VwGH vom 27.09.2010, 2009/22/0039
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Pyrkergasse 36, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 147.517/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der im Jahr 1982 geborene Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Adoptivmutter an. Er sei im Juli 2003 mit einem Visum, welches vom bis gültig gewesen sei, in das Bundesgebiet eingereist. Seit dieser Zeit halte er sich in Österreich auf. Vom Bezirksgericht Meidling sei mit Beschluss vom die Annahme an Kindes statt bewilligt worden. Seit Ablauf der Gültigkeit des Visums halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Bewilligung seines Antrages stehe somit § 21 Abs. 1 NAG entgegen. Bei der nach § 74 in Verbindung mit § 72 NAG vorgesehenen Überprüfung, ob die Inlandsantragstellung aus humanitären Gründen zuzulassen sei, seien derartige Gründe nicht hervorgekommen. Die Inlandsantragstellung werde daher nicht nach § 74 NAG zugelassen. Des Weiteren könne der Beschwerdeführer aus der Richtlinie 2004/38/EG kein Recht zum Aufenthalt ableiten, weil er die dort genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Es sei nicht ersichtlich, dass die Adoptivmutter das ihr zustehende Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Zunächst ist anzumerken, dass die belangte Behörde das Verfahren über den gegenständlichen, noch während der Geltung des Fremdengesetzes 1997 gestellten Antrag - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zutreffend gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses - am in Kraft getretenen - Bundesgesetzes (in Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006) zu Ende geführt hat (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2008/22/0285, und , 2008/22/0676, jeweils mwN).
Unbestritten bleiben die behördlichen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer die Erledigung seines Antrages entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland abgewartet hat. Er bringt - bezugnehmend auf die in erster Instanz wegen nicht ausreichender Unterhaltsmittel auf § 11 Abs. 2 Z 4 NAG gestützte Antragsabweisung - aber vor, die erstinstanzliche Behörde habe ihn nie darauf hingewiesen, dass er seinen Antrag im Ausland hätte stellen müssen (offenbar gemeint: die Erledigung des Antrages im Ausland hätte abwarten müssen). Wäre dies erfolgt, hätte der Beschwerdeführer darauf reagieren und geeignete Maßnahmen ergreifen können. Dies sei ihm aber infolge der behördlichen Untätigkeit verwehrt gewesen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit einer Rechtsansicht überrascht, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Dies gelte auch für die Notwendigkeit der Darlegung der Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit durch seine Adoptivmutter.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Dem Beschwerdeführer ist zwar darin Recht zu geben, dass der Verwaltungsgerichtshof das so genannte "Überraschungsverbot" auch für das Verwaltungsverfahren anerkannt und darauf hingewiesen hat, dass die Berufungsbehörde, wenn sie den Versagungsgrund ändert (oder einen zusätzlichen Versagungsgrund heranzieht), die ihrer Annahme zu Grunde liegenden Tatsachen der Partei zur Kenntnis zu bringen und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat (vgl. Pkt. 5.2. des hg. Erkenntnisses vom , 2008/22/0711). Jedoch legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, welche Feststellungen die belangte Behörde im Falle der Vermeidung des Verfahrensfehlers hätte treffen und weshalb sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im Übrigen sind die Behörden auch nicht nach § 13a AVG gehalten, die Parteien zu unterweisen, wie sie ihr Vorbringen inhaltlich zu gestalten haben, um einen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/18/0076, mwH).
Da somit die Relevanz des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht dargetan wird, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-69976