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VwGH vom 27.04.2006, 2004/16/0102

VwGH vom 27.04.2006, 2004/16/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des L in K, vertreten durch Huber Ebmer und Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 51567-33a/03, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurden im Verfahren 32 Cg 37/00k des Landesgerichtes Linz Pauschalgebühren in Höhe von EUR 57.649,91 vorgeschrieben. Nach teilweiser Entrichtung im Rahmen einer Ratenzahlung hafteten zum restliche Pauschalgebühren in Höhe von EUR 33.667,92 unberichtigt aus.

Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer, diesen Betrag nachzulassen und führte dazu im Wesentlichen aus, das Verfahren 32 Cg 37/00k sei mittlerweile aus Kostengründen eingestellt und mit der Gegenseite ewiges Ruhen vereinbart worden. Die Eintreibung der restlich aushaftenden Pauschalgebühr würde zu unzumutbaren Härten für den mittlerweile 57 Jahre alten und in Kürze in Pension gehenden Beschwerdeführer führen. Das Finanzamt Freistadt habe entsprechende Nachlässe gewährt und dem ursprünglich auch für die Pauschalgebühren angebotenen 17 %igen Ausgleich zugestimmt. Auch alle anderen Gläubiger hätten sich zu einem Nachlass bereit erklärt, um eine unnotwendige und existenzzerstörende Insolvenz des Beschwerdeführers zu vermeiden. Die in einer eidesstättigen Erklärung vom angeführten Verbindlichkeiten hätten durch die Leistung der vereinbarten Abschlagszahlung zurückgeführt werden können. Die grundbücherlich sichergestellten Bankkredite müssten jedoch zur Gänze zurückbezahlt werden. Insgesamt habe sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers nicht verändert.

Mit Schreiben vom forderte die Behörde den Beschwerdeführer auf, Angaben über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu machen sowie die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen.

Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer sein monatliches Nettoeinkommen mit EUR 6.399,03 (14 mal jährlich) an. Weiters ergab sich aus dem vom Beschwerdeführer abgegebenen Vermögensverzeichnis sowie den angeschlossenen Bescheinigungsmitteln, dass der Beschwerdeführer jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft in K (Einheitswert S 604.000,--) sowie einer Liegenschaft in M (Einheitswert S 110.000,--), beide belastet, war. Das Vermögensbekenntnis wies ein Bankguthaben in Höhe von EUR 336,11 sowie ein Sparbuch mit EUR 40,-- aus. Weiters führte der Beschwerdeführer die Unterhaltspflicht für zwei Kinder und eine monatliche Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt EUR 409,10 an. Seine Ehefrau beziehe ein monatliches Einkommen in Höhe netto von EUR 911,-- (14 mal jährlich). Als monatliche Ausgaben wurden ausgewiesen: