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VwGH 18.10.2012, 2012/06/0127

VwGH 18.10.2012, 2012/06/0127

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauG Vlbg 2001 §18;
BauG Vlbg 2001 §19;
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3 lita;
BauG Vlbg 2001 §24;
BauG Vlbg 2001 §32;
BauG Vlbg 2001 §33;
RS 1
Die sowohl für das Baubewilligungs- als auch für Bauanzeigeverfahren geforderte Zustimmung hat liquid vorzuliegen und hat sich auf ein durch Pläne belegtes konkretes Vorhaben zu beziehen. Eine aus dem Bestandvertrag abzuleitende allgemeine Verpflichtung des Grundeigentümers, einem künftigen Vorhaben zuzustimmen, reicht nicht aus (Hinweis E vom , 91/06/0118, und E vom , 95/06/0013).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des G A in F, vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 35 a, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , Zl. BHBR-I-3300.00-2012/0005, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mieter einer Grundfläche sowie eines darauf errichteten Hauses im Gebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde (kurz: Gemeinde); nach der Aktenlage ist eine andere Gemeinde, nämlich die Gemeinde F., Grundeigentümerin und Vermieterin (nach in der Folge vorgelegten Plänen bildet die Grundfläche kein eigenes Grundstück, sondern ist Teil eines großen, mit vielen Häusern bebauten Grundstückes).

In einem Schreiben an die Gemeinde vom , das unter anderem als "Bauanzeige" überschrieben ist, teilte der Beschwerdeführer mit, er müsse einen Riss in der Wand des Hauses, bedingt durch einen Wassereintritt, sofort beheben. Um weitere Probleme damit hintanzuhalten, wolle er den daneben (neben der Wand des Hauses) liegenden "Parkplatz/Terrasse" als Carport überdachen und dessen Dach als Terrasse benützen. Für diese Ausführungen habe er korrekterweise von seinem Nachbarn eine Einverständniserklärung erhalten.

In der beiliegenden Erklärung, überschrieben mit "Abstandsnachsicht - Zustimmungserklärung" stimmte der genannte Nachbar der verbal umschriebenen Baumaßnahme, die bis an die "Grundgrenze" reiche, zu. Im Akt befinden sich weiters Ablichtungen - sichtlich - der genehmigten Baupläne des Hauses, wobei im Schnitt die beabsichtigte bauliche Maßnahme mit Bleistift eingezeichnet ist.

Mit Erledigung vom teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit, er habe mit Schreiben vom eine Bauanzeige über die Errichtung eines Carports mit darauf befindlicher Terrasse eingebracht. Die Unterlagen für eine Beurteilung und abschließende Erledigung reichten aber nicht aus. Insbesondere fehlten großteils die im § 24 Abs. 3 lit. a bis c des Vorarlberger Baugesetzes (BauG) angeführten Unterlagen. Es seien dies insbesondere die Zustimmung der Grundeigentümerin (Gemeinde F.) sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen (beispielsweise Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte, usw.). Es werde ersucht die erforderlichen Unterlagen nachzureichen.

Der Bürgermeister urgierte mit weiterer Erledigung vom : Er habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom aufgefordert, die beim Antrag großteils fehlenden Unterlagen nachzureichen. Er weise jedoch gleichzeitig darauf hin, dass das Bauvorhaben nicht anzeige-, sondern bewilligungspflichtig sei. Auch scheine das Bauvorhaben auf Grund der geltenden Bebauungsvorschriften nicht bewilligungsfähig zu sein. Er ersuche den Beschwerdeführer, zur Klärung des Sachverhaltes binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens Kontakt mit dem Bauamt der Gemeinde aufzunehmen.

Mit weiterer Erledigung an den Beschwerdeführer vom führte der Bürgermeister unter Hinweis auf die Erledigungen vom 21. April und aus, es habe am ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer (in Begleitung einer näher genannten Person) sowie eines Mitarbeiters des Bauamtes stattgefunden. Bei diesem Termin seien dem Beschwerdeführer die Bestimmungen des Bebauungsplanes erläutert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Baubehörde bereits zur Kenntnis gebracht worden, dass das Bauvorhaben realisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe zugesichert, entsprechende Schritte einzuleiten, dies entweder durch Abbruch des Bauvorhabens und somit Herstellung des rechtmäßigen Zustandes oder über den Versuch, das Bauvorhaben über einen entsprechenden Bauantrag nachträglich bewilligen zu lassen. Es werde neuerlich ersucht, einen Bauantrag nach § 24 des Vorarlberger Baugesetzes (BauG) einzubringen, oder aber den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Dem Antrag seien in jedem Fall die entsprechenden Unterlagen gemäß der Baueingabeverordnung in dreifacher Ausfertigung sowie die Zustimmung der Grundstückseigentümerin (Gemeinde F.) anzuschließen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 3 BauG aufgetragen, das ohne Baubewilligung errichtete Carport mit der darauf befindlichen Terrasse bis zur Gänze abzutragen bzw. zu beseitigen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, da der Beschwerdeführer der Aufforderung gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. trotz mehrfacher schriftlicher Urgenz und "Aufschub der Frist" nicht Folge geleistet habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und legte zugleich verschiedene Urkunden vor, nämlich den Bestandvertrag vom  mit der Vermieterin, einen Bauplan, einen Katasterplan samt Übersichtsplan und die Erklärung des Nachbarn vom . Er brachte vor, das auf drei Seiten offene Carport sei ein Bauwerk, aber kein Gebäude. Die Höhe des Carports über dem Gelände betrage 295,5 cm, demnach weniger als 3,5 m im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. a BauG. Eine ausreichende Belichtung von Räumen, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien, werde weder beim Haus des Beschwerdeführers noch beim Nachbargebäude vereitelt. Eine Bewilligungspflicht nach § 18 Abs. 1 lit. c BauG sei nicht gegeben, weil durch das Bauwerk keine Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen entstehen könnten. Ebenso wenig sei eine Bewilligungspflicht nach § 18 Abs. 1 lit. f BauG gegeben, weil eine Abstandsnachsicht nicht erforderlich sei. Der Mindestabstand für oberirdische Bauwerke nach § 6 Abs. 2 BauG stelle auf eine Nachbargrenze ab. Die Grenzen der von der Gemeinde F. vermieteten Teilflächen auf dem Grundstück seien keine Grundstücksgrenzen und somit keine Nachbargrenzen. Anwendung finde somit § 5 Abs. 5 BauG (wurde näher ausgeführt). Im Ergebnis sei das Bauvorhaben nicht bewilligungspflichtig, sondern anzeigepflichtig nach § 19 lit. e BauG.

Die Baubehörde hätte nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BauG die Bewilligungspflicht mit einem schriftlichen Bescheid feststellen müssen. Mangels einer solchen bescheidmäßigen Feststellung fehle der Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen, und folglich auch dem bekämpften Beseitigungsauftrag die gesetzliche Grundlage nach § 40 Abs. 1 und 3 BauG, sodass die Abtragung bzw. Beseitigung nicht verfügt werden dürfe.

Die Berufungskommission der Gemeinde gab mit Bescheid vom (zugestellt am ) der Berufung keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es zur Begründung, das Carport habe gemäß dem nunmehr im Berufungsverfahren erstmals vorgelegten Schnitt eine Höhe von 3,32 m (einschließlich Terrassenverbau), sei konstruktiv mit dem Hauptgebäude verbunden und in Anbetracht der darauf befindlichen Terrasse auch dazu bestimmt, dass sich Leute darin bzw. darauf länger aufhielten. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung die erforderliche Zustimmung der Eigentümerin der Liegenschaft, der Gemeinde F., bis zuletzt nicht vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz seien die für eine Entscheidung nach § 33 BauG relevanten Unterlagen - insbesondere die in § 24 lit. a bis c BauG angeführten - der Behörde nicht vorgelegen.

Ungeachtet der im Berufungsverfahren übermittelten Unterlagen sei bislang keine Zustimmung der Eigentümerin der Liegenschaft zum Bauvorhaben beigebracht worden. Der vorgelegte Bestandvertrag ersetze keine derartige Zustimmung, weil eine solche zum jeweiligen konkreten Bauvorhaben zu erteilen sei. Weiters seien auch die nunmehr der Berufung angeschlossenen Unterlagen nicht geeignet, eine abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen, wobei daraus, wie bereits im Schreiben vom  mitgeteilt worden sei, abzuleiten sei, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges und nicht um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle, zumal eine konstruktive Verbindung mit dem Hauptgebäude gegeben und eine Terrasse auf dem Carport aufgebracht sei.

Die Baubehörde sei nicht verpflichtet gewesen, vorab einen entsprechenden Feststellungsbescheid (gemeint: im Sinn des § 33 Abs. 1 BauG) zu erlassen, weil ein solcher erst nach Vorliegen einer vollständigen Bauanzeige zu erlassen sei. Dem Beschwerdeführer sei hinreichend Möglichkeit eingeräumt worden, die erforderlichen Unterlagen beizubringen bzw. einen ordentlichen Bauantrag zu stellen, was dieser jedoch unterlassen habe.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Zusammengefasst heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges, mit Erledigung des Bürgermeisters vom sei die Aufforderung gemäß § 40 Abs. 1 BauG ergangen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung nicht nachgekommen und habe keinen Bauantrag gestellt. Im Gegenteil, zusätzlich zum bereits errichteten Carport sei auf dessen Dach eine Terrasse samt Geländer, Bepflanzung und Markise errichtet worden, was sich eindeutig aus den Lichtbildern im Akt ergebe.

Ob im Beschwerdefall das Bauvorhaben bewilligungs- oder anzeigepflichtig sei, sei nicht von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer weder einen vollständigen Bauantrag noch eine vollständige Bauanzeige eingebracht habe. Es treffe nicht zu, dass im Beschwerdefall zuvor ein Feststellungsbescheid gemäß § 33 Abs. 1 BauG ergehen hätte müssen, weil sich diese Bestimmung lediglich auf das Anzeigeverfahren beziehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aus diesem Anlass auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Angesprochen wird der Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), idF LGBl. Nr. 29/2011 anzuwenden.

Im Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen von Bedeutung:

§ 2

Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

f) Bauwerk: eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht;

i) Gebäude: ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt;

n) Umbau: die wesentliche Umgestaltung des Inneren oder Äußeren eines Gebäudes; auch der Abbruch ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle;

o) wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage: ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können;

q) Zubau: die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume."

"§ 5

Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.

(2) Als Außenwand nach Abs. 1 gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes oder sonstigen Bauwerkes. Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten.

(3) Der Schattenpunkt nach Abs. 1 ergibt sich auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.

(4) Der jeweilige Fußpunkt nach Abs. 3 ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der bestehenden Oberfläche des Geländes. Wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen. Untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs. 5 oder 29 Abs. 2 ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen.

(5) Innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück dürfen andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden. Ausgenommen sind

a) Bauwerke, die an keiner Stelle eine Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben und selbst nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, sofern durch sie eine ausreichende Belichtung von Räumen, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht vereitelt wird;

b) Sockel, Gesimse, Tür- und Fensterumrahmungen, Rollladenkästen, u.dgl. bis zu 0,20 m Ausladung;

c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine, Freitreppen, Werbeanlagen u.dgl., sofern es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt, bis zu 1,30 m Ausladung.

(6) Innerhalb desselben Baugrundstückes dürfen Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Dies gilt nicht im Falle des Abs. 5 lit. a. Gegenüberliegende Außenwände sind solche, deren Fluchten zueinander parallel verlaufen oder einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen.

(7) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Abstandsflächen als nach den Abs. 1 bis 6, gelten diese."

"§ 18

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Einer Baubewilligung bedürfen

a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind;

b)

c)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können, z.B. Tribünen, offene Parkdecks u.dgl.;

d) …"

"§ 19

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:

a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m2 und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt;

d) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden sowie die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und dieser keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf;

e) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach § 18 Abs. 1 lit. c bewilligungspflichtig sind;

…"

"§ 24

Bauantrag

(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Bauantrag hat Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.

(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen

a) der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten;

b) die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen;

c) der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2;

d) ein Verzeichnis der Nachbarn unter Angabe der Anschrift.

(4) …"

"§ 32

Bauanzeige

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben. Die im § 24 Abs. 3 lit. a bis c angeführten Unterlagen sind ihr anzuschließen.

(3) Die Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sind in dreifacher, wenn die Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen kann die Behörde auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen.

(4) …"

"§ 33

Erledigung

(1) Ist das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig, so hat die Behörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

(2) Die Behörde hat das anzeigepflichtige Bauvorhaben mit schriftlichem Bescheid freizugeben, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen. Auflagen nach § 29 Abs. 5 sind zulässig.

(3) Erfüllt das anzeigepflichtige Bauvorhaben die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht, ist es mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Anstelle einer Untersagung kann die Behörde auch bloß schriftlich mitteilen, dass und weshalb das Bauvorhaben die Voraussetzungen für eine Freigabe nicht erfüllt.

(4) Bescheide nach den Abs. 1 bis 3 sowie eine Mitteilung nach Abs. 3 müssen spätestens sechs Wochen, bei Bauvorhaben nach § 19 lit. d spätestens drei Monate nach Vorliegen einer vollständigen Bauanzeige nachweisbar abgefertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergeben werden. Später abgefertigte Bescheide nach den Abs. 2 und 3 sind rechtswidrig, eine verspätete Mitteilung wirkungslos.

(5) Wenn eine Mitteilung nach Abs. 3 ergangen ist, kann der Bauwerber beantragen, dass über die ursprüngliche Bauanzeige entschieden wird, oder eine neue, geänderte Bauanzeige einbringen. In beiden Fällen ist eine neuerliche Mitteilung nach Abs. 3 zweiter Satz ausgeschlossen und verkürzt sich die Frist (Abs. 4) auf vier Wochen.

(6) Über Berufungen gegen Bescheide nach den Abs. 1 bis 3 ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden."

"§ 38

Überwachung der Bauausführung

(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob

a) für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen;

b) …"

"§ 40

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde (…) den Bauherrn aufzufordern, innerhalb eines Monats

a) einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist; oder

b) eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist.

(2) …

(3) Kommt der Bauherr der Aufforderung nach Abs. 1 durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw. einer vollständigen Bauanzeige nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. erfolgte aufgrund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Falls der Bauherr nicht herangezogen werden kann, hat die Verfügung an denjenigen zu ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der Bau-berechtigte nachweist, dass er dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.

(4) …"

Nach den unbekämpften Feststellungen der Berufungsbehörde ist das Carport mit dem Gebäude konstruktiv verbunden. Den Plänen ist nicht zu entnehmen, dass es eine selbständige bauliche Anlage (in der Art eines bloß angebauten Nebengebäudes) in dem Sinn wäre, dass es selbständig bestehen könnte und standfest wäre. Nach dem vorgelegten Bauplan soll die Terrasse durch eine auf 2,10 m Höhe vergrößerte Fensteröffnung in der Wand des Hauses erschlossen werden. Das Vorhaben wurde daher von der Baubehörde erster Instanz zutreffend als baubewilligungspflichtig beurteilt, weil eine "wesentliche Änderung" des Gebäudes vorliegt (§ 18 Abs. 1 lit. a iVm § 2 lit. o BauG). Ob darüber hinaus durch das Vorhaben die Einhaltung der Abstandsflächen beeinflusst werden könnte (das Nachbargebäude ist im Bauplan nicht näher dargestellt), kann dabei dahingestellt bleiben.

Der Beschwerdeführer meint, die Zustimmung des Grundeigentümers sei gegeben, denn auf Grund des (im Verfahren vorgelegten) Bestandvertrages (vom ) mit der Grundeigentümerin habe er einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, und es reiche für das Bauverfahren aus, dass der Bestandnehmer einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Zustimmung des Grundeigentümers nachweise.

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die sowohl für das Baubewilligungs- als auch für Bauanzeigeverfahren geforderte Zustimmung hat liquid vorzuliegen und hat sich auf ein durch Pläne belegtes konkretes Vorhaben zu beziehen. Eine, wie der Beschwerdeführer meint, aus dem Bestandvertrag abzuleitende allgemeine Verpflichtung des Grundeigentümers, einem künftigen (hier: dem nun gegenständlichen) Vorhaben zuzustimmen, reicht nicht aus (siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/06/0118, und vom , Zl. 95/06/0013). Damit liegt weder eine vollständige Bauanzeige vor noch ein Baubewilligungsantrag.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war im Beschwerdefall die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 33 Abs. 1 BauG keine Voraussetzung für eine Aufforderung im Sinne des § 40 Abs. 1 leg. cit., einen Bauantrag einzubringen, weil eine solche Verknüpfung in § 40 BauG nicht vorgesehen ist, und überdies keine vollständige Bauanzeige vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
BauG Vlbg 2001 §18;
BauG Vlbg 2001 §19;
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3 lita;
BauG Vlbg 2001 §24;
BauG Vlbg 2001 §32;
BauG Vlbg 2001 §33;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060127.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-69964