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VwGH vom 12.07.2012, 2012/06/0056

VwGH vom 12.07.2012, 2012/06/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde von O und I H, M und M S, A J, V P, J S sowie A und M P, alle in L, alle vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20704-07/559/4-2012, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. P GmbH, vertreten durch die Huter Schwarzmayr Rechtsanwälte Partnerschaft in 5730 Mittersill, Zeller Straße 11;

2. Marktgemeinde L, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie den mitbeteiligten Parteien jeweils zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von 15 Wohneinheiten in zwei Baukörpern mit Tiefgarage und Lift auf einem näher genannten Grundstück der zweitmitbeteiligten Gemeinde. Laut Bebauungsplan der Grundstufe der Marktgemeinde L mit Wirksamkeit ab ist das gegenständliche Baugrundstück als erweitertes Wohngebiet gewidmet; die Geschossflächenzahl wurde mit 0,6, die maximale Bauhöhe mit 632,85 cm und die Zahl der oberirdischen Geschosse mit 3 festgelegt. Die beschwerdeführenden Parteien sind Nachbarinnen und Nachbarn des Baugrundstückes und erhoben mit Schreiben vom Einwendungen gegen das Vorhaben. Darin machten sie insbesondere geltend, dass sich die Spannungsverhältnisse des Grundwassers durch das Bauvorhaben ändern könnten, was zu Schäden anrainender Wohnobjekte führe; weiters liege der Bebauungsplan im Widerspruch zum Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, weil bei der Festlegung der Bauhöhe nicht auf gesundheitliche Aspekte sowie auf die Erhaltung oder Gestaltung eines charakteristischen Ortsbildes eingegangen worden sei; die Geschossflächenzahl mit 0,6 widerspreche dem Salzburger Raumordnungsgesetz; darüber hinaus fehle eine lärmtechnische Prognose für die KFZ-Bewegungen einschließlich der Beurteilung der Abgasemissionen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde L mit Bescheid vom die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 15 Wohneinheiten in zwei Baukörpern mit Tiefgarage und Lift.

Die beschwerdeführenden Parteien beriefen dagegen.

Die Berufungsbehörde bestellte sodann mit Bescheid vom R. zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Abgabe einer Stellungnahme zu der Frage, ob mit der zweckentsprechenden Benützung des zu errichtenden Gebäudes mitsamt der Tiefgarage eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm zu erwarten sei, die das ortsübliche Ausmaß übersteige. Mit Stellungnahme vom führte R. dazu aus, die Schallimmissionen am maßgeblichen Referenzpunkt an der Südwestfassade der Bebauung, die durch den induzierten Verkehr verursacht werde, liege um mehr als 10 dB unter den ortsüblichen Schallimmissionen, die durch die B 311 Pinzgauer Straße verursacht würden. Es sei nicht von einer unzumutbaren Störung durch die Benutzung des Bauvorhabens der erstmitbeteiligten Partei auszugehen. Im Rahmen des Parteiengehörs kritisierten die beschwerdeführenden Parteien, dass der Lärmgutachter als Grundlage seiner Beurteilung eine Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen habe. Damit sei er rechtirrig davon ausgegangen, dass die Beurteilungsgrundlagen für die Zumutbarkeit für Lärmimmissionen in Bayern die gleichen wie in Salzburg wären. Darüber hinaus habe es der Gutachter unterlassen, zu berücksichtigen, dass insbesondere bei den "Ansatzbewegungen der Tiefgarage" eine sehr hochfrequente Geräuschkulisse mit hohen Spitzenpegeln verursacht werde. Es sei auch nicht untersucht worden, inwieweit sich der äquivalente "Dauerpegel der Schallemissionen durch Fahrbewegungen der B 311" erhöhe bzw. überlappt werde. Weiters sei unverständlich, weshalb die Behörde nicht einen lärmtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Salzburger Landesregierung herangezogen habe. Die Stellungnahme des Sachverständigen sei unschlüssig.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, den beschwerdeführenden Parteien komme zum Vorwurf des Widerspruches des Bauvorhabens zum charakteristischen Ortsbild kein subjektivöffentliches Nachbarschaftsrecht zu. Der Einwand, gesundheitliche Aspekte seien nicht geprüft worden, sei nicht begründet worden und sei daher nicht nachvollziehbar. Soweit sich das Vorbringen auf die Änderung der Grundwasserverhältnisse beziehe, sei dieser Einwand als unzulässig zurückzuweisen und die beschwerdeführenden Parteien diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Auch bezüglich der Geschossflächenzahl komme den beschwerdeführenden Parteien kein subjektives Recht zu. Hinsichtlich der behaupteten unzumutbaren Belästigung durch die Errichtung der projektgegenständlichen Tiefgarage habe das eingeholte Gutachten von R. ergeben, aus technischer Sicht könne ausgeschlossen werden, dass bei einer ordnungsgemäßen Nutzung der projektgegenständlichen Tiefgarage und der projektierten Stellplätze durch Zu- und Abfahrten eine Belästigung der Nachbarn über das örtlich zumutbare Maß erfolge. Die herangezogene Studie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz sei eine anerkannte Beurteilungsgrundlage für Immissionsbelastungen verursacht durch Parkplätze und Parkgaragen. Das akustische Umfeld im Bereich des Bauplatzes sei maßgeblich durch die Emissionen des Verkehrs auf der östlich und nördlich der Bauparzelle gelegenen B 311 Pinzgauer Straße und der B 311 F Pinzgauer Bundesstraße sowie des jenseits der B 311 liegenden Gewerbe- und Betriebsgebietes geprägt. Demgegenüber seien die Lärmbelastungen durch die gegenständliche Tiefgarage sowie die Parkplätze weitaus untergeordnet. Das eingeholte nichtamtliche Sachverständigengutachten sei schlüssig; dem seien die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigengutachtens würden vom Konsenswerber getragen.

In der Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien vom wiederholten diese im Wesentlichen ihre bisherigen Bedenken.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das vorliegende Projekt halte die im Bebauungsplan festgelegten Grenzen betreffend die Höhe, die bauliche Ausnutzbarkeit sowie das Orts- und Landschaftsbild ein; den beschwerdeführenden Parteien komme diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. Soweit die beschwerdeführenden Parteien jedoch die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes anzweifelten, seien der belangten Behörde keine Bedenken hinsichtlich der im Bebauungsplan festgelegten Höhen und der Lage der Bauten im Bauplatz gekommen. Die Nachverdichtung des gegenständlichen Bereiches entspreche den im räumlichen Entwicklungskonzept der zweitmitbeteiligten Gemeinde festgelegten Planungsabsichten. Auch hinsichtlich der Änderung der Grundwasserverhältnisse stehe den beschwerdeführenden Parteien kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. Soweit die beschwerdeführenden Parteien mögliche Belästigungen durch die Benutzung der Zu- und Abfahrten zu den Abstellplätzen vorbringen, habe die Berufungsbehörde eine schalltechnische Stellungnahme eingeholt, aus der sich ergebe, dass keine das örtlich zumutbare Maß überschreitende Belästigung vorliege. Die im Rahmen des Parteiengehörs und in der Vorstellung behauptete Unschlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens könne seitens der belangten Behörde nicht erkannt werden. Das Gutachten entspreche den logischen Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach auf Grund der Lage des Vorhabens in unmittelbarer Nähe (50 m Entfernung) einer hochrangigen Straße mit einem jährlichen durchschnittlichen täglichen Verkehr von nahezu 13.000 Fahrbewegungen die mit der Nutzung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten verbundenen Emissionen unbedeutend seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligten Parteien beantragten in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10317/A, und viele andere).

Im Beschwerdefall sind das Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 (BauPolG - Wiederverlautbarung), in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 31/2009, das Salzburger Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 75/1976 (BauTG), ebenfalls in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 31/2009, und das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 30/2009, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 53/2011, anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 6 BauPolG ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die baulichen Maßnahmen ein subjektivöffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz.

Gemäß § 57 Abs. 5 ROG ist die Bauhöhe unter Bedachtnahme auf die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Höhenbegrenzungen und die besonderen örtlichen Erfordernisse festzulegen; dabei ist insbesondere auf gesundheitliche Aspekte sowie gegebenenfalls auf die Erhaltung oder Gestaltung eines charakteristischen Ortsbildes einzugehen.

§ 62 BauTG lautet:

"§ 62

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes stellen im Baubewilligungsverfahren für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte dar:

1. § 8 Abs. 1 hinsichtlich des Vortretens von Bauteilen in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes;

2. § 8 Abs. 3 hinsichtlich des Vorliegens der Zustimmung der Straßenverwaltung bzw. der Gemeinde;

3. § 11 Abs. 2 hinsichtlich des Vorliegens der Zustimmung des Grundeigentümers;

4. § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Einhaltung der Mindestentfernung von 1 m; 5. § 25 Abs. 5 hinsichtlich der Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände von der Bauplatzgrenze sowie hinsichtlich einer allfälligen Unterschreitung derselben;

6. § 34 Abs. 4 sowie § 53 Abs. 1 hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m sowie hinsichtlich einer allfälligen Unterschreitung desselben;

7. § 39 Abs. 2 hinsichtlich der das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn;

7a. § 39d Abs 3 hinsichtlich der das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn;

8. § 51 hinsichtlich einer Unterschreitung des Abstandes von 8 m;

9. § 52 Abs. 7 hinsichtlich einer Unterschreitung des Abstandes von 3 m;

10. § 56 Abs. 1 und 3, ausgenommen hinsichtlich der Interessen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes;

11. § 57 hinsichtlich der erheblich nachteiligen Wirkungen für benachbarte Grundstücke;

12. § 59, soweit in den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte verankert sind;

13. § 60, ausgenommen hinsichtlich der Interessen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes;

14. § 61, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren."

Die beschwerdeführenden Parteien rügen zunächst eine Rechtswidrigkeit des dem gegenständlichen Bauvorhaben zugrunde liegenden Bebauungsplanes mit der Begründung, weder die festgelegte Bauhöhe noch die Geschossflächenzahlen entsprächen dem § 57 Abs. 5 ROG, weil weder die gesundheitlichen Aspekte durch die überhöhten Baukörper gegenüber den umliegenden Einfamilienhäusern noch die Gestaltung eines charakteristischen Ortsbildes in die Prüfüberlegungen einbezogen worden wären. Diesbezüglich werde "das Begehren gestellt", der Verwaltungsgerichtshof möge die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof veranlassen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Auf die Einhaltung der maximal zulässigen Geschossflächenzahl kommt Nachbarn gemäß § 9 BauPolG kein subjektiv-öffentliches Recht zu, weil sie bereits ein solches auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und Gebäudehöhen besitzen (vgl. dazu die in Giese , Salzburger Baurecht, Seite 328, Anmerkung 32 zu § 9 BauPolG zitierte hg. Judikatur). Die beschwerdeführenden Parteien legen nicht dar, inwiefern sie durch die Ausübung der im Bebauungsplan festgelegte maximale Höhe von 632,85 cm, die nach den Feststellungen der Verwaltungsbehörden eingehalten wird, in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sind (wobei Änderungen hinsichtlich der Tages- bzw. Sonnenlichtverhältnisse nicht als Nachbarrechte geltend gemacht werden könnten).

Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte in § 62 BauTG ist nach ständiger hg. Rechtsprechung taxativ (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0043, mwN). Demnach bestehen keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte nach dieser Bestimmung beispielsweise hinsichtlich der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. dazu in Giese , aaO, Seite 892, Anmerkung 5 zu § 62 BauTG zitierte hg. Judikatur).

Die beschwerdeführenden Parteien begründen nicht näher, worin die behauptete Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes bestehen solle. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen diese Verordnung und sieht sich daher nicht zu einer Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst.

Wie bereits im Verwaltungsverfahren bringen die beschwerdeführenden Parteien auch in der Beschwerde erneut ihre Besorgnis hinsichtlich möglicher Veränderungen der Grundwasserverhältnisse durch den Bau der Tiefgarage des gegenständlichen Bauvorhabens zum Ausdruck. Diesbezüglich machen sie keine bautechnischen Aspekte im eigentlichen Sinn geltend und zeigen auch keine baurechtliche Vorschrift auf, die ihnen ein Mitspracherecht bei der Veränderung der Grundwasserverhältnisse einräumen würde (vgl. dazu die in Giese , aaO, Seite 892, Anmerkung 5 zu § 62 BauTG zitierte hg. Judikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0043). Ansprüche der beschwerdeführenden Parteien, die sich allenfalls aus dem bürgerlichen Recht ergeben könnten, werden dadurch nicht berührt.

Die beschwerdeführenden Parteien rügen weiters, das Gutachten von R. sei offensichtlich unschlüssig, daher müssten dessen Aussagen nicht durch ein Gegengutachten widerlegt werden. Die belangte Behörde habe die Schlüssigkeit des Privatgutachtens im Wesentlichen damit bejaht, dass dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Der Privatgutachter habe es insbesondere unterlassen, auch die Spitzenpegel im Hochfrequenzbereich, die durch das Weg- und Anfahren verursacht würden, zu bewerten. Gerade diese führten zu unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsstörungen, wie etwa in der Nacht zu Schlafstörungen. Es sei auch unverständlich, weshalb die Baubehörden nicht die lärmtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Salzburger Landesregierung herangezogen hätten.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Das subjektiv-öffentliche Recht der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich von Mittelabstellplätzen im Sinn des § 39a Abs. 8 lit. b BauTG (also Abstellplätze und Garagen mit einer Fläche von 100 m2 bis 1000 m2, wie sie gegenständlich projektiert sind) bezieht sich ausschließlich auf Belästigungen durch Zu- und Abfahrten von diesen Abstellplätzen und Garagen zu öffentlichen Verkehrsflächen, nicht aber auch durch ein allenfalls vermehrtes Verkehrsaufkommen auf zum Baugrundstück führenden öffentlichen Straßen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0150, mwN).

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien beurteilte die belangte Behörde das Gutachten betreffend die Schallemissionen nicht deshalb als schlüssig, weil ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei, sondern weil es den logischen Denkgesetzten und der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass aufgrund der Lage des Vorhabens in einer Entfernung von lediglich 50 m zu einer bestehenden hochrangigen Straße mit einem jährlichen durchschnittlichen täglichen Verkehr von nahezu 13.000 Fahrbewegungen die mit der Nutzung einer Wohnungsanlage von 15 Wohneinheiten verbundenen Emissionen unbedeutend seien. Bereits die Berufungsbehörde führte hinsichtlich der Rüge, es sei nicht untersucht worden, inwieweit der energieäquivalente Dauerschallpegel der Schallimmissionen durch Fahrbewegungen der B 311 erhöht werde bzw. diese überlappe, aus, dass die Bauparzelle an der B 311 und der B 311 F sowie im Nahbereich des Gewerbe- und Betriebsgebietes liege, wobei die gegebene Verkehrsfrequenz das akustische Umfeld dominiere, die Lärmbelastung durch die gegenständliche Tiefgarage sowie die projektierten Parkplätze weitaus untergeordnet sei und die ortsübliche Schallimmission gar nicht zu verändern vermöge. Den beschwerdeführenden Parteien ist zwar zuzustimmen, dass einem unvollständigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden muß (vgl. die in Hengstschläger/Leeb , AVG § 52 Rz 64 zitierte hg. Judikatur). Sie zeigen jedoch nicht auf, inwiefern das gerügte Unterbleiben der Beurteilung der Spitzenpegel im Hochfrequenzbereich eine Unvollständigkeit darstellt, die unter den gegebenen Umständen zu logisch unhaltbaren Schlüssen des Sachverständigen geführt hätten, welche vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen wären (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb , AVG § 52 Rz 66 zitierte hg. Judikatur).

Die Berufungsbehörde begründete ihre Bestellung von R. als nichtamtlichen Sachverständigen damit, dass die zur Entscheidung berufene Gemeindevertretung nicht über den dazu erforderlichen Fachverstand verfüge und ihr kein Amtssachverständiger aus dem Bereich der Schalltechnik zur Verfügung stehe. Darauf gehen die beschwerdeführenden Parteien mit keinem Wort ein; sie zeigen auch nicht auf, aus welchem Grund die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen, dessen Kosten vom Konsenswerber getragen werden, nicht zulässig sei. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist dabei nicht zu erkennen.

Da auch mit dem übrigen Beschwerdevorbringen (bevorzugte Behandlung des ersten Gemeindevorstandes, mangelnde Kotierung des Messpunktes, Schaffung von Zweitwohnsitzen für vermögende Interessenten sowie wasserdichte Ausgestaltung der Fundamentplatte) keine subjektiv-öffentlichen Rechte der beschwerdeführenden Parteien geltend gemacht werden, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien,am