VwGH vom 20.09.2012, 2012/06/0080

VwGH vom 20.09.2012, 2012/06/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der W H in E, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20703RM2/13/4-2012, betreffend eine Raumordnungssache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall geht es um ein Grundstück der Beschwerdeführerin (im Ausmaß von ca. 2634 m2) im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, das im Flächenwidmungsplan als Grünland - Ländliches Gebiet ausgewiesen ist.

Mit dem am eingebrachten Antrag vom kam die Beschwerdeführerin um die Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009) für die Errichtung eines "Wohn- und Betriebsgebäudes" für einen neu zu gründenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein (ein weiterer im Jahr 2010 eingebrachter, erfolglos gebliebener Antrag betraf die Erteilung einer Bauplatzerklärung - siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0187). Vorgesehen ist "die Bewirtschaftung einer Bienenzucht" (100 Bienenvölker) samt dazugehörigen Räumlichkeiten für die Vermarktung der Produkte (auch sind Wohnräume vorgesehen). Alleiniger Betriebszweig dieses landwirtschaftlichen Betriebes sei die Bienenhaltung, Bienenzucht und die Produktion von Erzeugnissen aus der Bienenhaltung sowie die Vermarktung dieser Produkte. Geplant ist ein zweigeschossiges Gebäude mit Außenmaßen von 20 m x 10 m .

Über Ersuchen der Gemeinde erstattete der Amtssachverständige DI J. folgendes Gutachten vom :

"Bezugnehmend auf Ihre Anfrage zum oa Betreff ergeht auf Basis der vorgelegten Unterlagen sowie der im Referat 20422 zur Verfügung stehenden Unterlagen folgende Stellungnahme aus landwirtschaftlicher Sicht.

Befund

Frau (Bfrin) ist Eigentümerin der Gp. (…). Die gegenständliche Grundparzelle umfasst ein Gesamtausmaß von ca 2634 m2 und weist die Widmungskategorie Grünland-Ländliche Gebiete auf.

Gemäß vorliegendem Antrag auf Einzelbewilligung ist von Frau (Bfrin) die Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf der ggst Grundparzelle geplant. In diesem Zusammenhang soll ein landwirtschaftlich genutztes Wohn- und Betriebsgebäude im Ausmaß von ca 20 x 10 m für die Bienenhaltung errichtet werden.

Laut vorliegender Planung ist im Erdgeschoss des Wohn- und Betriebsgebäudes die Unterbringung von ca 60 Bienenvölkern und im Obergeschoss von ca 40 Bienenvölkern vorgesehen.

Weiters ist im Erdgeschoss ein Raum für die Produktion (ca 22 m2), ein Zargenlager (22 m2), ein Honiglager (18 m2) sowie ein Verkaufsraum (40m2)und ein WC eingeplant. Im Obergeschoss befinden sich noch ein weiterer Lagerraum für Beuten, Rähmchen und Zargen (22 m2) sowie ein Lagerraum (15 m2) und ein Manipulationsraum (22 m2). Darüber hinaus soll eine kleine Wohnung mit Wohnküche (30 m2), Schlafzimmer (16 m2) und einem Bad mit WC für die Antragstellerin eingeplant werden. Diese soll für Wohnzwecke im Rahmen der Bienenwirtschaft genutzt werden.

(Im Original folgt ein Bild - Katasterdarstellung) Gutachten

Gemäß § 46 Abs 5 SROG 2009 kommt die Erteilung einer Einzelbewilligung im Grünland für die Neugründung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (gemäß Abs 3 Z 4) nur in Betracht, wenn eine für einen lebens- und leistungsfähigen Betrieb ausreichende Flächenausstattung gegeben ist und durch ein Betriebskonzept belegt wird, dass maßgebliche Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden können. Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung ist vom Antragsteller zu erbringen.

Grundsätzlich ist die Imkerei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen, diese Nutzung erfolgt allerdings flächenunabhängig und ist somit mit einer landlosen Viehhaltung gleichzusetzen.

In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, dass gemäß raumordnungsrechtlichen Bestimmungen Bauvorhaben im Grünland der Agrarstruktur des Bundeslandes Salzburg entsprechen müssen. Dazu ist im aktuellen SROG 2009 festgehalten, dass für einen lebens- und leistungsfähigen Betrieb u.a. eine ausreichende Flächenausstattung erforderlich ist. Der Aspekt wurde bereits in vorangegangenen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend behandelt und eindeutig klargelegt, dass eine landlose Viehhaltung nicht agrarstrukturellen Verhältnissen in Salzburg entspricht.

Eine Einzelbewilligung zur Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer Fläche von rund 2600 m2 (1/4 Hektar) kann daher keinesfalls zugestimmt werden.

Zu den vorgelegten Unterlagen wird weiters ausgeführt:

Hinsichtlich der Bienenhaltung und -zucht in Salzburg ist außerdem noch zu erwähnen, dass der Landesverein der Bienenzüchter derzeit in etwa 2000 Mitglieder zählt, welche ca 21.000 Bienenvölker im gesamten Bundesland bewirtschaften. Das bedeutet im Schnitt 8 - 12 Bienenvölker je Halter bzw Züchter. Laut Informationen der Salzburger Imkereigenossenschaft liegen die Honigerträge im langjährigen Durchschnitt bei ca 15 kg pro Volk und Jahr und sind als sehr mäßig zu bezeichnen.

Somit entspricht die geplante Bienenhaltung mit 100 Bienenvölkern nicht den bestehenden agrarstrukturellen Gegebenheiten des Landes Salzburg.

Des Weiteren dient die Erstellung eines Betriebskonzeptes (siehe dazu Leitfaden für die Einzelbewilligung bei Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Referates 20422) u. a. als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46, SROG 2006. Für die Ermittlung der Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft sind gemäß diesem Leitfaden nur die Urproduktion sowie untergeordnet die Produktveredelung und die Vermarktung anrechenbar. Etwaige Einkünfte aus Fremdenverkehr sowie aus Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sind bei der Beurteilung auszuklammern.

Im Rahmen der Bienenhaltung kann daher das Schleudern und Abfüllen des Honigs in Vorratsbehälter sowie die Gewinnung von Blütenpollen, Rohpropolis, Gelee Royal, Bienenwachs und Bienengift der Urproduktion zugeordnet werden. Die Verarbeitung der Urprodukte, zB zu Met, udgl, ist laut Einkommenssteuerrichtlinie 2000 bereits dem Nebenbetriebssektor zuzuordnen.

Zur durchgeführten Wirtschaftlichkeitsberechnung im vorliegenden Betriebskonzept ist anzumerken, dass von der Antragstellerin lediglich die Nettoerlöse zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens herangezogen wurden. Etwaige variable bzw fixe Produktionskosten der geplanten Bienenhaltung sowie der damit erzeugten Nebenprodukte wurden in der Berechnung der Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt. Aufgrund dessen ist das im Betriebskonzept ermittelte Gesamteinkommen aus landwirtschaftlicher sowie betriebswirtschaftlicher Sicht als Nachweis für das maßgebliche land-und forstwirtschaftliche Einkommen nicht nachvollziehbar.

Gemäß vorliegender Planung ist von der Antragstellerin eine Bienenhütte als ortsfester dauernder Standort für die ca 100 Bienenvölker geplant. Insbesondere für diese Form der Bienenhaltung ist es wichtig, dass die vorhandenen Trachten effektiv genutzt werden können, um einen ausreichenden Ertrag zu erzielen. Dabei spielen verschiedene Faktoren wie zB die Entfernung zu den Nahrungsquellen und der Konkurrenzdruck durch Nachbarvölker eine wesentliche Rolle. Ab rund 20 Bienenvölker werden daher mehrere Standorte (auch Wanderbienenstöcke) als zweckmäßig angesehen, um einerseits eine ausreichende Ernährung der Bienenvölker sicherzustellen und andererseits Ertragsverluste im Falle eines auftretenden Krankheitsbefalles zu verhindern. Darüber hinaus ist aus landwirtschaftlicher Sicht für die vorgesehene Bienenhaltung weder eine Wohnung noch ein Verkaufsraum im Grünland als nutzungsnotwendig zu erachten.

Unter Berücksichtigung der oa Aspekte ist somit aus landwirtschaftlicher Sicht die Neugründung des geplanten Betriebes mit dem alleinigen Betriebszweig der Bienenhaltung und -zucht gemäß § 46, SROG 2009 nicht möglich."

Die Beschwerdeführerin äußerte sich in einer Eingabe vom ablehnend und brachte insbesondere vor, der Sachverständige gehe von unzutreffenden Prämissen aus (wurde näher ausgeführt), auch beruhten sein Befund und sein Gutachten auf der Großviehzucht bzw. intensiv geförderter Landwirtschaft. Die Bienenzucht bedürfe nicht 12 bis 14 ha Fläche, sondern stelle eine arbeitsintensive Form der Landwirtschaft dar (wurde näher ausgeführt).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom führte der Amtssachverständige unter Hinweis auf sein Vorgutachten aus, aus seiner Sicht sei der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelbewilligung nicht erbracht worden. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin (unbestritten) nicht zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin erstattete in der Folge ein ergänzendes Vorbringen.

Aus dem weiteren Gang des gemeindebehördlichen Verfahrens ist das Raumordnungsgutachten des Sachverständigen DI P vom (bei der Gemeinde eingelangt am , das ist das Datum, das mehrfach genannt wird) hervorzuheben (das der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zur Kenntnis gebracht wurde), worin der Sachverständige unter Hinweis auf den Gang des Ermittlungsverfahrens (und die ablehnende Stellungnahme des Amtssachverständigen J. vom ) ausführt, die positive Bearbeitung eines Einzelbewilligungsansuchens zwecks Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes bedürfe zunächst einer zweifelsfreien Abklärung der Vorfrage, ob die Bedingungen des § 46 Abs. 5 ROG 2009 erfüllt seien. Dieser Nachweis sei jedenfalls auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht als erbracht anzusehen. Deshalb sei das Projekt einem "Einzelbewilligungsvorhaben ex lege nicht zugänglich" und es erübrige sich eine weitere raumordnungsfachliche Begutachtung.

Mit Eingabe vom (bei der Gemeinde eingelangt am ) legte die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Standpunktes ein (undatiertes) Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen für Bienenzucht L. P. vor. Darin heißt es unter anderem, der von der Beschwerdeführerin in ihrem Betriebskonzept bezifferte Ertrag erscheine nicht nur realistisch, sondern entspreche den Erfahrungswerten von Erwerbsimkereien (wurde näher ausgeführt). Das Erfordernis einer ausreichenden flächenmäßigen Ausstattung für einen landwirtschaftlichen Betrieb sei im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil für die Imkerei nicht die Flächengröße, sondern die Anzahl der Bienenstöcke und deren Lage ausschlaggebend seien. Im Hinblick auf die Lage des beabsichtigten Betriebes sei festzustellen, dass sich das Grundstück an einer Waldrandlage befinde. Im Umfeld dieses Standortes befänden sich hauptsächlich landwirtschaftliche Betriebe mit Viehzucht, ohne Bienenzucht bzw. Bienenstöcke. Der nächstgelegene Imkereibetrieb sei mehrere Kilometer entfernt und befinde sich inmitten des Ortes E. Ein landwirtschaftlicher Betrieb auf Grundlage der Imkerei ließe sich sicherlich noch weiter optimieren, wenn zusätzlich zum vorgesehenen Standpunkt mit 100 Ertragsvölkern noch eine Wanderimkerei betrieben würde. Diesbezügliche Angaben fehlten im Konzept, seien aber nicht notwendig, weil allein die vorliegenden Unterlagen eine ausreichende Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg der geplanten Unternehmung böten. Die Voraussetzungen für einen lebens- und leistungsfähigen Betrieb und der dafür notwendigen ausreichenden Flächenausstattung seien gegeben. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auch nach der Einkommensteuerrichtlinie 2000 Imkereien als land- und forstwirtschaftliche Betriebe gälten. Die Feststellung von Einheitswerten erfolge jedoch erst ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern.

In einer Stellungnahme der Abteilung Raumplanung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom heißt es insbesondere, gemäß § 48 Abs. 1 ROG 2009 seien land- und forstwirtschaftliche Bauten im Grünland nur zulässig, wenn das Vorhaben gemäß der Agrarstruktur im Bundesland Salzburg erforderlich sei. Die Bienenzucht sei zwar grundsätzlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen, allerdings erfolge diese Nutzung unabhängig von der Flächenausstattung. Als solche sei die Bienenzucht als landlose Viehhaltung zu werten. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen "im geltenden ROG" und in Vorgängerregelungen (Hinweis auf § 19 Abs. 2 ROG 1977 und § 24 Abs. 2 ROG 1998) zähle die landlose Viehhaltung allerdings nicht zu den erforderlichen Formen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entsprechend der Agrarstruktur im Bundesland Salzburg. Infolge dieser agrarstrukturellen Gegebenheiten seien Bauten für die alleinige Bienenzucht als Form der landlosen Viehzucht (gegenständlich mit Wohn- und Verkaufsräumen) im Grünland als nicht nutzungsnotwendig zu beurteilen. Mangels Notwendigkeit eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Sinne einer Hofstelle entsprechend der gegebenen Agrarstruktur sei das gegenständliche Vorhaben nicht als Neugründung einer Land- und Forstwirtschaft zu werten, sodass dieses daher nicht der raumordnungsmäßigen Einzelbewilligung für die Neugründung einer Land- und Forstwirtschaft zugänglich sei.

Auch diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin abgewiesen, was mit ablehnenden Stellungnahmen begründet wurde (wobei die Gutachten vom vom im Bescheid wiedergegeben werden).

Dagegen erhob die Beschwerdeführern eine umfangreiche Vorstellung vom "", in der sie auch (unbestritten) weitere Unterlagen vorlegte, darunter ein von der Landwirtschaftskammer am erstelltes Betriebskonzept (zumindest Auszüge hievon), ein ergänzendes Gutachten der Sachverständigen für Bienenwesen L. P., wie auch eine Stellungnahme zum Betriebskonzept durch den Obmann des Landesvereines für Imkerei und Bienenzucht in Salzburg (undatiert). In letzterer Stellungnahme heißt es, aus Sicht des Landesvereines könne festgestellt werden, dass das Konzept für die Neugründung dieses Imkereibetriebes die Voraussetzungen für einen erfolgreichen landwirtschaftlichen Betrieb erfülle. Die vorgesehenen Einnahmen seien realistisch und seien als sehr vorsichtige Schätzung anzunehmen, weil weitere Produkte (wie Propolissalben, etc.) noch nicht einkalkuliert worden seien. Das Ausmaß des Objektes entspreche dem Raumbedarf eines zeitgemäßen Imkereibetriebes, ebenso sei die Wohnung für die Betriebsinhaberin notwendig, weil es auf Grund der Größe des Betriebes und im Hinblick auf den Betriebsablauf (jederzeitige Verfügbarkeit) unumgänglich sei, dass hier ein Wohnsitz begründet werden könne. Die Größe des Grundstückes sei völlig ausreichend, um darauf einen Imkereibetrieb zu errichten und erfolgreich zu führen. Für den Erfolg eines Imkereibetriebes seien nicht die Größe der Flächen, sondern die Anzahl der Bienenstöcke und die Lage der Bienenstöcke maßgeblich. Im Beschwerdefall seien sowohl die Anzahl der Bienenstöcke als auch die Lage des Objektes (in der Nähe des Waldrandes) eine ausreichende Begründung für einen erfolgreichen landwirtschaftlichen Imkereibetrieb. Es sei auf Grund der Lage kein Problem, 100 Bienenvölker (Ertragsvölker) an diesem Standort zu halten und zu ernähren. Zusätzlich wäre empfehlenswert, einige Völker an einem anderen Standpunkt zu positionieren. Weiters ließe sich der Gewinn durch zusätzliche Wandervölker ausbauen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte sie, soweit für das Beschwerdeverfahren relevant, begründend aus, die Beschwerdeführerin rüge die Verletzung des Parteiengehörs, weil ihr weder die raumordnungsfachliche Beurteilung des Ortsplaners, DI P., vom "" (richtig: ), noch die ergänzende Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom , noch die Stellungnahme der belangten Behörde vom übermittelt worden seien. Dieser Vorwurf sei richtig.

Nach zusammengefasster Darstellung des Inhaltes dieser Stellungnahmen heißt es zur Begründung weiter, da in all diesen Stellungnahmen nahezu gleichlautende Feststellungen getroffen worden seien und zwar, dass eine alleinige Bienenzucht in Ansehung der gegebenen Agrarstruktur nicht die Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erlaube (landlose Viehhaltung) und weder die Errichtung einer Wohnung noch eines Verkaufsraumes im Grünland als nutzungsnotwendig anzusehen seien, sei die Beschwerdeführerin zumindest im Ergebnis durch diesen "Sachverhalt" (gemeint: durch den Inhalt dieser Stellungnahmen) nicht überrascht worden, weil diese Äußerungen jener des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom entsprächen.

Nach den Bestimmungen des ROG 2009 seien Bauführungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe an § 48 leg. cit. zu messen. Primäre Voraussetzung dieser Bestimmung sei, dass ein landund/oder forstwirtschaftlicher Betrieb bestehen müsse, was wiederum das Vorhandensein einer Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) voraussetze. Mit dem Vorhandensein einer Hofstelle seien gemäß dem Konzept des ROG 2009 zahlreiche Möglichkeiten der Bauführung im Grünland verbunden, wie etwa die Errichtung eines Austraghauses, die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe uam. Aus Gründen des Schutzes des Grünlandes vor der Zersiedelung sei allerdings betreffend die Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Errichtung einer Hofstelle die Voraussetzung der Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 3 Z 4 iVm Abs. 5 ROG 2009 vorgesehen.

Es werde eine solche Einzelbewilligung angestrebt. In Ansehung der daraus resultierenden Rechtsfolgen habe bei einer Betriebsgröße von rund 2600 m2 Fläche und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderung nach einer entsprechenden Flächenausstattung gemäß § 46 Abs. 5 ROG 2009 das Ergebnis des Verfahrens kein anderes sein können als die Versagung der Bewilligung. Eine de facto landlose Landwirtschaft entspreche jedenfalls nicht den agrarstrukturellen Verhältnissen und könne nicht "mittels § 46 Abs. 3 Z 4 ROG 2009 geschaffen werden". Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass bei einer Beurteilung einer Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die Bestimmung des § 48 leg. cit. keine Berücksichtigung zu finden habe, sei unzutreffend. Wenn schon bei bestehenden Betrieben die Agrarstruktur eine Schranke für Bauführungen darstelle, sei es mit den logischen Denkgesetzen unvereinbar, dass eine solche im Rahmen der Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gegeben sein solle.

Zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Behörde habe eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, sei ihr zu entgegnen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt darauf reduziere, ob eine rund 2600 m2 große Fläche die Errichtung einer Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude für einen Imkereibetrieb) rechtfertige. Die damit verbundene Rechtsfrage sei seitens der Gemeindebehörde im Einklang mit der Beurteilung des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und der Rechtsauskunft der belangten Behörde gelöst worden. Der seitens der Beschwerdeführerin angebotene Sachverständigenbeweis (nämlich das Gutachten der Sachverständigen L. P.) stelle zur Beurteilung dieser Rechtsfrage keine taugliche Grundlage dar und beschränke sich in wesentlichen Belangen ebenfalls auf die Beurteilung von Rechtsfragen, was seitens der Beschwerdeführerin betreffend die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen gerügt worden sei. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Auffassung der Vorstellungsbehörde verletze den Grundsatz der Freiheit der Erwerbsausübung und den Gleichheitssatz sei zu entgegnen, dass die Bewilligung versagt worden sei, weil auf Grund der fehlenden Flächenausstattung eine landlose Viehhaltung Gegenstand des Antrages gewesen sei, welche nicht der Agrarstruktur entspreche. Es sei nicht die Ausübung der Imkerei selbst untersagt worden, sondern die Errichtung einer Hofstelle zu diesem Zweck. Der Leitfaden "Neugründung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebes des Referates 20422" sei ein bloßer Leitfaden, keine Rechtsnorm.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009), LGBl. Nr. 30 (das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung gemäß LGBl. Nr. 53/2011), maßgeblich:

"Grünland

§ 36

(1) Die Nutzungsart Grünland gliedert sich in folgende Kategorien:

1. Ländliches Gebiet (GLG): es ist für die land- oder forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt;

2. …

(2) …

(3) In allen Grünland-Kategorien sind bauliche Anlagen nur zulässig, wenn sie für eine der Widmung entsprechende Nutzung notwendig sind oder Verkehrsbauten, Transformatorenstationen oder Gasdruckreduzierstationen betreffen. Die Zulässigkeit land- und forstwirtschaftlicher Bauten im Grünland ist im § 48 näher geregelt.

(4) …"

"Wirkungen des Flächenwidmungsplanes

§ 45

(1) Ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans dürfen Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligungen nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Flächenwidmungsplan (Widmungen und Kennzeichnungen) erteilt werden. Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen und Nutzungen bleiben von den Festlegungen unberührt.

(2) …"

"Einzelbewilligung

§ 46

(1) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplans gemäß § 45 Abs 1 können auf Ansuchen für ein genau zu bezeichnendes Vorhaben durch Bescheid der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden (Einzelbewilligung). Das Ansuchen kann vom Grundeigentümer oder einer Person gestellt werden, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Grundfläche geeignet ist.

(2) Die Erteilung einer Einzelbewilligung liegt im Planungsermessen der Gemeinde und ist nur zulässig, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ein besonderer Grund für die Ausnahme vorliegt;
2.
der vorgesehene Standort für das Vorhaben geeignet ist;
3.
dem Vorhaben das Räumliche Entwicklungskonzept bzw die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde nicht entgegensteht und
4.
das Vorhaben keine Zweitwohnungen, Handelsgroßbetriebe, Beherbergungsgroßbetriebe oder Seveso-II-Betriebe betrifft.
Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller zu erbringen.

(3) Eine Einzelbewilligung kommt im Grünland nur in Betracht:

1. für Änderungen der Art des Verwendungszwecks von bestehenden Bauten und eine damit verbundene Vergrößerung auf höchstens 300 m2 Geschoßfläche;

2. für die Neuerrichtung von Bauten von untergeordneter Bedeutung, die im Zusammenhang mit bestehenden Bauten oder Nutzungen erforderlich sind und nicht Wohnzwecken dienen;

3. für an die Grünlandnutzung gebundene Bauvorhaben für Erwerbsgärtnereien, Fischzuchtanlagen oder Reithallen;

4. für die Neugründung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

(4) Die Erteilung einer Einzelbewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszwecks von land- oder forstwirtschaftlichen Bauten kommt nach Neugründung eines Betriebs erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Aufnahme der Nutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes in Betracht.

(5) Die Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß Abs 3 Z 4 kommt nur in Betracht, wenn eine für einen lebens- und leistungsfähigen Betrieb ausreichende Flächenausstattung gegeben ist und durch ein Betriebskonzept belegt wird, dass maßgebliche Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden können. Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller zu erbringen.

(6) …"

"Land- und forstwirtschaftliche Bauten

§ 48

(1) In der Grünland-Kategorie ländliches Gebiet sind land- und forstwirtschaftliche Bauten zulässig, wenn

1. ein land- und bzw oder forstwirtschaftlicher Betrieb bereits besteht und

2. der Bau an dem vorgesehenen Standort gemäß der Agrarstruktur erforderlich ist.

Ein bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist nur gegeben, wenn eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) vorhanden ist. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gemäß Z 2 ist auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen.

(2) Im Bereich der Hofstelle (Hofverband) eines land- und bzw oder forstwirtschaftlichen Betriebs sind weiters zulässig:

1. Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994;

2. ein betriebszugehöriges Austraghaus (Bau mit höchstens 200 m2 Nutzfläche (§ 6 Abs 1 Z 9 S.WFG 1990), der vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient);

3. bauliche Maßnahmen innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude für die Privatzimmervermietung und mit einem Gesamtausmaß von 150 m2 Wohnungsgröße für höchstens drei Ferienwohnungen.

(3) …"

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ROG 2009 (Nr. 86 der beilagen, 6. Session der 13. GP) heißt es zu § 48 Abs. 1 und 2 ROG (diese Bestimmungen wurden in dieser Form Gesetz) und hier zum Begriff "Agrarstruktur":

"Die Abs 1 und 2 übernehmen im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen § 24 Abs 2 zweiter bis sechster Satz ROG 1998. Mit Agrarstruktur (Abs. 1 Z 2) sind die strukturellen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und der Lebensbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft gemeint. Dazu gehören u.a. die Siedlungsform, die Betriebsstruktur, die Besitzstruktur, die Verteilung der Betriebe auf Größenklassen, die Betrachtung nach Arbeitskräften, die Bodennutzungsweisen."

Der vorgesehene Betriebsgegenstand ist (zutreffend unbestritten) ein solcher der Land- und Forstwirtschaft.

Die Beschwerdeführerin bedarf zur Umsetzung ihres Vorhabens einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 3 Z 4 ROG 2009 (siehe dazu auch das bereits eingangs genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0187). Es kommen daher die Bestimmungen dieses Paragraphen zur Anwendung und nicht jene des § 48 Abs. 1 leg. cit., weil noch kein Betrieb besteht. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, aber auch (noch deutlicher) in der Gegenschrift darauf verweist, dass doch nicht im Rahmen der Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes Bauführungen bewilligt werden dürften, welche einem bestehenden Betrieb verwehrt wären, ist dem zu entgegnen, dass § 46, insbesondere § 46 Abs. 2 ROG 2009 für die angestrebte Einzelbewilligung andere, durchaus strengere Kriterien normiert als § 48 Abs. 1 leg. cit. für bereits bestehende Betriebe. Im Verfahren nach § 46 ROG 2009 ist daher eine Gesamtbeurteilung an Hand der im Abs. 2 dieses Paragraphen genannten Kriterien (hier in Abs. 2 Z. 1 bis 3) vorzunehmen. Diese Prüfung unterblieb aber in Verkennung der Rechtslage, womit die belangte Behörde (schon deshalb) den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am