VwGH vom 30.09.2004, 2004/16/0089
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2004/16/0120 E
2004/16/0121 E
2004/16/0122 E
2004/16/0123 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Vereins B in W, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK - 172/04, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am führten Mitarbeiter des Magistrates der Stadt Wien im Restaurationsbetrieb des beschwerdeführenden Vereines (in der Folge: Verein) eine Getränkesteuerrevision hinsichtlich der Jahre 1998, 1999 und 2000 durch. In einer über diese Nachschau aufgenommenen Niederschrift wurde festgehalten, dass die ziffernmäßige Richtigkeit des Revisionsergebnisses sowie die Aufteilung der Steuerbeträge bestätigt werde, die Getränkesteuerpflicht jedoch wegen "EU Widrigkeit" nicht anerkannt und um bescheidmäßige Vorschreibung ersucht werde.
Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, dem Verein Getränkesteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000 vor. Begründend verwies die erstinstanzliche Behörde auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom , Rechtssache C- 437/97, wonach die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet oder fällig geworden sei, nur dann zurückgefordert werden könne, wenn vor diesem Zeitpunkt ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt worden sei. Ein solcher Rechtsbehelf sei jedoch frühestens am eingebracht worden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Vereins wies die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom mit einer für das Verfahren nicht maßgeblichen Abänderung zusammengefasst mit der Begründung ab, ein Rechtsbehelf sei nicht rechtzeitig eingebracht worden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Verein unter anderem vor,
"Unabhängig von der grundsätzlichen Frage, ob überhaupt eine Getränkesteuerpflicht vorliegt, ist die gegenständliche Begründung widersprüchlich, indem nicht bestritten wird, daß es sich beim Getränkeabgabepreis meines Mandanten um ein verschiedene Abgaben beinhaltendes Entgelt gehandelt hat, bei dem das Bedienungsentgelt auch in der Speise- und Getränkekarte als gesonderter beinhaltender Preisbestandteil ausgewiesen wurde. Das im Preis befindliche Bedienungsentgelt stellt somit kein direktes Abgabeentgelt für das Getränk selbst dar, sondern ein Entgelt für die Dienstleistung des Dienstnehmers. Ich kann daher auch in diesem Punkt ihren Feststellungen nicht zustimmen".
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass Getränkesteuer auf alkoholische Getränke nur für die Jahre 1998 und 2000 vorgeschrieben werde, weil der Verein vor dem für das Jahr 1999 eine "Nullerklärung" für alkoholische Getränke abgegeben habe. Im Übrigen verwies die belangte Behörde wiederum auf das bereits erwähnte und führte zu dem im Vorlageantrag angeführten Bedienungsentgelt aus, dass darauf nicht näher einzugehen gewesen sei, "da im vorliegenden Fall weder im Rahmen der Getränkesteuerprüfung, noch im Bemessungsverfahren Feststellungen über ein Bedienungsentgelt getroffen wurden".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Verein Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Er erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Getränkesteuer bzw. Nichtentrichtung bereits festgesetzter Abgabenbeträge verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde - vom Verein unbestritten - für das Jahr 2000 die Getränkesteuer nur für den Monat Jänner vorgeschrieben, die gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Getränkesteuerverordnung 1992 in der hier anzuwendenden Fassung ABl 1999/49 am fällig war. Der angefochtene Bescheid umfasste demnach nur vor dem fällig gewordene Abgaben.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bestreitet der Verein nicht, dass er hinsichtlich der Getränkesteuer für die Jahre 1999 und Jänner 2000 keine Rechtsbehelfe eingebracht habe, macht jedoch geltend, dass dies mangels bekämpfbarer Entscheidung nicht möglich gewesen sei und vor dem Hintergrund der damaligen Gesetzeslage auch aussichtslos gewesen wäre.
Gemäß Punkt 3 des Spruchtenors des schon genannten kann sich niemand auf Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben, wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteiles entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. Von der Rückwirkung sind somit jene Fälle erfasst, in denen die Steuer vor dem entrichtet oder fällig wurde und vor dem ein Rechtsbehelf erhoben wurde.
Der Begriff des Rechtsbehelfes hat - entgegen der vom Verein vertretenen Ansicht - nicht nur die Bekämpfung einer Entscheidung zum Inhalt, sondern es ist darunter zu verstehen, dass seitens der betroffenen Partei rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen werden. Der Begriff des Rechtsbehelfes ist im Sinne des zu gewährenden Rechtsschutzes möglichst weit zu verstehen; auch eine "Nullerklärung", die der Verein im Übrigen, wie von der belangten Behörde festgestellt, für das Jahr 1999 abgegeben hat, fällt darunter (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 2000/16/0296, vom , Zl. 2001/16/0225, uva).
Hat der Verein aber für das Jahr 1998 und für Jänner 2000 keine solchen Rechtsbehelfe ergriffen, durfte die belangte Behörde zurecht davon ausgehen, dass eine Rückwirkung des für diese Zeiträume nicht stattfindet. Voraussetzung für die Rückwirkung ist eben nicht nur die Fälligkeit bzw. Steuerentrichtung vor dem , sondern auch die Erhebung eines Rechtsbehelfes vor diesem Zeitpunkt.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet der Verein, es sei ihm im Abgabenverfahren jede Möglichkeit zur Wahrung künftiger Rückerstattungsansprüche entzogen worden, sowie, die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt.
Der Verein unterlässt es allerdings in der Folge, konkret darzulegen, worin die behaupteten Verfahrensfehler konkret bestanden hätten, sondern gibt Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides wieder und stellt allgemeine Überlegungen zur Frage an, ab wann erkennbar gewesen sei, dass die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gemeinschaftsrechtswidrig sei. Mit diesem Vorbringen macht der Verein aber keinen Verfahrensmangel geltend, der auf das vorliegende Verfahren konkret Bezug nimmt, sodass auf die Argumente nicht eingegangen werden konnte.
Schließlich rügt der Verein als weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die belangte Behörde habe sich mit der im Vorlageantrag aufgeworfenen Frage, ob ein Bedienungsentgelt von der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer in Abzug gebracht werden könne, nicht näher auseinander gesetzt; weder seien dazu Erhebungen durchgeführt noch Feststellungen getroffen worden.
Abgesehen davon, dass es an der Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers mangelt, wurde im Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme allgemein gehaltener Ausführungen im Vorlageantrag - kein konkretes Vorbringen in diese Richtung erstattet, das die Behörde verpflichtet hätte, Ermittlungen durchzuführen bzw. Feststellungen zu diesem Thema zu treffen.
Da sich der angefochtene Bescheid somit als rechtmäßig erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am