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VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0383

VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0383

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der K, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom , Zl. E1-12720/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin, einer kroatischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am eine mit einem Jahr befristete "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann erteilt. Dieser lebt seit etwa zwanzig Jahren in Österreich und verfügt seit über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis.

Über rechtzeitigen Antrag erhielt die Beschwerdeführerin sodann eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" mit einer Befristung bis . Mit Eingabe vom stellte sie einen Verlängerungsantrag.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die Sicherheitsdirektion für das Bundeslandes Kärnten (die belangte Behörde) die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes - FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus. Diese Ausweisung stützte die belangte Behörde erkennbar auf die Z 2 des § 54 Abs. 1 FPG, wonach (u.a.) Fremde, die sich während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Das Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Verlängerung der der Beschwerdeführerin zuletzt erteilten Niederlassungsbewilligung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann nur eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 410,61 und eine Ausgleichszulage von monatlich EUR 730,-- beziehe. Die Ausgleichszulage sei jedoch nicht als Nachweis der Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu berücksichtigen, sodass die nachzuweisenden Unterhaltsmittel unter den nach § 11 Abs. 5 NAG maßgeblichen Richtsätzen des § 293 ASVG lägen.

Mit dieser Auffassung hat die belangte Behörde die Bedeutung und das Wesen der Ausgleichszulage im Kontext des § 11 Abs. 5 NAG verkannt, wozu des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf Punkt II.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2008/22/0659, verwiesen werden kann (vgl. jüngst auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0351, mwH).

Schon deshalb ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-69805