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VwGH vom 30.09.2004, 2004/16/0080

VwGH vom 30.09.2004, 2004/16/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Gemeinde P, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-485-147/03-1, betreffend Grundsteuerbefreiung (mitbeteiligte Partei:

Gemeinschaft der Miteigentümer des Hauses L-Straße 9, vertreten durch Mag. Markus Nistler in 8054 Pirka, Leitenstraße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Gemeinschaft der Miteigentümer EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schreiben vom den Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung für die gesamte Baulichkeit in P, L-Straße 9, gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1976, LGBl. für die Steiermark Nr. 40/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 53/1984.

Mit dem an die mitbeteiligte Partei ergangenen Bescheid vom versagte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde für Teile (Wohnungen Nr. 1 und 3) die Steuerbefreiung, weil ein "weiterer Wohnsitz" vorliege.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die mitbeteiligte Partei vor, das Steiermärkische Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 knüpfe nicht an die Bestimmungen des Meldegesetzes an. Das Vorhandensein eines Haupt- oder ordentlichen Wohnsitzes sei keine Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Befreiung, sondern bestenfalls ein Indiz für die Annahme, dass die betreffende Wohnung der Befriedigung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes des Eigentümers oder des Mieters diene. Bei Nichtvorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes bzw. Hauptwohnsitzes könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass diese Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes des Eigentümers oder Mieters diene. Im Beschwerdefall seien die Wohnungen Nr. 1 und 3 vermietet und von den Mietern ständig und damit auch ganzjährig bewohnt. Die betreffenden Mieter übernachteten "tagtäglich" in den jeweiligen Wohnungen, würden mit ihren KFZ "täglich" von den betreffenden Wohnungen zur Arbeit fahren und kehrten auch "täglich" wieder von der Arbeit in ihre Wohnungen zurück.

Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde wies die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz hinsichtlich des ausgesprochenen Grundsteuerbefreiungsprozentsatzes von 28 v.H. In der Begründung heißt es, für die Wohnungen Nr. 1 und 3 lägen Nebenwohnsitze (weitere Wohnsitze) vor und somit sei nach der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz davon auszugehen, dass ein ganzjähriger Wohnbedarf nicht nachgewiesen sei. Obwohl diese Annahme nachvollziehbar erscheine, wäre die Behörde erster Instanz verhalten gewesen, in einem Ermittlungsverfahren mit den betroffenen Mietern unter Wahrung des Parteiengehörs zu klären, inwieweit diese der Behörde bekannten Tatsachen richtig seien. Im Berufungsverfahren sei zur Sanierung dieses Fehlers ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, um mit den betroffenen Mietern den ganzjährigen Wohnbedarf abzuklären. In diesem Verfahren sei von der Mieterin der Wohnung Nr. 1 niederschriftlich dargelegt worden, dass der Hauptwohnsitz in der Gemeinde S liege, die Anmeldung des Pkws ebenso unter dieser Adresse bei der BH G vorgenommen worden sei und die Wohnung in P als Nebenwohnsitz lediglich der besseren Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes diene. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich an der Adresse in S. Der Mieter der Wohnung Nr. 3 habe keine Stellungnahme abgegeben und der Rechtsansicht der Gemeinde hinsichtlich der fehlenden Hauptwohnsitzqualität nicht widersprochen. In einem Telefongespräch habe er bestätigt, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen anlässlich der Volkszählung in G befunden habe und sich seither keine Änderungen ergeben hätten. Die Wohnung in P diene lediglich der besseren Erreichbarkeit des Studienortes in G. Im Durchführungserlass zur Grundsteuerbefreiungsnovelle des Landes Steiermark werde eindeutig klargestellt, dass die Einbeziehung von Zweitwohnsitzer, dem nunmehr der Nebenwohnsitzer gleichzuhalten ist, in die Grundsteuerbefreiung in Hinkunft ausgeschlossen sei. Ebenso werde in diesem Erlass angeführt, dass zur Klärung dieser Frage ein Ermittlungsverfahren notwendig sein werde. Auf Grund dieser Rechtslage und der hierzu ergangenen Erlässe sowie des Umstandes, dass das Ermittlungsverfahren keine weiteren Tatsachen hervorgebracht habe, die für die Annahme des Antrages der Antragsteller gesprochen hätten, sei die Entscheidung der Behörde erster Instanz vollinhaltlich zu bestätigen und der "Einspruch" abzuweisen gewesen.

Die mitbeteiligte Partei erhob Vorstellung (diese befindet sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten).

Mit dem angefochtenen Bescheid, Spruch II, gab die Steiermärkische Landesregierung der Vorstellung der mitbeteiligten Partei Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde; dies mit der Begründung, im Durchführungserlass zur Grundsteuerbefreiungsgesetz-Novelle der Steiermärkischen Landesregierung vom sei der Begriff "für die dauernde Bewohnung bestimmt" wie folgt umschrieben:

"Als für die dauernde Bewohnung bestimmt gilt, wenn die durch die Bauführung geschaffene Wohnung nachweislich zur Befriedigung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes des Eigentümers oder Mieters, der ihnen nachstehenden Personen im Sinne des § 14 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 i.d.g.F. der Kundmachung BGBl. Nr. 167/1984 oder deren Dienstnehmer dient."

Danach sei sowohl aus dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 als auch aus dem oben genannten Durchführungserlass ersichtlich, dass der Haupt- bzw. ordentlichen Wohnsitz keine Voraussetzung dafür sei, dass die Wohnung für die dauernde Bewohnung bestimmt sei oder nicht. Dieses Kriterium könne ein Indiz dafür sein, dass die Wohnung der Befriedigung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes diene, sei aber keineswegs Voraussetzung dafür. Vielmehr seien bei der Interpretation der Formulierung "zur Befriedigung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes des Eigentümers oder Mieters" die tatsächlichen Gegebenheiten zu betrachten und zu berücksichtigen. Im konkreten Fall würden die gegenständlichen Wohnungen von den Mietern regelmäßig benützt (bewohnt), die Mieter würden mit ihren Kraftfahrzeugen täglich von den betreffenden Wohnungen zur Arbeit fahren und kehrten auch täglich wieder von der Arbeit in ihre Wohnungen zurück. Dies werde auch von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht in Frage gestellt. Es sei daher nach Ansicht der Aufsichtsbehörde das Tatbestandsmerkmal "zur Befriedigung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes" verwirklicht. Die Voraussetzung für die Gewährung der Grundsteuerbefreiung nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 sei daher gegeben. Auf Grund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage sei die mitbeteiligte Partei in ihren Rechten verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid, Spruch II, richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich in ihrem Recht auf Vorschreibung der Grundsteuer und auch darin verletzt, dass die Begründung von Wohnsitzen im Sinne des Meldegesetzes und damit der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse nicht für die Beurteilung des ganzjährigen Wohnbedarfes im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 des Steiermärkischen Grundsteuerbefreiungsgesetzes herangezogen worden sei.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz vom über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976), LGBl. für die Steiermark Nr. 40/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 53/1984, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Gegenstand der Befreiung

(1) Für Bauführungen

a) zur Errichtung von Wohnungen (Klein- und Mittelwohnungen) durch Neubau von Baulichkeiten sowie durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten ...

...

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. als Wohnungen (Klein- und Mittelwohnungen) eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m2 und nicht mehr als 150 m2 beträgt. Als für die dauernde Bewohnung bestimmt gilt, wenn die durch die Bauführung geschaffene Wohnung nachweislich zur Befriedigung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes des Eigentümers oder Mieters, der ihnen nahe stehenden Personen im Sinne des § 14 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, oder deren Dienstnehmer dient.

§ 2

Umfang, Dauer und Ausmaß der Steuerbefreiung

(1) Die Steuerbefreiung umfasst bei Neubauten, durch die ausschließlich Räumlichkeiten im Sinne des § 1 geschaffen werden, die gesamte Baulichkeit, im Übrigen jedoch nur die auf die begünstigte Bauführung entfallenden Teile...."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0231, betreffend Vorarlberger Raumplanungsgesetz zum Begriff "ganzjähriger Wohnbedarf" u. a. ausgeführt:

"Der Begriff 'ganzjähriger Wohnbedarf' verlangt nicht, dass die Wohnung während des ganzen Jahres dauernd benutzt wird. Eine Zweitwohnung, die nicht zu Urlaubs-, Ferien- oder sonstigen Erholungszwecken verwendet wird, gilt nicht als Ferienwohnung (z.B. berufsbedingte Wohnnutzung, Wohnungen für Studenten, vorübergehende berufsbedingte Abwesenheit). Wie aus diesen Erläuterungen zu ersehen ist, kommt es hinsichtlich des Vorliegens eine ganzjährigen Wohnbedarfes nicht nur auf die Nutzungsdauer, sondern hinsichtlich der nach § 8 Abs. 2 iVm Abs. 3 lit. a Vorarlberger GVG 1993 anzustellenden Prognose auch auf die tatsächlich beabsichtigte Verwendung der Wohnung bzw. Wohnräume an."

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/17/0117, ist bei der Frage, ob eine Wohnung oder sonstige Unterkunft der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Sinne des § 9a des Stmk. Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1980, LGBl. Nr. 54/1980, dient, nicht die subjektive Einstellung zu dem Haus und dem Ort, in dem das Haus steht, entscheidend oder ob das Haus geeignet ist, das ganze Jahr über bewohnt zu werden. Der ganzjährig gegebene Wohnbedarf ist auch nicht so zu verstehen, dass eine Person sich an jedem Tag des Jahres in dieser Wohnung tatsächlich aufhalten muss. Unterbrechungen während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes und der Ferien ändern den ganzjährig gegebenen Wohnbedarf keineswegs.

Die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes haben die Auslegung des Begriffs "ganzjährig gegebener Wohnbedarf" zum Gegenstand. Es sprechen keine Umstände dagegen, den gleichen Gesetzeswortlaut des Steiermärkischen Grundsteuerbefreiungsgesetzes so wie in den angeführten Entscheidungen auszulegen.

Davon ausgehend konnte die belangte Behörde mit Recht aussprechen, dass der Haupt- bzw. ordentliche Wohnsitz keine Voraussetzung für das Vorliegen eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes ist. Vielmehr sind die tatsächlichen Gegebenheiten zu betrachten und zu berücksichtigen.

Nach den von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht widerlegten Berufungsbehauptungen fahren die Mieter der in Rede stehenden Wohnungen mit ihren Kraftfahrzeugen "täglich" von den betreffenden Wohnungen zur "Arbeit" und kehren auch täglich wieder von der "Arbeit" in ihre Wohnungen zurück.

Unter diesen Umständen war nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem ganzjährig gegebenen Wohnbedarf auch dann auszugehen, wenn die Wohnungen während des Wochenendes, des Urlaubs bzw. der vorlesungsfreien Ferien tatsächlich nicht benützt worden sein sollten. Es lagen die Voraussetzungen für die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer auch in den zwei versagten Fällen vor, weil es auf den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der beiden Mieter in der Gemeinde P nicht ankam. Die Grundsteuerbefreiung wurde daher rechtswidrig versagt.

Die beschwerdeführende Gemeinde wirft der belangten Behörde Aktenwidrigkeit vor. Der Mieter der Wohnung Nr. 3 habe im Ermittlungsverfahren vor der Berufungsbehörde angegeben, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in G befände und die Wohnung in P lediglich der besseren "Erreichbarkeit des Studienortes" in G diene. Damit sei die Feststellung der belangten Behörde, die Mieter würden "täglich" von der in Rede stehenden Wohnung zur "Arbeit" fahren und von der "Arbeit" zu dieser zurück, vom Beweisergebnis in keiner Weise gedeckt und somit aktenwidrig.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Mieter nur telefonisch Kontakt aufgenommen hat und ein Aktenvermerk über dieses Gespräch sich nicht in den Verwaltungsakten befindet. Die Feststellungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen, kommt es aber - wie bereits dargestellt - im Beschwerdefall auf den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse nicht an und besagt, der vorliegende Verfahrensfehler damit nach nicht, dass der Mieter der Wohnung Nr. 3 während der Studienzeit nicht täglich "zur Arbeit" - bei Studenten eben zum Studienort - gefahren ist. Eine relevante Aktenwidrigkeit wurde mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.

Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Berufung behauptet, die Mieter der Wohnungen Nr. 1 und 3 benützten die Wohnungen ständig und ganzjährig, sie übernachteten dort und würden mit ihren Kraftfahrzeugen täglich von der Wohnung zur Arbeit fahren und kehrten dorthin wieder zurück.

Wenn die beschwerdeführende Gemeinde an dieser Darstellung der mitbeteiligten Partei Zweifel hatte, dann wäre es ihr oblegen, in einem Ermittlungsverfahren die Angaben in der Berufung einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung blieb unwiderlegt. Auf die von der beschwerdeführenden Gemeinde im Ermittlungsverfahren gestellten Fragen, die darauf abzielten, festzustellen, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Mieter liege, kam es im Beschwerdefall nicht an.

Das Vorbringen in der Beschwerde, das bloße Übernachten an einem Ort könne nicht als "wohnen" bezeichnet werden und die Mieter "bewohnten" diese Wohnungen nicht, sondern sie "nutzten" sie nur, ist eine nicht näher definierte und deswegen nicht nachvollziehbare Behauptung, mit der eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufgezeigt werden kann, weil dem Gesetz selbst die Maßgeblichkeit einer derartigen Differenzierung nicht zu entnehmen ist.

Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am