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VwGH vom 31.05.2012, 2012/06/0065

VwGH vom 31.05.2012, 2012/06/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde 1. des AW und 2. der KW, beide in S, beide vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Eberhard-Fugger-Straße 2a, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/25883/2012/004 (BBK/5/2012), betreffend eine Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/06/0004 (betreffend das im Verwaltungsverfahren erfolglos gebliebene Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009), und Zl. 2012/06/0026 (betreffend das ebenfalls erfolglos gebliebene Gesuch um Erteilung einer Bauplatzerklärung), zu verweisen. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg sind, die im Flächenwidmungsplan als Grünland - ländliches Gebiet ausgewiesen ist. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus mit zwei Nebenanlagen (einem Geräteschuppen und einer Lagerhütte für Holz).

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem (weiteren) Sachverhalt aus:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom wurde ein Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für das Wohnhaus samt Nebenanlagen abgewiesen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Bauvorhaben im Grünland errichtet werden solle, die hiefür erforderliche raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung aber rechtskräftig versagt worden sei. Auch die Bauplatzerklärung sei rechtskräftig versagt worden. Damit sei das Baugesuch zu Recht abgewiesen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968 (BGG) - das Gesetz in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß LGBl. Nr. 118/2009, dürfen Baubewilligungen für Bauführungen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden, wenn die Grundfläche zur Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt ist. Eine solche Bauplatzerklärung wurde aber bereits rechtskräftig versagt, die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0026, als unbegründet abgewiesen (mit dem weiteren Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2012/06/0004, wurde die Beschwerde betreffend die Versagung der Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 ebenfalls als unbegründet abgewiesen). Schon deshalb mangelte es an einer Voraussetzung für die Erteilung der angestrebten Baubewilligung. Allfällige Zusagen oder Erklärungen eines früheren Vizebürgermeisters vermögen daran nichts zu ändern (siehe dazu auch die Ausführungen im zuvor genannten Erkenntnis Zl. 2012/06/0004).

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-69783