VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0095
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des A N in W, geboren 1984, vertreten durch Mag. Johanna Abel-Winkler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 49/19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1329/06, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , mit dem gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 63 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom eine Berufung in englischer Sprache eingebracht. Daraufhin sei der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung das Rechtsmittel in deutscher Sprache einzubringen. Dieser Verbessungsauftrag sei vom Beschwerdeführer am persönlich übernommen worden. Innerhalb der zweiwöchigen Verbessungsfrist sei jedoch kein Rechtsmittel in deutscher Sprache eingelangt. Da die Berufung somit an einem wesentlichen Mangel leide, sei sie zurückzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer hat unstrittig gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Behörde erster Instanz innerhalb der Berufungsfrist eine in englischer Sprache abgefasste Berufung eingebracht.
Da schriftliche Anbringen in deutscher Sprache einzubringen sind, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung durch Einbringung der Berufung in deutscher Sprache zu setzen, unbedenklich (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 99 zu § 13 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die zweiwöchige Verbesserungsfrist sei im Hinblick darauf, dass zunächst ein Dolmetscher ausfindig gemacht werden müsse und die Übersetzung Tage dauere, zu kurz bemessen worden.
2.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Die belangte Behörde hat vorliegend zur Verbesserung der Berufung auch eine zweiwöchige Frist eingeräumt. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass diese - vom Gesetzgeber für die Einbringung einer Berufung als ausreichend erachtete - Frist für die bloße Übersetzung eines Rechtsmittels von der englischen in die deutsche Sprache nicht ausreichend ist.
3. Entgegen der Beschwerdemeinung bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, den Beschwerdeführer bereits anlässlich des Verbesserungsauftrages darüber zu belehren, dass eine Fristerstreckung möglich ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, ihm zur Erleichterung der Verständlichkeit des Verbesserungsauftrages ein Informationsblatt in englischer Sprache zukommen zu lassen, ist ihm zu entgegnen, dass die Behörde zu einer derartigen Vorgangsweise nicht verpflichtet war. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer gar nicht vor, den Verbesserungsauftrag nicht verstanden zu haben.
4. Die belangte Behörde hat die trotz ordnungsgemäßer Durchführung eines diesbezüglichen Verbesserungsverfahrens nicht in deutscher Sprache eingebrachte Berufung somit zu Recht zurückgewiesen.
5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am