VwGH vom 06.09.2007, 2007/18/0171
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des B J in W, geboren 1973, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 897/06, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Gambia, vom auf Aufhebung des gegen ihn (mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom ) erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Diesem Aufenthaltsverbot sei folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt worden:
Der Beschwerdeführer sei am illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am darauffolgenden Tag unter einem falschen Namen einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Anschließend sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz (rechtskräftig seit ) seine Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes verfügt worden, welche jedoch offensichtlich nie effektuiert worden sei.
Am habe der Beschwerdeführer unter einem falschen Namen die österreichische Staatsbürgerin S. geheiratet. Er habe bei einer niederschriftlichen Vernehmung bei der Polizeiabteilung der Staatsanwaltschaft Wien angegeben, anlässlich der Eheschließung seinen Reisepass (den er laut Angaben im Asylverfahren bei der Einreise in Österreich nicht bei sich gehabt habe) vorgewiesen und später zur Ausbesserung eines Fehlers in die Heimat zurückgeschickt zu haben. Die letzte Aussage habe er niederschriftlich insoweit widerrufen, als er nunmehr angegeben habe, den Reisepass kurz nach der Eheschließung verloren zu haben. Anlässlich der Einreichung eines - später zurückgezogenen - Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis vom habe er allerdings die Ablichtung eines am ausgestellten, auf seinen unrichtigen Namen lautenden Reisepasses vorgelegt.
Am habe der Beschwerdeführer um die Erstausstellung einer Niederlassungsbewilligung - diesmal unter seinem Namen B J - eingereicht und eine Urkunde über die am in Gambia erfolgte Heirat mit M. vorgelegt. Die Niederlassungsbewilligung sei mit Gültigkeit vom bis erteilt worden.
Bei seiner Vernehmung durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) am habe er angegeben, im Oktober 1998 von Österreich nach Gambia gereist und dort bis zum Sommer 2000 geblieben zu sein. Im Februar 2000 wäre er von seiner ersten Ehefrau S. in Gambia geschieden worden, wo angeblich die persönliche Anwesenheit des zu scheidenden Ehepartners nicht erforderlich gewesen wäre. Er hätte angenommen, dass ihr die Scheidungsurkunde von Gambia aus zugestellt worden wäre. Nach der zweiten Eheschließung wäre er im Oktober 2000 über die Schweiz wieder in das Bundesgebiet gekommen.
Über Antrag vom sei die Niederlassungsbewilligung für den Gültigkeitszeitraum bis verlängert worden.
Am sei der Beschwerdeführer von der Fremdenpolizeibehörde vernommen worden und habe er eine von früheren Angaben wieder abweichende Aussage gemacht. So hätte er persönlich eine Ausfertigung der Scheidungsurkunde am Postweg der S. übermittelt. Irgendwann im Jahr 1998 hätte er Österreich verlassen und wäre erst im Juli 1999 zurückgekehrt, wo er bis Dezember 1999 geblieben wäre und bei seiner späteren Ehefrau M. gewohnt hätte. Von Dezember 1999 bis Oktober 2000 hätte er sich dann wieder bei seinem Vater in Gambia aufgehalten und dort M. geheiratet.
Am habe der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vorgelegt, wonach seine Ehe mit S. mit rechtskräftig geschieden worden sei.
Auf Grund des Antrages vom sei dem Beschwerdeführer ein Niederlassungsnachweis mit Gültigkeit vom bis ausgestellt worden.
Der Beschwerdeführer sei bereits am vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 Suchtmittelgesetz - SMG zu einer dreimonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass er am gewerbsmäßig 16 g Kokain durch Übergabe an zwei namentlich bekannte Personen anderen überlassen habe. Dieses Urteil sei im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jedoch bereits getilgt gewesen, sodass im Sinn des § 36 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 1997 - FrG (§ 60 Abs. 3 FPG) nur mehr die dahinter stehende strafbare Handlung für die Beurteilung heranzuziehen gewesen sei, ob die in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG (§ 60 Abs. 1 Z. 1 FPG) getroffene Annahme gerechtfertigt gewesen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen im Aufenthaltsverbotsbescheid seien daher auch in diesem Licht zu sehen.
Am sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen eines schwer wiegenden Suchtgiftdeliktes, diesmal nach § 28 Abs. 1 SMG, rechtskräftig verurteilt worden. Nach den Urteilsgründen habe er am in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar sieben Bälle Kokain mit 702,5 g brutto, drei Behältnisse Heroin mit 15,3 g brutto, sechs Behältnisse mit Kokain (41,7 g brutto) und ein Säckchen Heroin mit 5,4 g brutto, somit Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) mit dem Vorsatz besessen, dass dieses in Verkehr gebracht werde. Es sei über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt worden.
In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom , mit dem sein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen worden sei, erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer sinngemäß ausgeführt, es zeigte bereits seine vorzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft, dass er sein Leben grundlegend geändert hätte und keine Wiederholungsgefahr mehr bestünde. Außerdem müsste eine Interessenabwägung durchgeführt werden, die zweifellos zu seinen Gunsten ausfiele.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten (im Sinn einer das Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habenden) österreichischen Staatsbürgerin sei, sodass er kein begünstigter Drittstaatsangehöriger nach § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei.
Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr überprüft werden dürfe, sei zu beurteilen, inwieweit sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2005 die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten. In diesem Sinn spreche für den Beschwerdeführer vor allem die mittlerweile geänderte Rechtslage, die bei Familienangehörigen von österreichischen Staatsbürgern im Einklang mit den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften eine verstärkte Prüfung der durch das persönliche Verhalten des Fremden herbeigeführten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anordne (§ 86 Abs. 1 FPG).
Der Beschwerdeführer habe das der Verurteilung im Jahr 2005 zu Grunde liegende Fehlverhalten unstrittig mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen, das eine "große Menge" im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG (somit eine Menge, die geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) ausgemacht habe. Der Beschwerdeführer habe durch dieses Fehlverhalten gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform handle, verstoßen. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr habe sich beim Beschwerdeführer dadurch augenscheinlich manifestiert, dass er bereits einmal - im Jahr 1997 - mit Suchtgift gehandelt habe. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens, das noch durch den dokumentierten "lässigen Umgang" mit der Wahrheit gegenüber staatlichen Organen ergänzt werde, bedeute sein weiterer inländischer Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der besonders gefährlichen Suchtgiftkriminalität berühre (§ 86 Abs. 1 FPG).
Das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt, erweise sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auch nach § 66 Abs. 1 FPG als dringend geboten, habe er doch durch dieses Fehlverhalten die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen und dem Schutz der Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Von daher stehe auch § 66 Abs. 2 FPG dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen, könnten doch die zugegebenermaßen beachtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich das durch sein Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigte Allgemeininteresse nicht überwiegen. In diesem Zusammenhang sei betont, dass die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers - seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder lebten in Österreich -
bereits bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes entsprechend gewürdigt und berücksichtigt worden seien und seither diesbezüglich keine Änderungen, also keine neuen Umstände, eingetreten seien.
Dem Berufungsvorbringen hinsichtlich der vorzeitigen bedingten Haftentlassung sei entgegenzuhalten, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot aufrechtzuerhalten sei, unabhängig von den die bedingte Entlassung aus der Strafhaft begründenden Erwägungen des Gerichtes ausschließlich aus dem Blickwinkel des FPG zu beurteilen habe. Auch könne ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung, also in Freiheit, wohlverhalten habe. Als Vollzugsdatum hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers vom scheine der auf. Danach sei er noch für einige Wochen (bis Ende Juli 2006) in Schubhaft angehalten worden. Es liege auf der Hand, dass ein Wohlverhalten in der Dauer von weniger als einem halben Jahr viel zu kurz sei, um auf einen nachhaltigen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers schließen zu können.
Dass sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verhängung des Aufenthaltsverbotes, die ab auch den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nach sich gezogen habe, unrechtmäßig in Österreich aufhalte, gereiche ihm nicht eben zum Vorteil.
Was die überaus bedauerliche Tatsache anlange, dass der Beschwerdeführer im Zug eines rechtmäßigen Abschiebungsversuches von den begleitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes körperlich misshandelt worden sei, so würden von der belangten Behörde derart unangemessene Maßnahmen mit allem Nachdruck verurteilt. Dennoch könnten diese auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes keinen Einfluss nehmen. Die allfälligen gesundheitlichen Folgen für den Beschwerdeführer seien höchstens für die Frage, ob und gegebenenfalls wann eine neuerliche Abschiebung versucht werde, zu beachten.
Im Übrigen bestehe keine Veranlassung, behördliches Ermessen zu üben, sei doch bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer in § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG angeführten strafbaren Handlung - hier: nach § 28 Abs. 1 SMG - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Aufhebung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 2151/06), in dem als Bescheiddatum versehentlich der angeführt ist.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer unter Geltendmachung inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot (oder ein Rückkehrverbot) auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der hg. Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0504, mwN).
2. Der Beschwerdeführer macht als wesentliche Sachverhaltsänderung im vorgenannten Sinn (in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde) geltend, dass er nach seiner versuchten Abschiebung durch Beamte am misshandelt und dabei schwer verletzt worden sei, insbesondere eine Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers erlitten habe, diese Verletzungen erst über einen Monat danach im Polizeianhaltezentrum diagnostiziert worden seien und auf Grund der erlittenen Misshandlungen besonders schwer wiegende Auswirkungen auf seine Lebenssituation und die seiner Familie anzunehmen seien. Es bedürfe keines Spezialwissens, um festzustellen, dass nach derart schwer wiegenden traumatisierenden Erlebnissen dem Rückhalt durch den engsten Familienkreis und dem weiteren sozialen Umfeld besondere Bedeutung zukomme, und es sei nur unter möglichst idealen Voraussetzungen eine rasche Heilung möglich. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, und es seien Dauerfolgen nicht auszuschließen. Für die Heilung sei jedenfalls größtmögliche Geborgenheit und Sicherheit hinsichtlich des weiteren Zusammenlebens mit der Familie wesentlich, und es könne dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen die Fortführung des Familienlebens in Gambia nicht zugemutet werden, sodass diese nur in Österreich möglich sei. Auch treffe den Staat eine Gutmachungspflicht.
Weiters bringt der Beschwerdeführer (in seiner Beschwerdeergänzung vom ) vor, dass die körperliche Misshandlung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine in den letzten Jahrzehnten einzigartige Menschenrechtsverletzung darstelle, die den Staat zur umfassenden Wiedergutmachung gegenüber dem Beschwerdeführer, der Opfer dieser Misshandlungen sei, verpflichte. Diese umfassende Verpflichtung beinhalte, ihm künftig das Zusammenleben mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen ehelichen Kindern zu ermöglichen. Es seien daher im vorliegenden Ausnahmefall öffentliche Interessen an der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu bejahen und träten allfällige öffentliche Interessen am Weiterbestehen des Aufenthaltsverbotes völlig in den Hintergrund. Die belangte Behörde hätte daher die Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass er sich seit rechtskräftiger Erlassung des Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig in Österreich aufhalte, übersehe sie, dass er sich bis in Strafhaft und daran unmittelbar anschließend bis in Schubhaft befunden habe, sodass ihm in dieser Zeit der unrechtmäßige Aufenthalt nicht vorgeworfen werden könne. Ferner sei der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am ) das gegen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergangene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom bekannt gewesen.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2005 liegt - unbestritten - zu Grunde, dass - wie oben (I.1.) dargestellt - der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 1997 gewerbsmäßig anderen Suchtgift überlassen hatte und deswegen im Jahr 1998 nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, am den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) mit dem Vorsatz besaß, dass dieses in Verkehr gebracht werde, weshalb über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verhängt wurde. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters nicht am Verhalten in der Haft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lang sich dieser in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis). Im Hinblick darauf ist der seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers - die Beschwerde bringt diesbezüglich vor, dass er sich bis in Strafhaft und anschließend daran bis in Schubhaft befunden habe - verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 66 Abs. 1 erster Satz FPG (bzw. des § 60 Abs. 1 Z. 1 leg. cit) schließen zu können.
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf schwerwiegende Auswirkungen der ihn traumatisierenden Erlebnisse bei dem Abschiebungsversuch ist zu erwidern, dass auch unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen seine persönlichen Interessen nicht in einem Ausmaß an Gewicht gewonnen haben, dass das dargestellte öffentliche Interesse an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und dem Schutz der Gesundheit anderer gegenüber seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nunmehr in den Hintergrund zu treten hätte und das vorliegende Aufenthaltsverbot aus dem Grund des § 66 Abs. 1 und 2 FPG aufzuheben gewesen wäre. Wie bereits dargelegt, ist - auch im Hinblick auf die Suchtdelikten innewohnende Wiederholungsgefahr (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/18/0504, mwN), die sich im Fall des Beschwerdeführers auch realisiert hat - weiterhin von einer massiven Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Darüber hinaus ist dem vorzitierten Beschwerdevorbringen, es seien im Beschwerdefall öffentliche Interessen an der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu bejahen, zu entgegnen, dass bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG zu Gunsten des Fremden nur den privaten und familiären Bereich betreffende Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. aus der hg. Judikatur etwa die zu § 37 Fremdengesetz 1997 ergangenen, wegen der insoweit unveränderten Rechtslage auch unter dem Blickwinkel des § 66 FPG maßgeblichen Erkenntnisse vom , Zl. 2005/18/0596, und vom , Zl. 2003/18/0002).
Im Übrigen ist zu dem vom Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Beschwerde zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens vorgelegten Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie u. Neurologie Dr. R. vom zu bemerken, dass laut diesem Gutachten zwar die beim Beschwerdeführer konstatierte posttraumatische Belastungsstörung Krankheitswert aufweise, Dauerfolgen jedoch im Hinblick auf die stabile Persönlichkeit des Beschwerdeführers mit nicht sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien und die Belastungsstörung unter Therapie "(nervenärztlich, medikamentös, psychotherapeutisch)" mit hoher Wahrscheinlichkeit gut behandelbar sei, wobei die verschiedenen Traumtherapieansätze von einer durchschnittlichen Therapiedauer zwischen 13 bis 14 Wochen bei interpersonellen Ansätzen und bis zu drei Monaten bei kognitiver Verhaltenstherapie ausgingen. Dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Wiederherstellung der Gesundheit des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen sei, geht aus diesem Gutachten jedoch nicht hervor. Was den vom Beschwerdeführer weiters vorgelegten Behandlungsbericht ("Psychotherapeutischer Kurzbericht") der Dr. H. ("Verein zur Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden Hemayat") vom anlangt, so konnte die belangte Behörde bereits aus zeitlichen Gründen auf diesen - erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellten - Bericht nicht eingehen. Die Beschwerde zeigt daher auch mit ihrem weiteren Vorbringen, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie das im Strafverfahren eingeholte Gutachten der Dr. R. und den Behandlungsbericht der Dr. H. beischaffen und berücksichtigen hätte können, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am