VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0036

VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der K P in W, vertreten durch

Freimüller/Obereder/Pilz & Rechtsanwält_innen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W224 2011768- 1/4E, betreffend Studienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienbeihilfenbehörde), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde der Antrag der Revisionswerberin vom auf Gewährung von Studienbeihilfe für ihr an der Universität Wien betriebenes Masterstudium "Japanologie" gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, die Revisionswerberin habe ab dem Wintersemester 2007/08 an der Fachhochschule Wiener Neustadt den Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Wirtschaftsberatung - englisch" betrieben und diesen am abgeschlossen. Im Sommersemester 2011 habe sie an der Universität Wien das Bachelorstudium "Japanologie" inskribiert und dieses am abgeschlossen. Seit dem Wintersemester 2013/14 sei die Revisionswerberin für das Masterstudium "Japanologie" inskribiert und habe für dieses Studium Studienbeihilfe beantragt.

3 Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht sei der belangten Behörde dahin zuzustimmen, dass das Masterstudium binnen 24 Monaten nach Abschluss des ersten Bachelorstudiums aufgenommen werden müsse. Dass es sich um das erste Bachelorstudium handeln müsse, werde in § 15 StudFG zwar nicht ausdrücklich normiert, ergebe sich aber aus dem Regelungszusammenhang des StudFG. Dieses sehe nämlich grundsätzlich nur die Förderung eines Studiums vor (Verweis auf , VwSlg. 16963 A). Die in § 15 Abs. 3 StudFG geregelte Ausnahme der Gewährung einer weiteren Studienbeihilfe für ein Masterstudium - obwohl bereits ein Studienabschluss vorliege - setze voraus, dass das Masterstudium rasch aufgenommen werde. Konsequenterweise könne daher nur auf das erste Bachelorstudium abgestellt werden, nach dessen Abschluss das Masterstudium rasch aufzunehmen sei.

4 Dafür sprächen auch die Gesetzesmaterialien (RV 184 BlgNR 21. GP) zur Vorgängerbestimmung des § 15 Abs. 3 StudFG, wonach sich die Studienförderung grundsätzlich an der Systematik des Unterhaltsrechtes orientiere. Die Judikatur zum Unterhaltsanspruch studierender volljähriger Kinder sehe grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sehe die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktorratsstudium betrieben. Demzufolge solle nur bei einer zügigen Absolvierung des bisherigen Studiums und einer raschen Aufnahme des weiterführenden Studiums die Studienförderung auch für dieses weiterführende Studium gewährt werden.

5 Auch aus dem Umstand, dass es sich beim nun betriebenen Masterstudium "Japanologie" um das auf das unmittelbar vorangegangene Bachelorstudium "Japanologie" aufbauende Studium handle, sei für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Das Bachelor- und das Masterstudium stellten nämlich gerade kein einheitliches Studium, sondern jeweils eigenständige Studien dar (Verweis auf ). Vielmehr würde ein Abstellen auf das unmittelbar vor dem Masterstudium abgeschlossene (zweite) Bachelorstudium dem Willen des Gesetzgebers nach einem zügigen Studienabschluss und einer raschen Aufnahme eines weiterführenden Studiums widersprechen.

6 Für die Beurteilung, ob das Masterstudium gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen worden sei, sei daher auf den ersten Abschluss eines Bachelorstudiums abzustellen. Die Revisionswerberin habe ihr erstes Bachelorstudium am abgeschlossen und das Masterstudium im Wintersemester 2013/14 aufgenommen, sodass sie damit deutlich über 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums das Masterstudium aufgenommen habe.

Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende

außerordentliche Revision.

8 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor. Die belangte

Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 in der

Fassung BGBl. I Nr. 79/2013 (StudFG), lautet auszugsweise:

"Studienförderungsmaßnahmen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die

Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

1. Studienbeihilfen,

...

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

...

Österreichische Staatsbürger

§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger

können Förderungen erhalten:

1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

...

4. ordentliche Studierende an österreichischen

Fachhochschul-Studiengängen,

...

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

...

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

...

Studium

Begriff

§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.

...

Vorstudien

§ 15. ...

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden

1. das Masterstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des

Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.

..."

10 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision unter anderem vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, "welcher Bachelorstudienabschluss maßgeblich für die Frist gemäß § 15 Abs. 3 StudFG ist, innerhalb der das Masterstudium begonnen werden" müsse, wenn - wie im Falle der Revisionswerberin - zwei derartige Abschlüsse vorlägen, wobei das Masterstudium "nach den Studienvorschriften auf dem später abgeschlossenen Bachelorstudium" aufbaue.

11 Die Revision erweist sich mit Blick auf die angesprochene Rechtsfrage als zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

12 Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß § 6 Z 2 StudFG (unter anderem), dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Der Gesetzgeber des § 6 Z 2 StudFG hat es nämlich als ausreichend erachtet, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben, besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung, sodass kein genügender Grund vorliegt, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern (vgl. ; , 2006/10/0051, VwSlg. 16963 A).

13 Unter einem "Studium" im Sinne des § 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs. 1 leg. cit. (unter anderem) eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den in § 3 genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Revisionswerberin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal "Studium" im Sinne des StudFG erfüllt, bemisst sich daher nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren, es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG erfüllt (vgl. nochmals , VwSlg. 16963 A).

14 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die Revisionswerberin den Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Wirtschaftsberatung - englisch" nach den einschlägigen Studienvorschriften absolviert hat. Die Revisionswerberin hat somit am ein Studium im Sinne des § 6 Z 2 StudFG abgeschlossen. Zu prüfen ist daher, ob ein Ausnahmetatbestand des § 15 leg. cit. vorliegt. Die Revisionswerberin stützt sich insofern auf § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG, wonach ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) dann besteht, wenn die Studierenden das Masterstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben. Sie vertritt dazu die Ansicht, für die Frage der Einhaltung der Frist von 24 Monaten sei auf jene Zeitspanne abzustellen, "die zwischen dem Abschluss des nach den Studienvorschriften einschlägigen Bachelorstudiums und dem Beginn des einschlägigen Masterstudiums" liege. Das Masterstudium "Japanologie" habe die Revisionswerberin innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des Bachelorstudiums "Japanologie" begonnen, weshalb ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehe.

15 Dem ist nicht zu folgen:

16 Bereits aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 6 Z 2 und § 15 Abs. 3 StudFG ergibt sich, dass mit jenem Bachelorstudium, "trotz (dessen) Absolvierung" dennoch bei Erfüllung der in den Z 1 und 2 des § 15 Abs. 3 StudFG genannten Voraussetzungen Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht, jenes Studium bezeichnet wird, dessen Absolvierung andernfalls - ohne gesetzliche Ausnahmeregelung - den Anspruch auf Studienbeihilfe im Grunde des § 6 Z 2 StudFG ausschließen würde. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin liegt dem Gesetz demnach zugrunde, dass bei Abschluss eines (ersten) Bachelorstudiums Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium nur dann in Betracht kommt, wenn dieses Masterstudium (nach der hier relevanten Rechtslage) spätestens 24 Monate nach Abschluss des (ersten) Bachelorstudiums aufgenommen wurde.

17 Dass dem Gesetzgeber dieses Verständnis des Zusammenhangs zwischen den §§ 6 und 15 StudFG vor Augen stand, ist auch aus der Entstehungsgeschichte des nunmehrigen § 15 Abs. 3 leg. cit. ersichtlich. Eine mit § 15 Abs. 3 StudFG in Ansehung der Normierung eines Zeitrahmens nach Abschluss des Vorstudiums, innerhalb dessen das nun zur Förderung beantragte Studium aufzunehmen ist, vergleichbare Regelung für das Doktorratsstudium wurde im StudFG erstmals mit der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 vorgesehen. Die Materialien (701 BlgNR 20. GP, S. 10) führen dazu auszugsweise Folgendes aus:

"In Abs. 3 wird nunmehr für das Doktoratsstudium eine Förderung nur dann vorgesehen, wenn das Doktoratsstudium spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach (dem) dem Abschluß des Diplomstudiums folgenden Semester aufgenommen wird. Mit dieser Frist können diverse Verzögerungen bei der Aufnahme des Doktoratsstudiums berücksichtigt werden, ohne daß ein individueller Nachweis über den Grund der Verzögerung zu bringen ist. Die Frist ist nicht erstreckbar. Der Grund für diese Einschränkung der Förderung liegt im Prinzip, daß nur zielstrebig betriebene Studien gefördert werden sollen (§ 16). Dem würde die - ohnedies als Ausnahme trotz Studienabschluß vorgesehene - Förderung des Doktoratsstudiums ohne zeitlichen Zusammenhang mit (dem) dem Abschluß vorangegangenen Diplomstudiums widersprechen. ..."

18 Im Weiteren lässt sich den Materialien (184 BlgNR 21. GP, S. 17 f) zur Novelle BGBl. I Nr. 76/2000, mit der unter anderem § 15 Abs. 3 StudFG neu gefasst wurde, Folgendes entnehmen:

"Durch die Schaffung eines dreistufigen Studienaufbaus an Universitäten (gegenüber einem bisher nur zweistufigen Studienaufbau) entsteht die Notwendigkeit, die Ausnahmebestimmung vom Ausschluss des Anspruches auf Studienbeihilfe bei abgeschlossenen Studien neu zu formulieren. Nach der geltenden Regelung würde sonst nach einem abgeschlossenen Bakkalaureatsstudium für ein daran anschließendes Magisterstudium kein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehen (§ 6 Z 2 StudFG).

Die Ausnahmebestimmungen des § 15 StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern. Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben.

Da sich die Studienförderung grundsätzlich an der Systematik des Unterhaltsrechtes orientiert, erscheint es angebracht, die bisherige Regelung beim Übergang vom Diplom- zum Doktoratsstudium auch für den Übergang vom Bakkalaureats- zum Magisterstudium und weiter zum Doktoratsstudium in den Grundzügen beizubehalten. Nur bei einer zügigen Absolvierung des bisherigen Studiums und einer raschen Aufnahme des weiterführenden Studiums wird die Studienförderung auch für dieses weiterführende Studium zu gewähren sein.

Als einheitliche Regelung wird - wie schon bisher beim Doktoratsstudium - gefordert, dass die Überschreitung der gesetzlichen Studiendauer des vorangegangenen Studiums bzw. der beiden vorangegangenen Studienabschnitte jeweils nicht mehr als zwei Semester umfasst. Außerdem ist eine rasche Entscheidung für die Aufnahme des weiterführenden Studiums erforderlich. Die Frist zwischen dem Abschluss des vorangegangenen Studiums und der Aufnahme des neuen Studiums wurde nach den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens von zwölf auf 18 Monate angehoben.

..."

19 Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber trotz Abschluss eines Diplom- bzw. Bakkalaureatsstudiums eine ausnahmsweise Förderung eines Doktorats- bzw. Magisterstudiums nur dann vorsehen wollte, wenn dies dem "Prinzip, dass nur zielstrebig betriebene Studien gefördert werden sollen", entspricht und der Abschluss des vorangegangenen Studiums noch in einem "zeitlichen Zusammenhang" zur Aufnahme des weiterführenden Studium steht. Nichts anders gilt aber für die hier in Rede stehende Regelung des § 15 Abs. 3 StudFG idF BGBl. I Nr. 47/2008 hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums. Von in diesem Verständnis "zielstrebig betriebenen Studien" kann aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine Rede sein, wenn nach Abschluss eines Bachelorstudiums innerhalb der in § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG genannten Frist nicht ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufgenommen, sondern ein weiteres Bachelorstudium - für das im Grunde des § 6 Z 2 StudFG kein Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe besteht - betrieben und abgeschlossen wird, um sodann ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufzunehmen.

20 Soweit die Revisionswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen führt, aus den oben wiedergegebenen Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 76/2000 sei zu schließen, "dass der Gesetzgeber sich darüber im Klaren war, dass jedes Masterstudium ... nach den Studienvorschriften als Weiterführung eines oder mehrerer gewisser Bachelorstudien konzipiert" sei, sodass es "nach dem Willen des Gesetzgebers für die Frage der Einhaltung der Frist des § 15 Abs. 3 StudFG auf die Zeitspanne ankomme, "die zwischen dem Abschluss des nach den Studienvorschriften einschlägigen Bachelorstudiums und dem Beginn des einschlägigen Masterstudiums" liege, so überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die wiedergegebenen Materialien unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Förderung weiterführender Studien - als Ausnahme - überhaupt nur dann Platz greifen soll, wenn eine "rasche Aufnahme des weiterführenden Studiums" im Anschluss an das bereits absolvierte (erste) Studium erfolgt. Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber in Ansehung eines Masterstudiums die Förderung eines dritten Studiums vor Augen stand, sind nicht ersichtlich.

21 Das Verwaltungsgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass im Revisionsfall der zeitliche Zusammenhang im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG nicht gewahrt und daher schon aus diesem Grund der Antrag auf Studienbeihilfe abzuweisen war.

22 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

23 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100036.L00
Schlagworte:
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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