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VwGH vom 21.02.2014, 2012/06/0076

VwGH vom 21.02.2014, 2012/06/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des Vereins Ö in Graz, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs-044404/2011/0016, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: MH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Kienast, Friedrichgasse 6, 8010 Graz; weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bauansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Neubaus einer Naturerlebniswerkstatt und eines Zubaus (WC und Waschbereiche) an die bestehende Garage, von drei Pkw-Abstellplätzen und einer Einfriedung im Bereich M-Straße auf im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken. Diese sind als "Freiland - Sondernutzung - Naturerlebnispark" gewidmet. Die Naturerlebniswerkstatt soll laut Einreichplanung eine Fläche von etwa 57 m2 und eine Terrasse mit 50 m2 haben; an die bestehende Garage mit einer Fläche von 12,93 m2 sollen eine Waschküche, ein WC und ein Vorraum mit einer Gesamtfläche von 11,22 m2 angebaut werden.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Baugenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Mit Schreiben vom beantragte die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin des nordwestlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes (im Folgenden: Nachbarin) die Zuerkennung der Parteistellung sowie die Zustellung des Bescheides vom . Begründend führte sie aus, es sei keine Bauverhandlung durchgeführt worden, weshalb sie als übergangene Partei ihre Rechte im Verfahren nicht habe wahren können.

Nachdem der Nachbarin am eine Bescheidausfertigung ausgefolgt worden war, erhob sie mit Schriftsatz vom Berufung und führte darin aus, dass die Grundstücksgrenze - wie auch dem Einreichplan zu entnehmen sei - durch das auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befindliche Gebäude (gemeint ist die Garage) verlaufe und sie somit Miteigentümerin dieses Gebäudes sei. Zu dem nunmehr beantragten Zubau sowie der Nutzungsänderung der Garage habe sie jedoch nie ihre Zustimmung erteilt. Von der Behörde erster Instanz seien auch eine Verkleinerung des Einganges derselben, was einen Gebrauch als Garage unmöglich mache, und weitere Baumaßnahmen (Erhöhung des Daches, Errichtung einer durchgehenden Holzfront sowie Durchbruch einer Türe und eines Fensters etc.) genehmigt worden; diese Änderungen hätten ebenfalls ihrer Zustimmung bedurft. Darüber hinaus wurden die Verletzung brandschutzrechtlicher Bestimmungen sowie die Gefährdung des auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Naturdenkmals (Mammutbaum) gerügt.

Mit Schriftsatz vom änderte der Beschwerdeführer sein Ansuchen dahingehend, dass der Neubau (gemeint ist wohl das im Antrag vom als Zubau zur bestehenden Garage bezeichnete Bauwerk) auf bauliche und technische Weise als "Anbau" ausgeführt werde. Zwischen der bestehenden Wand des Bestandsgebäudes (gemeint: Garage) und der neu errichteten Wand des "Anbaus" werde eine Fuge von 5 cm (mit Wärmedämmung als Trennlage) ausgeführt. Das Bestandsgebäude und der "Anbau" (WC, Vorraum und Waschküche/Lager) würden als jeweils baulich, technisch und statisch eigenständige Einheiten ausgeführt. Die bestehende Bausubstanz werde nicht berührt, sondern der bestandsgemäße Zustand erhalten. Es gebe keine Verbindung zwischen dem Bestandsgebäude und dem "Anbau" (keine Verbindungstüre oder Ähnliches), es seien lediglich Sanierungsmaßnahmen (Tortausch und Sanierung der Westfassade) geplant. Der "Anbau" sei auf einem eigenen Fundament und mit eigenständigen Trennwänden (entsprechend einer Brandwand) an den Bestand angebaut worden.

In ihrer Stellungnahme vom brachte die Nachbarin vor, es sei auch das Dach verändert und eine durchgehende Holzverplankung angebracht worden, was gegen die bestehende Nutzungsvereinbarung verstoße (gemeint ist ein Vertrag zur Errichtung von Dienstbarkeiten vom zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsvorgängerin der Nachbarin, worin sich die Vertragsparteien wechselseitig ein uneingeschränktes Benützungsrecht an dem in ihrem Eigentum befindlichen Teil der Garage einräumen; tatsächlich liegt nämlich jeweils ein Teil der Garage dem Beschwerdeführer bzw. der Nachbarin auf dem Grundstück der jeweils anderen Vertragspartei. In diesem Vertrag wurde jedoch ein Passus gestrichen, wonach die Nachbarin dem Beschwerdeführer ein Recht eingeräumt hätte, eine Überdachung vorzunehmen, alle zur Erhaltung der Baulichkeit notwendigen Maßnahmen durchzuführen und dafür auch das Nachbargrundstück zu betreten). Darüber hinaus seien Aufbauten bei der Garage, die eine Erhöhung derselben zur Folge hätten, sowie eine Änderung des Tores erfolgt, die jedoch in den Planunterlagen nicht eingezeichnet seien. Der Altbestand habe über keine Entwässerung verfügt; nunmehr sei eine durchgehende große Dachfläche über beide Gebäudeteile entstanden, und Teile der Dachentwässerung des Zubaus erfolgten auch auf dem Grund der Nachbarin. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr um die Genehmigung für einen Neubau ansuche, stehe dem entgegen, dass die Mindestabstände für einen Neubau nicht eingehalten würden bzw. die Zustimmung der Nachbarin erforderlich wäre. Darüber hinaus sei der Nutzungsumfang unklar, sodass nicht beurteilt werden könne, ob weitergehende Lärmschutzmaßnahmen oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Schließlich wurden die Bedenken hinsichtlich der Brandschutzmaßnahmen wiederholt.

Nachdem der Beschwerdeführer in zwei Besprechungen am und am darauf hingewiesen worden war, dass für einen Zubau am Bestandsobjekt die Zustimmung der Miteigentümerin (der Nachbarin) erforderlich sei, und der laut Antragsänderung nunmehr geplante "Anbau" die Abstandsvorschriften verletze, brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom vor, der "Anbau" sei als Zubau im Sinn des § 4 Z. 61 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) zu verstehen. Eine Verletzung des Grenzabstandes liege nicht vor, weil für Nebengebäude (§ 4 Z. 43 Stmk. BauG) der Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 8 Stmk. BauG nicht gelte. Der Bestand sei ein Nebengebäude; auch gemeinsam mit dem geplanten Zubau betrage die Geschoßfläche lediglich 24,15 m2 und liege somit weit unter 40 m2. Auch die Geschoßhöhe erreiche nicht mehr als 3 m. Gemäß § 13 Abs. 8 Stmk. BauG könne die Behörde für Nebengebäude geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen zulassen. Der Nachbarin bleibe dabei auch ihre Baufreiheit gewahrt. Ihr Grundstück sei als Freiland gewidmet und könne gemäß § 33 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (Stmk. ROG) nur in geringem Umfang bebaut werden (§ 33 Abs. 5 Z. 2 bis 4, 6 und 7 Stmk. ROG). Da der Grenzabstand nur geringfügig unterschritten werde, die Außenwand brandabschnittsbildend ausgebildet worden sei und der Zubau weit weniger als 40 m2 Fläche aufweise, erscheine er als probater Anwendungsfall für eine Ermessensübung gemäß § 13 Abs. 8 erster Gedankenstrich Stmk. BauG. Aber auch nach dem zweiten Gedankenstrich sei eine Zulassung eines geringeren Grenzabstandes aus Interessen des Ortsbildes geboten. Einerseits sei das weitverzweigte Wurzelwerk des Mammutbaumes nach den Vorgaben im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu schützen, andererseits sei eine Verhüttelung im "Freiland - Sondernutzung" im Sinne des Ortsbildes nicht wünschenswert.

Mit Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine zweite Projektänderung mit. Diese besteht darin, dass durch Einziehen einer Decke im Inneren des Nebengebäudes eine Geschoßhöhe von 2,95 m erzeugt wird. Dadurch könne - so der Beschwerdeführer - auch unter dem Gesichtspunkt der Geschoßhöhe an der Eigenschaft des Zubaus als ein Nebengebäude gemäß § 4 Z. 47 (gemeint wohl: Z 43) in Verbindung mit § 13 Abs. 8 und 11 Stmk. BauG nicht länger gezweifelt werden. Sollte die Berufungsbehörde Zweifel haben, ob für das Bestandsobjekt noch ein aufrechter Konsens vorliege, so ändere dies am Ergebnis nichts. In diesem Fall mutierte das Projekt nämlich schlicht von einem Zubau (zu einem demnach rechtlich inexistenten Bestand) zu einem Neubau, der immer noch ein Nebengebäude wäre.

Zu dieser zweiten Projektänderung folgte mit Eingabe vom eine Klarstellung, dass lediglich eine Herabsetzung der Unterfläche des Daches erfolgt sei. Darüber hinaus habe sich nichts geändert. Die Dachkonstruktion habe sich lediglich an der Unterseite verändert, die Tiefe der Wärmedämmung betrage 20 cm bis 50 cm. Aus Sicht des Beschwerdeführers könne es dahingestellt bleiben, ob das gegenständliche Bauvorhaben als Neubau, Umbau oder Zubau gemäß § 4 Z. 48, 58 bzw. 64 Stmk. BauG gelte. Eine Verbindungstüre zum Altbestand sei jedenfalls nicht mehr vorgesehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) gab die belangte Behörde der Berufung der Nachbarin statt und wies das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom in der Fassung der im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektänderungen, eingelangt am und am , gemäß § 29 und § 13 Stmk. BauG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Abstand des Anbaus an der Bestandsgarage betrage zur Grundgrenze der Nachbarin an der nächsten Stelle ca. 1,8 m und halte somit den gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG grundsätzlich gebotenen Grenzabstand von 3 m nicht ein. Dass der Anbau keine Gebäudefront gegenüber dem Grundstück der Nachbarin habe, ändere nichts daran, dass dieser teilweise im Abstandsbereich liege, und somit die Abstandsbestimmung des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG anwendbar seien.

Es könne auch kein geringerer Abstand zur Nachbargrundgrenze gemäß § 13 Abs. 8 Stmk. BauG zugelassen werden, weil im gegenständlichen Fall auch nach der zweiten Projektänderung vom kein Nebengebäude gemäß § 4 Z. 43 Stmk. BauG vorliege. Ein solches sei einerseits durch eine maximale Geschoßhöhe von 3 m und andererseits durch eine bebaute Fläche von 40 m2 begrenzt. Als "Geschoß" im Sinn des § 4 Z. 33 Stmk. BauG sei ein Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüber liegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht werde, zu verstehen. Vor dem Hintergrund des Zweckes der Abstandsvorschriften - nämlich für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen - seien für eine Geschoßhöhe auch jene Bauteile mitzurechnen, die für die Höhenentwicklung eines Gebäudes von Bedeutung seien, insbesondere Decken (Hinweis auf Hauer/Trippel , Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 55 zu § 4 Stmk. BauG). Im gegenständlichen Fall habe die Raumhöhe vor der zweiten Projektänderung 3,50 m im Westen und 3 m im Osten betragen; die Decke habe 20 cm betragen; darüber liege eine "weiße Schicht" mit nochmals 20 cm Stärke, die ebenfalls zur Höhenentwicklung beitrage. Nach der zweiten Projektänderung betrage die Raumhöhe durchgängig 2,95 m, weil eine weitere Deckenschicht eingefügt worden sei, sodass die Decke im straßenseitigen Bereich des Gebäudes eine Stärke von immerhin 1 m erreiche. Dieser "Deckenkeil" sei maßgeblich für die Höhenentwicklung und somit für die Höhenberechnung des Gebäudeabschnitts im Sinn des § 4 Z. 33 Stmk. BauG zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des Telos der Abstandsvorschriften teile die belangte Behörde die Rechtsansicht des Beschwerdeführers über das Vorliegen eines Nebengebäudes nicht, weil die Abstandsvorschriften nicht durch das beliebige Einziehen von Decken gestaltet werden könnten. Durch die zweite Projektänderung sollte mittels eines Umgehungsversuches die nicht gegebene Nebengebäudeeigenschaft konstruiert werden. Von der Abstandsnachsicht gemäß § 13 Abs. 8 erste Fallgruppe Stmk. BauG könne daher nicht Gebrauch gemacht werden.

Eine Abstandsunterschreitung könne auch nicht als im Interesse des Ortsbildschutzes liegend erkannt werden. Im Fall einer Abstandsnachsicht dürfe der Nachbar nicht in seiner Baufreiheit beschränkt werden (Verweis auf mehrere hg. Erkenntnisse). Eine solche erfordere das Vorliegen von über die bloße Ortsbildeinfügung hinausgehenden besonderen Umständen bzw. Interessen, die einen geringeren als den grundsätzlich gesetzlich gebotenen Grenzabstand unter Berücksichtigung des Nachbarinteresses rechtfertigten bzw. Interessen, die dieses Nachbarinteresse überstiegen; der Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn müsse verhältnismäßig erscheinen.

Eine Abstandsnachsicht sei nicht im Interesse des Ortsbildschutzes begründet. Das konkret gegebene Ortsbild sei grüngürteltypisch geprägt von einer offenen Bebauungsweise mit Einfamilienhäusern und Villen unter Einhaltung der Grenzabstände, in der Regel sogar darüber hinaus, mit weiten durchgrünten Flächen. Eine Bebauung im Grenzabstandsbereich entspreche dem nicht. Welche positiven Impulse der verfahrensgegenständliche Anbau für das Ortsbild daher zu bewirken vermöge, bleibe unerfindlich. Das vorliegende Aneinanderbauen erscheine auf Grund der gebietstypischen aufgelockerten Bebauung dem Ortsbild widersprechend. Für diese Schlussfolgerung bedürfe es wegen der Evidenz keiner besonderen architektonischen oder städtebaulichen Kenntnisse, sodass ein sachverständiger Beweis entbehrlich gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Abstandsnachsicht auch nicht zur Vermeidung einer "Verhüttelung" erforderlich, weil gerade das Gegenteil zutreffe. Das Argument der "Verhüttelung" treffe jedoch auf das Werkstättengebäude zu. Es bestünden auch keine faktischen Zwänge für die Lage des "Anbaus" innerhalb des Grenzabstandes, weil der Bauplatz eine Größe von 12.000 m2 aufweise und die Leitungen des Werkstättengebäudes offenbar auch schadlos für das Wurzelwerk des Mammutbaumes verlegt worden seien.

Ein Einfluss auf die Bebaubarkeit des Grundstückes der Nachbarin und somit ein Eingriff in deren Baufreiheit sei auch nicht ausgeschlossen. Das derzeit im Freiland gelegene Nachbargrundstück könnte widmungskonform mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut werden, auch wenn dies den Abbruch oder eine Nutzungsänderung der bestehenden Bebauung voraussetze. Die Interessen der Nachbarin auf Einhaltung des gebotenen Grenzabstandes seien höher zu bewerten als jene des Beschwerdeführers.

Gegenständlich solle ein Gebäude mit nicht ganz 12 m2 auf einem Bauplatz mit über 12.000 m2 Grundfläche genau im Grenzbereich errichtet werden, ohne dass dafür eine Notwendigkeit bzw. ein rechtlich relevanter Grund gegeben wäre. Zusammenfassend lasse sich eine Abstandsnachsicht im vorliegenden Fall nicht rechtskonform begründen. Die gesetzliche Möglichkeit der Abstandsnachsicht würde zweckentfremdet und überstrapaziert, weshalb der "Anbau" nicht bewilligungsfähig sei.

Gleiches gelte für den Fall, dass man den "Anbau" als Nebengebäude oder als Zubau qualifizierte.

Auf Grund massiver baulicher Änderungen am Bestand (Garage) nach dem Jahr 2000 könne nicht mehr von einem aufrechten Konsens ausgegangen werden. Ein Zubau setze jedoch einen rechtmäßigen Bestand voraus (Hinweis unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0139). Die in erster Instanz erteilte Baubewilligung für einen Zubau sei auch aus diesem Grund rechtswidrig. Ob ein Bauwerk als Zubau qualifiziert werde, hänge von der baulichen Integration in einen Bestand mit der Schaffung einer baulichen Einheit, eines "Gesamtbauwerks", ab, und ein Zubau könne sich nicht wegen der Konsenslosigkeit des Bestandes in ein selbstständiges Gebäude verwandeln.

Hinsichtlich der Teilbarkeit der Baubewilligung verwies die belangte Behörde auf § 70 Abs. 1 Stmk. BauG, wonach jede Wohnung und jede Betriebs- und Arbeitsstätte über mindestens eine Toilette verfügen müsse; darauf sei der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hingewiesen worden. Da das einzige WC im nicht genehmigungsfähigen Anbau untergebracht werden solle, stünden das Werkstättengebäude und der Anbau in einem rechtlich untrennbaren Zusammenhang. Das Bauansuchen sei somit insgesamt abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des Berufungsbescheides und unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 119j Abs. 1 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 13/2011, ist das Steiermärkische Baugesetz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/2010 anzuwenden. Dessen § 4 Z 33, Z 43, Z 44 und Z 61, § 13, § 22 Abs. 2 Z 2 und § 70 lauten (auszugsweise):

"§ 4

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende

Bedeutung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
33.
Geschoß: der Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird;
34.
...
43.
Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;
44.
Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
45.
...
51.
Raumhöhe: Abstand zwischen Fußbodenoberkante bis zur Unterkante der darüberliegenden Decke;
52.
...
61.
Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;
65.
...
§ 13
Abstände

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) ...

(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die üblichen Geschoßeinteilungen oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.

(7) ...

(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
für Nebengebäude oder
-
wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt,
-
für barrierefrei (§ 4 Z. 5) ausgebildete Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.

(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs. 1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.

(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.

(12) ...

§ 22

Ansuchen

Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde

schriftlich anzusuchen.

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

...

die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder des Bauberechtigter ist;

...

§ 70

Bäder und Toiletten

(1) Jede Wohnung und jede Betriebs- und Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) ..."

Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen überwiegend auf die in dem bei der Erstbehörde am eingelangte Bauansuchen als "Zubau WC und Waschbereiche an bestehende Garage" bezeichnete bauliche Anlage bezieht. Der Abstand derselben zur Grundgrenze der Nachbarin beträgt unbestritten an der nächsten Stelle 1,8 m; die Anlage hält somit den gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG gebotenen Grenzabstand von 3 m nicht ein.

Der Beschwerdeführer wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, dass es sich bei dieser bauliche Anlage um ein Nebengebäude gemäß § 4 Z. 43 Stmk. BauG handle, auf das § 13 Abs. 8 erster Gedankenstrich leg. cit. anwendbar sei; demnach könne die Behörde geringere Abstände von der Nachbargrenze zulassen. Dabei sei es unbeachtlich, ob ein Zu- oder ein Neubau vorliege, weil auch das summarische Ergebnis von Projekt und Altbestand (gemeint: Garage) - wobei angeblich konsenswidrige Veränderungen am Altbestand gedanklich als inexistent zu abstrahieren seien - immer noch eine bebaute Fläche von weniger als 40 m2 ergebe und die Geschoßhöhe weniger als 3 m betrage. Gemäß § 4 Z. 34 Stmk. BauG idF 13/2011 (Z 33 idF 49/2010) sei ein Geschoß der Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches. Wenn die belangte Behörde auf die äußerlich sichtbar werdende Gesamthöhe des Geschoßes abstelle, so entferne sie sich vom zwingenden Gesetzestext. Das gegenständliche Gebäude sei eingeschossig, ebenerdig, unbewohnbar und von untergeordneter Bedeutung.

Bei der Zulassung geringerer Abstände gemäß § 13 Abs. 8 Stmk. BauG handle es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Behörde darauf zu achten habe, dass jedem der beiden Grundeigentümer (Beschwerdeführer und Nachbar) die Baufreiheit in gleichem Umfang gewahrt bleibe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0064). Das Grundstück der Nachbarin weise eine Flächenwidmung Freiland auf; die Nachbarin betreibe keine Land- oder Forstwirtschaft. Sie könne daher theoretisch nur ein Bauvorhaben im Sinn des § 33 Abs. 5 Z. 7 Stmk. ROG (kleinere, ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung und kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft, insgesamt bis zu einer Gesamtfläche von 40 m2 und jeweils nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück, sowie Einfriedungen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird) verwirklichen. Wollte die Nachbarin ein solches Gebäude im unmittelbaren Anschluss an ihr Wohngebäude errichten, gerate dieses nicht in Kollision mit dem vom Projekt des Beschwerdeführers allenfalls geforderten Gebäudeabstand. Darüber hinaus sei nach Bewilligung des gegenständlichen Projektes gemäß § 13 Abs. 11 Stmk. BauG für die Nachbarin bei Errichtung eines Nebengebäudes gar kein Gebäudeabstand, sondern nur noch der Grenzabstand zu beachten. Eine Einschränkung der Baufreiheit der Nachbarin sei somit denkunmöglich. Auch die Geringfügigkeit der Unterschreitung des Normalgrenzabstandes spreche deutlich für deren Zulassung.

Die Zulassung eines geringeren Grenzabstandes sei auch gemäß § 13 Abs. 8 zweiter Gedankenstrich Stmk. BauG im Interesse des Ortsbildes geboten. Einerseits sei das weitverzweigte Wurzelwerk des Mammutbaumes laut naturschutzrechtlicher Bewilligung zu schützen, weshalb eine Verlegung von Kanalsträngen durch das Wurzelwerk naturschutzrechtlich verworfen worden sei. Die Situierung der gegenständlichen Nutzungsräume unmittelbar an der Straße sei daher ortsbildmäßig sinnvoll und zur Vermeidung einer "Verhüttelung" wünschenswert. Zur Frage des Ortsbildschutzes hätte die belangte Behörde einen Sachverständigen aus dem Fach der Ortsbildkunde beiziehen müssen. Da sie dies unterlassen habe, sei der angefochtene Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet.

Weiter bringt die Beschwerde vor, die Nachbarin habe die Verletzung des Grenzabstandes nicht bereits in ihrer Berufung vom , sondern erst in ihrer Stellungnahme vom gerügt. Die belangte Behörde hätte daher die Einwendung der Verletzung des Grenzabstandes als verspätet außer Betracht lassen müssen, wodurch sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Dem letztgenannten Argument ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die bauliche Anlage in seinem ursprünglichen Antrag vom als "Zubau" zu der Garage, die sich teilweise auf dem Grundstück der Nachbarin befindet, bezeichnet hatte; es waren auch Änderungen an der Garage geplant (Nutzungsänderung, Verkleinerung der Eingangstüre, Erhöhung des Daches, Errichtung einer durchgehenden Holzfront und einer Verbindungstüre zwischen der Garage und dem "Zubau"). Mit Schriftsatz vom änderte der Beschwerdeführer sein Ansuchen dahingehend, dass nunmehr ein baulich, technisch und statisch vollkommen eigenständiges Gebäude errichtet werden solle; zwischen der Garage und dem neuen Gebäude werde eine Fuge von 5 cm mit Wärmedämmung und Trennlage errichtet, und es werde keine Verbindung zwischen der Garage und dem neuen Gebäude, welches auf einem eigenständigen Fundament errichtet werde, geben; an der Garage sollten lediglich Sanierungsarbeiten vorgenommen werden. War ursprünglich eine Vergrößerung (Zubau im Sinn des § 4 Z 61 Stmk. BauG) der teilweise auf dem Grundstück der Nachbarin gebauten Garage geplant, sollte nach der Änderung ein eigenständiger Neubau ohne Verbindung zu der Garage errichtet werden. Wenn die Nachbarin erst nach Kenntnisnahme dieser wesentlichen Änderung die Verletzung der Abstandsvorschriften rügte, kann dies nicht als verspätet erkannt werden.

Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen eines Nebengebäudes gemäß § 4 Z 43 Stmk. BauG im Wesentlichen mit der Begründung, dass unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall mit einer Stärke von bis zu 1 m unüblich ausgeführten Dachkonstruktion, die erst durch das nachträgliche Einziehen einer Zwischendecke entstanden sei, die Höhenentwicklung des Gebäudes (Raumhöhe von durchgehend 2,95 m zuzüglich des Deckenkeils von bis zu 1 m) jedenfalls mehr als 3,0 m betrage. Eine solche Auslegung sei aus Sicht des Regelungszweckes der Abstandsvorschriften zur Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung des Nachbargrundstückes geboten.

Strittig ist demnach, ob bei der Beurteilung der Geschoßhöhe die Höhe der Decke bzw. im vorliegenden Fall der nachträglich geänderten Dachkonstruktion zu berücksichtigen ist oder nicht.

Die Definition in § 4 Z 33 Stmk. BauG legt nicht ausdrücklich fest, ob für die Berechnung der Geschoßhöhe die Unter- oder die Oberkante der Decke heranzuziehen ist. Es ergibt sich jedoch einerseits aus dem Regelungszweck der Geschoßdefinition in Zusammenhang mit den Abstandsvorschriften und andererseits aus der Definition der Raumhöhe in § 4 Z 51 leg. cit., dass die Oberkante der Decke gemeint ist. Hätte der Gesetzgeber als Geschoß den Abstand zwischen Fußbodenoberkante und Unterkante der darüberliegenden Decke gemeint, entspräche dies exakt der in § 4 Z 51 Stmk. BauG definierten Raumhöhe; der Definition in Z 33 käme sodann keine eigenständige Bedeutung zu. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Als Geschoß muss demnach der Abschnitt zwischen Fußbodenoberkante und Oberkante der darüberliegenden Decke angesehen werden. Diese Auslegung entspricht auch dem Regelungszweck der Abstandsvorschriften. Unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung der Nachbargrundstücke kommt der Gesamthöhe eines Gebäudes Bedeutung zu. Dies spiegelt sich insbesondere in § 13 Abs. 6 Stmk. BauG wieder, wonach bei Gebäuden ohne die üblichen Geschoßeinteilungen oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m die Abstände unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m zu ermitteln sind. Bei einem mehrgeschossigen Gebäude kann die Summe der Deckenhöhen im Hinblick auf die Belichtungsverhältnisse am Nachbargrundstück durchaus relevant sein (vgl. dazu die von der belangten Behörde zutreffend zitierten Ausführungen in Hauer/Trippel , a.a.O., Anmerkung 55 zu § 4 Stmk. BauG).

Der Beschwerdeführer weist jedoch auf die Definition in § 4 Z 33 Stmk. BauG hin, wonach ein Geschoß der Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches ist.

In seiner zweiten Projektänderung vom führte der Beschwerdeführer aus, "durch Einziehung einer Decke im Inneren des Nebengebäudes (wird) eine Geschoßhöhe von bloß 2,95 m erzeugt."

Diese Äußerung versuchte er mit seiner Eingabe vom dahin gehend "klarzustellen", dass nur die Unterfläche des Daches herabgesetzt worden sei, sich also nur die Unterseite der Dachkonstruktion durch eine Wärmedämmung von 20 cm bis 50 cm verändert habe. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kann die Unterfläche des Daches nur insoweit sachlich gerechtfertigt als maßgeblich herangezogen werden, als sie ein bautechnisch notwendiger Teil des Daches ist. Dies ergibt sich aus der genannten "Klarstellung" jedoch nicht.

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - das Gebäude (WC und Waschbereich) kein Nebengebäude im Sinn des § 4 Z 43 Stmk. BauG darstellt, weil seine Geschoßhöhe mehr als 3,0 m beträgt. Eine Abstandsnachsicht gemäß § 13 Abs. 8 erster Gedankenstrich Stmk. BauG kam daher nicht in Betracht.

Auch im Interesse des Ortsbildschutzes (§ 13 Abs. 8 zweiter Gedankenstrich leg. cit.) ist eine Abstandsnachsicht im gegenständlichen Fall nicht angebracht. Die überzeugenden Argumente der belangten Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die bauliche Anlage in einem von einer offenen Bebauung mit Einfamilienhäusern und Villen unter Einhaltung zumindest des Grenzabstandes geprägten Umfeld auf einem Bauplatz von 12.000 m2 ausgerechnet innerhalb des Grenzabstandes errichtet werden müsse, obwohl die Leitungen für das Werkstättengebäude auch schadlos für das Wurzelwerk des Mammutbaumes verlegt worden seien, vermochte die Beschwerde nicht zu entkräften.

Da nach dem oben Gesagten eine Abstandsnachsicht gemäß § 13 Abs. 8 Stmk. BauG nicht zu erteilen war, war auf die Frage, ob der Nachbarin ihre Baufreiheit in gleichem Umfang gewahrt bleibe, nicht mehr einzugehen.

Die Beschwerde rügt weiter, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit ihrer Meinung, dass der Konsens für den Altbestand nicht mehr existent sei und somit kein Anbau bzw. Zubau vorliege, überrascht. Wäre der Beschwerdeführer davon unterrichtet worden, hätte er das Projekt ohne weiteres auch als Neubau tituliert. Denn auch in diesem Fall verletze das Projekt die Abstandsvorschriften nicht.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil - wie oben ausgeführt - keine Abstandsnachsicht zugelassen werden kann, sodass ein Neubau den Grenzabstand von 3 m (§ 13 Abs. 2 Stmk. BauG) einhalten müsste, was unbestritten nicht der Fall ist. Auch aus diesem Blickwinkel war das Bauansuchen daher abzuweisen.

Schließlich bringt die Beschwerde noch vor, das Projekt sei teilbar; die belangte Behörde hätte zumindest das Werkstättengebäude bewilligen müssen. Es liege weder eine Wohnung noch eine Betriebs- oder Arbeitsstätte vor, weshalb das Gebot des § 70 Stmk. BauG nicht greife.

Aus dem Bauansuchen geht hervor, dass im Werkstättengebäude 36 Plätze vorgesehen sind. Nach den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen des Beschwerdeführers halten sich dort bis zu 30 Kinder und Betreuungspersonen für mehrere Stunden, vereinzelt auch für 24 Stunden mit Übernachtung im Zelt, auf. Angesichts dessen kann die Ansicht der belangten Behörde, das Werkstättengebäude unter § 70 Stmk. BauG zu subsumieren, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am