VwGH vom 16.12.2004, 2004/16/0129
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Dr. B in S, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck und Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zlen. Jv 4194 - 33/2000 - 20, Jv 353 - 33/2002 - 3 betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0272, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den damals angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG sowie ein Mehrbetrag nach § 31 Abs. 5 GGG an die damalige Beschwerdeführerin vorgeschrieben wurde, abgewiesen und die gleichzeitig erhobene Beschwerde des Vertreters der Beschwerdeführerin (des nunmehrigen Beschwerdeführers) mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen, weil der damals angefochtene Bescheid nicht auch an ihn ergangen war. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Mit dem jetzt angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Salzburg vom ab. Die Begründung dieses Bescheides stützt sich insbesondere auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/16/0272.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 606/02 - 6, ab und trat die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom , B 606/02 - 8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, keine Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG und keinen Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 5 GGG zahlen zu müssen. Als Aufhebungsgrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG, für den der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen wurde, sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6
GEG..
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0272, auch die Vorschreibung des Mehrbetrages an die damalige Beschwerdeführerin als nicht rechtswidrig erkannt.
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2000 von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 4.000 S nicht übersteigen.
Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften gemäß Abs. 2 leg. cit. als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben.
Der Beschwerdeführer war Bevollmächtigter der damaligen Beschwerdeführerin; er hat den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, verfasst und überreicht. Damit haftet er gemäß § 31 Abs. 2 GGG als Bürge und Zahler auch für den Mehrbetrag.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem schon wiederholt zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0272, bereits entschieden hat, war die Vorschreibung des Mehrbetrages an die damalige Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig. Im Hinblick auf die Bevollmächtigung des Beschwerdeführers erfolgte seine Heranziehung zur Haftung für die Entrichtung dieses Mehrbetrages mit Recht.
Dieser Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gerichtsgebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist (vgl. hiezu im Abgabenrecht § 9 Abs. 1 GebG und § 3 Abs. 2 lit. a BAO;Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 3 zu § 9 GebG).
Ein schuldhaftes Verhalten ist somit nicht Voraussetzung für die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung. Auch im Fall einer vom Beschwerdeführer vermeintlich als vertretbar erachteten Rechtsansicht, die dazu führte, dass die zu entrichtende Gebühr mit der Überreichung der Eingabe nicht beigebracht wurde, ist der Mehrbetrag zu erheben.
Wenn die belangte Behörde diese Gebührenerhöhung unrichtig als "Strafsanktion" bezeichnete, dann verkannte sie zwar den Charakter dieses Mehrbetrages, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist allein deshalb aber nicht gegeben.
Hinsichtlich des Vorbringens über die anteilige Vorschreibung bzw. Aliquotierung des Mehrbetrages wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2001/16/0272, verwiesen.
Die Erlassung eines Zahlungsauftrages hat zwingend die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6 dritter Satz GEG zur Folge. Im Beschwerdefall erging ein Zahlungsauftrag, so dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diese Einhebungsgebühr vorzuschreiben war.
Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am