zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 16.12.2004, 2004/16/0117

VwGH vom 16.12.2004, 2004/16/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Ö AG in W, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk & Nau, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a/I/5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom , Zl. Jv 1252-33/02-4, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit der beim Landesgericht Leoben eingebrachten Feststellungsklage vom das Urteil, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners angemeldete Forderung mit einem Betrag von S 18,188.693,98 als Konkursforderung zu Recht bestehe.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte der Beschwerdeführerin ausgehend von der Bemessungsgrundlage von S 18,188.700,-- die Gerichtsgebühr gemäß TP 1 GGG in der Höhe von S 239.717,-- sowie die Einhebungsgebühr von S 100,-- vor.

In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, eine Gleichbehandlung von Feststellungsklagen im Konkurs bzw. Ausgleich mit anderen Feststellungsklagen, die auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Geldforderung gerichtet seien, sei unsachlich und gleichheitswidrig. Bei rechtsrichtiger Auslegung der Bestimmungen des § 56 Abs. 2 JN iVm § 14 GGG hätte der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr höchstens unter Zugrundelegung des von ihr angegebenen Feststellungsinteresses vorgeschrieben werden dürfen. Durch die Zugrundelegung des Nominales der dahinter stehenden Forderung unterstelle die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt.

Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge und berichtigte (Spruchpunkt II.) den Zahlungsauftrag auf EUR 17.427,91. In der Begründung heißt es, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung festgestellt werden soll, für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs. 2 JN kein Raum. In einem solchen Fall sei die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin habe zweifelsfrei eine derartige Klage auf Feststellung einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung eingebracht. Da der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr mit der Überreichung der Klage begründet werde, sei nicht entscheidend wie dieses durch die Klage eingeleitete Verfahren ende. Bezüglich der vorgeschriebenen Höhe sei eine Berichtigung des Zahlungsauftrages insofern erfolgt, als seitens des Kostenbeamten am noch die Vorschreibung der Einhebungsgebühr in Schilling anstatt richtig in EURO vorgenommen worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1398/02-11, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG sowie einer restlichen Pauschalgebühr gemäß § 14 GGG, § 56 JN iVm § 32 TP 1 GGG verletzt und beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist gemäß § 56 Abs. 1 JN, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 140/1997, die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.

In allen anderen Fällen hat der Kläger gemäß § 56 Abs. 2 JN, in der genannten Fassung, den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so galt bezogen auf den Tag der Klagsüberreichung der Betrag von 52.000 S als Streitwert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0125, 0126), bleibt, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung festgestellt werden soll, für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs. 2 JN kein Raum. In einem solchen Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, was nach der hg. Rechtsprechung auch für Prüfungsprozesse gemäß § 110 f KO gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0755).

Das Gesetz trifft keine Unterscheidung nach der Art der Forderung. Auch dann, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Konkursforderung festgestellt werden soll, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG wird mit der Überreichung der Klage begründet. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist daher nicht davon abhängig, ob die Forderung, deren Bestehen festgestellt werden soll, letztlich einbringlich ist oder nicht.

Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am