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VwGH vom 29.07.2004, 2004/16/0091

VwGH vom 29.07.2004, 2004/16/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Dr. E in S, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 8, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 1163-33/2004-3, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob am Mahnklage wegen EUR 8.888,83. Dem Verbesserungsauftrag vom kam er am nach. Die Pauschalgebühr wurde nicht entrichtet.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer neben der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG 1962 von EUR 7,-- die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 551,-- und den Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG von EUR 275,50 zur Zahlung vor.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, es sei keine Zahlungsaufforderung, sondern sogleich ein Zahlungsauftrag ergangen und diese Ermessensentscheidung sei nicht begründet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefall sei der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Mahnklage am entstanden. Unbestritten sei, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages am die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 551,-- noch nicht entrichtet war. Damit habe der Kostenbeamte zwingend die gesetzliche Vorschrift des § 31 Abs. 1 GGG zu beachten gehabt. Der Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG könne aber nicht mit Zahlungsaufforderung, sondern nur mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden. Die Ausfertigung einer Zahlungsaufforderung sei ungeachtet der Tatsache, dass dem Kostenbeamten nach § 14 Abs. 1 GEG 1962 ein Ermessensspielraum zukomme, ausgeschlossen. Hätte der Kostenbeamte, so wie der Beschwerdeführer dies fordere, vor Erlassung des Zahlungsauftrages eine Zahlungsaufforderung ausgefertigt, hätte er in gesetzwidriger Weise gehandelt. Im Beschwerdefall stelle sich nicht die Frage, ob mit der Einbringung der Gebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 GEG 1962 gerechnet hätte werden können oder nicht, sondern Kernpunkt sei, ob § 14 Abs. 1 GEG 1962 überhaupt anzuwenden gewesen sei oder nicht. Diese Regelung sei nach dem Willen des Gesetzgebers für jene Fälle gedacht, in denen die Gebühr des Bundes eben nicht mit der Überreichung der Eingabe, sondern zu einem anderen, für die Partei nicht erkennbaren Zeitpunkt entstehe, wie etwa bei Eintragungsgebühren. Keinesfalls könne aber die Bestimmung des § 14 GEG 1962 dazu dienen, dass die zwingende Vorschrift des § 31 Abs. 1 GGG umgangen werden könne. Im Übrigen sei dann, wenn eine rechtskundige Person einschreite, ein strengerer Maßstab auch in Hinblick auf einen allfälligen Ermessensspielraum anzuwenden. Aus dem Prozessakt gehe klar hervor, dass die ursprüngliche Mahnklage dem Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückgestellt worden sei. Schon hier hätte dieser erkennen müssen, dass die bereits entstandene Pauschalgebühr nicht entrichtet worden sei und dies hätte vom Beschwerdeführer nachgeholt werden müssen. Selbst wenn man zubilligen könnte, dass allenfalls § 14 Abs. 1 GEG 1962 anzuwenden gewesen wäre, wäre für einen Ermessensspielraum kein Raum gewesen, weil der Kostenbeamte im Fall einer zweimaligen Nichtentrichtung der Gebühr von einer Zahlungsunwilligkeit ausgehen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterlassung der Einhebung des Mehrbetrages von EUR 275,50 und der Einhebungsgebühr von EUR 7,-- verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, im Beschwerdefall sei wegen der Einhebung des Mehrbetrages nach § 31 Abs. 1 GGG ungeachtet des Ermessensspielraumes des § 14 Abs. 1 GEG 1962 jedenfalls ein Zahlungsauftrag zu erlassen gewesen.

Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z. 1 lit. a bis c, e, h, Z. 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch EUR 290,-- nicht übersteigen.

Ein Mehrbetrag kann nur mittels Zahlungsauftrag, nicht aber mittels Zahlungsaufforderung vorgeschrieben werden (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, 160).

Ein Mehrbetrag entsteht nur dann, wenn eine Gerichtsgebühr bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht beigebracht worden ist. Wurde die Gebühr vor diesem Zeitpunkt entrichtet, ist eine Erhöhung auch dann unzulässig, wenn die Gebühr verspätet oder auf Grund einer Zahlungsaufforderung entrichtet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0135).

Der Kostenbeamte kann gemäß § 14 Abs. 1 GEG 1962 vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.

Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung ist, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann, auch dann zulässig, wenn die Gerichtsgebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und nicht beigebracht worden ist ( vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0118). Ein Mehrbetrag wäre dann nicht vorzuschreiben, wenn der Beschwerdeführer auf Grund einer solchen Zahlungsaufforderung die Gerichtsgebühr entrichtet.

Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung vor Ergehen eines Zahlungsauftrages ist nicht zwingend angeordnet, sondern steht im Ermessen der Behörde. Solche Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0118).

Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Zahlungsaufforderung wegen der ihrer Ansicht nach zwingenden Vorschreibung des Mehrbegehrens. Damit verkannte sie aber die Rechtslage, weil auch im Falle der Nichtentrichtung der Gerichtsgebühr anlässlich der Klagserhebung eine Zahlungsaufforderung ergehen kann und diese Entscheidung im Ermessen der Behörde steht, die zu begründen hat, aus welchen Gründen von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung Abstand genommen wurde.

Die belangte Behörde vertritt hilfsweise auch die Auffassung, selbst wenn § 14 Abs. 1 GEG 1962 anzuwenden gewesen wäre, wäre für das Ermessens kein Spielraum gewesen, weil der Kostenbeamte im Fall einer zweimaligen Nichtentrichtung der Gebühr von einer Zahlungsunwilligkeit des Beschwerdeführers hätte ausgehen können.

Auch wenn der belangten Behörde beigepflichtet werden kann, dass bei berufsmäßigen Parteienvertretern bei der Ermessensentscheidung ein strengerer Maßstab angelegt werden kann, kann im Beschwerdefall ohne Vorliegen entscheidender weiterer Umstände, die auf eine Zahlungsunwilligkeit des Beschwerdeführers hinweisen, nicht allein wegen der Nichtentrichtung der Gebühr anlässlich der Klagserhebung und der nachfolgend eingebrachten Verbesserung der Klage davon ausgegangen werden, dass mit der Entrichtung der Gerichtsgebühren im Falle des Ergehens einer Zahlungsaufforderung nicht gerechnet werden konnte. Auch insofern verkannte die belangte Behörde die Rechtslage.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung konnte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden, weil die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am