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VwGH vom 27.01.2005, 2004/16/0140

VwGH vom 27.01.2005, 2004/16/0140

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. des Mag. KS,

2. der Mag. MS und 3. der K Sparkasse Aktiengesellschaft, alle in K und vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pierlstraße 33, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. Jv 4426-33/03-85, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Drittbeschwerdeführerin zur Zahlung der Gerichtsgebühren zur ungeteilten Hand herangezogen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Miteigentümer einer Liegenschaft, mit der Wohnungseigentum verbunden ist. Sie beantragten mit dem Grundbuchsgesuch vom beim Bezirksgericht Klagenfurt die Einverleibung der Löschung bestimmter Pfandrechte und die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte, also je 56/200.000-stel Miteigentumsanteile, die auf die mit Kaufvertrag vom erworbenen PKW-Freistandplätze 9 und 10 entfallen. Weiters beantragten sie die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Darlehensforderung der Drittbeschwerdeführerin von S 3 Mio. und die Verbindung der je 56/200.000-stel Miteigentumsanteile mit den dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin bereits gehörigen je 2.699/200.000-stel Miteigentumsanteilen. Die Eintragung des genannten Pfandrechtes in das Grundbuch erfolgte am .

Mit dem Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Klagenfurt dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG von EUR 2.617,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6 GEG von EUR 7,-- zur Zahlung zur ungeteilten Hand vor.

In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, die PKW-Freistandplätze 9 und 10 seien vormals einer anderen Wohnungseigentumseinheit zugeordnet gewesen. Im Zusammenhang mit dem Kauf der Freistandplätze sei ein Nutzwertneufestsetzungsverfahren gemäß § 4 Abs. 3 WEG eingeleitet worden, sodass nunmehr die 56/200.000-stel Miteigentumsanteile an der näher bezeichneten Liegenschaft entfallend auf die Freistandplätze 9 und 10 der im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Wohnungseigentumseinheit zugeschrieben worden seien. Da nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG) ein Pfandrecht nicht nur auf einem Teil eines einem Miteigentümer im Grundbuch zugeschriebenen Anteils eingetragen werden könne, sei es erforderlich gewesen, das zu Gunsten der Sparkasse aushaftende Pfandrecht auch auf die nun von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zusätzlich erworbenen insgesamt 56/200.000- stel Miteigentumsanteile auszudehnen. Bei dieser Pfandausdehnung handle es sich aber nicht um eine Pfandausdehnung "im eigentlichen Sinn", bei welcher eine zusätzliche Besicherung einer bereits bestehenden Forderung bei einem weiteren Grundbuchskörper oder Miteigentumsanteil eines Miteigentümers erfolge. Diese Pfandausdehnung sei ausschließlich auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 1 GBG notwendig gewesen. Dies werde dadurch deutlich, dass eine derartige Pfandausdehnung nach der "neuen Rechtslage" unter Berücksichtigung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG) nicht mehr notwendig gewesen wäre. Bei dem Eintragungsvorgang handle es sich daher nicht um eine gebührenpflichtige Eintragung im Sinne der TP 9 lit. b Z 4 GGG und dieser Vorgang verwirkliche auch keinen anderen Tatbestand nach TP 9 GGG. Da die gebührenpflichtigen Eintragungen in der TP 9 lit. b GGG taxativ aufgezählt seien und es sich um keine Eintragung von einem anderen als in der TP 9 lit. b angeführten Recht handle, sei für diese Eintragung keine Gebühr vorzuschreiben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Gleichzeitig wurde der Zahlungsauftrag vom wie folgt berichtigt:

"Zahlungspflichtig: 1) (Name des Erstbeschwerdeführers)


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2)
(Name der Zweitbeschwerdeführerin)
3)
(Name der Drittbeschwerdeführerin)
'Zur ungeteilten Hand' "
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom sowie der Pfandausdehnungserklärung vom sei das zugunsten der Drittbeschwerdeführerin auf den zu je 2.699/200.000-stel Miteigentumsanteilen haftende Pfandrecht im Höchstbetrag von S 3 Mio. auch auf die nun zusätzlich erworbenen weiteren je 56/200.000-stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft ausgedehnt und das genannte Pfandrecht am in das Grundbuch eingetragen worden. Die am erfolgte Eintragung des genannten Pfandrechtes habe die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b Z 4 GGG verwirklicht. Die Voraussetzungen der Befreiung von der Eintragungsgebühr nach Anmerkung 12 lit. a zu TP 9 GGG sowie für die Ermäßigungsvorschriften der Anmerkungen 7 und 8 der TP 9 GGG lägen nicht vor.
Im Beschwerdefall sei der Antrag auf Eintragung vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin gestellt worden. Die Eintragung des Pfandrechtes von S 3 Mio. habe der Drittbeschwerdeführerin zum Vorteil gereicht und daher seien alle drei Parteien für die Eintragungsgebühr zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Dies sei im Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom nicht berücksichtigt worden, in dem lediglich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin angeführt worden seien. Der Zahlungsauftrag sei dementsprechend zu berichtigen gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 573/04-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien in dem subjektiv öffentlichen Recht, "mangels Vorliegens eines eine Gebührenpflicht auslösenden Tatbestandes keine Eintragungsgebühr nach dem GGG vorgeschrieben zu erhalten", verletzt und machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem Zahlungsauftrag des Bezirksgerichts Klagenfurt vom wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG herangezogen. Dieser Zahlungsauftrag erging nur an diese Parteien, nicht jedoch auch an die Drittbeschwerdeführerin. Diese hat auch keinen Berichtigungsantrag eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Drittbeschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstmals zur Zahlung der Gerichtsgebühren herangezogen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ritz , BAO-Kommentar2, Rz 4 zu § 289 BAO) darf die Berufungsentscheidung in einem Abgabenverfahren eine Partei nicht erstmals in die Schuldnerposition verweisen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides an eine Person, die nicht bereits von der Behörde erster Instanz zu dieser Abgabe herangezogen worden ist, führt zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde.
Gleiches hat auch für das Verfahren zur Vorschreibung der Gerichtsgebühren zu gelten, weil mit der erstmals erfolgten Heranziehung einer Person zur Zahlung der Gerichtsgebühren durch den angefochtenen Bescheid ohne vorangegangene Vorschreibung mittels Zahlungsauftrages auch hier der Instanzenzug rechtswidrig verkürzt wird. Dies ist mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E 2 zu § 6 GEG, ref. hg. Judikatur).
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid auch die Drittbeschwerdeführerin zur Zahlung der Gerichtsgebühren samt der Einhebungsgebühr herangezogen wurde, war er daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Vorschreibung der Gerichtsgebühren samt der Einhebungsgebühr an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erweist sich hingegen als nicht rechtswidrig.
Nach TP 9 lit. b Z 4 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes der Gerichtsgebühr.
Nach der Rechtslage vor der am in Kraft getretenen Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, hatten die Ermäßigungsbestimmungen der Anmerkungen 7 und 8 lit. a zu TP 9 GGG folgende Fassung:
"7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anlässlich der ersten Eintragung zu entrichten.
8. Anmerkung 7 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden,
..."
Die Anmerkung 7 und 8a sowie 12a zu TP 9 GGG in der Fassung der am in Kraft getretenen Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, lauten:
"7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) an mehrere nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder ...
erworben werden.
...
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
..."
Die Eintragung des Pfandrechtes in das Grundbuch erfolgte am . Damit wurde entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien der Tatbestand der TP 9 lit. b Z 4 GGG verwirklicht. Diese Bestimmung unterscheidet nicht, ob die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes erstmalig erfolgte oder ob das Pfandrecht für dieselbe Forderung nunmehr auf die nach der Nutzwertfestsetzung vermehrten Miteigentumsanteile neuerlich eingetragen wird.
Bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr sind allerdings auch die in den Anmerkungen zur TP 9 GGG enthaltenen Ermäßigungs- und Befreiungsbestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gerichtsgebührenpflicht in Kraft gestandenen sind.
Nach der im Beschwerdefall heranzuziehenden Rechtslage nach Inkrafttreten der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle am sind die im Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch in Kraft gestandenen Ermäßigungs- und Befreiungsvorschriften der TP 9 GGG anzuwenden, die jedoch keinen im Beschwerdefall anzuwendenden Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestand enthalten. Im Fall der Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch noch vor dem wäre allerdings die Ermäßigungsbestimmung der Anmerkung 8 lit. a der TP 9 GGG anzuwenden und damit keine neuerliche Eintragungsgebühr zu entrichten gewesen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0288).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. die in Tschugguel/Pötscher , Gerichtsgebühren7, E.3 zu § 1 GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi , Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 56 WEG und Dietrich/Angst/Auer , Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 lit. c und e zu § 13 GBG).
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Vorschreibung der Gerichtsgebühren an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als nicht rechtswidrig. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher, soweit mit ihm der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Zahlung der Gerichtsgebühren samt der Einhebungsgebühr zur ungeteilten Hand herangezogen wurden, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die neben dem gesetzlichen Schriftsatzaufwand zusätzlich geltend gemachte Umsatzsteuer, die in den pauschalierten Sätzen bereits enthalten ist (vgl. auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 697 vorletzter und letzter Absatz).
Wien, am