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VwGH vom 11.11.2004, 2004/16/0119

VwGH vom 11.11.2004, 2004/16/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Kunst und Kulturverein U in W, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK - 222/04, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für die Jahre 1997 bis 2000 näher genannte Getränkesteuerbeträge vorgeschrieben und festgestellt, dass die Abgaben bereits fällig gewesen seien.

Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom , Rechtssache C-437/97, aus, die beschwerdeführende Gesellschaft habe vor dem keinen als "Rechtsbehelf" zu wertenden Verfahrensschritt gesetzt, sodass eine Rückforderung der bis dahin fällig gewordenen bzw. entrichteten Getränkesteuerbeträge für alkoholische Getränke schon deswegen nicht in Frage komme.

Auf die nach Ergehen einer abweisenden Berufungsentscheidung im Vorlageantrag aufgeworfene Frage, ob ein Bedienungsentgelt von der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer in Abzug gebracht werden könne, sei nicht näher einzugehen gewesen, weil im vorliegenden Fall weder im Rahmen der Getränkesteuerprüfung noch im Bemessungsverfahren Feststellungen über ein Bedienungsentgelt getroffen worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde; die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Getränkesteuer bzw. Nichtentrichtung bereits festgesetzter Abgabenbeträge verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des Sachverhaltes und der Rechtsfrage jenem, der dem mit Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0089, entschiedenen Verfahren zu Grunde liegt. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde auch im vorliegenden Fall gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung der belangten Behörde, sie habe vor dem keinen als "Rechtsbehelf" zu wertenden Verfahrensschritt gesetzt, nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch die mangelnde Aussicht auf Erfolg von der Erhebung eines "Rechtsbehelfs" abgehalten worden zu sein, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0089, zu verweisen.

Wenn der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht durch die Abgabenbehörde rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass die WAO weder in den §§ 89 und 90 noch an anderer Stelle eine § 113 BAO entsprechende Bestimmung über eine derartige Verpflichtung enthält (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/16/0177, mwN).

Zum Vorbringen, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage der "EU-Konformität der festgesetzten Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke und Speiseeis" nicht weiter auseinander gesetzt, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0664, verwiesen.

Zur Rüge, auf Grund der Amtswegigkeit des Verfahrens wären Erhebungen zur Frage, ob ein Bedienungsentgelt von der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer in Abzug gebracht werden könne, durchzuführen und Feststellungen darüber zu treffen gewesen, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0089, ausgesprochen, dass die Behörde ohne konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen zu solchen Erhebungen bzw. Feststellungen nicht verpflichtet ist. Dass der Beschwerdeführer ein solches Vorbringen im Verwaltungsverfahren erstattet hätte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich die Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am