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VwGH 07.11.2013, 2012/06/0151

VwGH 07.11.2013, 2012/06/0151

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs2;
RPG Vlbg 1996 §57 Abs1 lite;
RS 1
§ 57 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Vlbg RPG 1996 ist nicht zu entnehmen, dass eine Wohnung, die - aus welchem Grund auch immer - nicht vermietet werden kann, entgegen der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Vlbg RPG 1996 als Ferienwohnung genutzt werden dürfte.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des K A in S, vertreten durch Mag. Claudia Lecher-Tedeschi, Rechtsanwältin in 6850 Dornbirn, Steinebach 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-357/K2-2011, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, eine näher genannte Wohnung in S. von Anfang 2009 bis als Ferienwohnung genutzt zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 7.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden gemäß § 57 Abs. 2 lit. b Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG) verhängt.

Begründend führte die Behörde aus, auf Grund einer Anzeige der Marktgemeinde S. sei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, das ergeben habe, dass der Beschwerdeführer die Wohnräume nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs, sondern zu Erholungszwecken nur zeitweilig benütze. Das Objekt befinde sich nach dem Flächenwidmungsplan in einem Wohngebiet, in dem die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnungen nicht zulässig sei. Es liege auch keine Bewilligung der Gemeinde zur Nutzung dieses Hauses als Ferienwohnung vor. Erhebungen der Marktgemeinde S. hätten ergeben, dass zwischen 1. Jänner und an etwa 100 Tagen der PKW des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin oder seiner Mutter vor dem Gebäude abgestellt gewesen seien bzw. andere Hinweise (wie beispielsweise ein Kinderwagen vor dem Haus, Schuhe vor der Wohnungstüre oder Licht am späten Abend) auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie hinwiesen. (Der Bescheid enthält eine detaillierte Aufzählung mit Datum, Uhrzeit und Art der Beobachtungen.) Der Beschwerdeführer habe selbst eine Nutzung der Wohnung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes nicht behauptet. Wenn er angebe, dass sich die Wohnung in einem desolaten Zustand befunden habe bzw. befinde, könne dies eine Straflosigkeit nicht bewirken. Es sei ausschließlich zu prüfen, ob die Wohnung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs verwendet werde. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, sei von einer widerrechtlichen Nutzung im Sinn des RPG auszugehen. Die Wohnung sei auch nicht als Zweitwohnung - als solches gelte eine Wohnung dann, wenn sie berufsbedingt benützt werde, wenn sie als Wohnung für Studenten diene oder in vergleichbaren Fällen - verwendet worden, weshalb von einer Strafbarkeit gemäß § 57 Abs. 1 lit. e RPG auszugehen sei.

Hinsichtlich der Strafhöhe führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten dem Schutzzweck des RPG erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernde Umstände lägen nicht vor; erschwerend sei die lange andauernde Nutzung als Ferienwohnung zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer berief mit Schriftsatz vom gegen den erstinstanzlichen Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, er habe Ende 2008 mit Sanierungsmaßnahmen in der verfahrensgegenständlichen Wohnung begonnen, wobei die elektrische Anlage erneuert, der Boden abgeschliffen, das Objekt neu ausgemalt und Ausbesserungsarbeiten vorgenommen sowie sukzessive Sanierungsmaßnahmen aller Räume in Angriff genommen worden seien. Die Heizungsanlage sei nach wie vor defekt und der Beschwerdeführer habe, um das Objekt vor Frostschäden zu schützen, vor Ort mit Holz geheizt; schon aus diesem Grund sei eine oftmalige Anwesenheit vor allem in den Wintermonaten erforderlich gewesen. Es sei richtig, dass er gelegentlich in der Wohnung übernachtet habe, wenn er dort Arbeiten verrichtet habe. Er habe jedoch nie länger als zwei Nächte dort verbracht. Er sei auch öfters Ski fahren gewesen. Dies habe er immer wieder mit Tätigkeiten in der Wohnung verbunden. Er habe auch wiederholt den PKW seiner Lebensgefährtin oder seiner Mutter (einen Ladetransporter) verwendet. Mitunter habe er längere Zeit einen der drei PKWs vor dem gegenständlichen Wohnhaus abgestellt, weil er an seinem Wohnsitz keine ausreichende Parkmöglichkeit habe. Auch Freunden und Bekannten habe er erlaubt, wenn sie in S. wandern oder Ski fahren gewesen seien, auf der Liegenschaft zu parken. Da sich der Beschwerdeführer im Jahr 2009 in Karenz befunden habe, habe er auch seine zwei Kinder mit vor Ort genommen. Eine feriale Nutzung habe nicht vorgelegen. Abschließend rügte der Beschwerdeführer die verhängte Strafe als weit überhöht und machte acht Zeugen namhaft.

Am führte die Berufungsbehörde eine mündliche Verhandlung durch, in der - soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - im Wesentlichen folgende Aussagen getätigt wurden:

Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, die verfahrensgegenständliche Wohnung sei nicht zum Schlafen ausgestattet gewesen, es habe sich nichts in der Wohnung befunden.

Der Beschwerdeführer führte aus, er habe sich im Jahr 2009 auch tagelang in der Wohnung aufgehalten. Seine Lebensgefährtin sei bei seinen Aufenthalten nicht immer dabei gewesen, fallweise seien auch die Kinder anwesend gewesen. Sein Lebensmittelpunkt sei im Jahr 2009 in H. gewesen. Dort habe er lediglich zwei PKW-Stellplätze gehabt, weshalb er eines der Fahrzeuge zeitweise in S. abgestellt habe. Seit Anfang 2012 habe er seinen Lebensmittelpunkt in S. Die Wohnung sei im Jahr 2009 nicht benutzbar gewesen. Er habe dort zwar übernachtet, es sei aber eine Baustelle gewesen. Auch seine Lebensgefährtin und seine Kinder hätten in der Wohnung übernachtet, wenn es einmal spät geworden sei. Zu den von ihm durchgeführten Renovierungsarbeiten konnte er den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend nur zwei Rechnungen zur Behebung eines Wasserschadens und betreffend Arbeiten im Badezimmer vorlegen.

Der Zeuge Rudolf D. (Installateur), der das Badezimmer renoviert hatte, gab an, die Arbeiten hätten sich über mehrere Monate erstreckt, weil sie nicht so dringend gewesen seien und er nicht ständig daran gearbeitet habe. Das Badezimmer sei so, wie er es vorgefunden habe, nicht benutzbar gewesen. Es sei möglich, dass es sich um die Behebung eines Wasserschadens gehandelt habe. Über die anderen Räume der Wohnung könne er keine Angaben machen.

Der Zeuge Andreas A. (Lehrer) gab an, er habe dem Beschwerdeführer mehrmals - jeweils für etwa eine halbe Stunde - bei Arbeiten geholfen. Aus seiner Sicht sei die Wohnung im Jahr 2009 nicht vermietbar gewesen, weil eine Unordnung in der Wohnung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zweimal bei ihm übernachtet, weil auf Grund der Arbeiten in der Wohnung eine Übernachtung dort nicht möglich gewesen sei. Er wisse, dass der Beschwerdeführer in der Küche und im Bad Arbeiten durchgeführt und im Kinderzimmer ein Bett und einen Kasten aufgebaut habe. Es seien auch die Böden abgeschliffen und die Wände ausgemalt worden. Ob dies 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt gewesen sei, könne er nicht angeben.

Die Zeugin Heike R. (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) sagte aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 Renovierungsarbeiten durchgeführt, wobei sie ihm ab und zu geholfen habe. Das Bad und die Schlafzimmer seien renoviert, die Fußböden geschliffen und in der Küche fehlende Schranktüren ergänzt worden. Sie sei immer wieder mit den Kindern im Haus gewesen und ab und zu seien sie Ski fahren gegangen. Sie habe auch zwei Nächte hintereinander dort mit den Kindern auf einer Art Matratzenlager übernachtet. Es sei jedoch nur eine "Katzenwäsche" möglich gewesen. Ihr Lebensgefährte sei manchmal allein mit den Kindern nach S. gefahren.

Der Zeuge Markus B. (Gemeindebediensteter) gab an, von der Gemeinde hauptsächlich zur Kontrolle der Gästetaxe und des Tourismusbeitrages eingesetzt zu werden. Auf Geheiß der Gemeinde S. habe er den Beschwerdeführer in der Wohnung aufgesucht. Dieser habe angegeben, sich um den Garten und das Haus zu kümmern und dieses herrichten zu wollen. Nach Abschluss der Arbeiten würde über die weitere Verwendung der Wohnung bzw. des Hauses entschieden. Zum Zeitpunkt dieses Gespräches seien auch eine Frau und zwei Kinder anwesend gewesen. An der Klingel seien die Familiennamen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin angeführt gewesen. Bei diesem Besuch habe er keine Renovierungsarbeiten in der Wohnung und auch keine Gartenarbeiten feststellen können. Auf ihn habe die Wohnung damals einen bewohnten Eindruck gemacht. Er habe jedoch nur den Flur und ein Zimmer gesehen. Die Wohnung sei jedenfalls nicht leer gewesen wie bei Renovierungsarbeiten.

Die Zeugin Brigitte F. (Pensionistin) fertigte achtseitige Aufzeichnungen betreffend die Anwesenheit von Autos oder sonstige Hinweise darauf, ob die Wohnung bewohnt werde, an. Ab Weihnachten 2008 habe sie keine Renovierungsarbeiten in der Wohnung festgestellt. Ihre Schwiegereltern hätten im obersten Stock des Hauses gewohnt und sie habe sie mindestens einmal pro Tag besucht. Dabei habe sie nur einmal Baumaterialien vor der Wohnung gesehen, sie könne jedoch nicht mehr sagen, ob dies 2009 oder erst 2010 gewesen sei. Betreten habe sie die Wohnung im Jahr 2009 nicht. Bevor der Beschwerdeführer die Wohnung übernommen habe, habe ihr Schwager darin gewohnt. Nach dessen Auszug im Jahr 2008 sei die Wohnung etwas renoviert worden; damals sei ein Auto mit Material vor der Türe gestanden. Solche Beobachtungen habe sie 2009 nicht gemacht. Als ihr Schwager noch darin gewohnt hatte, sei die Wohnung etwas abgewohnt gewesen, es seien auch schon manche Sachen kaputt gewesen, die Wohnung sei aber bewohnbar gewesen. Ihres Wissens habe ihr Schwager die Wohnung nicht beheizt, weil die Beleuchtung eines riesigen Aquariums zur Beheizung ausgereicht habe.

Der Zeuge Herbert S. (Gemeindebediensteter) gab an, er habe im Zuge des Außendienstes Kontrollen durchgeführt und im Überprüfungsblatt eingetragen, ob Fahrzeuge vor dem Haus abgestellt oder die Fensterläden geschlossen gewesen seien bzw. ob Licht zu sehen gewesen sei. Er sei nie im Haus gewesen und habe auch nicht gesehen, dass Renovierungsarbeiten durchgeführt worden seien.

Der Zeuge Aksel S. (Bediensteter eines Sicherheitsunternehmens) trug ebenfalls seine Beobachtungen von den Kontrollen in eine Liste ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 4.000,-- und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben, und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

In ihrer Sachverhaltsdarstellung verwies die belangte Behörde auf folgende Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens:

Die Marktgemeinde S. habe im Schreiben vom ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder mit Hauptwohnsitz noch mit Zweitwohnsitz in dem verfahrensgegenständlichen Objekt gemeldet sei, sich jedoch den Erhebungen zufolge im Jahr 2009 zumindest 100 Tage (die detaillierten Aufzeichnungen sind im angefochtenen Bescheid angeführt) in S. aufgehalten habe, davon viele Male länger als drei Tage, weshalb die Nutzung des Objektes als Ferienwohnung zu werten sei.

Herbert S. und Aksel S. hätten in den Monaten August, September und Oktober 2009 aufgezeichnet, wann die PKWs des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin oder seiner Mutter auf dem Grundstück geparkt waren.

Brigitte F. vom Gästemeldeamt habe in ihrem Schreiben vom festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zu Ferienzwecken (Ski fahren) in S. seien, weil Ski und Skischuhe vor der Wohnungstüre stünden. Renovierungsarbeiten seien nach Dezember 2008 keine vorgenommen worden. Nur ein Unternehmen habe nach einem Wasserschaden die Fußböden im Flur abgeschliffen und im Herbst 2009 seien die Bäume vor dem Haus von fremden Personen teilweise gefällt worden. Im Frühjahr 2010 sei der ehemalige Teich im Garten aufgefüllt worden. Der Beschwerdeführer sei laufend Ski fahren gewesen und sei dabei gesehen worden. Seine Lebensgefährtin habe sich am verletzt und sei mit dem Hubschrauber abtransportiert worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, es sei als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer während des Tatzeitraumes jedenfalls auch zu Erholungszwecken im hier in Rede stehenden Objekt aufgehalten habe. Es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass - insbesondere im Zuge des Wasserschadens Ende des Jahres 2009 - auch in diesem Jahr gewisse Renovierungs- und Sanierungsarbeiten in der Wohnung stattgefunden hätten, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Renovierung im Wesentlichen im Jahr 2008 stattgefunden habe und die Wohnung - möglicherweise auch mit Einschränkungen - im Jahr 2009 durchaus bewohnbar gewesen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugin Brigitte F. und des Zeugen Markus B. Die Zeugin F. habe glaubhaft dargestellt, dass sie häufig ihre Schwiegereltern in der darüber liegenden Wohnung besucht habe. Sie habe trotz zahlreicher Aufenthalte während der meisten Zeit keine Renovierungsarbeiten wahrnehmen können. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass aufwändige Renovierungsarbeiten von den Nachbarn und auch von den Besuchern wahrgenommen würden. Auch der Zeuge Markus B. habe bei seiner Anwesenheit in der Wohnung keine Renovierungs- oder Gartenarbeiten feststellen können. Die Aussagen der Zeugen Rudolf D. und Andreas A. belegten nicht, dass während des gesamten Jahres 2009 Renovierungsarbeiten durchgeführt worden wären und sich der Beschwerdeführer nur zu diesem Zweck in der Wohnung aufgehalten hätte. Der Beschwerdeführer bestreite auch selbst nicht, dass er - trotz der von ihm durchgeführten Arbeiten - die Wohnung auch zu Ferienzwecken genutzt habe. In dieselbe Richtung weise auch die Aussage seiner Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar darlegen können, dass er sich ausschließlich zum Zweck der Renovierung in der Wohnung aufgehalten habe. Die vorgelegten Rechnungen beträfen zum großen Teil nicht das Jahr 2009; jene Rechnungen, die den Tatzeitraum beträfen, bezögen sich offensichtlich auf den Wasserschaden bzw. handle es sich um kleine Beträge für Handwerkszeug und Material im Gesamtwert von etwa EUR 75,--.

Insbesondere auf Grund der häufigen Anwesenheit des Beschwerdeführers, auch mit Gattin (gemeint wohl: Lebensgefährtin) und Kindern, und auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer und seine Familie beim Ski fahren beobachtet worden seien - was weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Lebensgefährtin bestritten werde - sei davon auszugehen, dass die in Rede stehende Wohnung im Tatzeitraum jedenfalls auch zu Erholungszwecken genutzt worden sei. Da die Wohnung somit nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gemäß § 16 Abs. 2 RPG gedient habe, sei der Beschwerdeführer gemäß § 16 RPG iVm § 57 Abs. 1 lit. e iVm § 57 Abs. 2 lit. b RPG zu bestrafen.

Die Strafhöhe wurde von der belangten auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr EUR 380,-- und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder - entsprechend herabgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wurde, "den angefochtenen Bescheid (wegen Rechtswidrigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung und Feststellungsmangel) zur Gänze aufzuheben".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 16 und 57 RPG, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung

LGBl. Nr. 35/2008, lauten auszugsweise:

"§ 16

Ferienwohnungen

(1) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.

(2) Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.

(3) Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist - abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 - nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.

(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs. 1 nicht zulässig.

(4a) Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht - ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser - auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.

(6) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des Abs. 4 auf das Gebiet der Gemeinde nicht anzuwenden sind.

§ 57

Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

e)

entgegen den Bestimmungen des § 16 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt,

f) …

(2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Verwaltungsstrafen nach

a)

b)

Abs. 1 lit. e mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.

(3) …"

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die gegenständliche Wohnung in einem Gebiet liegt, das als "Baufläche -

Kerngebiet" ausgewiesen ist und für sie keine Sonderwidmung für Ferienwohnungen (§ 16 Abs. 4 RPG) vorliegt. Er bestätigt auch, dass er während des Tatzeitraumes seinen Lebensmittelpunkt nicht in dieser Wohnung hatte.

Die Beschwerde bestreitet jedoch, dass der Beschwerdeführer die Wohnung auch zu Erholungszwecken verwendet habe. "Erholungszweck" bedeute, dass man Urlaub habe, in dem die Entfaltung der Persönlichkeit und die Weiterbildung erfolge, sowie die Lebensbereicherung. Eine Arbeitsbereitschaft widerspreche dem Erholungszweck. Die verfahrensgegenständliche Wohnung sei erst seit Anfang 2012 bewohnbar. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch seinen Hauptwohnsitz dorthin verlegt. Er habe die Wohnung im Zuge eines Konkurses erworben, sie sei in einem äußerst schlechten Zustand gewesen, und er habe im November 2008 mit den Sanierungsarbeiten begonnen. Er habe die Wohnung mehr oder minder in Eigenleistung saniert. Wenn die belangte Behörde den Erholungszweck darauf zurückführe, dass er im Skigebiet gesehen worden sei und auch selbst angebe, Ski fahren gewesen zu sein, stehe ein Skitag nicht im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung zu Erholungszwecken, weil der Zustand und die eigentliche Unbewohnbarkeit der Wohnung zu berücksichtigen gewesen wäre. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch extra für einen Skitag von seinem Hauptwohnsitz in H. nach S. (etwa 45 Kilometer) angereist. Er habe selbst angegeben, dass er, wenn ihm das Material ausgegangen sei, an einen besonders schönen Tag auch einmal Ski fahren gegangen sei. Daraus könne man schließen, dass die Wohnung tatsächlich immer nur in Verbindung mit der Verrichtung von Arbeiten genutzt worden sei, was einen Erholungszweck ausschließe. Die belangte Behörde habe selbst festgestellt, dass Sanierungsarbeiten getätigt worden seien und eine Benutzung jedenfalls nur mit Einschränkungen möglich gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Wohnung (= Baustelle) keiner Vermietung zugeführt habe werden können. Auch aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer nicht gegen § 57 Abs. 1 lit. e iVm § 16 RPG verstoßen. Schutzzweck dieser Norm sei es, dass eine vorhandene Wohnung nicht durch eine andere als gewidmete Nutzung "aus dem Verkehr kommt". Da die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht benutzbar gewesen sei, hätte sie weder als Hauptwohnsitz noch für eine Vermietung dienen können.

Der Beschwerdeführer habe die Wohnung nur berufsbedingt genutzt.

Die Zeugin Brigitte F. sei nie in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen, habe jedoch bestätigt, dass es keine Heizung gegeben habe. Das Bewohnen einer Wohnung zu Erholungszwecken ohne Heizung sei nicht möglich. Die Zeugin habe auch keine Sanierungsarbeiten wahrgenommen, obwohl die belangte Behörde selbst festgestellt habe, dass Sanierungsarbeiten vorgenommen worden seien; die Zeugin sei somit nicht glaubwürdig. Sie habe auch nicht gesehen, dass der Teich im Garten zugeschüttet worden sei, obwohl dies nachgewiesenermaßen erfolgt sei. Die Zeugin habe keine Aufzeichnungen gemacht, an welchen Tagen der Beschwerdeführer oder seine Familie im Skigebiet gesehen worden seien. Es sei auch nicht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag, an dem seine Lebensgefährtin einen Skiunfall gehabt habe, in der Wohnung anwesend gewesen sei.

Seine Lebensgefährtin habe ausgesagt, dass im Jahr 2009 keine funktionstauglichen sanitären Anlagen und keine Heizung vorhanden gewesen seien. Auf Grund der durchgeführten Sanierungsarbeiten sei eine Nutzung der Wohnung zu Erholungszwecken auszuschließen.

Der Zeuge Markus B. habe eigenen Angaben zufolge nur den Vorraum und ein Zimmer gesehen und könne sich nicht an den Teich im Garten erinnern. Hingegen habe er bestätigt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich wegen der Renovierungsarbeiten vor Ort aufzuhalten.

Wenn der Beschwerdeführer neben der Sanierung des verfahrensgegenständlichen Objektes etwas esse, einen Freund treffe oder auch Ski fahren gehe, könne nicht von einer Nutzung zu Erholungszwecken gesprochen werden, sondern es handle es sich um eine "normale Unterbrechung" seiner Arbeit. Werde die Nutzung zu Erholungszwecken rechtlich richtig verneint, liege auch kein Verstoß gegen die §§ 57 iVm 16 RPG vor.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0086, mwN).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält dieser Schlüssigkeitsprüfung stand. Der Beschwerdeführer gab selbst an, zwischendurch auch Ski fahren gegangen zu sein. Die Aussagen der von ihm namhaft gemachten Zeugen sind nicht geeignet, nachzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ausschließlich zur Renovierung der Wohnung in dieser aufgehalten habe. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen der Zeugin Brigitte F. geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer oft und wiederholt über mehrere Tage in der Wohnung aufhielt. Nach den Aussagen des Zeugen Markus B. waren zu dem Zeitpunkt, als er in der Wohnung war, keine Renovierungsarbeiten erkennbar und es hielten sich auch die Lebensgefährtin und die Kinder des Beschwerdeführers in der Wohnung, die auf ihn einen bewohnten Eindruck machte, auf. Der Umstand, dass keine funktionierende Heizungsanlage vorhanden war, macht eine Nutzung der Wohnung zu Erholungszwecken auch außerhalb der Sommermonate nicht von vornherein unmöglich, weil einerseits auch der vorherige Wohnungsinhaber ohne ein solche auskam und der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst angab, dass er vor Ort mit Holz geheizt habe; es war somit eine alternative Heizungsmöglichkeit vorhanden. Wenn in einer Wohnung die Fußböden abgeschliffen und die Wände ausgemalt werden sowie das Badezimmer renoviert wird, ist sie deshalb nicht zur Gänze - noch dazu für einen so langen Zeitraum - unbenutzbar. Im Übrigen ging die belangte Behörde ohnehin von einer zeitweise nur eingeschränkten Benutzbarkeit des Objektes aus. Entgegen der Beschwerdeansicht schließen einander Sanierungsarbeiten und Erholungsphasen - die nicht nur während des Urlaubs, sondern beispielsweise auch an Wochenenden oder nach Arbeitsschluss eintreten können - keineswegs aus. Aufzeichnungen darüber, wann der Beschwerdeführer im Skigebiet gesehen wurde, sind nicht erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass Ski fahren im hier gegebenen Ausmaß eine "normale Unterbrechung der Arbeit" darstellt.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach die verfahrensgegenständliche Wohnung während des Tatzeitraumes auch zu Erholungszwecken genutzt wurde, ist somit nicht als unschlüssig zu erkennen.

Inwiefern der Beschwerdeführer, der sich im Jahr 2009 in Karenz befand, die Wohnung berufsbedingt genutzt haben soll oder "arbeitsbereit" gewesen sei, lässt die Beschwerde offen. § 57 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 16 Abs. 2 RPG ist auch nicht zu entnehmen, dass eine Wohnung, die - aus welchem Grund auch immer - nicht vermietet werden kann, entgegen der Bestimmung des § 16 Abs. 2 RPG als Ferienwohnung genutzt werden dürfte.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde auf Grund der Verletzung des § 16 Abs. 2 RPG eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs. 1 lit. e RPG als gegeben annahm und den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe im Rahmen des § 57 Abs. 2 lit b RPG bestrafte, zumal der Beschwerdeführer gegen die Strafhöhe keine Einwendungen erhob.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. I Nr. 455/2008. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs2;
RPG Vlbg 1996 §57 Abs1 lite;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060151.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAE-70039