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VwGH vom 25.08.2005, 2004/16/0189

VwGH vom 25.08.2005, 2004/16/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Zollamtes Salzburg/Erstattungen in Salzburg, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 4 (I), vom , Zl. ZRV/78-Z4I/04, betreffend Ausfuhrerstattung (mitbeteiligte Partei: G GmbH & Co KG in U, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei stellte mit der Anmeldung vom den Antrag auf Gewährung der Ausfuhrerstattung für "Fleisch von Schweinen", darunter in der Position 2 auch für "Fleisch von Schweinen frisch gekühlt oder gefroren; gefroren; anderes; von Hausschweinen; Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon mit einem Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 %" mit der Warennummer 02032915 und dem Produktcode 02032915 9100.

Mit Bescheid vom gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Ausfuhrerstattung in Höhe von EUR 3.499,01. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, in der Position 2 der Ausfuhranmeldung sei für 2960,50 kg Fleisch von Schweinen des Produktcodes 02032915 9100 die Ausfuhrerstattung beantragt worden. Da es sich aber um "Schweinebäuche gefroren, ohne Knochen" gehandelt habe, sei die zolltarifarische Einreihung in diesen Produktcode zu Unrecht erfolgt. Diesbezüglich sei die Ausfuhrerstattung abzuweisen gewesen. Darüber hinaus werde dem Antrag vollinhaltlich entsprochen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die mitbeteiligte Partei vor, bei der in der Anmeldung unter Position 2 angeführten Ware handle es sich um Schweinebäuche mit Schwarte. Die zolltarifarische Einreihung sei richtig erfolgt und daher werde die Auszahlung der Erstattung beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge und setzte die Ausfuhrerstattung mit EUR 4.609,20 fest. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, gefrorene Teilstücke von Hausschweinen, die der Beschreibung in der zusätzlichen Anmerkung 2 A f zur Position 0203 entsprächen, seien - auch ohne Knochen - als "Bäuche" in die Unterposition 0203 2915 einzureihen. Sofern der Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln weniger als 15 % ausmache, fielen derartige Bäuche und Teile davon in der Erstattungsnomenklatur unter den Produktcode 02032915 9100. Der Ansicht des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, wonach die mitbeteiligte Partei gefrorene Schweinebäuche ohne Knochen zu Unrecht in den in der Anmeldung angegebenen Produktcode eingereiht habe, könne nicht gefolgt werden. Da die in Rede stehende Ware in den Produktcode 0203 2915 9100 einzureihen sei und eine gültige Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorgelegt worden sei, sei die Ausfuhrerstattung zu gewähren gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, in der die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Einreihung der angeführten gefrorenen Schweinebäuche ohne Knochen in die "Erstattungsnomenklatur" und damit die Höhe der Ausfuhrerstattung strittig.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom (Artikel 1) wurde unter Zugrundelegung der Kombinierten Nomenklatur eine Nomenklatur für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Erstattungsnomenklatur") eingeführt. Diese umfasst neben den Unterteilungen der Kombinierten Nomenklatur die zur Bezeichnung der Erzeugnisse, die Gegenstand der die Ausfuhrerstattungen betreffenden Regelungen sind, erforderlichen zusätzlichen Unterteilungen und die in Artikel 2 genannten Codenummern.

Für die Einreihung der Waren in die Erstattungsnomenklatur gelten die Kombinierte Nomenklatur und die Erläuterungen dazu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0299).

Die Erzeugnisse sind daher zunächst unter die richtige Unterposition der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Erst dann kann unter Berücksichtigung der die Ausfuhrerstattung betreffenden Regelungen die Zuordnung zur allfälligen Unterposition der Erstattungsnomenklatur erfolgen. Dabei sind auch die zusätzlichen Anmerkungen zur Kombinierten Nomenklatur zu berücksichtigen.

Bei gefrorenem Fleisch von Schweinen gibt es folgende

Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0203 21
-- ganze oder halbe Tierkörper
0203 22
-- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen
0203 29
-- ganze oder halbe Tierkörper
-- anderes
Anderes gefrorenes Fleisch von Hausschweinen ist weiter unterteilt in:
0203 2911
---- Vorderteile und Teile davon;
0203 2913
---- Kotelettstränge und Teile davon;
0203 2915
---- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon;
---- anderes:
0203 2955
----- ohne Knochen
0203 2959
----- anderes

Die "Erstattungsnomenklatur" unterscheidet bei Fleisch von

Schweinen, frisch oder gekühlt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ex 0203 1915
---- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon
----- mit einem Gewichtsanteil an Kochen und Knorpeln von weniger als 15%
0203 19 15 9100
---- anderes
ex 0203 1955
----- ohne Knochen
------ Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotellettstränge, auch Teile davon
0203 19 55 9110
------- Bäuche, auch Teile davon mit einem Gewichtsanteil an Kochen und Knorpeln von weniger als 15%(11)
0203 19 55 9310

Die "Erstattungsnomenklatur" unterscheidet bei Fleisch von

Schweinen, gefroren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ex 0203 2915
---- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon
----- mit einem Gewichtsanteil an Kochen und Knorpeln von weniger als 15%
0203 29 15 9100
---- anderes
ex 0203 2955
----- ohne Knochen
------ Schinken, Vorderteile, Schultern auch Teile davon
0203 29 55 9110

Gemäß der zusätzlichen Anmerkung 2 A f in der Position 0203 zu den Unterpositionen 0203 1915 und 0203 2915 gelten "Bäuche" im Sinne der Unterpositionen 0203 1915, 0203 2915, 0210 1211 und 0210 1219 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck.

Gefrorene Teilstücke von Hausschweinen, die der Beschreibung in der zusätzlichen Anmerkung 2 A f zur Position 0203 in Kapitel 2 entsprechen, gelten als "Bäuche" im Sinne der Unterposition 0203 2915 und sind in diese Unterposition einzureihen. Solche "Bäuche" können Knochen haben, müssen aber nicht (arg.: mit oder ohne Knochen). Die Einreihung der "Bäuche" in die Position 0203 2955 ("anderes, ohne Knochen") nur deswegen, weil sie keine Knochen haben, ist rechtswidrig, weil eben nach der zusätzlichen Anmerkung 2 A f zu der Unterposition 0203 2915 "Bäuche" mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck in die Unterposition 0203 2915 und nicht in die Unterposition 0203 2955 einzureihen sind. Damit scheidet auch die Anwendung des für "anderes, ohne Knochen" festgelegten Produktcodes für die Gewährung der Ausfuhrerstattung aus.

Wenn die nähere Warenbezeichnung für den Produktcode 02032915 9100 "mit einem Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 %" lautet, dann ist damit die Obergrenze an Knochen und Knorpeln für diese "Bäuche" der Unterposition 0203 2915 festgelegt. Von dieser Warenbezeichnung umfasst sind daher auch "Bäuche" der Unterposition 0203 2915 mit einem Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln von 0 %.

Somit hat die belangte Behörde die zur Ausfuhrerstattung beantragten Waren zutreffend in den Produktcode 02032915 9100 eingereiht und die Ausfuhrerstattung mit Recht gewährt.

Voraussetzung für die Einreihung der "Bäuche" in die Unterposition 0203 2915 ist nicht das Vorhandensein von Knochen, aber von "Schwarte und Speck" (arg.: "jedoch mit Schwarte und Speck"). Fehlen diese Teile, dann ist die Einreihung in "anderes" und nicht in die Unterposition 0203 2915 vorzunehmen. In diesem Fall wäre bei solchen gefrorenen Teilen von Schweinen kein Produktcode vorgesehen und somit dafür keine Ausfuhrerstattung zu gewähren.

Die Ausfuhrerstattung für "frisches oder gekühltes" Fleisch von Schweinen ist anders geregelt als für "gefrorenes". Im Beschwerdefall ist gefrorenes Fleisch Gegenstand der Ausfuhr gewesen.

Das beschwerdeführende Zollamt erhebt in der Beschwerde auch den Einwand, die Fußnote (11) zum Produktcode 0203 1955 9310 (Fleisch von Schweinen, frisch oder gekühlt, anderes, ohne Knochen, Bäuche, auch Teile davon mit einem Gewichtsanteil an Knorpeln von weniger als 15 %) untersage das Einfrieren dieses Erzeugnisses. Dieser Einwand ist im Beschwerdefall jedoch ohne Relevanz, weil es sich bei den ausgeführten gefrorenen Waren nicht um solche gehandelt hat, die frisch oder gekühlt in den Produktcode 0203 1955 9310, sondern auf Grund der zusätzlichen Anmerkung 2 A f der Position 0203 in den Produktcode 0203 1915 9100 einzureihen sind. Nur solche "Bäuche", welche die Voraussetzungen der zusätzlichen Anmerkung 2 A f der Position 0203 nicht erfüllten, wären in die Unterposition 0203 1955 einzureihen gewesen.

Das beschwerdeführende Zollamt argumentiert weiter, nach der "Erstattungsnomenklatur" seien in die Unterposition 0203 2955 "anderes, ohne Knochen" nur "Schinken, Vorderteile, Schultern, auch Teile davon" in den Produktcode 0203 2955 9110 einzureihen. Es ergebe denklogisch die gesonderte Einreihung von "Bäuchen" mit einem Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 % in den Produktcode 0203 2915 9110 keinen Sinn, wenn es ohne Bedeutung wäre, ob die Bäuche mit oder ohne Knochen ausgeführt würden.

Bei dieser Argumentation übersieht das beschwerdeführende Zollamt allerdings, dass nach der zusätzlichen Anmerkung 2 A f zu den Unterpositionen 0203 1915 und 0203 2915 "Bäuche" mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck einzureihen sind und nach den übrigen zusätzlichen Anmerkungen zu den übrigen Unterpositionen (2 A b) 0203 1211 und 0203 2211 "Schinken und Teile davon", (2 A c) 0203 1911 und 0203 2911 "Vorderteile" und (2 A d) 0203 1219 und 0203 2219 "Schultern" nur mit Knochen in diese Unterpositionen einzureihen sind. "Schinken", "Vorderteile" und "Schultern" gelten nämlich nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Anmerkungen nur dann als solche "im Sinn" der genannten Unterpositionen, wenn es Teile mit Knochen sind. Ohne Knochen fallen "Schinken", "Vorderteile" und "Schultern" in die Unterposition "anderes".

Das beschwerdeführende Zollamt vermochte mit seiner Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am