VwGH vom 12.10.2010, 2009/21/0354
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des K, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 150.087/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener türkischer Staatsangehöriger, lebt "auf Grund von Saisonbewilligungen" seit 2001 - seit 2003 durchgehend - in Österreich. Zuletzt wurde ihm vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am eine Aufenthaltserlaubnis "befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG", gültig bis , erteilt.
Am heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom , rechtskräftig seit , gemäß § 23 EheG "als nichtig aufgehoben". Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom wurde der Beschwerdeführer in der Folge gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0035, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies der Bundesminister für Inneres, die belangte Behörde, den am unter Berufung auf die eben erwähnte Ehe gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab. Der Antrag des Beschwerdeführers sei - so die Begründung der belangten Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst - als Erstantrag zu werten. Der Beschwerdeführer hätte den Antrag daher gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen. Eine Inlandsantragstellung werde, weil kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei, von Amts wegen nicht zugelassen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und nach Abweisung seines (ua.) § 3 Abs. 1 NAG betreffenden Antrages nach Art. 140 Abs. 1 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 173/08 ua., erwogen:
Die belangte Behörde ist im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Abschnitt B. 8. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung zutreffend davon ausgegangen, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers als Erstantrag zu werten ist. Das bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. Er bringt allerdings vor, dass er im Jahr 2004 angesichts seiner damaligen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen sei, weshalb sein Antrag nunmehr nicht gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte abgewiesen werden dürfen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer - abgesehen von der 2005 erfolgten Nichtigerklärung seiner Ehe - aber, dass § 21 Abs. 1 NAG auch vorsieht, dass die Entscheidung über einen Erstantrag im Ausland abzuwarten ist. Dieser ihn ab treffenden Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Jedenfalls von daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass er gegen den in § 21 Abs. 1 NAG normierten Grundsatz der Auslandsantragstellung verstoßen habe, keinen Bedenken (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0420).
Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, er gehöre zumindest seit mehr als vier Jahren dem regulären Arbeitsmarkt der Republik Österreich an und erfülle die Kriterien des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation, so ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung einerseits des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2008/09/0051, und andererseits des schon erwähnten Erkenntnisses vom , Zl. 2008/21/0035, - dieses Beschwerdeverfahren bringt er selbst zur Sprache - zu verweisen, in denen dieser Standpunkt für unrichtig erachtet wurde. Vor dem Hintergrund des letztgenannten, die Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigenden Erkenntnisses ist aber auch nicht zu sehen, dass die belangte Behörde gemäß § 74 NAG (in der hier anzuwendenden Stammfassung) die Inlandsantragstellung hätte zulassen müssen, zumal in diesem Kontext keine Umstände vorgebracht werden, die nicht bereits Gegenstand der im Ausweisungsverfahren ebenfalls vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gewesen wären (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0621).
Das Beschwerdevorbringen erweist sich somit insgesamt als nicht zielführend, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-69764