VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Der VwGH hat bereits klargestellt, dass die zu § 79a (alt) AVG ergangene Rechtsprechung zum Aufwandersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei einem bloß teilweisen Obsiegen auf § 35 VwGVG 2014 übertragbar ist, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG 2014 entspricht (vgl. den B vom , Ra 2015/02/0070 mit Verweis auf RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). Aufgrund der strukturellen Übereinstimmung der früheren, auf § 79a (alt) AVG beruhenden UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 456/2008, mit der VwG-Aufwandersatzverordnung ist auch die hg. Judikatur zur Anforderung an die Geltendmachung von Aufwandersatz nach der erstgenannten Verordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung zu übertragen. |
Normen | |
RS 2 | Hinsichtlich seines erforderlichen Inhaltes ist der Antrag auf Kostenzuspruch zumindest so zu halten, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Aufwandersatz begehrt wird; da Schriftsatz-, Verhandlungs- (und Vorlageaufwand) ohnedies durch die (nunmehrige) VwG-Aufwandersatzverordnung pauschaliert sind und stets nur der Pauschbetrag zuzusprechen ist, ist es jedenfalls ausreichend, wenn diesbezüglich schlichtweg der Ersatz des Pauschbetrages begehrt wird (vgl. die zur UVS-Aufwandersatzverordnung ergangenen Erkenntnisse vom , 99/01/0404, vom , 2002/01/0360, und vom , 2007/21/0016). |
Normen | |
RS 3 | Dass der Revisionswerber Aufwandersatz im Umfang des Pauschbetrags - zumindest für Schriftsatzaufwand, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG auch für Verhandlungsaufwand - sowie für die Beschwerdegebühr beantragt hat, kommt in seinem im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Antrag "Kostenersatz zuzuerkennen" hinlänglich zum Ausdruck. Mit seinem nach Ausweis der Akten in der mündlichen Verhandlung gestellten Begehren "Im Übrigen beantragen wir Kostenersatz wie schriftlich beantragt" brachte er - bei verständiger Würdigung - zweifelsfrei zum Ausdruck, wegen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nur Aufwandersatz für Schriftsatz-, sondern zusätzlich auch für Verhandlungsaufwand, jeweils im Umfang des in der VwG-Aufwandersatzverordnung festgesetzten Pauschbetrags, zu begehren (vgl. das E vom , 96/11/0325, sowie das E vom , 2002/01/0360). Die gegenteilige Auffassung des VwG läuft angesichts der Lage des Revisionsfalles auf einen Formalismus hinaus, der schon der hg. Judikatur zur UVS-Aufwandersatzverordnung fremd war. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des I A in S, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. LVwG.12/28/17-2015, betreffend Kostenersatz iA. Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, mithin in Ansehung seines Spruchpunktes 2. (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Kostenersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt 1. der vom Revisionswerber erhobenen (Maßnahmen-)Beschwerde gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG Folge gegeben und ein am "durch die Polizei erteilter Befehl, die Fahrt mit dem Pkw ohne gültigen Führerschein nicht mehr fortsetzen zu dürfen, für rechtswidrig erklärt". Unter Spruchpunkt 2. wurde gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG der Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes "mangels näherer Konkretisierung der zu ersetzenden Aufwendungen als unbegründet abgewiesen". Unter Spruchpunkt 3. wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit das Kostenbegehren des Revisionswerbers abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte Revision.
Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
4 1.1. § 35 VwGVG lautet (auszugsweise):
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
...
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
5 1.2. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet (auszugsweise):
"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
922,00 Euro
..."
6 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, weil noch keine hg. Rechtsprechung zur Frage der Auslegung des § 35 VwGVG hinsichtlich der Anforderungen an den Antrag auf Aufwandersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung vorliegt.
7 3. Die Revision ist auch begründet.
8 3.1.1. Das Verwaltungsgericht gründet das angefochtene Erkenntnis - soweit im Folgenden von Bedeutung - auf folgende Annahme:
Mit Schriftsatz (seines Rechtsvertreters) vom habe der Revisionswerber eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit folgendem Begehren iSd. § 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG eingebracht (auszugsweise):
"Der Bf beantragt die Maßnahme ... für rechtswidrig zu erklären
und dem Bf Kostenersatz zuzuerkennen."
9 3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zur Kostenentscheidung aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/01/0360) sei die Zuerkennung von Aufwandersatz von einem entsprechenden Antrag abhängig, der zumindest so genau gehalten sein müsse, dass erkennbar sei, für welche Aufwendungen nach der Aufwandersatzverordnung Ersatz begehrt werde. Im vorliegenden Fall habe der Revisionswerber im Wege seines Vertreters den allgemeinen Antrag gestellt, ihm "Kostenersatz zuzuerkennen". Weder in den ergänzenden Schriftsätzen noch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei dieser Antrag präzisiert worden, vielmehr sei darin lediglich auf die schriftlichen Eingaben verwiesen worden. Das Verwaltungsgericht sei in diesem Zusammenhang nicht gehalten gewesen, den Revisionswerber hinsichtlich einer Präzisierung seines Antrages nach § 13a AVG zu manuduzieren, da dieser anwaltlich vertreten gewesen sei. Da die Rechtslage des § 35 VwGVG zwanglos dem früheren § 79a AVG für den Kostenersatz vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten nachgebildet sei, könne auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden.
10 3.2. Die Revision bringt im Wesentlichen vor:
Hinsichtlich des erforderlichen Inhaltes beim Antrag auf Aufwandersatz werde angenommen, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein müsse, dass erkennbar werde, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt werde. Da Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand ohnedies durch § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung pauschaliert seien und stets nur der Pauschalbetrag zuzusprechen sei, sei es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz des Pauschalbetrages zu begehren. Nur wenn ausdrücklich weniger begehrt werde, als nach § 79a AVG iVm. der VwG-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht werden könnte, sei es der Behörde verwehrt, über den konkret angesprochenen Betrag hinauszugehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/01/0084).
In der Praxis werde der "Antrag auf Zuspruch von Kostenersatz" von den Verwaltungsgerichten dahingehend verstanden, dass der Schriftsatzaufwand für die Beschwerde sowie die Eingabegebühr ersetzt begehrt werde und für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfinde, der Verhandlungsaufwand, jeweils im Ausmaß des Pauschalbetrages.
Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten. Es wäre purer Formalismus, vom Revisionswerber zu verlangen, dass er seinen Antrag auf Kostenersatz dahingehend spezifiziere, dass er Kostenersatz "für Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand in Höhe des jeweiligen Pauschalbetrages sowie die Beschwerdegebühr von EUR 30,00" begehre. Es handle sich bei diesen Kostenpositionen um durch generelle Rechtsnormen festgesetzte Beträge. Es sei zweifelsfrei erkennbar, dass der Antragsteller in einem solchen Fall den Schriftsatzaufwand plus die Beschwerdegebühr ersetzt begehre, falls er anwaltlich vertreten sei. Ebenfalls zweifelsfrei erkennbar sei, dass er mit diesem Antrag zusätzlich den Zuspruch des pauschalierten Verhandlungsaufwandes begehre, wenn das Verwaltungsgericht tatsächlich eine Verhandlung durchgeführt habe.
Dieses Vorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
11 3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die zu § 79a (alt) AVG ergangene Rechtsprechung zum Aufwandersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei einem bloß teilweisen Obsiegen auf § 35 VwGVG übertragbar ist, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/02/0070 mit Verweis auf RV 2009 BlgNR
24. GP, 8). Aufgrund der strukturellen Übereinstimmung der früheren, auf § 79a (alt) AVG beruhenden UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 456, mit der VwG-Aufwandersatzverordnung ist auch die hg. Judikatur zur Anforderung an die Geltendmachung von Aufwandersatz nach der erstgenannten Verordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung zu übertragen.
12 Hinsichtlich seines erforderlichen Inhaltes ist der Antrag auf Kostenzuspruch zumindest so zu halten, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Aufwandersatz begehrt wird; da Schriftsatz- , Verhandlungs- (und Vorlageaufwand) ohnedies durch die (nunmehrige) VwG-Aufwandersatzverordnung pauschaliert sind und stets nur der Pauschbetrag zuzusprechen ist, ist es jedenfalls ausreichend, wenn diesbezüglich schlichtweg der Ersatz des Pauschbetrages begehrt wird (vgl. die zur UVS-Aufwandersatzverordnung ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/01/0404, vom , Zl. 2002/01/0360, und vom , Zl. 2007/21/0016).
13 3.3.2. Dass der Revisionswerber Aufwandersatz im Umfang des Pauschbetrags - zumindest für Schriftsatzaufwand, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch für Verhandlungsaufwand - sowie für die Beschwerdegebühr beantragt hat, kommt in seinem im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Antrag "Kostenersatz zuzuerkennen" hinlänglich zum Ausdruck. Für eine allfällige Annahme, der Revisionswerber habe weniger als die Pauschbeträge begehrt, fehlt es an jeglichem Indiz. Mit seinem nach Ausweis der Akten in der mündlichen Verhandlung gestellten Begehren "Im Übrigen beantragen wir Kostenersatz wie schriftlich beantragt" brachte er - bei verständiger Würdigung - zweifelsfrei zum Ausdruck, wegen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nur Aufwandersatz für Schriftsatz-, sondern zusätzlich auch für Verhandlungsaufwand, jeweils im Umfang des in der VwG-Aufwandersatzverordnung festgesetzten Pauschbetrags, zu begehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/11/0325, sowie erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/01/0360). Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtes läuft angesichts der Lage des Revisionsfalles auf einen Formalismus hinaus, der schon der hg. Judikatur zur UVS-Aufwandersatzverordnung fremd war.
14 3.4. Da sich die Revision nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses richtet und dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet ist, war das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
15 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF. BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AufwandersatzV UVS 2008; AufwandersatzV VwG 2014 §1; AufwandersatzV VwG 2014; AVG §79a; VwGVG 2014 §35; VwRallg; |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110042.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-69947