VwGH vom 11.05.2010, 2009/22/0029
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 147.317/4- III/4/06, betreffend Daueraufenthaltskarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am unter Berufung auf seine am mit der österreichischen Staatsbürgerin N geschlossene Ehe beim Landeshauptmann von Wien den Antrag, ihm gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin in Form einer Daueraufenthaltskarte ersichtlich zu machen. In eventu stellte er den Antrag, ihm für den Fall der Nichtanwendbarkeit des NAG das ihm seiner Ansicht nach auf Grund der Richtlinie 2004/38/EG bestehende Niederlassungsrecht in Bescheidform zu bestätigen.
Im Weiteren begründete der Beschwerdeführer in seinem Antrag ausführlich, weshalb ihm seiner Ansicht nach eine Daueraufenthaltskarte auszustellen sei. Bezugnehmend auf seinen Eventualantrag brachte er vor, dass, selbst wenn das NAG nach dessen § 1 Abs. 2 Z 1 auf ihn nicht anwendbar sei, ihm eine sein gemeinschaftsrechtlich bestehendes Aufenthaltsrecht dokumentierende Urkunde ausgehändigt werden müsse.
Dieser Antrag wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurückgewiesen, wobei sie den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag als solchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" wertete.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung, wobei er wiederum ausdrücklich den Antrag stellte, ihm gemäß § 54 NAG eine Daueraufenthaltskarte auszustellen. Auch wiederholte er den bereits in erster Instanz gestellten Eventualantrag. In der Berufung wird in diesem Zusammenhang auch gerügt, dass sich die erstinstanzliche Behörde überhaupt nicht mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Dokumentation seines ihm gemeinschaftsrechtlich zustehenden Niederlassungsrechts auseinander gesetzt habe, sondern den Antrag demgegenüber willkürlich als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach § 47 NAG gewertet habe. Der Beschwerdeführer betonte in seiner Berufung, einen solchen Aufenthaltstitel nicht beantragt zu haben, und dass es keinen Grund für eine Umdeutung seines Antrages gebe.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte die von der Behörde erster Instanz auf § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gestützte Antragszurückweisung. Ebenso wie die erstinstanzliche Behörde stellte sich die belangte Behörde auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe am einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" (gemeint wohl: eines Aufenthaltstitels) als "Familienangehöriger" gestellt. Da der Beschwerdeführer nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sei, stehe § 1 Abs. 2 Z 1 NAG der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der gegenständliche Fall gleicht sowohl hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes als auch der maßgeblichen Rechtsfrage betreffend die Zulässigkeit einer von Amts wegen vorgenommenen Umdeutung eines Antrages nach dem NAG jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , 2010/22/0004, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass der Erteilung einer Daueraufenthaltskarte im Fall des tatsächlichen Vorliegens einer aus der Richtlinie 2004/38/EG herrührenden Berechtigung - es wurden bislang trotz eines näher begründeten Vorbringens, es liege ein gemeinschaftsrechtsrelevanter grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weder die für die diesbezügliche Prüfung relevanten Tatsachen festgestellt noch die dementsprechende inhaltliche Beurteilung vorgenommen - die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG (in der hier mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006) nicht entgegengestanden wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0941, mwN).
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-69940