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VwGH vom 24.02.2005, 2004/16/0182

VwGH vom 24.02.2005, 2004/16/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des PG in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/0402-K/02, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer sowie W.S. und M.S. schlossen mit Notariatsakt vom folgendes Übereinkommen, welches auszugsweise wiedergegeben wird:

"ÜBEREINKOMMEN

I. Rechtsverhältnisse

I.1. Die Vertragsparteien sind Gesellschafter der ...

GmbH ... . Die Geschäftsanteile entsprechen je voll eingezahlten

Stammeinlagen von S 100.000,-- ... . Weitere Gesellschafter sind ...

I.2. Die Gesellschaft wird bei der (RBB) ... einen

weiteren Kredit von S 17,400.000,-- ... aufnehmen, welcher durch

ein Höchstbetragspfandrecht auf der Liegenschaft ...

außerbücherlicher Eigentümer: (Beschwerdeführer) sichergestellt

werden wird. Es besteht die Vereinbarung, dass im Falle des

Schlagendwerdens des Obligos dieses primär durch Verwertung des

Grundstückes ... rückgeführt wird. Als weitere Besicherungen für

den Kredit dienen persönliche Haftungen (von W.S. und M.S.) sowie

des (Beschwerdeführers) und des Herrn ...

I.3. Bedingung für die neuerliche Kreditgewährung

durch die RBB ist eine ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung des Kreditnehmers und eine weitestgehende Erreichung der Planziele. ... Die Kreditnehmer und Bürgen haben zur ungeteilten Hand gegenüber der RBB folgende Verpflichtungen übernommen:

...

I.4. Für den Fall, dass es im Sinne der obigen Ausführungen zu einer Einlage der Gesellschafter kommt, ist diese im Innenverhältnis durch die Gesellschafter (W.S.) und (M.S.) zu fünfzig Prozent und ( dem Beschwerdeführer) und (L.G.) zu fünfzig Prozent zu leisten. Im selben Verhältnis sind allfällige Zahlungen der für den Kredit persönlich haftenden Gesellschafter zu leisten.

I.5. Der folgende Abtretungsvertrag wird unter

folgenden aufschiebenden Bedingungen abgeschlossen:

1. dass (der Beschwerdeführer) persönlich zur

Haftung für den unter I.2. angeführten Kredit (Kapital und/oder

Zinsen) herangezogen wird oder die RBB die Sachhaftung der

verpfändeten Liegenschaft ... verwertungsmäßig in Anspruch nimmt,

oder

2. die Ehegatten (W.S. und M.S.) ihrer

Einlageverpflichtung laut I.3. nicht oder nicht vollständig nachkommen, sodass die Einlageverpflichtung (vom Beschwerdeführer) erfüllt werden muss.

Der Nachweis des Eintrittes der Bedingung ist dem beurkundenden Notar zu erbringen, der beauftragt wird, sodann die erforderliche Eingabe beim Firmenbuch durchzuführen.

II. Abtretungsvertrag

...

Zweitens - Abtretung

2.1. Die abtretenden Gesellschafter treten hiemit diese Geschäftsanteile an (den Beschwerdeführer) oder eine von diesem namhaft gemachte dritte Person, weiter kurz übernehmender Gesellschafter genannt, ab und dieser erklärt die Annahme. Die Abtretung erfolgt in Teilen, und zwar werden pro begonnener einer Million, welche (der Beschwerdeführer) im Sinne der Ausführungen unter I. für die abtretenden Gesellschafter leistet, Teile der Geschäftsanteile, die je Nominale S 7.500 ... entsprechen, je zur Hälfte von den Ehegatten (W.S. und M.S.) abgetreten.

Drittens - Abtretungspreis

3.1. Der Abtretungspreis beträgt pro abgetretenem Teil der Geschäftsanteile S 1,-- ... Die abtretenden Gesellschafter sind berechtigt, den Verkehrswert der abgetretenen Gesellschaftsanteile durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen feststellen zu lassen. Sollte der Verkehrswert positiv sein, entspricht der Abtretungspreis dem Verkehrswert. Der Abtretungspreis ist mit jenen Leistungen zu verrechnen, die der übernehmende Gesellschafter im Sinne der Ausführungen unter I. für die abtretenden Gesellschafter leistet. ...

Viertens - Rechte und Pflichten

4.1. Der übernehmende Gesellschafter...

4.2. Er erklärt, die abtretenden Gesellschafter

hinsichtlich aller von diesen übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, und sich auf den abgetretenen Geschäftsanteil beziehen, klag- und schadlos zu halten."

Anlässlich einer Nachschau betreffend Kapitalverkehrsteuern sowie Stempel- und Rechtsgebühren für den Zeitraum 1995 bis 1998 stellte der Prüfer im Dezember 2000 fest, W.S. und M.S. hätten jeweils S 30.000,-- Geschäftsanteil (Firmenbuchauszug vom ) an den Beschwerdeführer abgetreten. Als Gegenleistung sei ein Abtretungspreis von jeweils S 1,-- vereinbart worden. Zusätzlich zum Abtretungspreis, also als weitere Gegenleistung für die Abtretung, habe der Beschwerdeführer für die Ehegatten Bankverbindlichkeiten in der Höhe von insgesamt S 6,100.000,-- bei einer näher bezeichneten Bank übernommen und bezahlt.

Mit zwei Bescheiden vom schrieb das Finanzamt Klagenfurt dem Beschwerdeführer wegen der Abtretung der Geschäftsanteile des W.S. und der M.S. an der im Übereinkommen genannten GmbH ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von je S 3,050.001,-- jeweils Börsenumsatzsteuer von S 76.252,-- vor.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, als Gegenleistung sei für die Übernahme dieser Geschäftsanteile immer ein Abtretungspreis von jeweils S 1,-

- vereinbart worden. W.S. und M.S. hätten weder über ein ausreichendes Einkommen noch Vermögen verfügt und es sei daher niemals zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens der abtretenden Gesellschafter gekommen. W.S. sei in Privatkonkurs.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom , wies das Finanzamt Klagenfurt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte diese Behörde aus, nach den Bestimmungen des Punktes I.3. des Übereinkommens vom hätten die Gesellschafter der näher bezeichneten GmbH bei Vorliegen der in diesem Vertragspunkt angeführten Bedingungen liquiditätswirksame Privateinlagen zu leisten gehabt. Da die im Punkt I.5. des Übereinkommens angeführten aufschiebenden Bedingungen eingetreten seien, habe der Beschwerdeführer die von den Gesellschaftern W.S. und M.S. zu leistenden Einlagen übernommen. Bei den abtretenden Gesellschaftern sei damit zweifellos eine Entlastung des Vermögens eingetreten, weil wohl nicht bestritten werden könne, dass auch eine Verminderung von Verbindlichkeiten letztlich eine Entlastung bzw. eine Vermögensvermehrung darstelle.

In dem gegen diese Bescheide eingebrachten Vorlageantrag vom betonte der Beschwerdeführer neuerlich, dass dann, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei, es weder zu einer Entlastung noch zu einer damit verbundenen Vermehrung des Vermögens durch die Übernahme von Verbindlichkeiten kommen könne. Diese Verbindlichkeiten seien daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer einzubeziehen.

Mit der am von der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung den Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Anteilserwerbe 1995 von W.S. und M.S. als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, vorweg sei festzuhalten, dass die Höhe der jeweiligen Bemessungsgrundlage sowie die rein rechnerische Ermittlung der entsprechenden Abgabenbeträge nicht in Streit gezogen worden seien. Strittig sei lediglich, ob die für die Besteuerung erforderliche Entlastung (=Vermehrung) des Vermögens der abtretenden Gesellschafter eingetreten sei. Eine Vermögensentlastung bzw. -vermehrung sei nicht nur bei Vorhandensein eines Aktivvermögens denkbar und möglich. Wenn also bloß negatives Vermögen in der Form gegeben werde, dass die Verbindlichkeiten allenfalls vorhandene Aktiva (bei weitem) überstiegen, so trete durch eine Reduzierung der Passiva sehr wohl eine Vermögensentlastung dergestalt ein, dass eben das negative (Gesamt-) Vermögen verringert werde. Unstrittig sei, dass sich die Ehegatten S. im Notariatsakt vom vertraglich verpflichtet hätten, entweder eine anteilige Privateinlage zu tätigen oder ebenfalls dem vereinbarten Ausmaß nach anteilige Zahlungen als persönlich Haftende für den von der Bank neu aufzunehmenden Kredit zu leisten. Weiters sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mangels Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit der Ehegatten S. die diese treffenden Zahlungsverpflichtungen übernehmen habe müssen und damit den Anspruch auf Erwerb von Teilen der Geschäftsanteile der Ehegatten S. erlangt habe. Diese vom Beschwerdeführer übernommene Bezahlung von Verbindlichkeiten, deren Begleichung eigentlich den Ehegatten S. oblegen wäre, sei für den Anteilserwerb Voraussetzung und diese Verbindlichkeiten seien im Lichte der angeführten ständigen Rechtsprechung in die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer miteinzubeziehen gewesen. Durch die Begleichung der Verbindlichkeiten der Ehegatten S. sei deren Vermögen entlastet und damit vermehrt worden, weil damit auch deren Verpflichtung, diese Verbindlichkeiten abdecken zu müssen, entfallen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf gesetzmäßige Bemessung der Börsenumsatzsteuer für den Anteilserwerb im Sinne des Notariatsaktes vom von M.S. und W.S. als Teilnehmer im wirtschaftlichen Verkehr verletzt, da im Notariatsakt der Abtretungspreis richtig mit lediglich ATS 1,-- festgesetzt wurde, die Abgabenbehörde ebenso wie die belangte Behörde jedoch vorgeblich 'Verminderungen des Haftungsstandes und Vermehrungen des Vermögens' der Abtretenden unterstellt haben", verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gelten als Anschaffungsgeschäfte auch bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte.

Nach § 21 Z 1 KVG wird die Steuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber aufbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0652, mit angeführter Rechtsprechung).

Die übernommene Verbindlichkeit ist in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, wenn dies im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt. Es kommt dann nach diesem Zeitpunkt nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw. einem Dritten die vereinbarten Leistungen dann tatsächlich zukommen (vgl. nochmals hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0652).

Nach dem insoweit zulässigen Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer insofern verletzt, als Verminderungen des Haftungsstandes und Vermehrungen des Vermögens der Abtretenden von der belangten Behörde angenommen wurde und deswegen die übernommenen Verbindlichkeiten in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Börsenumsatzsteuer miteinbezogen wurden.

Der Abtretungsvertrag kam unter den im Übereinkommen genannten aufschiebenden Bedingungen zustande. Der Beschwerdeführer hat für die abtretenden Gesellschafter finanzielle Leistungen erbracht und damit Geschäftsanteile erworben. Durch die Übernahme und Bezahlung der auch die abtretenden Gesellschafter betreffenden Verbindlichkeiten durch den Beschwerdeführer haben die abtretenden Gesellschafter finanzielle Vorteile erlangt. Eine Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens der abtretenden Gesellschafter trat auch dann ein, wenn sich damit ihre Verbindlichkeiten verringerten. Dies selbst dann, wenn diese weder über ein ausreichendes Einkommen noch über Vermögen verfügten und die Verringerung der Verbindlichkeiten sie nicht aus der Überschuldung befreien konnte.

Mit Notariatsakt vom wurde vereinbart, dass beabsichtigt sei, einen weiteren Kredit (Punkt I.2.) unter bestimmten Bedingungen aufzunehmen (Punkte I.3., I.4.). Auch wenn im Punkt I.2. festgehalten war, dass im Fall des Schlagendwerdens des Obligos dieses primär durch Verwertung des Grundstückes rückgeführt werde, bestanden als weitere Besicherungen für den Kredit persönliche Haftungen u.a. auch für die Ehegatten S. Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung für aushaftende und auch für W.S. und M.S. bestehende Verbindlichkeiten herangezogen. Die Vorrangigkeit der Haftung des Liegenschaftsvermögens für den nach dem Übereinkommen aufzunehmenden Kredit ist dabei ohne Relevanz, weil der Beschwerdeführer durch die Übernahme von Verbindlichkeiten, zu deren Begleichung auch W.S. und M.S. verpflichtet waren, eine Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens auch dieser abtretenden Gesellschafter herbeigeführt hat.

Da die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am