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VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0111

VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des O M in G, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 005637/2008/0053, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: SV U in G, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) betreibt einen Fußballplatz in Graz. Mit der am beim Magistrat eingelangten Eingabe (vom ) kam die Bauwerberin um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines "Zweitsportplatzes" mit 4 Mast Flutlichtanlagen und einer Vernetzungsanlage sowie um den Bau einer neuen Zufahrtsstraße und eines Erdwalles mit einer Stahl-Holzflugdachkonstruktion zwischen dem Hauptspielfeld und dem (projektierten) Zweitsportplatz ein. Der bestehende Sportplatz sowie das nun für den Zweitsportplatz in Anspruch genommene Areal sind gemäß dem

3.12 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz (in der Fassung der 12. Änderung 2007) als Freiland/Sondernutzung Sport ausgewiesen. Östlich daran grenzen zwei Grundstücke (darunter das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Beschwerdeführers die als reines Wohngebiet gewidmet sind, östlich an die letztgenannten Grundstücke grenzt ein Areal mit der Widmung Gewerbegebiet.

Das Projekt wurde in der Folge modifiziert; auch soll ebenfalls die Flutlichtanlage des bestehenden Fußballplatzes erneuert werden.

In der Bauverhandlung vom erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Vorhaben und zwar, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, im Hinblick auf die erwartenden unzumutbaren Lärmimmissionen.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde die angestrebte Baubewilligung (für einen Trainingsplatz) mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt, darunter, dass die Verwendung von Lautsprecheranlagen auf dem Trainingsplatz unzulässig sei, der Betrieb der Flutlichtanlagen am Hauptfeld und am Trainingsplatz ausschließlich bis 21.30 Uhr zulässig sei, sowie, dass die Scheinwerfer der Flutlichtanlagen entsprechend näher umschriebener Vorgaben einzustellen seien, sodass eine Beleuchtung ausschließlich der beiden Spielfelder erfolge und keine Belästigung durch Lichteinfall auf Nachbargrundstücke entstehe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren unter anderem durch Einholung von schalltechnischen Stellungnahmen.

Mit Eingabe vom modifizierte die Bauwerberin das Bauvorhaben dahingehend, dass der Erdwall mit Flugdachkonstruktionen und Zuschauertribüne ersatzlos gestrichen werde und der Trainingsplatz mit Flutlicht nur für Trainingszwecke verwendet werde. Die Errichtung einer Trainingsflutlichtanlage sei für die Bauwerberin aber unverzichtbar, weil ansonsten die Anlage nur eingeschränkt benutzbar wäre.

In der Folge kam es zu weiteren Stellungnahmen der Bauwerberin.

In einem Schreiben vom heißt es, die Projektwerberin nehme mit insgesamt 12 Mannschaften an Bewerben der Meisterschaften im Jahr 2008/2009 teil. Für die Abwicklung des Spiel- und vor allem des hiefür erforderlichen Trainingsbetriebes stünden das Hauptspielfeld sowie das neue Trainingsfeld zur Verfügung. Um den ordnungsgemäßen Ablauf sowie die Betreuung der 150 Kinder und Jugendlichen im Verein gewährleisten zu können, sei es dringend und unabdingbar erforderlich, dass das Trainingsfeld mit einer Flutlichtanlage ausgestattet werde.

Über Aufforderung der belangten Behörde vom , das Vorhaben zu bestimmten Fragen zu präzisieren, führte die Bauwerberin in einem Schreiben vom ergänzend aus, der neue Trainingsplatz sei grundsätzlich nur als Trainingsstätte für Übungs- und Trainingszwecke vorgesehen. Durch die zusätzliche Trainingsfläche erfolge nun eine Aufteilung des Trainingsbetriebes auf zwei Spielplätze, nämlich auf das Hauptspielfeld und den Trainingsplatz. Das bedeute, dass künftig beispielsweise auf jeder Spielfläche zwei Teams trainieren würden. Zuvor hätten diese vier Mannschaften gemeinsam auf dem Hauptspielfeld ihr Training abhalten müssen. Somit werde nicht nur eine Schonung des Hauptspielfeldes, sondern auch eine ideale Umschichtung des Trainingsbetriebes erreicht. Gelegentlich müsse der Sportplatz auch für Kinderturniere genutzt werden, wenn mit dem Hauptspielfeld nicht das Auslagen gefunden werde, weil die Kinderbewerbe in Turnierform abgewickelt werden müssten. Je nach Bedarf würden auf dem neuen Trainingsplatz auch Trainingsspiele stattfinden. Grundsätzlich seien Eltern und Angehörige sowie Vereinsfunktionäre bei den Kinderturnieren und Trainingsspielen als Besucher/Zuschauer zu erwarten. Im Einzelfall werde das Jugendtraining von Eltern und Angehörigen verfolgt. Erfahrungsgemäß träten diese Beobachter nicht durch Zurufe (in Form von Lärmbelästigungen, wie sie von Zuschauern eventuell zu erwarten wären) in Erscheinung.

Die Nutzung finde hauptsächlich wochentags von etwa 16.00 Uhr bis maximal 21.30 Uhr, zur Tageszeit, statt. Auf Grund von Kinderturnieren (diese fänden jedoch grundsätzlich wie bisher am bestehenden Hauptspielfeld statt) und Trainingsspielen werde der Spielbetrieb auf der geplanten Trainingsfläche gelegentlich von 8.00 Uhr bis maximal 21.30 Uhr, je nach Bedarf, stattfinden, wenn mit dem Hauptfeld nicht das Auslangen gefunden werde. Zur Begrenzung der Nutzung des Hauptspielfeldes werde gemäß der Auflage im erstangefochtenen Bescheid der Betrieb der Flutlichtanlage des Hauptspielfeldes ebenfalls mit 21.30 Uhr begrenzt (zur Zeit gelte gemäß der erteilten früheren Genehmigung eine Begrenzung bis 22.00 Uhr). Das Training der Mannschaften werde wochentags, nämlich Montag bis Freitag, von etwa 16.00 Uhr bis maximal 21.30 Uhr abgehalten. Gelegentlich fänden die Kinderturniere und Trainingsspiele auch samstags, sonn- und feiertags, je nach Bedarf, abhängig auch von Witterungsverhältnissen sowie einer näher umschriebenen Turnierauslosung, am Trainingsfeld statt. Durch die zusätzliche Trainingsstätte erfolge keine Ausweitung des derzeit herrschenden Spiel- und Trainingsbetriebes.

Da die Zufahrt "Ost" als Notzufahrt vorgesehen gewesen sei, sei diese nicht notwendig und es werde diese ersatzlos gestrichen. Zufahrten von Besuchern und sonstigen Personen fänden auf dem gesamten Sportareal (Alt- und Neubestand) nicht statt.

In einer (ergänzenden) schalltechnischen Beurteilung vom durch einen Amtssachverständigen wurde die Errichtung einer Schallschutzwand (zur Abschirmung des Grundstückes des Beschwerdeführers) vorgeschlagen.

Die weitere ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom enthält zur Frage der voraussichtlichen Wirksamkeit dieser Schallschutzwand nähere Ausführungen.

Der Beschwerdeführer äußerte sich in einem Schriftsatz vom ablehnend. Der schalltechnische Amtssachverständige bekräftigte am seine bisherige Begutachtung.

In der Folge ergänzte die Bauwerberin das Vorhaben um die Errichtung der vom lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Lärmschutzwand.

Das amtsärztliche Gutachten vom baut auf den schalltechnischen Gutachten vom und auf. Zunächst wird darauf verwiesen, dass es bei Errichtung einer geplanten 5 m hohen Lärmschutzwand zu einer Reduzierung sowohl des Dauerschallpegels als auch der Lärmspitzen kommen werde. Im Gutachten folgen sodann allgemeine Ausführungen zu den gesundheitlichen Folgen von Lärmimmissionen. Zur konkreten Frage, wie sich die (vom lärmtechnischen Sachverständigen angenommene) Erhöhung der Ist-Situation um 1 dB auf die Nachbarn auswirken könne, sei zu antworten, dass der Lärm vom bestehenden Sportplatz wie auch der vom zweiten Trainingsplatz als gleichartig anzusehen seien. Die Erhöhung um 1 dB werde vom menschlichen Organismus nicht wahrgenommen werden. Das Gutachten schließt mit der Anregung, sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Höhe der Lärmspitzen vor allem unter Berücksichtigung der 5 m hohen Lärmschutzwand den lärmtechnischen Amtssachverständigen zu befragen und mit dem im medizinischen Gutachten genannten absoluten Werten zu vergleichen.

Der schalltechnische Amtssachverständige erstattete eine weitere schalltechnische Stellungnahme vom .

Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom aus, die Stellungnahmen des Umweltamtes (schalltechnische Begutachtung) seien zur Beurteilung der tatsächlich zu erwartenden Situation unbrauchbar und nicht verwertbar: Der Amtssachverständige beziehe sich auf die Tabelle 3 der ÖAL-Richtlinie Nr. 37 und auf dort genannte Schallpegelspitzen. Dort sei auch der energieäquivalente Dauerschallpegel einzelner Schallquellen ausgewiesen, der etwa beim Ereignis "Schreien laut" 105 dB betrage, der Spitzenpegel hingegen 108 dB. Der Sachverständige berücksichtige in dieser Aufstellung überhaupt nicht die Pfiffe des Schiedsrichters. Diese seien in der VDI-Richtlinie 3770 mit einem mittleren Spitzen-Schallleistungspegel von 108 dB angegeben. Weiters berufe sich der Amtssachverständige auf eine Tabelle aus dem technischen Bericht Geräusche von Trendsportanlagen (vom Juni 2006) des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz und führe aus, es handle sich dabei um die Ereignishäufigkeit von Schallpegelspitzen bei einem Fußballspiel. Diese Darstellung sei in dieser Form unzutreffend. Im genannten Bericht seien unter anderem die Geräusche eines Boltzplatzes (und nicht eines Fußballfeldes) untersucht worden. Boltzplätze seien erheblich kleiner als Fußballfelder und die Mannschaftsgröße sei variabel. Geboltzt werden könne sogar alleine, zu zweit oder zu dritt. Turniere seien unüblich, daher würden weder Schiedsrichter noch Zuschauer berücksichtigt. Am geplanten Platz sollten aber auch Bewerbsspiele stattfinden. Auch Schiedsrichter sollten eingesetzt werden. In diesem vom Sachverständigen bezogenen technischen Bericht würden aber auch in der Tabelle 5 Spitzenpegel beim Spielen von 25 Kindern mit 120 dB ausgewiesen. Diese Werte fanden sich nicht in der Stellungnahme des Amtssachverständigen. Der Amtssachverständige übersehe auch, dass in dieser Stellungnahme ausdrücklich festgehalten werde, Kinder würden im Vergleich zu Jugendlichen und Erwachsenen im Hinblick auf Kommunikationsgeräusche besondere laut sein.

Auch dadurch, dass der Amtssachverständige nicht auf den genannten Maximal-Schallleistungspegel von 120 dB verweise, seien die von ihm herangezogenen Werte für die Berechnung der zu erwartenden Immissionen tatsächlich nicht aussagekräftig, nicht minder deshalb, weil er auf die Schiedsrichterpfiffe nicht eingehe. Der Amtssachverständige sei auf die Schallquelle "Schreien laut" eingegangen und habe diese mit 105 dB bewertet. Die "Richtlinien und Projektarbeiten" wiesen aber einen Wert von 108 dB aus, auf die darin weiters angeführten, höheren Werte (wurde näher dargelegt) sei der Amtssachverständige nicht eingegangen. Entgegen der Annahme des Sachverständigen sei zu erwarten, dass die maximale Höhe der Schallpegelspitzen am Immissionspunkt 2 über 70 dB betragen werde (wurde näher ausgeführt). Es sei auch der Messpunkt sichtlich falsch gewählt worden (wurde näher ausgeführt). Die Anzahl der angenommenen Schallpegelspitzen werde in der gutachtlichen Stellungnahme nicht festgelegt, nicht einmal ein Mittelwert werde angenommen. Nicht nachvollziehbar seien die Behauptungen im schalltechnischen Gutachten, der neu geplante Trainingsplatz sei nur für Übungs- und Trainingsbetrieb vorgesehen, wenn zwei Zeilen später bereits von Kinderturnieren die Rede sei. Der Spielbetrieb solle hauptsächlich zwischen 08.00 Uhr und 21.30 Uhr stattfinden. Im amtsärztlichen Gutachten vom werde hingegen festgestellt, der geplante Trainingsplatz solle grundsätzlich wochenends und feiertags zwischen 8.00 Uhr und 21.30 Uhr für Trainingsspiele bespielt werden, unter der Woche jedoch von 16.00 Uhr bis 21.30 Uhr für Trainingszwecke benützt werden. Alle diese Einschränkungen fänden sich jedoch im erstinstanzlichen Bescheid nicht. Die Behauptung, das neue Spielfeld bedeute eine Entlastung des Spielfeldes, sei wohl ebenfalls als Versuch anzusehen, das geplante Vorhaben in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Es sei daher festzustellen, dass es durch den zweiten Fußballplatz sowohl zu einer wesentlichen Zunahme von Pegelspitzen als auch zu zeitlichen Ausweitungen des bereits bestehenden Fußballbetriebes kommen werde. Die Zeiträume, in denen es zu massiven Lärmbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers komme, würden erheblich ausgedehnt. Die Lärmbelastung werde zunehmen. Es widerspreche den logischen Denkgesetzen, wenn suggeriert werde, der zweite Fußballplatz würde zu einer Verringerung der Schallbelastung des Beschwerdeführers führen.

Eine verlässliche medizinische Beurteilung sei erst möglich, wenn die Anzahl und die Höhe der Lärmspitzen richtig ermittelt werde, was bislang unterlassen worden sei.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter Bedachtnahme auf die im Berufungsverfahren erfolgte Projektmodifikation der Berufung teilweise Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid dahin ergänzt, dass zusätzlich die Errichtung einer näher umschriebenen Lärmschutzwand vorgeschrieben wurde.

Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, führte die belangte Behörde zur Begründung aus, die Flächenwidmung des Baugrundstückes (Freiland/Sondernutzung-Sport) vermittle keinen Immissionsschutz, sodass dem Beschwerdeführer als Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zukomme. Ein solches komme ihm aber im Sinne des § 43 Abs. 2 Z 5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) zu. Dabei sei allerdings die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich, wobei sich der Nachbar auch dann auf § 43 Abs. 2 Z 5 leg. cit. berufen könne, wenn es für die maßgebliche Widmung, wie im Beschwerdefall, kein Widmungsmaß gebe.

Die örtlich tatsächlich vorhandenen Belästigungen seien vom rechtmäßig bestehenden Fußballplatz und den damit verbundenen Emissionen geprägt. Es handle sich daher bei den Emissionen, die vom geplanten Trainingsplatz zu erwarten seien, um durchaus ortsübliche. Im laufenden Berufungsverfahren sei eine "Betriebsbeschreibung" durch den Bauwerber vorgelegt worden und es habe dieser das Ansuchen dahingehend modifiziert, dass es um die Errichtung einer Lärmschutzwand ergänzt worden sei (wurde näher beschrieben). Dabei sei darauf zu verweisen, dass die (5,0 m hohe und insgesamt 47,0 m lange) Lärmschutzwand das bestehende Hauptspielfeld auf einer Länge von 24,0 m vom neuen Zweitsportplatz trenne. In den eingeholten schalltechnischen Gutachten sei auf Grundlage der ÖNORM S 5021/1 als Planungsrichtwert für zulässige Immissionen im Grünland, Kategorie 5 (kleinere Sport- und Freizeitanlagen mit Zuschauerplätzen) und ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 65 dB (bei Tag und bei Nacht) angenommen worden. Das Widmungsmaß für ein "reines Wohngebiet" betrage nach dieser ÖNORM 65 dB tags, abends 45 dB und in der Nacht 40 dB. Weiters sei die ÖAL-Richtlinie 37 für Schallemissionen und -immissionen von Sport- und Freizeitaktivitäten herangezogen worden. Daraus ergäben sich als maximale Schallpegelspitzen etwa bei sehr lautem Schreien oder bei sehr lauten Torschreien Spitzenwerte von 110 dB bzw. 115 dB.

Die eingeholte schalltechnische Begutachtung beziehe sich auch auf den technischen Bericht (Geräusche von Trennsportanlagen) vom Juni 2006 des Bayrischen Amtes für Umweltschutz. Darin fänden sich zusätzliche Angaben über die Anzahl der Ergebnishäufigkeiten bei einem Fußballspiel.

Die zuständige Amtssachverständige des Gesundheitsamtes sei (auf Grundlage der schalltechnischen Begutachtung) zum Ergebnis gekommen, dass die prognostizierte Erhöhung der Ist-Situation von 1 dB vom menschlichen Organismus nicht wahrgenommen werden könne.

Der Amtssachverständige des Umweltamtes (Anmerkung: gemeint ist der schalltechnische Sachverständige) komme zum Ergebnis, dass durch den Betrieb des neuen Fußballplatzes im Vergleich zum bestehenden Fußballplatz reduzierte Spitzen möglich seien, was sich durch die Errichtung der vorgesehenen Lärmschutzwand ergebe. Daraus ergebe sich eine deutliche Verbesserung der derzeitigen Bestandsituation. Der Amtssachverständige sei den Stellungnahmen des Beschwerdeführers schlüssig entgegengetreten, Letzterer habe es unterlassen, den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Amtssachverständige sei nicht unbefangen, sei nicht nachvollziehbar.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er unter anderem die Gesetzwidrigkeit der im Beschwerdefall maßgeblichen 12. Änderung des Flächenwidmungsplanes (vom ) geltend machte.

Nach Durchführung eines Vorverfahrens lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1053/11- 7, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es, soweit die Beschwerde insoweit verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Verordnung, nämlich des

3.12 Flächenwidmungsplanes 2002 der Landeshauptstadt Graz, 12. Änderung 2007, behauptet werde, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe: Die im Jahr 2007 beschlossene Umwidmung näher bezeichnete Grundstücke (das ist die verfahrensgegenständliche Fläche) sei auf Grundlage des § 25 Abs. 2 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 erfolgt. Insbesondere auf Grund der diesbezüglich vorgenommenen Grundlagenforschung sei die vom Beschwerdeführer behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes nicht ersichtlich.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einhaltung des Schallschutzes gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG verletzt, weil die genehmigte Bauführung für ihn eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringe und für ihn keine zufriedenstellenden Wohnbedingungen mehr sichergestellt seien.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie der mitbeteiligte Bauwerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), soweit im Beschwerdefall erheblich, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6.
die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Der Beschwerdeführer trägt zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe sich letztlich auf eine mangelhafte Begutachtung gestützt. Im schalltechnischen Gutachten vom habe der Amtssachverständige noch ausdrücklich auf die maximalen Schallleistungspegel durch Einzelereignisse beim Fußballspiel von 118 dB durch Schiedsrichterpfiffe hingewiesen. In den folgenden schalltechnischen Gutachten sei darauf aber nicht mehr eingegangen worden. Es werde auch im Gutachten vom eine andere Entfernung vom Immissionspunkt I2. angegeben als im schalltechnischen Gutachten vom , wobei der Widerspruch nicht begründet worden sei. Weiters sei die Behauptung nicht näher begründet, dass der geplante Trainingsplatz zu einer Entlastung des Hauptfeldes führen würde. Eine solche Einschränkung sei projektgemäß nicht ersichtlich. Ebensowenig habe sich der Bauwerber hinsichtlich der Spielzeiten irgendwelchen Beschränkungen unterworfen. Der Betrieb mit Flutlicht sei für beide Plätze bis 21.30 Uhr genehmigt worden. Das bedeute, dass auf beiden Plätzen bis dahin voller Spielbetrieb stattfinden könne. Eine Einschränkung, dass der Trainingsplatz nicht für Bewerbsspiele verwendet werden dürfe, sei von der Behörde nicht ausgesprochen worden. Diese Spielzeiten bis 21.30 Uhr seien weder vom schalltechnischen Sachverständigen noch vom medizinischen Sachverständigen berücksichtigt worden. Es hätte der belangten Behörde auch auffallen müssen, dass der schalltechnische Amtssachverständige zum Vorhalt des Beschwerdeführers, es seien für die Prognoserechnungen die Geräusche eines Boltzplatzes herangezogen worden und nicht die eines Fußballplatzes, nichts gesagt habe. Aus all diesen Mängeln ergebe sich die behauptete Befangenheit des Amtssachverständigen.
Angesichts dieser Mängel der schalltechnischen Begutachtung sei auch die amtsärztliche Stellungnahme mangelhaft.
Schon jetzt gehe vom bestehenden Platz (Hauptfeld) eine solche Lärmbelästigung aus, die gesundheitsgefährdend sei. Damit sei keinerlei Erhöhung zulässig, auch nicht um 1 dB.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass sich ein Nachbar auch dann auf die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG betreffend den Schallschutz berufen kann, wenn die maßgebliche Flächenwidmung des Baugrundstückes keinen Immissionsschutz vorsieht, wobei aber bei der Prüfung des Kriteriums der zufriedenstellenden Arbeits- und Wohnbedingungen für die Nachbarn auf die Widmung des Baugrundstückes abzustellen ist. Gibt es für das Baugrundstück kein Widmungsmaß, sind die Kriterien des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG auf der Grundlage entsprechender Gutachten zu prüfen (siehe dazu näher die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/06/0166, und vom , Zl. 2005/06/0277).
Das Areal, auf dem sich der bestehende und der geplante Fußballplatz befinden, ist als Sonderfläche - Sport gewidmet. Zutreffend wurde erkannt, dass das Vorhaben mit der Flächenwidmung im Einklang steht (was auch unstrittig ist). Dass von Fußballplätzen eine - mitunter auch sehr große - Lärmentwicklung ausgeht, ist notorisch. Dazu gehören auch Schiedsrichterpfiffe. Diese sind fallbezogen demnach nicht nur (wie bisher) vom Hauptfeld, sondern auch vom projektierten, nun genehmigten Trainingsplatz zu erwarten. Richtig ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die bekämpfte Baubewilligung (auch unter Bedachtnahme auf die "Betriebsbeschreibung" durch den Bauwerber) eine intensivere Nutzung der Gesamtanlage als bisher nicht ausschließt, sei es nun schon jetzt oder in Zukunft (die Notwendigkeit der Errichtung des Trainingsplatzes wurde ja damit begründet, dass mit dem Hauptplatz das Auslangen nicht mehr zu finden sei; eine weitere Ausdehnung der Aktivitäten ist daher keineswegs ausgeschlossen). Allerdings ist der projektierte Trainingsplatz durch eine Lärmschutzwand vom Grundstück des Beschwerdeführers abgeschirmt, was - unbestritten - geeignet ist, eine Minderung der vom neuen Platz ausgehenden, auf das Grundstück des Beschwerdeführers einwirkenden Immissionen zu bewirken. Der Beschwerdeführer trägt aber vor, dies sei nicht ausreichend, um den Kriterien des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG zu entsprechen, und bringt weiters vor, die Gutachten, auf die sich die belangte Behörde gestützt habe, seien unzureichend.
Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist zutreffend. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Stellungnahme vom eingehend mit der schalltechnischen Begutachtung auseinander gesetzt, wobei er auch auf Grundlage der vom Sachverständigen selbst herangezogenen Richtlinien und Regelwerke argumentiert hat, aus denen sich höhere Emissionswerte ergäben, als der Sachverständige angenommen habe. Es trifft auch der Vorwurf zu, dass in der bisherigen schalltechnischen Begutachtung das voraussichtliche zeitliche Ausmaß bzw. die Intensität (Dichte, Häufigkeit) der verschiedenen Lärmspitzen nicht ausreichend erfasst wurde, obwohl die Frage der Beeinträchtigung des Nachbarn durch solche Lärmereignisse auch von ihrer Häufigkeit abhängt. Im letzten Gutachten vom werden zwar die Anzahl verschiedener Schallpegelspitzen pro Minute angeführt, die Frage, mit welcher projektbedingten Belastung insgesamt (auch bei Ausschöpfung der Nutzungsintensität, die sich aufgrund der angestrebten und sodann erteilten Bewilligung ergibt) für den Nachbarn zu rechnen ist, wurde aber nicht beantwortet. Dabei ist für die Beurteilung der für den Beschwerdeführer ungünstigste Punkt auf seinem Grundstück heranzuziehen (das ist bei einem Immissionspunkt vor einem Fenster des Wohnhauses oder auch, vom Trainingsplatz aus gesehen, knapp hinter der Schallschutzwand nicht zwingend der Fall). Vor diesem Hintergrund kann den Einwänden des Beschwerdeführers nicht, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getan hat, mit Erfolg entgegen gehalten werden, er sei den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das wäre nämlich nur notwendig, wenn es sich um ausreichende (vollständige) Gutachten handelte, was aber im Beschwerdefall nicht zutrifft (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, auf S 836-840 wiedergegebene hg. Judikatur).
Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b und c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält (siehe dazu schon die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S 697 angeführte hg. Judikatur).
Wien, am