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VwGH vom 22.11.2017, Ra 2016/10/0050

VwGH vom 22.11.2017, Ra 2016/10/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Bringungsgemeinschaft F, vertreten durch den Obmann H P, 2. I T und 3. G T, alle in B und vertreten durch Dr. Helmut Sommer, Mag. Felix Fuchs und Mag. Margot Moser-Lechner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG-512-514/13/2015, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau; mitbeteiligte Partei:

B GesmbH & Co KG in B, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Revision der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien wird zurückgewiesen.

Die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom wurde der mitbeteiligten Partei die Rodungsbewilligung für Teilflächen der Grundstücke Nr. 551/60 und 542/1, KG Z, im Ausmaß von 2.939 m2 für die Errichtung einer Zufahrt zur Mittelstation (der Bergbahn) unter Vorschreibung näher genannter Bedingungen und Auflagen nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen erteilt.

2 Gegen diesen Bescheid wurde jeweils von der erstrevisionswerbenden Partei und von den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien Beschwerde erhoben.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom wurde die Beschwerde der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen aus, die erstrevisionswerbende Bringungsgemeinschaft stütze ihre Parteistellung im Rodungsverfahren auf die Bestimmung des § 19 Abs. 4 Z 2 Forstgesetz 1975 (ForstG). Danach sei Partei des Rodungsverfahrens der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte. In Spruchpunkt 3. des (in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen) Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom (zu ergänzen: mit dem die Anerkennung der erstrevisionswerbenden (nunmehrigen) Bringungsgemeinschaft auf Grundlage des damals in Geltung stehenden § 14 Abs. 2 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1934 (GSLG 1934) erfolgt ist) hätten "sich eine Reihe von Grundeigentümern auf den jeweiligen Parzellen wechselseitig die Dienstbarkeit der Errichtung, Benützung und Erhaltung des Forstaufschließungsweges" eingeräumt. Ein "Benützungsrecht" der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft sei hingegen in diesem Bescheid nicht festgelegt. Da der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft selbst kein Benützungsrecht des Forstaufschließungsweges zukomme, sei sie nicht an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte und damit im gegenständlichen Rodungsverfahren auch nicht Partei im Sinne des § 19 Abs. 4 Z 2 ForstG.

5 Die Argumentation der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft, wonach ihr im genannten Bescheid vom von der damaligen Eigentümerin des Grundstückes Nr. 551/60, KG Z, das Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung des Forstaufschließungsweges eingeräumt worden sei, sei insofern unrichtig, als dieses Recht nicht der Bringungsgemeinschaft, sondern den jeweiligen Grundeigentümern eingeräumt worden sei. Nach § 1 Abs. 1 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1998 (K-GSLG) sei das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlich gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt seien, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen, ein Bringungsrecht. Werde entsprechend der Bestimmung des § 14 Abs. 1 K-GSLG ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage oder Benützung einer fremden Bringungsanlage umfasse, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bildeten die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft. Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft sei ohne Bringungsrechte nicht denkbar; eine Bringungsgemeinschaft sei eine Gemeinschaft von Grundeigentümern, die aus Bringungsrechten berechtigt seien.

6 Da ein Bringungsrecht untrennbar mit dem Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück verbunden sei und der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft "als solcher" nicht das Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück zukomme und zudem der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft im genannten Bescheid vom "als Rechtsperson keine Dienstbarkeit" eingeräumt worden sei, sei die Parteistellung nach § 19 Abs. 4 Z 2 ForstG, die die dingliche Berechtigung an den Grundstücken Nr. 551/60 oder 542/1, KG Z, voraussetze, zu verneinen. Eine solche dingliche Berechtigung komme der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft "als Rechtsperson nicht zu". Vielmehr komme die dingliche Berechtigung "den im Bescheid genannten Parzellen und ihren Grundeigentümern" zu.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, gemeinsam erhobene Revision der revisionswerbenden Parteien, in der sich erkennbar die erstrevisionswerbende Partei gegen den sie betreffenden Spruchpunkt II. wendet und die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien den sie betreffenden Spruchpunkt I. bekämpfen.

8 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten Revisionsbeantwortungen. Die erstrevisionswerbende Partei replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Zu I.:

10 Die Revision macht zur Zulässigkeit geltend, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob eine Bringungsgemeinschaft nach § 14 K-GSLG Partei im Sinne des § 19 Abs. 4 Z 2 ForstG sei.

11 Die Revision erweist sich in Bezug auf die erstrevisionswerbende Partei insofern als zulässig und - im Ergebnis - als begründet.

12 Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2013 (ForstG), lautet auszugsweise:

"Rodungsverfahren

§ 19. ...

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

...

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich

Berechtigte,

..."

13 Das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 4/1998 idF LGBl. Nr. 85/2013 (K-GSLG), lautet auszugsweise:

"§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

...

b) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu

erhalten, zu benützen und zu verwalten;

c) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

...

Bringungsgemeinschaften

§ 14

Allgemeines

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

...

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.

...

§ 15

Satzung, Organe

...

(6) Der Vorsitzende hat bei Vollversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegen die Geschäftsführung und, wenn kein Vorstand zu wählen ist, auch die Aufgaben des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die laufende Verwaltung. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen. Für die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

...

§ 23

Übergangsbestimmungen

(1) Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne des nach § 24 Abs. 2 außer Kraft tretenden Gesetzes gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

...

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 24

Schlußbestimmungen

...

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl Nr 46, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 47/1987 und 65/1993, außer Kraft."

14 Das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46/1969 idF LGBl. Nr. 65/1993 (GSLG 1969), lautet auszugsweise:

"§ 23

Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom , betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht (Güter- und Seilwege-Landesgesetz, GSLG.), LGBl. Nr. 13/1934, außer Kraft.

(2) Bringungsrechte und Genossenschaften im Sinne des nach Abs. 1 außer Kraft tretenden Gesetzes gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes."

15 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung geltend macht, der Vorsitzende einer Bringungsgemeinschaft sei nach dem K-GSLG zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes und zur Erhebung von Rechtsbehelfen nicht ohne Deckung durch einen Vollversammlungsbeschluss legitimiert, da nach der agrarbehördlich genehmigten Satzung der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft (deren Mitglied auch die mitbeteiligte Partei sei) dem Vorstand - und nicht dem Vorsitzenden - die laufende Verwaltung und der Vollversammlung alle übrigen Aufgaben zukämen. Es lägen "keine die Erhebung von Einwendungen und Rechtsmitteln deckenden Beschlüsse der zuständigen Organe" der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft vor.

16 Mit diesem Vorbringen wird eine Unzulässigkeit der Revisionserhebung der erstrevisionswerbenden Partei allerdings nicht aufgezeigt, wird damit doch nicht einmal behauptet, die Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft nach außen sei in der Satzung - abweichend von § 15 Abs. 6 zweiter Satz K-GSLG - beschränkt worden. Ist der Vorsitzende der Bringungsgemeinschaft (Obmann) aber schlechthin nach außen zur Vertretung berechtigt, so kommt es auf die Willensbildung innerhalb der Bringungsgemeinschaft nicht an (vgl. , mwN).

17 Gemäß § 19 Abs. 4 Z 2 ForstG ist der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte Partei im Rodungsverfahren. Die Parteistellung im Rodungsverfahren ermöglicht es dem an der Rodungsfläche dinglich Berechtigten, aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen. Die Forstbehörde hat festzustellen, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der dinglich Berechtigten an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Rechte zukommt (vgl. , mwN).

18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen etwa "dingliche Nutzungsrechte (Fahrtrechte)" (), "ersessene Holzbringungsrechte" (; , 87/10/0051), Teilwaldrechte nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (, VwSlg. 10603 A) und Einforstungsrechte (; , 98/10/0061; , 94/10/0064; , 91/10/0224; , 91/10/0139, 0141, VwSlg. 13578 A; , 91/10/0024, VwSlg. 13572 A) zu den "dinglichen Berechtigungen" im Sinne des § 19 Abs. 4 ForstG.

19 Zu den Einforstungsrechten hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass diesen eine "doppelte Rechtsnatur" zukommt. Der Titel, die Begründung und die Beendigung des Einforstungsrechtes gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen, im Übrigen jedoch dem Privatrecht (vgl. die genannten Erkenntnisse 94/10/0064 und 91/10/0024, VwSlg. 13572 A). Nichts anderes gilt aber für Bringungsrechte nach dem - durch das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198/1967, grundgelegte - K-GSLG, wird diesen doch eine "gewisse Doppelnatur" dahin zugeschrieben, dass sie ihrer Rechtsnatur nach zum öffentlichen Recht gehören, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen (vgl. , mit Verweis auf Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993), 12 f und 19;

Bachler/Haunold, Bodenreformrecht, in Norer (Hrsg.) Handbuch des Agrarrechts (2005), 439). Bringungsrechte nach dem K-GSLG sind daher als dingliche Berechtigungen gemäß § 19 Abs. 4 ForstG anzusehen (so auch Brawenz/Kind/Wieser, ForstG5 (2015), § 19, Anmerkung 10).

20 Das Verwaltungsgericht leitet nach der oben wiedergegebenen Begründung der angefochtenen Entscheidung aus dem Umstand, dass der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft im genannten Bescheid vom "als Rechtsperson keine Dienstbarkeit" eingeräumt worden sei und dieser "als solcher" nicht das Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück zukomme, ab, dass diese im vorliegenden Rodungsverfahren keine Parteistellung nach § 19 Abs. 4 Z 2 ForstG besitze.

21 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus dem vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Spruchpunkt 3. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom Derartiges nicht abgeleitet werden kann, wird dort doch lediglich festgehalten, dass nachstehend aufgelistete Grundeigentümer (darunter die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 551/60, KG Z) auf den betroffenen Grundstücken "die Dienstbarkeit bestehen(d) im Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung des projektgemäß vorgesehenen Forstaufschließungsweges entschädigungslos" einräumen. Dieser Spruchpunkt enthält allerdings keine Ausführungen dazu, wem das Bringungsrecht eingeräumt wird, sodass die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, es hätten sich mit diesem Spruchpunkt "eine Reihe von Grundeigentümern auf den jeweiligen Parzellen wechselseitig die Dienstbarkeit der Errichtung, Benützung und Erhaltung des Forstaufschließungsweges" eingeräumt, nicht zutrifft. Vielmehr ergeben sich jene Grundstücke, zugunsten derer dieses Recht eingeräumt wurde, aus den Spruchpunkten 2. und 7., die die Eigentümer bzw. Grundstücke nennen, die die (damalige) Güterweggenossenschaft "Forstaufschließungsweg K" auf Grund "freier Vereinbarung" (Spruchpunkt 2.) bzw. zwangsweiser Einbeziehung (Spruchpunkt 7.) bildeten.

22 Davon abgesehen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichtes aber aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

23 Die erstrevisionswerbende Bringungsgemeinschaft, die auf Grundlage des § 14 Abs. 2 GSLG 1934 errichtet wurde, gilt gemäß der Übergangsbestimmung des § 23 Abs. 1 GSLG 1969 und jener des § 23 Abs. 1 K-GSLG als Bringungsgemeinschaft nach dem K-GSLG.

24 Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage oder Benützung einer fremden Bringungsanlage umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke gemäß § 14 Abs. 1 K-GSLG ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft. Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. eine Bringungsgemeinschaft, so sind nach § 14 Abs. 2 K-GSLG in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 leg. cit. keine Vereinbarung geschlossen wird.

25 Die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 1 K-GSLG ist demnach eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten. Die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft verschafft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht (vgl. zur Regelung des § 14 Abs. 1 GSLG 1969 ; , 93/07/0136).

26 Die Bringungsgemeinschaft ist nach § 14 Abs. 4 K-GSLG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die "die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen" hat. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass der Schutz der Bringungsrechte ihrer Mitglieder zu den zentralen Aufgaben der Bringungsgemeinschaft zählt, dies nicht nur im Falle der Beeinträchtigung durch andere Mitglieder, sondern auch "von außen" (vgl. zur Aufgabe des Schutzes der Nutzungsrechte der Mitglieder einer Agrargemeinschaft ). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist daher von einer Parteistellung der Bringungsgemeinschaft im Rodungsverfahren nach § 19 Abs. 4 ForstG in Ansehung der in diese einbezogenen Grundeigentümer auszugehen (vgl. zur Parteistellung der Bringungsgemeinschaft auch Schwamberger/Lang, S. 145).

27 Das Verwaltungsgericht hat demnach die Rechtslage verkannt, sodass sich die allein auf eine fehlende Parteistellung der erstrevisionswerbenden Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 4 Z 2 ForstG stützende Zurückweisung der Beschwerde als rechtswidrig erweist.

28 Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt II. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf weiteres Vorbringen der mitbeteiligten Partei, das auf einen Verlust der Parteistellung mangels Erhebung rechtswirksamer Einwendungen abzielt, einzugehen war. Das Verwaltungsgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die der erstrevisionswerbenden Partei zukommende Parteistellung im Grunde des § 42 Abs. 1 AVG verlorengegangen ist, wozu es (unter anderem) Feststellungen dazu bedarf, ob von einer ordnungsgemäßen Kundmachung im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen ist.

29 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz der Eingabegebühr im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein derartiger Zuspruch in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet (vgl. ).

30 Zu II.:

31 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

32 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

33 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

34 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird - abgesehen von der oben erwähnten, die erstrevisionswerbende Partei betreffenden Frage der Parteistellung gemäß § 19 Abs. 4 Z 2 ForstG einer Bringungsgemeinschaft nach § 14 K-GSLG - geltend gemacht, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die revisionswerbenden Parteien "aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses ihr Recht auf Benützung des Forst(auf)schließungsweges während eine(s) erheblichen Teil(s) des Jahres nicht ausüben" könnten und diese "in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren verletzt" worden seien.

35 Mit diesem Vorbringen wird allerdings mangels jeglicher konkreter Darlegungen zu einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfrage das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.

36 In der Revision werden demnach in Bezug auf die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

37 Die Revision der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien war daher zurückzuweisen.

38 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da § 53 Abs. 1 VwGG nur für den Fall gilt, dass die Revisionen aller revisionswerbenden Parteien dasselbe Schicksal teilen, waren die Revisionen der einzelnen revisionswerbenden Parteien, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln (vgl. , mwN).

Wien, am

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