VwGH vom 27.01.2005, 2004/16/0206
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Adalbert-Stifter-Straße 16, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom , Zl. Jv 1096-33/04-2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit der Klage vom folgendes, auszugsweise wiedergegebenes, Urteil:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei (dem Beschwerdeführer) einen Betrag von ATS 393.793,-- zuzüglich 20 % USt zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei ist schuldig über die zwischen und dem Tag der Klagszustellung erfolgten Umsätze mit Ledacolor und Berolprodukten Rechnung zu legen.
3. Die beklagte Partei ist ferner schuldig, den auf Grund der Rechnungslegung sich ergebenden Guthabensbetrag zu bezahlen und die Kosten dieses Rechtsstreites zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.
..."
Auf Basis des Streitwertes von S 499.551,60 wurden am auf Grund der erteilten Abbuchungsermächtigung des Klagevertreters Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von S 6.890,-- eingezogen.
Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Fortsetzung des infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom unterbrochenen Verfahrens und stellte das Klagebegehren um, sodass es zu lauten habe:
"1.) Dem Kläger steht im Konkurs der ... eine Konkursforderung im Betrag von S 699.192,-- zu.
2.) Die beklagte Partei ist schuldig, über die zwischen und dem tag der Klagszustellung erfolgten Umsätze mit Ledacolor- und Berolprodukten Rechnung zu legen.
..."
Mit dem Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin dem Beschwerdeführer wegen der Klagsausdehnung auf EUR 52.447,43 die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 581,28 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 von EUR 7,-- zur Zahlung vor.
In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, zuzugeben sei, dass sich aus dem Wortlaut der Klagsausdehnung nicht auf den ersten Blick ergebe, dass im Gesamtbetrag von S 699.192,-- auch Zinsen und Kosten enthalten seien. Dies ergebe sich aber eindeutig aus einer Zusammenschau mit der Forderungsanmeldung im Konkurs. Der Wert des Streitgegenstandes habe sich nicht geändert, weil keine Erweiterung des Klagebegehrens stattgefunden habe. Lediglich durch die Konkurseröffnung sei aus dem Leistungsbegehren ein Feststellungsbegehren geworden, das natürlich auch die Nebenansprüche umfasse. Im Konkurs der Gemeinschuldnerin stehe eine Konkursforderung hinsichtlich des Kapitals von S 472.551,60 sowie an Zinsen bis zur Konkurseröffnung in Höhe von S 33.866,20 und an Kosten in Höhe von S 192.474,20 zu. Der Anspruch auf Rechnungslegung und Zahlung, der mit S 27.000,-- bewertet worden sei, bleibe aufrecht. Weiters sei zu berücksichtigen, dass im fortgesetzten Verfahren das Gericht hinsichtlich der S 192.474,20 eine Kostenentscheidung im Sinne der §§ 41 ZPO zu treffen gehabt hätte. Nur dann, wenn die Hauptforderung zur Gänze oder überwiegend zu Recht festgestellt worden wäre, wäre auch der für die Kosten festzustellende Betrag zuerkannt worden. Daraus sei zu ersehen, dass es sich hinsichtlich dieses Teiles nicht um einen zivilrechtlichen, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gehandelt habe (= Nebenforderung).
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Im Beschwerdefall seien nach dem Wortlaut des umgestellten Klagebegehrens die Zinsen und Kosten nicht als Nebenforderung geltend gemacht worden, sodass § 54 Abs. 2 JN keine Anwendung finde. Daher seien die Zinsen und Kosten auch bei der Wertberechnung des Streitgegenstandes zu berücksichtigen gewesen. Insbesondere sei aus dem umgestellten Klagebegehren nicht erkennbar, dass in diesem Zinsen und Kosten enthalten sein sollten. Eine Verpflichtung des Kostenbeamten, einen mit einem ziffernmäßigen Betrag ausgedrückten Klagsgegenstand dahin zu untersuchen, ob in diesem allenfalls Zinsen und Kosten enthalten seien, sehe das GGG nicht vor. Ebenso sei es nicht möglich und nach dem GGG auch nicht zulässig, ein Klagebegehren anders zu lesen als es niedergeschrieben sei. Die Vorschreibung der Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 581,28 (EUR 1.082,-- abzüglich der Pauschalgebühr von EUR 500,72) sei demnach zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, keine zusätzliche Gerichtsgebühr im Betrag von EUR 588,28 vorgeschrieben zu erhalten, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Nach § 54 Abs. 2 JN bleiben bei der Wertberechnung Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, unberücksichtigt.
Mit dem Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer sein in der Klage vom gestelltes Leistungsbegehren mit Rücksicht auf die erfolgte Konkurseröffnung in ein Feststellungsbegehren umgewandelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0117) bleibt, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung festgestellt werden soll, für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs. 2 JN kein Raum. In einem solchen Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese Judikatur fand zwischenzeitig auch Eingang ins Gesetz (vgl. § 15 Abs. 3a GGG idF des Art. X Z 2 der Zivilverfahrensnovelle 2004 BGBl. 2004 Teil I Nr. 128).
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, in E. 6 ff wiedergegebene Rechtsprechung).
Im Beschwerdefall kann dem von einem Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren umgestellten Klagebegehren nicht entnommen werden, dass in dem genannten Gesamtbetrag Zinsen und Kosten enthalten sind. Die Konkursforderung wurde ausdrücklich mit einem Betrag von S 699.192,-- angegeben. Dieser Betrag war daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung darin allenfalls enthaltener Zinsen und Kosten Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühr.
Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig und die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am