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VwGH vom 27.09.2010, 2009/22/0045

VwGH vom 27.09.2010, 2009/22/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Dr. Roland Kier, Dr. Thomas Neugschwendtner, Univ.- Prof. Dr. Richard Soyer, Dr.in Alexia Stuefer, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 149.216/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei laut Eintragung im Zentralen Melderegister seit in 1030 Wien aufrecht gemeldet. Am habe er die österreichische Staatsbürgerin S geheiratet.

Der am eingebrachte Antrag, der auf die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau abziele, sei im Inland gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich vor, im Zeitpunkt der und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten, wobei sein Aufenthalt jedenfalls seit In-Kraft-Treten des NAG am , und somit auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung, nicht rechtmäßig sei. Dass der Beschwerdeführer (immer noch) im Bundesgebiet aufhältig sei, ergebe sich auch anhand eines Versicherungsdatenauszuges, nach dem der Beschwerdeführer seit bei der M A GmbH beschäftigt sei.

Somit stehe der Bewilligung des gegenständlichen Antrages § 21 Abs. 1 NAG entgegen. Der gegenständliche Antrag hätte nach dieser Bestimmung im Ausland vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht und die Entscheidung im Ausland abgewartet werden müssen. Ausnahmebestimmungen seien nicht erfüllt.

Als besonders berücksichtigungswürdigen Grund, nach dem gemäß §§ 72, 74 NAG die Inlandsantragstellung hätte zugelassen werden können, sei in der Berufung lediglich angegeben worden, dass der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin verheiratet sei. Sohin seien keine humanitären Gründe im Sinn des § 72 NAG zu erkennen gewesen, weshalb die Inlandsantragstellung nicht gemäß § 74 NAG zugelassen werde.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, es liege ein Erstantrag vor und dieser sei entgegen § 21 Abs. 1 NAG - nach dieser Bestimmung sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten - im Inland gestellt worden. Dafür, dass die diesbezügliche Ansicht der belangten Behörde nicht dem Gesetz entspreche, gibt es auch anhand der Aktenlage keine Hinweise.

Das Recht, den Antrag auf Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland stellen und die Entscheidung darüber hier abwarten zu dürfen, kommt im vorliegenden Fall nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch (etwa auf Familiennachzug) besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0135 und 0137, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde, die Inlandsantragstellung wäre auch nicht nach § 74 NAG zuzulassen gewesen. Dazu bringt er vor, die belangte Behörde habe die für die Interessenabwägung maßgeblichen Feststellungen nicht umfänglich getroffen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer auch geltend, es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, zu jenem Sachverhalt, von dem die Behörde ausgeht, Stellung zu nehmen.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom im Instanzenzug gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassene Ausweisung mit Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0040, gebilligt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird hinsichtlich der iSd Art. 8 EMRK erfolgten Interessenabwägung, zu der der Beschwerdeführer dieselben Gründe wie in der vorliegenden Beschwerde ins Treffen geführt hat, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Sohin sind die in der Beschwerde angeführten - nach Ansicht des Beschwerdeführers noch festzustellenden - Umstände (unter Berücksichtigung, dass der hier angefochtene Bescheid bloß etwas mehr als zwei Monate nach der behördlichen Ausweisungsentscheidung erging) nicht geeignet darzulegen, dass der Beschwerdeführer im von ihm geltend gemachten Recht verletzt sein könnte, weshalb die Relevanz des - behaupteten - Verfahrensmangel nicht dargetan wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-70003