VwGH 18.10.2012, 2012/06/0102
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Erledigung/Kundmachung der belangten Behörde persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Diese Erledigung enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. Der Wortlaut des Hinweises entspricht zwar nicht genau dem maßgeblichen gesetzlichen Wortlaut, wonach die betreffende Person ihre Stellung als Partei verliert, "soweit" sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhebt (es fehlt das Wort "soweit"), dessen ungeachtet reicht der Wortlaut aber aus, um einen Verlust der Parteistellung für den Fall zu bewirken, dass überhaupt keine Einwendungen erhoben werden (vgl. - ähnliche Problematik - das E vom , 2004/06/0197). |
Normen | |
RS 2 | Die im Vorbringen des Beschwerdeführers vorkommende Erklärung, er hätte sich das Erheben von Einwendungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Tir LStG 1989 vorbehalten, stellt eine bloße Ankündigung dar und keine Einwendung (Hinweis E vom , 2003/06/0114, mwN). Sofern man sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren dahin verstehen sollte, er hätte erklärt, Einwendungen für den Fall zu erheben, dass das Übereinkommen über den "rechtsgeschäftlichen" Erwerb der benötigten Grundflächen nicht gültig sei oder nachträglich ungültig werde, handelte es sich um eine unzulässige (unwirksame) bedingte Prozesserklärung (Hinweis Erkenntnisse vom , 2009/05/0154, vom , 2008/05/0115, jeweils mwN., uam.). Das bedeutet, dass der Bf auch dann, wenn er in der Verhandlung das von ihm behauptete Vorbringen erstattet hätte, keine Einwendungen (im Rechtssinn) erhoben hätte. Damit hat er im Straßenbaubewilligungsverfahren (jedenfalls) die Parteistellung verloren. |
Normen | |
RS 3 | Nach § 69 Abs. 1 AVG setzt ein Wiederaufnahmeantrag die Parteistellung des Antragstellers im zugrundeliegenden Verfahren voraus. Da der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren hat (in der Verhandlung wurden von ihm keine Einwendungen erhoben), kommt ihm kein Recht zu, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen (Hinweis E vom , 2011/06/0211). Das hat gleichermaßen für den Wiedereinsetzungsantrag zu gelten, der ebenfalls die Parteistellung voraussetzt. Dem Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG kann vielmehr nur im Wege des § 42 Abs. 3 AVG begegnet werden. |
Normen | |
RS 4 | Der Abschluss eines Übereinkommens über den "rechtsgeschäftlichen" Erwerb der benötigten Grundflächen im Zuge des Straßenbaubewilligungsverfahrens (nach der Behördenpraxis sichtlich auch als rechtsgeschäftliche "Grundeinlöse" bezeichnet) ist im Tir LStG 1989 weder vorgesehen noch untersagt. Für das Straßenbaubewilligungsverfahren selbst hat es keine rechtliche Bedeutung, weil das Gesetz nicht vorsieht, dass die für das Straßenbauvorhaben (voraussichtlich) benötigten Grundflächen schon vor der Erteilung der Straßenbaubewilligung im Eigentum (hier) des Landes Tirols zu stehen hätten. Vielmehr sind diese erforderlichenfalls auf Grundlage des bewilligten Vorhabens rechtsgeschäftlich oder durch Enteignung zu erwerben, um das bewilligte Vorhaben ausführen zu können. Das Tir LStG 1989 sieht ebenfalls nicht vor, dass der Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung im Straßenbaubewilligungsverfahren auf den Abschluss eines solchen Übereinkommens hinzuwirken hätte oder auch, dass ein solches Übereinkommen in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden wäre. |
Normen | LStG Tir 1989 §42 Abs4; LStG Tir 1989 §42; LStG Tir 1989 §44; |
RS 5 | § 42 Abs. 4 Tir LStG 1989 regelt den Fall, dass bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen vorgebracht werden; insofern hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken und eine allfällige Einigung in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Das betrifft aber nicht den Fall einer rechtsgeschäftlichen "Einlösung". |
Normen | LStG Tir 1989 §68; LStG Tir 1989 §69; |
RS 6 | Im Enteignungsverfahren nach dem Tir LStG 1989 ist der Abschluss eines Übereinkommens über den "rechtsgeschäftlichen" Erwerb der benötigten Grundflächen nicht vorgesehen, sondern nur der Abschluss eines Übereinkommens über die Vergütung (§ 69 Tir LStG 1989). |
Normen | AVG §14 Abs1; LStG Tir 1989 §42 Abs4; |
RS 7 | Sichtlich aus Zweckmäßigkeitsgründen wird in der Praxis (wenngleich dies im Tir LStG 1989 nicht vorgesehen ist) die Gelegenheit, dass die Beteiligten an der Straßenbauverhandlung teilnehmen, zum Abschluss von Übereinkommen über den (rechtsgeschäftlichen) Erwerb der für das Vorhaben voraussichtlich benötigten Grundflächen genutzt und es wird, wohl in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 4 Tir LStG 1989, ein solches Übereinkommen zum Verhandlungsprotokoll genommen und im Straßenbaubewilligungsbescheid als "Beurkundung" wiedergegeben. Der Abschluss eines solchen Übereinkommens ist im Straßenbaubewilligungsverfahren selbst ohne rechtliche Bedeutung. Das Tir LStG 1989 sieht die Mitwirkung des Verhandlungsleiters beim Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht vor, ordnet insbesondere keine Beurkundung eines allfällig abgeschlossenen Übereinkommens an. Demnach sind solche, im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Papier gebrachten und unterfertigten Übereinkommen auch kein notwendiger Bestandteil der aufzunehmenden Niederschrift, weil sie für das Straßenbaubewilligungsverfahren rechtlich unerheblich sind und daher nicht "zur Sache" im Sinne des § 14 Abs. 1 AVG gehören. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/06/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden des F P in G, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung 1.) vom , Zl. IIb1-L-3181/6-2012 (Beschwerde Zl. 2012/06/0102) und 2.) vom , Zl. IIb1- L-3181/9-2012 (Beschwerde Zl. 2012/06/0112), betreffend zu 1. eine Straßenbaubewilligung und zu 2. Anträge im Straßenbaubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, in 6010 Innsbruck, Herrengasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In den Beschwerdefällen geht es um ein Straßenbauvorhaben betreffend eine Landesstraße in Tirol (Neubau einer Brücke) in der Gemeinde G(kurz: Gemeinde). Der Beschwerdeführer ist ein vom Bauvorhaben betroffener Grundeigentümer.
Mit Eingabe vom kam das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung (mitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde um die Erteilung der Straßenbaubewilligung gemäß § 41 des Tiroler Straßengesetzes (kurz: TStrG) des Vorhabens ein.
Mit Erledigung/Kundmachung vom beraumte die belangte Behörde die mündliche Verhandlung für den an.
Diese Erledigung/Kundmachung enthält den Hinweis, es stehe bei dieser Verhandlung den Parteien frei, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter, der zur Abgabe vorbehaltloser Erklärungen schriftlich ermächtigt sein müsse, an der Verhandlung teilzunehmen und allfällige Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen. "Werden Einwendungen, nicht spätestens am Tage vor der mündlichen Verhandlung bei der Behörde oder während der mündlichen Verhandlung selbst vorgebracht, verliert gemäß § 42 AVG die betreffende Person in diesem Verfahren ihre Stellung als Partei".
Darüber hinaus findet sich der weitere Hinweis, im Laufe der mündlichen Verhandlung bestehe für die Eigentümer der berührten Grundstücke auch die Möglichkeit, mit der Landesstraßenverwaltung Übereinkommen über die Grundinanspruchnahme abzuschließen. Im Zuge des Verfahrens getroffene Einigungen bzw. Übereinkommen würden in die Verhandlungsschrift aufgenommen und im Bescheid beurkundet werden.
Der Beschwerdeführer wurde mit dieser Erledigung/Kundmachung zur Verhandlung persönlich geladen.
Die Verhandlung fand wie vorgesehen am statt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer gemäß der Verhandlungsschrift keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhob. Im Zuge der Verhandlung wurden zwischen den betroffenen Grundeigentümern und dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, Übereinkommen über den Erwerb von Grundflächen abgeschlossen, darunter auch eines zwischen dem Beschwerdeführer, der Gemeinde und dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung. Es handelt sich dabei um einen sichtlich EDV-mäßig vorbereiteten und ausgedruckten Text mit handschriftlichen Zusätzen und Streichungen, der (unbestritten) vom Beschwerdeführer, vom Bürgermeister für die Gemeinde und vom Vertreter der Projektwerberin unterfertigt wurde. Dieses Überkommen umfasst insgesamt zwei beschriebene Blätter und wurde der Verhandlungsniederschrift einverleibt. In diesem Übereinkommen heißt es unter anderem, der Bürgermeister als Vertreter der grundbücherlichen Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes stimme einer näher bezeichneten Vorgangsweise zu und erkläre, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehe, zum Preis von EUR 4,--/m2 eine Fläche von ca. 200 m2 aus dem (weiteren) Grundstück Nr. 503/6 (Eigentümer: öffentliches Gut, Wege und Plätze) zu erwerben, wenn der Gemeinderat dieser Grundabtretung zustimme.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom erteilte die belangte Behörde die angestrebte Straßenbaubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen.
Zur Begründung heißt es, die durchgeführte mündliche Verhandlung habe ergeben, dass bei projektgemäßer Ausführung der geplanten Straßenbaumaßnahmen in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Das Vorhaben entspreche gemäß dem Gutachten des Sachverständigen den Erfordernissen des § 37 Abs. 1 TStrG. Die technische Ausführung des Vorhabens entspreche den entstehenden voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen und den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Die geplante Straßenanlage sei bei projektgemäßer Ausführung geeignet, von dem für die Verwendung bestimmten Verkehr unter Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ohne besondere Gefahr benützt zu werden. Da somit gegen die Erteilung der beantragten Baubewilligung auch aus straßenbautechnischer Sicht keine Bedenken bestünden, seien die Voraussetzungen zur Erteilung der angestrebten Bewilligung gegeben.
Da Einwendungen im Sinne des TStrG gegen das Vorhaben nicht vorgebracht worden seien und zwischen den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und der Landesstraßenverwaltung bzw. der Gemeinde Übereinkommen über die Grundinanspruchnahme sowie hinsichtlich der Vergütung zustande gekommen seien, könne eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen. Es sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Daran schließt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ein Abschnitt an, der mit "Beurkundung" überschrieben ist, und in dem es einleitend heißt:
"Es wird beurkundet, dass im Zuge des straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens nachstehende Stellungnahmen und Äußerungen abgegeben sowie Übereinkommen betreffend Grundabtretung abgeschlossen wurden:"
Es folgen die Wiedergabe des Gutachtens des technischem Amtssachverständigen und verschiedener Stellungnahmen sowie der im Zuge der Verhandlung abgeschlossenen Übereinkommen, darunter auch des Übereinkommens zwischen dem Beschwerdeführer, dem Land Tirol/Landesstraßenverwaltung und der Gemeinde (unstrittig ist, dass die Wiedergabe in der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Original entspricht).
Dieser Bescheid wurde den verschiedenen Empfängern teils am 6., teils am zugestellt (dem Beschwerdeführer persönlich am ).
In den Verwaltungsakten findet sich ein Aktenvermerk über eine Besprechung eines Organwalters der belangten Behörde am mit dem Bürgermeister und dem Beschwerdeführer zur Klärung der Frage, ob die im Übereinkommen angeführten Voraussetzungen für den Erwerb von ca. 200 m2 aus dem Grundstück Nr. 503/6 nunmehr gegeben seien.
Zum besseren Verständnis der folgenden Vorgänge ist hier anzumerken, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ihm die Verhandlungsniederschrift "erstmals am ausgehändigt bzw. zugestellt" worden sei.
Der Beschwerdeführer erhob nun einerseits mit Schriftsatz vom Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den erstangefochtenen Bescheid, andererseits ebenfalls mit Schriftsatz vom bei der belangten Behörde Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift und beantragte die Berichtigung der Verhandlungsschrift und die Wiederaufnahme des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens. Mit Schriftsatz vom erstattete er im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde ein ergänzendes Vorbringen, beantragte überdies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (um Einwendungen zu erheben) und erhob Einwendungen gegen das Straßenbauvorhaben.
In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, das Übereinkommen, wie es in der Verhandlungsschrift enthalten sei, entspreche nicht seinen Vorstellungen bzw. seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, weil als Tauschobjekt nur mehr das Grundstück Nr. 503/6 vorgesehen sei, nicht aber zwei weitere, näher bezeichnete Grundstücke. Er habe bereits (bei der belangten Behörde) gegen die Verhandlungsschrift Einwendungen sowie einen Antrag auf Berichtigung eingebracht.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 283/12-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (hg. Zl. 2012/06/0102). In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich der Vorgänge nach Erlassung des erstangefochtenen Bescheides) vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer in seinen Anträgen vom 19. und zusammengefasst vorgebracht, die in der Verhandlung erzielte mündliche Vereinbarung zwischen ihm, der Gemeinde und dem Land Tirol (die dahin gehe, dass für ihn die Möglichkeit bestehe, eine Fläche von ca. 200 m2 nicht nur aus dem Grundstück Nr. 503/6, sondern auch aus zwei weiteren Grundstücken zu erwerben) in der Niederschrift unvollständig wiedergegeben worden sei, weil die beiden weiteren Grundstücke - trotz diesbezüglicher mündlicher Vereinbarung - unrichtigerweise nicht in das protokollierte Übereinkommen aufgenommen worden seien.
Ergänzend brachte er sodann vor, er habe in der mündlichen Verhandlung dezidiert darauf hingewiesen, dass eine Zustimmung zum geplanten Straßenbauvorhaben sowie zur "Grundeinlösung" hinsichtlich näher bezeichneter Teilflächen lediglich unter der Voraussetzung erfolge, dass ihm Grundstücksflächen im selben Ausmaß übereignet würden. Demnach sei in der unvollständigen Verhandlungsschrift noch Folgendes hinzuzufügen:
"Dem geplanten Straßenbauvorhaben sowie der dauerhaften Abtretung der Teilflächen (…) wird lediglich dann zugestimmt, wenn Herrn (Beschwerdeführer) für die von ihm für das geplante Straßenbauvorhaben zur Verfügung gestellten Teilflächen der in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke, Naturalersatz im selben Ausmaß übereignet wird. Für den Fall, dass das Übereinkommen nicht gültig ist bzw. nachträglich ungültig wird, erhebt der (Beschwerdeführer) Einwendungen gegen die dauerhafte Abtretung der vom Straßenbauvorhaben berührten Teilflächen auf den sich in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken und das geplante Straßenbauvorhaben und behält sich die Stellung eines Antrages gem. § 43 Abs. 1 TStG auf Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung der Straße vor."
Weiters sei die Niederschrift dahingehend zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer außerbücherlicher Eigentümer "des überwiegenden Teiles (ca. 90 %)" des Grundstückes Nr. 503/6 sei.
Das Protokoll über die am stattgefundene Verhandlung sei ihm erstmals am "ausgehändigt bzw. zugestellt" worden. Anlässlich der Durchsicht des Protokolls sei ihm aufgefallen, dass die mündliche Vereinbarung zwischen ihm, der Gemeinde und dem Land Tirol unvollständig wiedergegeben worden sei. Von dem Umstand, dass in die Verhandlungsschrift "lediglich unvollständigerweise" das Grundstück Nr. 503/6 aufgenommen worden sei und dass sich dieses Grundstück "ohnehin bereits im Eigentum des Antragstellers bzw. dessen Familie" befunden habe, habe er erstmals Kenntnis nach erfolgter Durchsicht des ihm am zugestellten Protokolles erlangt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher jedenfalls rechtzeitig. "Auf Grund dessen, dass dem Antragsteller erstmals bei Zustellung des Verhandlungsprotokolles bekannt wurde, dass das Übereinkommen lediglich unvollständig wiedergegeben", das Grundstück Nr. 503/6 von ihm ersessen worden sei "und das Übereinkommen in der protokollierten Form daher akzeptiert wird", habe er "dies naturgemäß" - unverschuldet - noch nicht in der Verhandlung einwenden können. In Kenntnis dieser neuen Tatsachen (unvollständige Verhandlungsschrift, Ersitzung des Grundstückes) wäre das in der Verhandlungsschrift enthaltene Übereinkommen nicht bzw. nicht in dieser Form abgeschlossen worden.
Im Wiedereinsetzungsantrag wird vorgebracht, erstmals bei Zustellung der Verhandlungsschrift sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt, dass - entgegen der in der Verhandlung "erfolgten mündlichen Erörterung" - auf Grund unvollständiger Protokollierung lediglich eine Grundstücksfläche als Naturalersatz zur Verfügung stehe, die sich ohnehin bereits in seinem (außerbücherlichen) Eigentum befinde. Hätte er diesen Umstand bereits in der Verhandlung vom gewusst, hätte er Einwendungen gegen die dauerhafte Abtretung der vom Straßenbauvorhaben berührten Teilflächen auf den sich in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken und das geplante Straßenbauvorhaben erhoben und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag gemäß § 43 Abs. 1 TStrG auf Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse in der technischen Ausgestaltung der Straße zu stellen. Der Umstand, dass in der Verhandlungsschrift und in weiterer Folge im Bescheid der belangten Behörde vom entgegen der in der Verhandlung vom besprochenen "Tauschflächen" lediglich ein "Tauschobjekt" enthalten sei, welches ohnehin bereits zum Großteil in seinem außerbücherlichen Eigentum stehe, sei ihm erstmalig bei Zustellung der Verhandlungsschrift am zur Kenntnis gelangt. Darin sei ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis zu erblicken und er sei von der Erhebung von Einwendungen unter Stellung eines Antrages gemäß § 43 Abs. 1 TStrG anlässlich der Verhandlung am abgehalten worden.
Unter einem erhebe er für den Fall der Stattgabe der Wiedereinsetzung dahingehende Einwendungen, dass sich weder aus den vorhandenen, dem Straßenbauprojekt zugrundeliegenden Unterlagen, noch aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Straßenbau die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des geplanten Vorhabens ergebe. Darüber hinaus sei keinerlei Überprüfung hinsichtlich der Lärmentwicklung und der Immissionen vorgenommen worden und es sei davon auszugehen, dass durch das Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Darüber hinaus wäre es möglich, durch eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung der Straße die Inanspruchnahme von Fremdgrund zu verringern bzw. zu vermeiden. Er spreche sich daher gegen die geplante Inanspruchnahme der sich in seinem Eigentum befindlichen Teilflächen seiner Grundstücke aus.
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:
"Herr (Beschwerdeführer), vertreten durch (Beschwerdevertreter), hat mit Schriftsatz vom I) Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift und Antrag auf Berichtigung sowie II) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht. In dem ergänzenden Vorbringen vom wird III) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG, IV) Einwendungen/Antrag gem. § 43 Abs. 1 TStG und V) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.
Spruch:
Die Tiroler Landesregierung entscheidet gemäß § 69 und § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:
Die Anträge werden als unbegründet abgewiesen."
Zur Begründung heißt es insbesondere, der Beschwerdeführer habe bei der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung das Übereinkommen zwischen ihm und dem Land Tirol bzw. der Gemeinde persönlich unterzeichnet. Das Übereinkommen bilde keinen wesentlichen Bestandteil des erstangefochtenen Bescheides vom . Es sei lediglich gemäß § 42 Abs. 4 TStrG beurkundet worden. Der Bescheid vom sei dem Beschwerdeführer am zugestellt worden.
Nach Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer sei bei der mündlichen Verhandlung am persönlich anwesend gewesen. Dabei sei ihm die Gelegenheit geboten worden, sein Anliegen vorzubringen. Wie aus den handschriftlichen Zusätzen im Übereinkommen ersichtlich sei, habe der Beschwerdeführer davon auch Gebrauch gemacht und er sei nicht von der Erhebung von Einwendungen und einer Antragstellung im Sinne des § 43 Abs. 1 TStrG abgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe das Übereinkommen mit den Zusatzformulierungen eigenhändig unterschrieben.
Der Beschwerdeführer habe jedenfalls mit dem erstangefochtenen Bescheid, der ihm am rechtswirksam zugestellt worden sei, Kenntnis vom Inhalt des Übereinkommens erlangt, und nicht wie von ihm behauptet per Zustellung der Verhandlungsschrift am . Er habe die Möglichkeit, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab der erstmaligen Kenntnis den Antrag auf Wiederaufnahme und auch den Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Behörde einzubringen, also bis zum , ungenutzt verstreichen lassen.
Dem Vorbringen, er habe Teile des Grundstückes Nr. 503/6 (Eigentümer öffentliches Gut, Wege und Plätze) ersessen, stehe § 1472 ABGB entgegen (40-jährige Ersitzungszeit), wobei nach § 4 TStrG an den öffentlichen Straßen das Eigentum und andere dingliche Rechte durch Ersitzung nicht erworben werden könnten. Demnach sei eine Ersitzung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 503/6 (öffentliches Gut, Wege und Plätze) nicht möglich. Eigentümerin sei nach wie vor die Gemeinde.
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen den zweitangefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 590/12-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht (ein Vorverfahren wurde diesbezüglich nicht eingeleitet).
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
In der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid macht der Beschwerdeführer, wie im Verfahren vor der belangten Behörde, zusammengefasst geltend, er habe in der Verhandlung am dem geplanten Straßenbauvorhaben bzw. der Abtretung der benötigten Grundflächen nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass ihm von der Gemeinde Grundstücksflächen im selben Ausmaß, nämlich ca. 250 m2, übereignet würden. Diesbezüglich sei sodann im Rahmen der Verhandlung besprochen worden, dass er eine solche Fläche aus dem Grundstück Nr. 503/6 wie auch aus zwei weiteren Grundtücken erhalte. Dem entspreche aber das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Übereinkommen nicht.
Der erstangefochtene Bescheid sei ihm am zugestellt worden, die am zur Post gegebene Beschwerde sei daher rechtzeitig. Beschwerdelegitimation komme ihm aus folgenden Gründen zu:
Laut Ausführungen der belangten Behörde im erstangefochtenen Bescheid seien sämtliche Übereinkommen als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Auf Grund dessen, dass durch das Übereinkommen über Teilflächen abgesprochen werde, die sich in seinem Eigentum befänden, sei er zumindest hinsichtlich dieser Flächen beschwerdelegitimiert.
Allerdings sei das gegenständliche Übereinkommen "in der enthaltenen Form richtigerweise rechtlich als Enteignungsbescheid anzusehen".
Selbst wenn im erstangefochtenen Bescheid darauf verwiesen werde, dass er gegen das geplante Straßenbauvorhaben keinen Einwand erhoben habe, so sei darauf hinzuweisen, dass ihm erst mit Zustellung der Verhandlungsschrift bekannt worden sei, dass ihm gemäß dem Übereinkommen (als Tauschobjekt) lediglich das Grundstück Nr. 503/6 zur Verfügung stehe. Auf Grund des Umstandes, dass sich der überwiegende Teil dieses Grundstückes ohnehin in seinem Eigentum befinde, hätte er der Grundeinlösung und dem geplanten Straßenbauvorhaben in dieser Form nicht zugestimmt. Er hätte diesbezüglich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben sowie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 43 Abs. 1 TStrG Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.
Im ergänzenden Schriftsatz wird unter anderem die Auffassung bekräftigt, dass der angefochtene Bescheid in Wahrheit als Enteignungsbescheid zu qualifizieren sei. Der Straßenbaubewilligungsantrag hätte wegen der negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke abgewiesen werden müssen. Die Vorbereitungsfrist zur mündlichen Verhandlung sei zu kurz gewesen, dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich gehörig vorzubereiten und zielführende Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Die Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt. Die Unterlagen zum Antrag seien mangelhaft und unzureichend gewesen. Die Niederschrift sei, wie dargetan (Unvollständigkeit der Wiedergabe seiner Erklärung), unvollständig gewesen, sie sei ihm weder zur Durchsicht vorgelegt noch vorgelesen worden.
In den Beschwerdefällen sind insbesondere folgende
gesetzliche Bestimmungen von Bedeutung:
Aus dem AVG:
"Niederschriften
§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.
(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7) …"
"§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig."
"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben."
"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)…"
"§ 44. (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.
(2) Schriftliche Äußerungen und Mitteilungen von Beteiligten, Niederschriften über Beweise, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb dieser aufgenommen wurden, Berichte und schriftliche Sachverständigengutachten sind der Verhandlungsschrift anzuschließen. Dies ist in der Verhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärungen jedoch nicht schriftlich abgeben.
(3) Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2), für geschlossen zu erklären."
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: …"
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: …"
Aus dem Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989 (kurz: TStrG), in der hier maßgeblichen Fassung gemäß LGBl. Nr. 101/2006:
"§ 37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß …"
"§ 41
Ansuchen
(1) Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) …"
"§ 42
Mündliche Verhandlung
(1) Die Behörde hat über jedes Ansuchen nach § 41, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.
(2) Zur Verhandlung sind der Straßenverwalter, die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a bis c anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und im Anschlag ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.
(4) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(5) Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.
(6) Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen."
"§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen."
"§ 44
Straßenbaubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) …"
"§ 68
Mündliche Verhandlung
(1) Die Behörde hat über jeden Enteignungsantrag, sofern er nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.
(2) Zur Verhandlung sind der Enteigner sowie die Enteigneten und die Nebenberechtigten zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Die dem Enteignungsantrag nach § 67 Abs. 2 lit. a und b anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und im Anschlag ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Enteigner hat die von der Enteignung betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(4) Der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls die Sachverständigen beizuziehen, die für die Beurteilung des für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Sachverhaltes erforderlich sind."
"§ 69
Übereinkommen über die Vergütung
(1) Der Verhandlungsleiter hat bei der mündlichen Verhandlung auf den Abschluß eines Übereinkommens zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung hinzuwirken. Kommt ein Übereinkommen zustande, so ist dieses in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
(2) Der Abschluß eines Übereinkommens über die Vergütung ist nicht zulässig (…)
(3) Ein zulässiges Übereinkommen ersetzt die Entscheidung der Behörde über die Vergütung.
(4) Nach der Erlassung des Enteignungsbescheides kann ein Übereinkommen über die Vergütung nur mehr bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages an den Enteigneten bzw. an den Nebenberechtigten oder bis zur gerichtlichen Hinterlegung des Vergütungsbetrages, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides abgeschlossen werden. Ein solches Übereinkommen ist vor der Behörde abzuschließen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Es tritt an die Stelle der Entscheidung der Behörde über die Vergütung.
(5) Ein zulässiges Übereinkommen über die Vergütung sowie ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid, in dem die Vergütung festgesetzt wurde, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung."
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit der Erledigung/Kundmachung der belangten Behörde vom persönlich zur mündlichen Verhandlung am geladen wurde (wobei sich in den Akten der belangten Behörde ein Rückschein befindet, wonach das Zustellstück am von ihm übernommen wurde). Diese Erledigung enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. Der Wortlaut des Hinweises entspricht zwar nicht genau dem maßgeblichen gesetzlichen Wortlaut, wonach die betreffende Person ihre Stellung als Partei verliert, "soweit" sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhebt (es fehlt das Wort "soweit"), dessen ungeachtet reicht der Wortlaut aber aus, um einen Verlust der Parteistellung für den Fall zu bewirken, dass überhaupt keine Einwendungen erhoben werden (vgl. - ähnliche Problematik - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0197).
Einwendungen gegen das Vorhaben sind der Niederschrift nicht zu entnehmen; im Einleitungssatz des hier strittigen Übereinkommens heißt es sogar, dass seitens des Grundeigentümers (nämlich des Beschwerdeführers) gegen das geplante Straßenbauvorhaben kein Einwand erhoben werde. Der Beschwerdeführer bestreitet aber die Vollständigkeit/Richtigkeit der Niederschrift; zu prüfen ist daher vor dem Hintergrund der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG, ob sich aus seinem Vorbringen vor der belangten Behörde oder auch in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid, ginge man von der Richtigkeit dieses Vorbringens aus, Einwendungen (im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) gegen das Vorhaben ergeben. Das zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf: Die in seinem Vorbringen vorkommende Erklärung, er hätte sich das Erheben von Einwendungen im Sinne des § 43 Abs. 1 TStrG vorbehalten, stellt eine bloße Ankündigung dar und keine Einwendung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0114, mwN). Sofern man sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren dahin verstehen sollte, er hätte erklärt, Einwendungen für den Fall zu erheben, dass das Übereinkommen nicht gültig sei oder nachträglich ungültig werde, handelte es sich um eine unzulässige (unwirksame) bedingte Prozesserklärung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/05/0154, vom , Zl. 2008/05/0115, jeweils mwN., uam.). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer auch dann, wenn er in der Verhandlung das von ihm behauptete Vorbringen erstattet hätte, keine Einwendungen (im Rechtssinn) erhoben hätte. Damit hat er im Straßenbaubewilligungsverfahren (jedenfalls) die Parteistellung verloren.
Nach § 69 Abs. 1 AVG setzt ein Wiederaufnahmeantrag die Parteistellung des Antragstellers im zugrundeliegenden Verfahren voraus. Da der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren hat, kommt ihm kein Recht zu, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0211). Das hat gleichermaßen für den Wiedereinsetzungsantrag zu gelten, der ebenfalls die Parteistellung voraussetzt. Dem Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG kann vielmehr nur im Wege des § 42 Abs. 3 AVG begegnet werden (siehe abermals das zuvor genannte hg. Erkenntnis vom ). Demnach mussten schon deshalb der Wiederaufnahmeantrag und der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers erfolglos bleiben.
Verstünde man die mit dem zweitangefochtenen Bescheid erledigten Anträge des Beschwerdeführers aber als Antrag im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG ("Quasi - Wiedereinsetzung"), wäre für ihn auch nichts gewonnen, weil die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Parteistellung nach dieser Gesetzesstelle nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer übergeht den Umstand, dass er im Zuge der Verhandlung am das Original des strittigen Übereinkommens unterfertigt hat. Er hatte damit Gelegenheit, bei Anwendung der gehörigen und gebotenen Sorgfalt die nun später behaupteten (angeblichen) Mängel wahrzunehmen und geltend zu machen. Wenn er dies aus welchen Gründen auch immer, so etwa durch mangelnde Sorgfalt, unterlassen hat, sind schon die Eingangsvoraussetzungen für die Wiedererlangung der Parteistellung (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens) zu verneinen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die angestrebte Straßenbaubewilligung erteilt. Es kann keine Rede davon sein, dass er im Hinblick auf die behauptete Unvollständigkeit des schriftlichen Übereinkommens als Enteignungsbescheid anzusehen wäre, weil er keinen behördlichen Ausspruch über eine Enteignung enthält.
Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers rankt sich um die behauptete Unvollständigkeit des schriftlichen Übereinkommens.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Der Abschluss eines solchen Übereinkommens im Zuge des Straßenbaubewilligungsverfahrens (nach der Behördenpraxis sichtlich auch als rechtsgeschäftliche "Grundeinlöse" bezeichnet) ist im Tiroler Straßengesetz weder vorgesehen noch untersagt. Für das Straßenbaubewilligungsverfahren selbst hat es keine rechtliche Bedeutung, weil das Gesetz nicht vorsieht, dass die für das Straßenbauvorhaben (voraussichtlich) benötigten Grundflächen schon vor der Erteilung der Straßenbaubewilligung im Eigentum (hier) des Landes Tirols zu stehen hätten. Vielmehr sind diese erforderlichenfalls auf Grundlage des bewilligten Vorhabens rechtsgeschäftlich oder durch Enteignung zu erwerben, um das bewilligte Vorhaben ausführen zu können. Das Tiroler Straßengesetz sieht ebenfalls nicht vor, dass der Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung im Straßenbaubewilligungsverfahren auf den Abschluss eines solchen Übereinkommens hinzuwirken hätte oder auch, dass ein solches Übereinkommen in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden wäre. Zu Unrecht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang im zweitangefochtenen Bescheid auf § 42 Abs. 4 TStrG, denn diese Bestimmung regelt den Fall, dass bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen vorgebracht werden; insofern hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken und eine allfällige Einigung in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Das betrifft aber nicht den Fall einer rechtsgeschäftlichen "Einlösung".
Ergänzend ist diesbezüglich anzumerken, dass auch im Enteignungsverfahren nach dem Tiroler Straßengesetz der Abschluss eines solchen Übereinkommens über den "rechtsgeschäftlichen" Erwerb der benötigten Grundflächen nicht vorgesehen ist, sondern nur der Abschluss eines Übereinkommens über die Vergütung (§ 69 TStrG). In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (wiedergegeben in Gstöttner, Tiroler Straßengesetz, Seite 221 f) heißt es, in der Praxis spielten Parteienübereinkommen im Rahmen des Enteignungsverfahrens und des Verfahrens zur gerichtlichen Festsetzung der Enteignungsentschädigung eine große Rolle. Von den Enteignungswerbern werde in der Regel vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens versucht, die benötigten Grundstücke freihändig durch Kauf- oder Tauschverträge zu erwerben. Gelinge dies, dann erübrige sich ein Enteignungsverfahren. Komme ein solcher Vertrag nicht zustande und werde daher auf Antrag des Enteignungswerbers das Enteignungsverfahren eingeleitet, so habe nach der bisherigen Rechtslage noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Enteignungsverfahrens ein Übereinkommen über den Erwerb des Gegenstandes der Enteignung und die hiefür zu leistende Vergütung abgeschlossen werden können. Über die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen eines solchen Übereinkommens bestünden in der Judikatur und in der Lehre unterschiedliche Auffassungen. Um der dadurch bedingten Rechtsunsicherheit auszuweichen, werde im vorliegenden Gesetz die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen umfassenden Übereinkommens vor der Behörde im Enteignungsverfahren nicht mehr vorgesehen. Eine Vereinbarung, in der sich der Enteignungswerber und der Enteignungsgegner sowohl über den Gegenstand der Enteignung als auch über den dafür zu bezahlenden Preis einigten, sei grundsätzlich als Kaufvertrag anzusehen, und zwar auch dann, wenn das Kaufobjekt bereits Gegenstand eines Enteignungsverfahrens sei und die Vereinbarung von der Behörde in der Verhandlungsschrift beurkundet werde. Auf die Möglichkeit, den Gegenstand der Enteignung auch noch während eines anhängigen Enteignungsverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrages erwerben zu können, müsse jedoch im Gesetz nicht besonders hingewiesen werden. Eine Verpflichtung der Behörde, beim Abschluss eines solchen Vertrages in der Weise mitzuwirken, dass sie den Vertrag in der Verhandlungsschrift protokolliere, werde aber vor allem deshalb nicht mehr vorgesehen, weil nur ein auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb des Gegenstandes der Enteignung zu einem bestimmten Preis gerichtetes Übereinkommen einen Enteignungsanspruch ausschließe (…). Es werde also lediglich die Möglichkeit des Abschlusses eines Übereinkommens hinsichtlich der Vergütung vorgesehen.
Auch diese Motive des Gesetzgebers verdeutlichen, dass von Gesetzes wegen eine Mitwirkung der Behörde beim Abschluss eines Übereinkommens über den Erwerb der für die Realisierung des Vorhabens benötigten Grundflächen im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht vorgesehen ist, was sich auch harmonisch zur Regelung im Enteignungsverfahren fügt.
Sichtlich aus Zweckmäßigkeitsgründen wird aber in der Praxis (wenngleich, wie gesagt, dies im Gesetz nicht vorgesehen ist) die Gelegenheit, dass die Beteiligten an der Straßenbauverhandlung teilnehmen, zum Abschluss von Übereinkommen über den (rechtsgeschäftlichen) Erwerb der für das Vorhaben voraussichtlich benötigten Grundflächen genutzt und es wird, wohl in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 4 TStG, ein solches Übereinkommen zum Verhandlungsprotokoll genommen und im Straßenbaubewilligungsbescheid als "Beurkundung" wiedergegeben.
In den Beschwerdefällen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung das strittige Übereinkommen erstellt, von den Vertragspartnern unterfertigt, das Schriftstück der Verhandlungsniederschrift angeschlossen, und dessen Inhalt sodann in einem Abschnitt "Beurkundung" im erstangefochtenen Bescheid wiedergegeben. Unstrittig ist, dass die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid mit dem Inhalt des Schriftstückes übereinstimmt.
Für die Beschwerdefälle ergibt sich nach dem zuvor Gesagten:
Der Abschluss eines solchen Übereinkommens ist im Straßenbaubewilligungsverfahren selbst ohne rechtliche Bedeutung. Das Tiroler Straßengesetz sieht die Mitwirkung des Verhandlungsleiters beim Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht vor, ordnet insbesondere keine Beurkundung eines allfällig abgeschlossenen Übereinkommens an. Demnach sind solche, im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Papier gebrachten und unterfertigten Übereinkommen auch kein notwendiger Bestandteil der aufzunehmenden Niederschrift, weil sie für das Straßenbaubewilligungsverfahren rechtlich unerheblich sind und daher nicht "zur Sache" im Sinne des § 14 Abs. 1 AVG gehören.
Vor dem Hintergrund der Gesetzeslage war die belangte Behörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verhalten, Beweis darüber abzuführen, was nun in Bezug auf das strittige Übereinkommen im Zuge der Verhandlung zwischen den Vertragspartnern erörtert wurde, und ob das, was schriftlich festgehalten und unterfertigt wurde, dem Parteienwillen entspricht. Schon gar nicht wäre sie mangels gesetzlicher Grundlage berechtigt, als Ergebnis eines solchen Beweisverfahrens im Streitfall über die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer gewünschten Inhaltes des Übereinkommens zu entscheiden.
Zusammenfassend war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG, die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Verfahrensrecht AVG Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2012060102.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAE-69879