VwGH vom 25.08.2005, 2004/16/0153

VwGH vom 25.08.2005, 2004/16/0153

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/13/0109 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der C Aktiengesellschaft in W, bei der Beschwerdeerhebung vertreten durch Advicon, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1160 Wien, Wilhelminenstraße 131, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK - 115 und 116/03, betreffend Dienstgeberabgabe für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird, soweit mit diesem Dienstgeberabgabe für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 samt Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde (Spruchpunkt I.), als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Erkenntnis mit der Zl. 2004/13/0109 vorbehalten.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien dem Dr. K.S. als gerichtlich bestellten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Beschwerdeführerin für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 Dienstgeberabgabe für die in Wien bestehenden, nicht vollständig erklärten und entrichteten Dienstverhältnisse in der Höhe von EUR 960,73 sowie den Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 6,05 vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Dienstgeberabgabe mangels Vorliegens von Dienstverhältnissen der Gesellschafter-Geschäftsführer bestritten.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die in Wien bestehenden Dienstverhältnisse Dienstgeberabgabe für das Jahr 1996 mit EUR 196,92, für das Jahr 1997 mit EUR 260,16, für das Jahr 1998 mit EUR 236,90 und für das Jahr 1999 mit EUR 266,72 sowie den Säumniszuschlag mit EUR 6,05 vor. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Funktion an die Weisungen der Generalversammlung gebunden. Diese Bindung beziehe sich auf den gesamten Bereich der Geschäftsführung, wobei die Generalversammlung jede Geschäftsführungsangelegenheit initiativ aufgreifen und mit Beschluss dem Geschäftsführer verbindliche Weisungen erteilen könne. Hinsichtlich der Geschäftsführung bestehe ein umfassendes Weisungsrecht der Generalversammlung, die Betriebsführung habe den Vorstellungen der Beschwerdeführerin zu entsprechen. An dieser Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer ändere sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin von ihrem Weisungsrecht nicht in allen Bereichen (wie z.B. hinsichtlich der Arbeitszeit) Gebrauch gemacht habe. Auch bei nicht an der Gesellschaft beteiligten Arbeitnehmern, die in leitender Funktion tätig seien, sei es üblich, dass sich die Weisungen des Arbeitgebers auf grundsätzliche Fragen beschränkten und dem Arbeitnehmer weitgehende Entscheidungsbefugnis eingeräumt sei. Es sei daher vom Vorliegen der Weisungsgebundenheit der in Rede stehenden Gesellschafter-Geschäftsführer für den Zeitraum ihrer Tätigkeit auszugehen. Ebensowenig stehe dem entgegen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Anspruch gegenüber dem Insolvenzentgeltsicherungsfonds hätten, weil es bei der Frage, ob ein dienstgeberabgabepflichtiges Einkommen vorliege, nicht darauf ankomme, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vorliege.

Am sei der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin vom Revisionsorgan der Abgabebehörde erster Instanz niederschriftlich zur Stellung der Gesellschafter-Geschäftsführer im Unternehmen der Beschwerdeführerin befragt worden. Dabei sei das Vorliegen einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft mit dem Hinweis verneint worden, die Gesellschafter-Geschäftsführer erbrächten ihre Leistungen ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als Einzelunternehmen und agierten somit selbständig und voneinander unabhängig. Das Unternehmen sei als Service- und Vertriebsplattform gegründet worden, um für Großkunden ein geeigneter Ansprechpartner zu sein, jedoch erfolge an diese lediglich die Verrechnung der Leistungen. Gleichzeitig habe der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin angegeben, den Gesellschafter-Geschäftsführern stünde in der Gesellschaft jeweils ein Arbeitsplatz zur Verfügung und sie könnten sämtliche Betriebsmittel sowie einen Firmen-PKW benützen. Der Aufgabenbereich sei mit Systemprogrammierung, Programmentwicklung und EDV-Organisation beschrieben worden. Die für die Erledigung ihrer Geschäftsführertätigkeit (Kontrolltätigkeiten) benötigte Zeit sei jeweils mit 10 bis 15 Stunden pro Monat angegeben worden. Der Tätigkeitsbeschreibung sei zu entnehmen, dass sich diese auf unterschiedliche Geschäftsbereiche innerhalb des betrieblichen Geschehens erstreckt habe. So beinhalteten die dargestellten Aufgabenbereiche u.a. neben der gesamten EDV-Organisation ausdrücklich auch die Abwicklung der Großkundenbetreuung und es stünde den Gesellschafter-Geschäftsführern auch jeweils ein Arbeitsplatz dafür zur Verfügung, was zweifelsfrei auf deren Eingliederung in den geschäftlichen Organismus schließen lasse. Faktum sei, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg die Agenden der Geschäftsführung ausgeübt hätten und daher zweifelsfrei von einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Die Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin trügen kein Unternehmerrisiko. In diesem Zusammenhang sei auf die Erhebungen des Revisionsorganes der Abgabenbehörde erster Instanz zu verweisen. Danach stehe nach Einsichtnahme in die Bilanzen der Beschwerdeführerin, die Einkommensteuererklärungen der Geschäftsführer und die Einzelunternehmensbilanzen sowie in die Spesen- und Kreditabrechnungen fest, dass diese Gesellschafter-Geschäftsführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laufend 12 bis 13-mal jährlich im Wesentlichen gleich bleibende Beträge erhielten. Diese Gesellschafter-Geschäftsführer hätten sich bei den von ihnen gelegten Rechnungen auf einen Werkvertrag bezogen. Einer der Gesellschafter-Geschäftsführer habe sich zusätzlich auf eine "Vereinbarung" bezogen und die monatlich zur Verrechnung gelangten Beträge seien überdies als "Pauschale" bezeichnet worden. Damit stehe jedenfalls fest, dass lang andauernde regelmäßige Leistungsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Gesellschafter-Geschäftsführern bestanden hätten, und es werde damit die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten nur im Rahmen ihrer Einzelunternehmen agiert, widerlegt. Für die Gesellschafter-Geschäftsführer seien bei der Beschwerdeführerin zwei Aufwandkonti geführt worden, welche sich im Wesentlichen mit den Erlösen und Geschäftsführerentschädigungen der Einzelunternehmen deckten. Auf Grund dieser Fakten sei davon auszugehen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer für die Verrichtung ihrer Tätigkeiten bei der Beschwerdeführerin von dieser regelmäßig Beträge in im Wesentlichen gleich bleibender Höhe erhalten und somit einnahmenseitig kein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt hätten. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass von den in Rede stehenden Gesellschafter-Geschäftsführern ausgabenseitig Aufwendungen zu tragen gewesen wären, die im Verhältnis zu den Einnahmen der Gesellschafter-Geschäftsführer als ins Gewicht fallende Beträge zu werten wären und wegen ihrer Schwankungen ein Wagnis dargestellt hätten. Das Ermittlungsverfahren habe auch hier ergeben, dass sämtliche im Rahmen des Geschäftsbetriebes angefallenen Aufwendungen wie z.B. Büromaterial, Postgebühren, Parkscheine, Reisespesen oder Kosten für Kundeneinladungen mit der Gesellschaft verrechnet worden seien.

Zur Bezeichnung der den Leistungsbeziehungen zu Grunde liegenden Vereinbarungen als "Werkverträge" sei auszuführen, dass die ein steuerliches Dienstverhältnis begründenden Leistungsbeziehungen nach den tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse zu beurteilen seien. In diesem Sinne hätten im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, wonach von den Gesellschafter-Geschäftsführern ein konkretes Projekt im Rahmen eines Werkvertrages abzuwickeln gewesen wäre und überdies sei auch vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Werkverträgen zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern und der Beschwerdeführerin verneint worden (Niederschrift vom ).

Da somit bei den Gesellschafter-Geschäftsführern von einem Dienstverhältnis im Sinne des Dienstgeberabgabegesetzes auszugehen sei, seien diese Dienstverhältnisse bei der Bemessung der Dienstgeberabgabe zu berücksichtigen gewesen.

Die Vorschreibung des Säumniszuschlages sei zu Recht erfolgt, weil die Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet worden sei. Der Berufung sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen, wobei im Hinblick auf die mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom nach rechtskräftiger Bestätigung des am angenommenen Zwangsausgleiches erfolgte Aufhebung des Konkurses die Abgabenbeträge gegenüber der Gesellschaft festzusetzen und daher beide Spruchpunkte abzuändern gewesen seien. Weiters sei Spruchpunkt I. auf Grund geringfügiger Rechenfehler abzuändern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, die von den Gesellschafter-Geschäftsführern erzielten Einkünfte für die Verrichtung von Tätigkeiten für ihre Gesellschaft nicht als dienstgeberabgabepflichtige Einkünfte im Sinne des Wiener Dienstgeberabgabegesetzes zu behandeln sowie auf Nichtvorschreibung des Säumniszuschlages, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (Wiener Dienstgeberabgabegesetz), LGBl. für Wien Nr. 17/1970, hat der Dienstgeber für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten.

Gemäß § 2 Abs. 4 Wiener Dienstgeberabgabegesetz liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber (öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Dienstgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Die belangte Behörde hat die Ansicht vertreten, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden und es lägen daher die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Dienstgeberabgabe vor. Die belangte Behörde hat ihre Gründe dafür in der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig und nachvollziehbar dargelegt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2003/13/0018, das in einer Angelegenheit Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ergangen ist).

In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen nur vorgebracht, es sei branchenüblich, die anfallenden Barauslagen und Spesen, die neben der eigentlichen Leistungserbringung anfielen, zwischen selbständigen Unternehmen weiterzuverrechnen. Diese Vorgangsweise werde gewählt, um das eigentliche Leistungsentgelt transparent zu machen. Die Umqualifizierung der Leistungsentgelte der Gewerbebetriebe in Einkünfte aus § 22 Z 2 EStG sei zu Unrecht erfolgt und durch unvollständige Berücksichtigung der im Verfahren bereits vorgebrachten Argumente eingetreten. Die von den Gesellschafter-Geschäftsführern selbst getragenen Betriebsausgaben würden von der Abgabenbehörde zu Unrecht als unwesentlich abgewiesen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die behauptete branchenübliche Verrechnung von Spesen ist für das Bestehen bzw. Nichtbestehens eines Dienstverhältnisse im konkreten Einzelfall nicht allein von entscheidender Bedeutung. Die Rüge, die Abgabenbehörde habe unrichtige Ansichten im Zusammenhang mit den Dienstverhältnissen der Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten, wurde nicht näher begründet; als bloße unsubstantiierte Behauptung ist sie für eine sachliche Auseinandersetzung und Beantwortung nicht geeignet.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid soweit damit Dienstgeberabgabe samt Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am