine Berücksichtigung finden könne. Sollte jedoch der Messbescheid geändert werden, wäre der bekämpfte Bescheid erster Instanz von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Die ziffernmäßige Richtigkeit der Grundsteuer werde nicht bestritten. Die Spruchabänderung sei im Hinblick auf die mit erfolgte Währungsumstellung vorgenommen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, nicht zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Grundsteuergesetz (GrStG) ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.

Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie gemäß § 9 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner.

Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist gemäß § 9 Abs. 3 GrStG der andere anstelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.

Der Grundsteuerbescheid der belangten Behörde hat den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom als Grundlage. Mit diesem Bescheid erfolgte die Feststellung des Einheitswertes sowie die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum . In diesem Bescheid wurde die Liegenschaft zur Gänze der Beschwerdeführerin zugerechnet.

Mit der Feststellung des Einheitswertes sind gemäß § 186 Abs. 3 BAO Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.

Die Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 1 zu § 194 BAO).

Der abgeleitete Bescheid (Grundsteuervorschreibung) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Feststellungs- und Grundsteuermessbescheid zum ) getroffenen Feststellungen gebunden. Da der Grundlagenbescheid an die Beschwerdeführerin ergangen ist und ihr der Steuergegenstand zur Gänze zugerechnet wurde, hatte im abgeleiteten Bescheid die Vorschreibung der Grundsteuer zwingend an die Beschwerdeführerin zu erfolgen. Die Zurechnung des Steuergegenstandes zur Gänze kann die Beschwerdeführerin in der Berufung gegen den Grundlagenbescheid, nicht jedoch gegen den abgeleiteten Bescheid wirksam bekämpfen. Dies hat die belangte Behörde durch die Zitierung der Erkenntnisse vom , Zl. 91/14/0199, und vom , Zl. 94/13/0273, im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht. Bei der Zitierung des Erkenntnisses vom , Zl. 91/14/0200, handelt es sich um ein Fehlzitat.

Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/15/0134, sowie Ritz, aaO, Rz 1 zu § 195 BAO).

In der Beschwerde wird weiter behauptet, der im angefochtenen Bescheid zitierte § 9 Abs. 2 GrStG betreffe nicht den Grund für eine Steuerpflicht, sondern nur die Haftung bei einer allfälligen Steuerpflicht mehrerer Personen, sodass auch daraus keine Zahlungsverpflichtung für die Grundsteuer für die Beschwerdeführerin begründet werden könne.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid liegt ein Fall des § 9 Abs. 2 GrStG im Beschwerdefall nicht vor. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Finanzamtes für den

21. und 22. Bezirk in Wien vom der Steuergegenstand zur Gänze zugerechnet, sodass die belangte Behörde nicht davon auszugehen hatte, dass bezogen auf den der Steuergegenstand mehreren gehörte.

Mit diesem Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf Basis des Grundlagenbescheides vom mit Recht die Grundsteuer zum für den gesamten Steuergegenstand vorgeschrieben hat.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am