Suchen Hilfe
VwGH vom 12.11.2012, 2012/06/0124

VwGH vom 12.11.2012, 2012/06/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des AK in B, vertreten durch Dr. Mag. Michael E. Sallinger LL.M, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. RoBau-8-1/688/4-2011, betreffend Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut Verwaltungsakten wurde im Zuge eines baupolizeilichen Lokalaugenscheines am festgestellt, dass am Grundstück des Beschwerdeführers, Grundstück Nr. 794/4, KG H., der nördlich situierte Lagerraum baulichen Maßnahmen unterzogen wurde, indem das bestehende Satteldach abgebrochen und durch ein Flachdach in massiver Bauweise (Stahlbeton) ersetzt wurde sowie die bestehenden Außenwände des Lagers im Nord-, Ost- und Westbereich erhöht ausgeführt und bis auf das Höhenniveau der neuen Dachkonstruktion hergestellt wurden, ohne dass dafür eine Baubewilligung vorlag. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom die weitere Ausführung des bereits begonnenen Bauvorhabens untersagt und er wurde aufgefordert, nachträglich um die Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen.

Mit Bauansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer schließlich die Erteilung einer Baubewilligung für den oben beschriebenen Umbau des nördlich situierten Lagerraumes des Bestandsobjektes.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde das Bauansuchen wegen Widerspruchs zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften ab (Spruchpunkt I.) und trug dem Beschwerdeführer die Beseitigung des bereits ausgeführten Bauvorhabens ("Abbruch der bestehenden Dachkonstruktion, Erhöhung der Außenwände im Nord-, Ost- und Westbereich bis zum Höhenniveau der neuen Dachkonstruktion und Herstellen einer Stahlbetondecke") innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides auf (Spruchpunkt II.).

In seiner Berufung vom brachte der Beschwerdeführer ausschließlich Argumente für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens vor, die Zulässigkeit oder mangelnde Konkretisierung des Beseitigungsauftrages wurde nicht gerügt.

Auf Grund der Beschlussfassung in der Sitzung vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde auf das Berufungsvorbringen eingegangen, zur Zulässigkeit oder mangelnden Konkretisierung des Beseitigungsauftrages finden sich keine Ausführungen in der Berufungsentscheidung.

In der Vorstellung vom wandte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Beseitigungsauftrages zunächst dagegen, dass dieser auf § 33 TBO 2001 und nicht auf § 37 TBO 2001 gestützt wurde. Demnach hätte ein Beseitigungsauftrag erst dann erlassen werden dürfen, wenn dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur nachträglichen Beantragung einer Baubewilligung eingeräumt und das Baubewilligungsverfahren bis zur endgültigen Rechtskraft unter Einschluss des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abgeschlossen worden sei.

Mit Bescheid vom wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bauansuchens wegen Widerspruchs zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften als unbegründet ab (Spruchpunkt 1). Den Beseitigungsauftrag betreffend wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde verwiesen (Spruchpunkt 2). Die aufhebende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom , der durch die Berufungsentscheidung unverändert übernommen worden sei, der Beschwerdeführer zur Beseitigung der bisher getätigten Bauausführungen binnen drei Monaten ab Zustellung des (erstinstanzlichen) Bescheides verpflichtet worden sei. Da es die Berufungsbehörde verabsäumt habe, die Leistungsfrist zu erstrecken, zumal der Leistungszeitpunkt schon in der Vergangenheit gelegen sei. Aus diesem Grund sei der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet; in allen anderen Punkten sei keine Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages aufgezeigt worden.

Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers vom hinsichtlich des Bauansuchens neuerlich als unbegründet ab (Spruchpunkt I) und änderte die Leistungsfrist des Beseitigungsantrages insofern ab, als dem Beschwerdeführer nunmehr aufgetragen wurde, das bereits ausgeführte Bauvorhaben binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des nunmehrigen Bescheides zu beseitigen (Spruchpunkt II).

In der neuerlichen Vorstellung vom wiederholte der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht hinsichtlich des Beseitigungsauftrages, wonach nicht § 33, sondern § 37 TBO 2001 als Rechtsgrundlage heranzuziehen sei. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit rügte der Beschwerdeführer die mangelnde Bestimmtheit des Spruchs des Abbruchauftrages. Dieser sei weitestgehend unbestimmt und für den Bauwerber sei nicht erkennbar, welche Teile des Bestandes erfasst seien. Durch eine Bezugnahme auf die Einreichunterlagen des Bauwerbers könne nicht die Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung substituiert werden, welche technisch nachvollziehbar und unmissverständlich beschriebenen Teile des Bestandes konsenslos ausgeführt worden seien und dem behördlichen Abbruchauftrag zu verfallen hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid behob die Tiroler Landesregierung den Spruchteil 1 der Berufungsbehörde (Abweisung des Bauansuchens) ersatzlos auf und wies die Vorstellung zu Spruchpunkt 2 (Beseitigungsauftrag) als unbegründet ab. Die ersatzlose Behebung der Abweisung des Bauansuchens begründete die belangte Behörde damit, dass die Vorstellung (vom ) betreffend die Abweisung des Bauvorhabens wegen Widerspruchs zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom als unbegründet abgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten und damit endgültig rechtskräftig entschieden worden. Eine Zurückweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde sei nicht erfolgt, weshalb der neuerliche Abspruch infolge Unzuständigkeit der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben gewesen sei. Hinsichtlich des Beseitigungsauftrages führte die belangte Behörde begründend aus, der Berufungsbescheid vom sei nur deshalb behoben worden, weil die Leistungsfrist nicht erstreckt worden sei. Die Gemeinde sei an die in der Entscheidung über die Vorstellung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Die tragenden Aufhebungsgründe des Vorstellungsbescheides seien für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, für die Aufsichtsbehörde und selbst die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bindend. Deshalb habe die Berufungsbehörde nunmehr eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Berufungsbescheides festgesetzt. Der Bescheid sei nachweislich am zugestellt worden, die Frist zur Entfernung habe daher mit Ablauf des geendet. Soweit der Beschwerdeführer lediglich allgemein eine technische und wirtschaftliche Unmöglichkeit der Beseitigung innerhalb dieser Frist in den Raum stelle, habe er keine nachvollziehbaren Argumente dafür geliefert, dass diese Frist objektiv nicht geeignet wäre, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der Leistung zu ermöglichen. Er habe auch nicht konkret behauptet, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist technisch (z.B. bautechnisch und witterungsbedingt) nicht hätten durchgeführt werden können. Die mangelnde Bestimmtheit des Entfernungsauftrages sei in der Vorstellung vom erstmals vorgebracht worden. Im Bescheid vom seien die konkreten Abbrucharbeiten, die auch Gegenstand des Berufungsbescheides vom sowie jenes vom bildeten, näher definiert. Der Einwand einer Unbestimmtheit des Leistungsbescheides könnte zulässigerweise erst wieder Thema eines allfälligen nachfolgenden Vollstreckungsverfahrens sein. Darüber hinaus werde dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Bindung an den allein maßgeblichen tragenden Aufhebungsgrund der Vorstellungsentscheidung vom entgegengehalten, der ausschließlich in einer notwendigen Feststellung der Paritionsfrist bestanden habe. Ein Aufgreifen einer allfälligen Unbestimmtheit des Leistungsbescheides habe die Vorstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom hingegen als nicht notwendig angesehen und der Beschwerdeführer sei dem auch nicht durch Beschwerdeerhebungen beim Verwaltungsgerichtshof entgegengetreten. Die Umsetzung des tragenden Aufhebungsgrundes (Bestimmung einer Leistungsfrist) sei somit auf Grund der eingetretenen Bindung der alleinige Gegenstand des neuerlichen Vorstellungsverfahrens. Dies gelte auch in Bezug auf die vorgebrachte Rechtswidrigkeit der Teilung der Verfahren (Bauansuchen, Beseitigungsauftrag). Auch diesbezüglich sei der Vorstellungsbescheid vom nicht bekämpft worden, weshalb auch hier eine Bindung der Behörden vorliege.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst rügt die Beschwerde eine unrichtige Annahme der Bindungswirkung und führt unter Hinweis auf die hg. Judikatur und Literaturmeinungen aus, dass sich die Bindung nur auf den Spruch des Bescheides und dessen tragenden Gründe bezieht, nicht jedoch auf jene Ausführungen der Gemeindeaufsichtsbehörde, die in Wahrheit zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen.

Damit ist die Beschwerde im Recht. Der Verweis der belangten Behörde auf die Bindungswirkung des maßgeblich tragenden Aufhebungsgrundes der Vorstellungsentscheidung vom zur Frage, ob der Beseitigungsauftrag ausreichend bestimmt ist, ist verfehlt. Eine solche Bindung bestand im vorliegenden Fall schon deswegen nicht, weil nur der Spruch und die den Spruch tragenden Gründe eines aufhebenden Bescheides der Vorstellungsbehörde für die Gemeindebehörden bindend sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0146, mwN). Da die Frage der Bestimmtheit des Leistungsbescheides aber nicht Gegenstand der Entscheidung vom war, kann auch deshalb diesbezüglich keine Bindungswirkung eingetreten sein. Die belangte Behörde ist jedoch auch inhaltlich auf das Vorbringen der mangelnden Bestimmtheit eingegangen und hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im erstinstanzlichen Bescheid vom der Umfang des Beseitigungsauftrages ausreichend bestimmt umschrieben wurde. In dieser Entscheidung wurde festgelegt, dass die Beseitigung des bereits ausgeführten Bauvorhabens ("Abbruch der bestehenden Dachkonstruktion, Erhöhung der Außenwände im Nord-, Ost- und Westbereich bis zum Höhenniveau der neuen Dachkonstruktion und Herstellen einer Stahlbetondecke") aufgetragen wurde. Darauf geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass es auf Grund gleichartiger baulicher Maßnahmen auf seinem Grundstück zu einer Verwechslung der zu beseitigenden Baumaßnahmen kommen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet daher die im erstinstanzlichen Bescheid umschriebenen baulichen Maßnahmen als ausreichend bestimmt.

Die Beschwerde rügt weiter, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dargetan, "warum die Teilung des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens zulässig sein soll". Es hätte nur über das die Baubewilligung betreffende Bauansuchen entschieden werden dürfen, ein Ausspruch gemäß § 33 (TBO) hätte in dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht ergehen dürfen. Es hätte jedoch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren betreffend das Bauverfahren durchgeführt werden müssen.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerde gemäß ihrem Anfechtungsumfang ("Die Anfechtung des Bescheids erfolgt in dem Umfang, in dem der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadt H bestätigt worden ist, also materiell hinsichtlich des Abbruchverfahrens und damit des Ausspruches, dass der Abbruchauftrag zu Recht erfolgt sei. Es liegen, in dieser Hinsicht, erhebliche Mängel des Verfahrens vor.") nur gegen den Beseitigungsauftrag wendet. Entgegen der Beschwerdeansicht nahm die belangte Behörde auch nicht "die Teilung des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens" vor, sondern sprach über zwei verschiedene Verwaltungssachen, nämlich einerseits über das Ansuchen vom auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung und andererseits über den Beseitigungsauftrag, in einem gemeinsamen Bescheid ab. Die beiden Verwaltungssachen könnten auch Gegenstand verschiedener Verfahren sein (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb , AVG, § 59, Rz 103 ff, angeführte hg. Judikatur). Darüber hinaus wurde das Bauansuchen mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom abgewiesen, indem die Berufung gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Ausspruch erwuchs in Rechtskraft; die dagegen erhobene Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerdeführer hat dies auch nicht beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Die Beschwerdeausführungen zum vermeintlichen Fehlen von Feststellungen zur Bewilligungspflicht des Bauvorhabens sind daher nicht zielführend. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, die Verwaltungsbehörden hätten das Bauvorhaben allein "laut Planunterlagen" als nicht konsensfähig eingestuft. Hinsichtlich des Beseitigungsauftrages wurde einerseits am ein Lokalaugenschein durchgeführt, andererseits liegt dem Verwaltungsakt eine Fotodokumentation vom bei. Auf diesen Informationen basierend trug die Baubehörde dem Beschwerdeführer zutreffend mit Bescheid vom auf, nachträglich um die Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen, und mit Bescheid vom wurde schließlich der Beseitigungsauftrag erlassen.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung können Beseitigungsaufträge zwar ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden (vgl. die bei Schwaighofer , Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, zu § 37 TBO 2001, Rz 4 zitierte hg. Judikatur). Wenn die Beschwerde rügt, die Frist für den Abbruch sei wesentlich zu kurz, um die Möglichkeiten der Rechtsordnung, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, noch auszuschöpfen, ist ihr zu entgegnen, dass eine Frist dann angemessen ist, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0208, mwN). Die Behörde braucht nicht auf die voraussichtliche Verfahrensdauer unter der Annahme Bedacht nehmen, dass von der Partei alle ihr zu Gebote stehenden Rechtsmittel (einschließlich einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) ausgeschöpft werden (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb , AVG, § 59, Rz 64 dargestellte hg. Rechtsprechung). Aus welchen Gründen die Beseitigung des gegenständlichen Bauvorhabens innerhalb von drei Monaten "technisch und auch wirtschaftlich nicht möglich" sein soll, lässt die Beschwerde offen. Eine Unangemessenheit der festgesetzten Frist ist daher nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-69950