VwGH vom 02.04.2009, 2007/18/0179

VwGH vom 02.04.2009, 2007/18/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des C D in W, geboren am , vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 903/03, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei unter seinem früheren Familiennamen M. in S geboren und habe in der Folge in S bzw. in W gelebt. Von 1980 bis 1984 sei er in Jugoslawien (der ehemaligen Heimat seiner Mutter) aufhältig gewesen. Es sei nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Meldezeiträumen vom bis zum und vom bis zum im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei. Er sei am als unmündiger Minderjähriger dem Jugendgerichtshof Wien als Pflegschaftsbehörde wegen des Verdachts des Ladendiebstahls angezeigt worden. Das diesbezügliche Verfahren sei am gemäß § 90 StPO und § 9 JGG eingestellt worden. Vom bis zum und vom bis zum habe der Beschwerdeführer die erste bzw. zweite Klasse einer Volksschule in W besucht. Vom bis zum habe er eine Sonderschule in W besucht. In W würden Meldungen (jeweils zugezogen und abgemeldet von bzw. nach Jugoslawien) vom bis zum bzw. vom bis zum aufscheinen.

Nach einer behaupteten Einreise am habe der Beschwerdeführer von der Erstbehörde (der Bundespolizeidirektion Wien) erstmals einen vom bis zum gültigen Aufenthaltstitel erhalten. Nach dem Erhalt zweier weiterer Aufenthaltstitel sei ein Verlängerungsantrag am zurückgezogen worden, weil sich der Beschwerdeführer nach den Angaben seiner Schwester bereits in seinem Heimatland aufgehalten habe.

Eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom zufolge habe er sich von 1980 bis 1984 in seinem Heimatland aufgehalten. Dem stünden kurzfristige Meldungen in Wvom bis zum , vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum (jeweils zugezogen und abgemeldet von bzw. nach Jugoslawien) nicht entgegen.

Vom bis zum sowie vom bis zum habe der Beschwerdeführer weitere Aufenthaltstitel erhalten.

"Zwischen 1984 und 1998" habe sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in W aufgehalten, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Dem stünde jedoch entgegen, dass er im angegebenen Zeitraum nur vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum in W gemeldet gewesen sei.

Auch nach Ablauf des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels am sei der Beschwerdeführer mehrfach unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben, weshalb er von der Erstbehörde mit Bescheid vom aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Bereits einen Monat nach seiner Abschiebung sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge wieder in das Bundesgebiet gelangt und daraufhin ständig in Österreich verblieben. Weitere Meldungen des Beschwerdeführers in W würden jedoch nur vom bis , vom bis und vom bis zum aufscheinen.

Er habe vom Landeshauptmann von Wien erstmals einen vom bis zum gültigen Aufenthaltstitel erlangt, der in der Folge bis zum verlängert worden sei.

Der Beschwerdeführer sei erstmals am vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens gemäß § 136 Abs. 1 StGB unter Aufschiebung des Strafausspruches rechtskräftig verurteilt worden. Er habe am in W ein Moped ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb genommen.

Am sei er vom Strafbezirksgericht Wien wegen des Begehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er am in einem Selbstbedienungskaufhaus versucht habe, diverse Lebensmittel bzw. alkoholische Getränke im Gesamtwert von insgesamt S 489,90 zu stehlen.

Am sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB verurteilt worden, weil er am Sicherheitswachebeamten anlässlich einer Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles einen total gefälschten, auf seinen Namen lautenden jugoslawischen Führerschein vorgelegt habe.

Am sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall, § 223 Abs. 1, § 224 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden. Er habe zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Mitte 1995 seinen jugoslawischen Reisepass einem Mittäter übergeben, welcher darin einen total gefälschten österreichischen Sichtvermerk angebracht habe. Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, damit seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorzutäuschen. Weiters habe er am durch Verbiegen des Türstockeisens eines Heimes, wodurch er einen Riss in der Türfüllung und eine Verbiegung des Schlosses verursacht habe, eine fremde Sache beschädigt. Zudem habe er am als Lenker eines Pkw's einen Auffahrunfall verursacht und anderen Verkehrsteilnehmern eine Prellung der Lendenwirbelsäule bzw. eine Schädelprellung und Zerrung der Halswirbelsäule zugefügt. Dazu komme, dass er die Unfallstelle, ohne anzuhalten und den beiden von ihm Verletzten die erforderliche Hilfe zu leisten, verlassen habe. Schließlich habe er am eine Frau und deren Tochter durch die Drohung, er werde sie umbringen, aus der Wohnung ihrer Mutter gebracht.

Am sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Favoriten wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden, weil er am seine damalige Frau an den Haaren gepackt, ihr Faustschläge und Fußtritte versetzt und sie schließlich gewürgt habe, wodurch diese eine Beule an der Stirn, Kopfschmerzen, Schmerzen im Bauch und im Unterleib erlitten habe.

Auch diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Er sei am vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15 und § 105 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach § 288 Abs. 1, § 12 (zweite Alternative) und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden. Er habe am seiner damaligen Ehefrau Prellungen und Abschürfungen der Lippe, der linken Brustkorbhälfte, des Bauches, des linken Oberschenkels und des linken Unterarms sowie einen Nasenbeinbruch mit Verschiebungen, sohin eine schwere Körperverletzung zugefügt. Weiters habe er am seiner Tochter vorsätzlich eine Prellung der linken Schläfenregion, eine Prellung der linken Ellenbeuge, eine Rissquetschwunde im Bereich des rechten Mittelfingers sowie eine Beule am Hinterkopf zugefügt. Am habe er neuerlich seine damalige Ehefrau verletzt, indem er ihr eine Schwellung der Unterlippe mit Schleimhautdefekt und eine Schwellung des Unterkiefers zugefügt habe. Schließlich habe er am seine damalige Ehefrau durch die Äußerung, er werde sie, die Kinder und ihren Bruder umbringen, wenn sie nicht bei der Hauptverhandlung am ihre bisherigen Aussagen widerrufe, einerseits zu nötigen versucht und andererseits dazu bestimmt, als Zeugin falsch auszusagen.

Im Hinblick auf das bis dahin gesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers habe die Erstbehörde mit Bescheid vom die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Der Beschwerdeführer habe dagegen Berufung erhoben.

Trotz des anhängigen Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien am neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden, weil er am seinen Schwager vorsätzlich am Körper verletzt habe, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt habe, wodurch dieser eine starke Schwellung am linken Auge erlitten habe.

Schließlich sei der Beschwerdeführer (am ) vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (vierter Fall), Abs. 3 (erster Fall) SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 sechster Fall, Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG, teilweise als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB, des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG sowie des Vergehens nach § 27 Abs. 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt worden. Er habe in der Zeit von Anfang Mai 2005 bis zum insgesamt ca. 2 kg Cannabisharz in wiederholten Angriffen an zwei bekannte und weiter nicht näher bekannte Abnehmer verkauft, am zum Verkauf von 5,1 g Cannabisharz netto durch einen abgesondert verfolgten Mittäter an einen verdeckten Ermittler durch Leisten von Aufpasserdiensten beigetragen und am 400 g Cannabisharz in der Wohnung seiner Ehefrau zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf verwahrt. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, sich durch das Inverkehrsetzen dieser großen Menge an Suchtgift iSd § 28 Abs. 6 SMG - das sei jene Menge an Suchtgift, die geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dazu komme, dass er im Jahr 2005 mehrmals eine nicht mehr feststellbare Menge an Kokain und Cannabisprodukten zum Eigenkonsum besessen habe.

Auf Grund der Vielzahl der einschlägigen Verurteilungen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass auch die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer sei geschieden und gegenüber den aus der ersten Ehe stammenden drei gemeinsamen Kindern sorgepflichtig. Vor seiner Inhaftierung habe er bei seiner Lebensgefährtin sowie der angeblichen - eine entsprechende Geburtsurkunde sei nicht vorgelegen - gemeinsamen Tochter gelebt.

Unter Bedachtnahme auf den mehrjährigen, jedoch nur in kurzen Zeiträumen bzw. zuletzt seit dem rechtmäßigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit, der körperlichen Integrität bzw. des Vermögens anderer, sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten. Aus den zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers ergebe sich, dass es sich bei ihm um einen aggressiven und gewaltbereiten Menschen handle. Er habe sich auch durch mehrere Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden. Er habe nicht davor zurückgescheut, sich einen gefälschten Sichtvermerk zu besorgen, um eventuell einschreitende Polizeibeamte über die Illegalität seines Aufenthaltes täuschen zu können. In Ansehung des Rückfalls in einschlägige Delinquenz mit ganz erheblich gesteigerter krimineller Energie trotz des Vollzugs einer Freiheitsstrafe könne die Verhaltensprognose nicht positiv für den Beschwerdeführer ausfallen.

Einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration komme kein entscheidendes Gewicht zu. Die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente sei durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom zufolge habe er zwar vier Jahre die Volksschule und zwei Jahre die Hauptschule besucht, danach aber die Schule abgebrochen und keinen Beruf erlernt. Er habe keinerlei Versicherungszeiten erworben. Von daher gesehen hätten die privaten, familiären und die nicht vorhandenen und gar nicht behaupteten beruflichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.

Angesichts des Gesamtfehlverhaltens und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FPG stünden dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen. Die kriminelle Laufbahn des Beschwerdeführers habe mit Vermögensdelikten begonnen und sei mit strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen fortgesetzt worden. Nach mehrfachen Gewaltdelikten habe er schließlich ein Suchtgiftverbrechen verwirklicht. Der Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" sei der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände. Dies sei jenes Fehlverhalten, welches zur ersten Verurteilung geführt habe und am gesetzt worden sei. Da der Beschwerdeführer lediglich vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum Aufenthaltstitel erhalten habe und seit dem als rechtmäßig niedergelassen gelte, finde § 55 FPG selbst dann keine Anwendung, wenn man den maßgeblichen Zeitpunkt erst mit jenem Fehlverhalten annehme, welches zu der ersten Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts ("Tatzeit: ") geführt habe.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer "von klein auf im Inland" aufgewachsen sei, finde § 61 Z. 4 iVm § 55 Abs. 4 FPG keine Anwendung, weil er zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht seit "mindestens drei Jahren" im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei. Schließlich finde § 61 Z. 3 FPG iVm § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes keine Anwendung, weil er zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts nicht seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz bzw. nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt habe.

Die Maßnahme sei im Hinblick auf die seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides neu hinzugekommenen zwei Verurteilungen auf unbestimmte Zeit (unbefristet) auszusprechen, weil der Beschwerdeführer wiederholt Vermögens- bzw. Gewaltdelikte begangen habe und seine kriminelle Energie während seines Aufenthaltes noch verstärkt habe. Dies lasse seine Geringschätzung gegenüber den zum Rechtsgüterschutz aufgestellten Vorschriften erkennen. Es könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers (zuletzt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt) bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am im Alter von 16 Jahren straffällig, als er ein Moped ohne Einwilligung der Berechtigten in Betrieb genommen hat. Am hat er versucht, in einem Selbstbedienungskaufhaus diverse Lebensmittel und alkoholische Getränke zu stehlen. Am legte er anlässlich einer Anzeige wegen eines Verkehrsunfalls einen auf seinen Namen lautenden, gefälschten jugoslawischen Führerschein vor. Mitte 1995 ließ er von einem Mittäter einen gefälschten österreichischen Sichtvermerk in seinem jugoslawischen Reisepass anbringen, um damit seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorzutäuschen. Am verursachte er einen Auffahrunfall, verletzte andere Verkehrsteilnehmer und verließ die Unfallstelle, ohne den beiden von ihm Verletzten die erforderliche Hilfe zu leisten. Am beschädigte er vorsätzlich die Tür eines Mutter-Kind-Heimes. Am nötigte er eine Frau und deren Tochter die Wohnung ihrer Mutter zu verlassen, indem er äußerte, er werde sie umbringen. Wegen der seit 1995 begangenen strafbaren Handlungen wurde der Beschwerdeführer am strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Wenige Monate nach dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig, indem er am seine damalige Frau an den Haaren packte, ihr Faustschläge und Fußtritte versetzte und sie schließlich würgte, wodurch diese verletzt wurde. Er wurde deshalb am zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Am fügte er seiner damaligen Ehefrau Prellungen und Abschürfungen der Lippe, der linken Brustkorbhälfte, des Bauches, des linken Oberschenkels und des linken Unterarmes sowie einen Nasenbeinbruch mit Verschiebungen, sohin eine schwere Körperverletzung, zu. Am selben Tag verletzte er auch seine Tochter vorsätzlich, indem er ihr eine Prellung der linken Schläfenregion, eine Prellung der linken Ellenbeuge, eine Rissquetschwunde im Bereich des rechten Mittelfingers sowie eine Beule am Hinterkopf vorsätzlich zufügte. Am verletzte er - trotz der mittlerweile erfolgten Verurteilung vom - seine damalige Ehefrau neuerlich, indem er ihr eine Schwellung der Unterlippe mit Schleimhautdefekt und eine Schwellung des Unterkiefers zufügte. Darüber hinaus versuchte er seine damalige Ehefrau zu nötigen, ihre bisherigen Aussagen zu widerrufen. Er wurde deshalb am zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Am erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer wegen des bisherigen Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot auf die Dauer von zehn Jahren. Weder die bisherigen Verurteilungen noch dieses erstinstanzliche Aufenthaltsverbot vermochten den Beschwerdeführer davon abzuhalten, am seinen Schwager vorsätzlich am Körper zu verletzen und in der Zeit von Anfang Mai 2005 bis zum insgesamt ca. 2 kg Cannabisharz in wiederholten Angriffen an zwei bekannte und weitere nicht näher bekannte Abnehmer zu verkaufen. Er wurde deshalb durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.

Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides lag das geschilderte beharrliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch nicht so lange zurück, um einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal in Haft verbrachte Zeiten nicht als solche des Wohlverhaltens angesehen werden können. Auch im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die dieser innewohnende Wiederholungsgefahr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/18/0719) begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und somit die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei im Jahr 2001 ein vom bis zum gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden, der in der Folge bis zum verlängert worden sei. Die Erteilung dieser Aufenthaltstitel würde zeigen, dass trotz der strafrechtlichen Verurteilungen keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen sei.

2.2. Gemäß § 61 Z. 2 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG wegen des maßgeblichen Sachverhalts unzulässig wäre. Gemäß § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG können Fremde, die sich - wie der Beschwerdeführer seit dem - auf Grund eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid (nur) ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Wie sich aus § 61 Z. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG ergibt, steht nur die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die in Kenntnis aller in Frage kommender Versagungsgründe bzw. des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers erfolgte, der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der angefochtene Bescheid daher schon deswegen nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer nach Erteilung der genannten Aufenthaltstitel noch weitere strafbare Handlungen gesetzt hat, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltstitel nicht bekannt waren und mit den früher gesetzten Straftaten als Gesamtfehlverhalten betrachtet die Grundlage für das nunmehrige Aufenthaltsverbot bilden (vgl. die zu § 38 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 1997 ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/18/0217, und vom , Zl. 2001/18/0010).

2.3. Das Aufenthaltsverbot ist vorliegend auch im Grunde des § 61 Z. 3 FPG zulässig. Dem Beschwerdeführer hätte vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes (sohin vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0173) nicht die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, weil er zum besagten Zeitpunkt die zehnjährige Wohnsitzfrist des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG 1985 nicht erfüllte.

2.4. Dem Aufenthaltsverbot steht auch § 61 Z. 4 FPG nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer zwar von klein auf im Inland aufgewachsen, aber hier nicht langjährig rechtmäßig niedergelassen war.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und verfügte vom bis zum über gültige Aufenthaltstitel. Am war er bereits in seine Heimat zurückgekehrt. Erst im Jahr 1984 kehrte er nach Österreich zurück und erhielt vom bis zum sowie vom bis zum Aufenthaltstitel. Nach Ablauf dieser Aufenthaltstitel verblieb er mehrfach unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Bereits einen Monat nach seiner Abschiebung ist der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet gelangt und daraufhin ständig in Österreich verblieben, wobei er - wie oben dargestellt -

Mitte 1995 einen gefälschten österreichischen Sichtvermerk in seinen jugoslawischen Reisepass anbringen ließ, um damit seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorzutäuschen. Er hat im Verwaltungsverfahren, insbesondere in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot, nicht bestritten, sich von 1980 bis 1984 in seiner ehemaligen Heimat Jugoslawien aufgehalten zu haben. Bei dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte sich seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet lediglich vorübergehend und für einen - gemessen an der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet - relativ kurzen Zeitraum im 16. Lebensjahr in einem Alter verlassen hat, in dem die "Phase der ersten Verselbständigung" und die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises als nahezu abgeschlossen betrachtet werden kann, und dass sich der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits 38- jährige Beschwerdeführer lediglich vier Jahre als Jugendlicher in seiner ehemaligen Heimat Jugoslawien aufgehalten hat, erfüllt er das Tatbestandsmerkmal "von klein auf im Inland aufgewachsen" iSd § 61 Z. 4 FPG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0459, und vom , Zl. 2002/18/0171).

Das - kumulativ zu erfüllende - zweite Tatbestandselement des § 61 Z. 4 FPG "langjährig rechtmäßig niedergelassen" ist gemäß § 55 Abs. 4 zweiter Satz FPG jedenfalls dann erfüllt, wenn der Fremde die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht hat und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen war. Der Beschwerdeführer könnte auch dann als "langjährig rechtmäßig niedergelassen" gelten, wenn er eine der Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 zweiter Satz FPG nicht zur Gänze, die andere aber entsprechend besser erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0171).

Der in Österreich geborene und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids 38-jährige Beschwerdeführer hat einerseits - auch unter Berücksichtigung der dargestellten Unterbrechungen seines Aufenthalts - mehr als die von § 55 Abs. 4 zweiter Satz FPG geforderte Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht. Andererseits wäre der Beschwerdeführer (nach der zu § 38 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 ergangenen, auf § 55 Abs. 4 FPG übertragbaren Rechtsprechung) aber nur dann im Sinn von § 55 Abs. 4 zweiter Satz FPG "zuletzt" drei Jahre im Bundesgebiet niedergelassen, wenn er die letzten drei Jahre vor Verwirklichung des für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhalts in Österreich niedergelassen gewesen wäre (vgl. das nochmals das Erkenntnis Zl. 2002/18/0171). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weil er vor seinem mit der unbefugten Inbetriebnahme eines Mopeds am beginnenden und bis zu den Suchtgiftdelikten im Jahr 2005 reichenden Fehlverhalten, auf das die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zulässigerweise gestützt hat, in den Jahren 1980 bis 1984 nicht in Österreich, sondern in seiner ehemaligen Heimat gelebt hat. Die Nichterfüllung dieses Teilerfordernisses für das oben genannte Tatbestandsmerkmal wird vorliegend auch nicht durch den die Hälfte seines Lebens übersteigenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich aufgewogen, weil er lediglich vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum und schließlich ab dem über gültige Aufenthaltstitel verfügt hat. Die übrigen Zeitabschnitte hat er unrechtmäßig im Bundesgebiet verbracht, weshalb er am auch aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht das Kriterium der langjährigen rechtmäßigen Niederlassung iSd § 61 Z. 4 FPG, weshalb das Aufenthaltsverbot auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist.

3. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Licht des § 66 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1984 - bzw. den seit rechtmäßigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers - und seine Beziehung zu seiner Mutter, seiner Lebensgefährtin sowie zu seinen aus der ersten Ehe stammenden drei Kindern sowie einer gemeinsamen Tochter mit seiner Lebensgefährtin ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass ihm eine berufliche Integration in das Bundesgebiet nicht gelungen ist. Sie hat zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Wenn sie dennoch angesichts seiner wiederholten Straftaten die Erlassung dieser Maßnahme im Licht dieser Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung des im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die - in beruflicher Hinsicht ohnehin als gescheitert zu betrachtende - Integration des Beschwerdeführers hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein über viele Jahre andauerndes Fehlverhalten, insbesondere die zuletzt begangenen Suchtgiftdelikte, eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Die geradezu beharrliche Begehung von Straftaten trotz rechtskräftiger Verurteilungen, ja sogar trotz Erlassung eines Aufenthaltsverbots, gegen das der Beschwerdeführer Berufung erhoben hatte, lässt auf dessen völlig uneinsichtige Haltung schließen und stellt ein besonders starkes Indiz der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0263, mwN). Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch die Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Angehörigen.

4. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die gesetzwidrige Ausübung des bei der Anwendung des § 60 Abs. 1 FPG zu handhabenden Ermessens vorwirft, ist er ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde keine Veranlassung, von dem ihr nach dieser Bestimmung bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessens zu seinen Gunsten Gebrauch zu machen.

5. Die Beschwerde wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen habe. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Nach § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (§ 63 Abs. 2 FPG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 63 Abs. 2 leg. cit. kommen - abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen - auch die privaten und familiären Interessen iSd § 66 FPG in Betracht. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, der seine kriminelle Energie selbst nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes noch gesteigert hat, nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund weggefallen sein werde.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am