Suchen Hilfe
VwGH vom 19.12.2012, 2009/22/0003

VwGH vom 19.12.2012, 2009/22/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der F, vertreten durch Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Wasagasse 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 149.150/8-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) den am beim Landeshauptmann von Wien gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, einer iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem österreichischen Ehemann gemäß § 21 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid am mit einem gültigen Visum in Österreich eingereist und hat noch während der Gültigkeitsdauer dieses Visums den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Nach Ablauf ihres Visums verblieb die Beschwerdeführerin in Österreich und wartete hier den Ausgang ihres Verfahrens ab.

Der Beschwerdefall gleicht daher darin, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sie den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG - welcher nur im Fall eines sichtvermerksfreien Aufenthalts zum Tragen kommen kann - auch im vorliegenden Fall heranziehen durfte, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0238, zugrunde lag. Auf dessen

Begründung

verwiesen.

Der Beschwerdefall gleicht ferner vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom , C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach es das Unionsrecht gebietet, dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/22/0309, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde dazu im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deswegen - ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK einer Prüfung zu unterziehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Ersatz nicht näher ausgewiesener Barauslagen in der Höhe von EUR 1,61 gerichtete Mehrbegehren war mangels Erstattungsfähigkeit abzuweisen, zumal es sich dabei jedenfalls nicht um Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes handelt, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (vgl. § 48 Abs. 1 Z 1 VwGG).

Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-69883