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VwGH vom 12.10.2010, 2009/21/0353

VwGH vom 12.10.2010, 2009/21/0353

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 317.042/2- III/4/2007, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine 1968 geborene Staatsangehörige von Serbien, befindet sich seit 2002 in Österreich. Sie verfügte zunächst über Aufenthaltserlaubnisse "Saisonarbeitskraft" und zuletzt über eine bis gültige Aufenthaltserlaubnis "Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG".

Am stellte die Beschwerdeführerin einen "Verlängerungsantrag" auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung für Selbständiger". Mit dem bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) diesen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Dies begründete er auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht als Verlängerungsantrag, sondern als Erstantrag zu werten sei. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte die Beschwerdeführerin diesen Antrag daher im Ausland stellen und die Entscheidung darüber dort abwarten müssen. Da kein "ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt" ersichtlich sei, werde eine Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG nicht zugelassen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und nachdem sein Antrag nach Art. 140 Abs. 1 B-VG in Bezug auf (ua.) § 3 Abs. 1 NAG vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 173/08 (ua.), abgewiesen worden war, erwogen:

Die belangte Behörde ist im Hinblick auf § 81 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 1 Abschnitt B. 10. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung zutreffend davon ausgegangen, dass der gegenständliche Antrag als Erstantrag zu werten ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0747, mwN). Das bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht. Der sich demnach aus § 21 Abs. 1 NAG ergebenden Verpflichtung, den Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, der die Beschwerdeführerin unstrittig nicht nachgekommen ist, wird aber entgegengehalten, dass "zusätzliche Formalvoraussetzungen", die "zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nach den Bestimmungen des FrG 1997" für dessen Gültigkeit nicht vorgesehen gewesen seien, nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin "zu einer Zurückweisung" des Antrages hätten führen dürfen.

Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Der gegenständliche Antrag wurde nämlich am und damit nach Inkrafttreten des NAG gestellt, weshalb Überlegungen bezüglich allenfalls "großzügiger" Antragsvoraussetzungen nach dem am außer Kraft getretenen Fremdengesetz 1997 von vornherein ins Leere gehen müssen.

Die Abweisung des gegenständlichen Antrages nach § 21 Abs. 1 NAG erweist sich demnach als unbedenklich, zumal die Beschwerde mit ihrem ergänzenden Vorbringen, "es wäre auch unbillig und nicht im Sinne des Gesetzgebers", der Beschwerdeführerin die beantragte "Aufenthaltserlaubnis" zu versagen, nicht aufzuzeigen vermag, es lägen ausreichende humanitäre Gründe im Sinn des § 72 Abs. 1 NAG vor, sodass die "Inlandsantragstellung" gemäß § 74 NAG hätte zugelassen werden müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-69759