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VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0199

VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des VD in W, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 305/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge im August 2004 in das Bundesgebiet gelangt. Am habe er die österreichische Staatsbürgerin A. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" bei der Behörde erster Instanz eingebracht. Bei den am von der Behörde erster Instanz an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durchgeführten Erhebungen sei in der Wohnung eine Frau angetroffen worden, welche gegenüber dem Erhebungsbeamten angegeben habe, dass der Beschwerdeführer ihr Cousin sei und hier lebe. Weiters habe sie angegeben, dass auch seine österreichische Frau hier wohnen solle. Sie habe weder Dokumente noch Kleidung seiner Ehegattin vorzeigen können.

Bei ihrer am erfolgten niederschriftlichen Vernehmung habe die Ehegattin des Beschwerdeführers angegeben, am am Standesamt Mödling geheiratet zu haben. Bei der Hochzeit seien auch der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers, von ihrer Familie hingegen niemand anwesend gewesen. Danach sei man in Mödling auf ein Getränk gegangen, anschließend sei bei den Schwiegereltern weiter gefeiert worden. Den Beschwerdeführer habe sie bei einem Urlaub in Kroatien kennen gelernt. Sie sei alleine auf Urlaub gewesen. Der Beschwerdeführer habe dort Aushilfsjobs ausgeübt, sie habe ihn am Hafen kennen gelernt. Sie sei mit einer Reisegruppe unterwegs gewesen und habe eine Schiffsreise gebucht gehabt. Der Beschwerdeführer habe sie angesprochen, sie hätten Telefonnummern ausgetauscht. Im August 2004 habe er sie angerufen und gesagt, dass er nach Österreich komme. Es habe ein Treffen im 17. Bezirk gegeben.

Über Vorhalt der Behörde erster Instanz, dass diese Angaben unglaubwürdig klängen und eine falsche Zeugenaussage strafrechtliche Konsequenzen haben könne, habe die Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr Folgendes angegeben: Sie verkehre öfters in einem Imbisslokal an der Herbststraße. Während eines Besuches in diesem Lokal habe ihr ein Bekannter, der dort ebenfalls verkehre, einen Vorschlag gemacht. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Der Bekannte habe sie gefragt, ob sie bereit wäre, einen Serben, der in Österreich bleiben wolle, zu heiraten. Dies sei im Herbst 2004 gewesen. Am gleichen Tag sei sie mit dem Bekannten zu der Familie des Beschwerdeführers gefahren. Dort habe sie auch den Beschwerdeführer kennen gelernt. Ein paar Tage später habe sie die Tante des Beschwerdeführers kennen gelernt. Sie sei von der Familie des Beschwerdeführers gefragt worden, ob sie ihn heiraten könne, damit er hier bleiben könne. Es sei ihr erklärt worden, dass der Beschwerdeführer durch die Ehe ein Visum bekäme und seine Familie hier lebe. Sie seien sehr nett zu ihr gewesen, sie habe sie sympathisch gefunden. Sie sei zum Essen eingeladen worden, man habe ihr Zigaretten und sonstige Kleinigkeiten (z.B. einen Sweater) geschenkt. Es sei ihr zwar direkt kein Geld angeboten worden, jedoch habe ihr die Familie gesagt, dass man sie finanziell unterstützen werde, wenn sie etwas benötigen sollte. Zunächst habe sie Bedenken gehabt, eine Scheinehe einzugehen, jedoch habe man ihr zugeredet und ihr zu verstehen gegeben, dass sie keinerlei Schwierigkeiten haben werde. Sie habe sich dann doch überreden lassen. Es habe mehrere Treffen in der Wohnung gegeben. Sie sei immer zum Essen oder zur Jause eingeladen worden, Kaffee habe sie dort nie getrunken. Sie selbst habe damals in der Wohnung eines sehr guten Freundes gewohnt. Diesen Wohnsitz habe sie nie aufgegeben, in Wirklichkeit wohne sie immer noch dort. Mit der Tante des Beschwerdeführers habe sie sich angefreundet, sie komme immer wieder zu Besuch. Derzeit habe sie Arbeit bei einem Paketdienst. Mit dem Beschwerdeführer sei sie eine Scheinehe eingegangen, sie habe niemals mit ihm zusammengewohnt. Es habe niemals intimen Kontakt gegeben, sie lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft. Letztendlich habe sie der Ehe deshalb zugestimmt, weil ihr die Familie sympathisch sei und sie dem Beschwerdeführer helfen wolle, dass er eine Aufenthaltsberechtigung erhalte. Sie habe sich an der Wohnadresse des Beschwerdeführers angemeldet, um den Schein zu wahren.

Bei der im Anschluss daran erfolgten niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers habe dieser angegeben, seine Ehegattin in Split in einem Lokal kennen gelernt zu haben, er habe sie in einem Lokal angesprochen. Bereits früher sei er in Österreich gewesen und ein paar Jahre "dort" zur Schule gegangen. Es seien Telefonnummern ausgetauscht worden. Er habe mit der Ehegattin öfters telefoniert. Sein Vater sei ihm behilflich gewesen, damit er mit einem Visum nach Österreich kommen könne. Er sei im August 2004 nach W gekommen und habe kurz nach seiner Einreise seine österreichische Ehegattin in einem Lokal getroffen. Er habe sie seinem Vater vorgestellt. In Mödling habe man deshalb geheiratet, "damit man schneller einen Termin bekomme". Nach der Hochzeit sei in Mödling etwas gefeiert worden. Danach sei bei seinem Vater Silvester gefeiert worden. Er wohne seit seiner Eheschließung an seiner Wohnadresse. Seit April 2005 wohne er dort gemeinsam mit seiner Ehegattin. Seine Tante wohne ebenfalls dort. Kurz nach seiner Einreise sei er das erste Mal mit seiner Ehegattin intim geworden. Sie arbeite derzeit bei einem Paketdienst. Er besuche zwei- bis dreimal in der Woche seinen Vater, wobei seine Ehegattin immer mitgehe. Seine Ehegattin trinke Cola, Bier, Schnaps und ab und zu Kaffee.

In einem Schreiben vom - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei unrichtig, dass eine Scheinehe vorliege. Die diesbezüglichen Angaben seiner Frau seien nicht richtig. In seiner Berufung vom habe der Beschwerdeführer diese Angaben wiederholt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, unter Bedachtnahme auf die Aussagen seiner österreichischen Ehegattin sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Es bestehe nämlich kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers zu zweifeln. Sie könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch ein massives Interesse, das Eingehen einer Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe stelle insbesondere der Umstand dar, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ausführlich und genau darlege, wie das gesamte Procedere bis zur Heirat abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer hingegen vermöge lediglich lapidar zu behaupten, dass keine Scheinehe vorliege, er führe jedoch nicht aus, wann und wo genau er seine Ehegattin kennen gelernt haben wolle.

Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen seiner "ehemaligen Ehegattin" stehe sohin fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle, was der Gesetzgeber auch durch die Normierung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG deutlich zum Ausdruck gebracht habe, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Der angesichts aller Umstände mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. An der Verhinderung von Scheinehen bestehe ein hohes öffentliches Interesse. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer jedoch gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Mangels sonstiger besonderer, zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Im Hinblick auf die erforderliche Bekämpfung der im stetigen Ansteigen begriffenen Aufenthaltsehen (bzw. "Scheinehen") wegen des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen habe der Gesetzgeber Anpassungen im FPG vorgenommen. So sei die (Rechtslage betreffend die) Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb geschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen (§ 60 Abs. 2 Z. 9 FPG), dahingehend geändert worden, dass jene - im Gegensatz zu § 36 Abs. 2 Z. 9 Fremdengesetz 1997 (FrG) - nun auch ohne Leistung des zumindest nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich sei.

Weiters sei aus den genannten Gründen in § 63 Abs. 1 FPG die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Falle des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG mit zehn Jahren - § 39 Abs. 1 FrG habe fünf Jahre vorgesehen - limitiert worden.

Ausgehend von dieser Rechtslage stehe die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit § 63 FPG im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf seine private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und des Verwaltungsaktes - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG (die an lediglich einer Stelle des angefochtenen Bescheides verwendete Formulierung "ehemaligen Ehegattin" beruht offenkundig auf einem Versehen) ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0441, mwN). Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu vor, dass die von der Ehegattin des Beschwerdeführers anlässlich ihrer am erfolgten Vernehmung getätigten Angaben unrichtig seien. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ausdrücklich die neuerliche Vernehmung seiner Ehegattin beantragt. Die belangte Behörde habe diesem Antrag nicht entsprochen und dies damit begründet, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers kein Interesse gehabt habe, unrichtige Angaben zu machen. Das Verfahren sei bereits aus diesem Grund mangelhaft.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Auf die - mit der unterschiedlichen Interessenlage des Beschwerdeführers einerseits und seiner Ehegattin andererseits sowie mit den ausführlichen und detaillierten Angaben der Ehegattin betreffend das Kennenlernen der Ehegatten und das Procedere bis zur Hochzeit - nachvollziehbar begründete Beweiswürdigung der belangten Behörde geht die Beschwerde nicht ein.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass sein - in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gestellter - Antrag auf neuerliche Vernehmung seiner Ehegattin unberücksichtigt geblieben sei, so wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, führt doch die Beschwerde - ebenso wie die Berufung - nicht aus, welche konkreten Tatsachen durch die beantragte Vernehmung hätten bewiesen werden sollen. Auch bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung zur unmittelbaren Beweisaufnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0056, mwN), sie durfte sich auf das mit der Ehegattin des Beschwerdeführers aufgenommene Vernehmungsprotokoll stützen.

Der angefochtene Bescheid verweist darüber hinaus allgemein auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides, in dem u.a. auch die - weder in der Berufung noch in der Beschwerde in Zweifel gezogenen - Ergebnisse der am an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durchgeführten Erhebungen dargelegt wurden, bei der in der genannten Wohnung weder Dokumente noch Kleidung der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgezeigt werden konnten. Auch dazu äußert sich die Beschwerde nicht.

Vor diesem Hintergrund begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.3. Aus den dargestellten Erwägungen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehegattin ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher wurde der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

3. Auch gegen das - von der Beschwerde nicht bemängelte - Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung bestehen keine Bedenken.

4.1. Gegen die im angefochtenen Bescheid verhängte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, es sei zu berücksichtigen, dass eine Aufenthaltsverfestigung vorliege, sodass ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot nicht gerechtfertigt sei; dies auch im Hinblick darauf, dass selbst bei Annahme einer Scheinehe "die damalige Praxis der Fremdenpolizei" so gewesen sei, dass ein Aufenthaltsverbot von lediglich fünf Jahren erlassen worden sei. Die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre zu befristen, sei deshalb jedenfalls unzulässig.

4.2. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist auch die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes nicht zu beanstanden.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 63 Abs. 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0133, mwN).

Der mit der Formulierung "damalige Praxis der Fremdenpolizei", ein Aufenthaltsverbot von lediglich fünf Jahren zu erlassen, offensichtlich umschriebene Hinweis des Beschwerdeführers auf die zum Zeitpunkt der Eheschließung geltende alte Rechtslage nach dem FrG geht daher fehl.

In Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und die dadurch erfolgte gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, auch unter Berücksichtigung der privaten bzw. familiären Situation des sich erst seit etwa zweieinhalb Jahren in Österreich aufhaltenden Beschwerdeführers als unbedenklich, zumal mit dem Beschwerdevorbringen keine überzeugenden Umstände aufgezeigt werden, die die Festsetzung einer kürzeren Dauer dieser Maßnahme geboten hätten.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-69958