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VwGH vom 12.12.2013, 2012/06/0052

VwGH vom 12.12.2013, 2012/06/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des J K in F, vertreten durch Sauerzopf Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Robert Graf-Platz 1/WE 02-04, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom , Zl. MA-02-04-110-2, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde F, vertreten durch Dr. Manfred Moser und Mag. Joachim Spielhofer, Rechtsanwälte in 7033 Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 2, 3 und 11 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, idgF verpflichtet, die Schmutzwässer der näher bezeichneten Liegenschaft in die wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde einzuleiten.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gab mit Bescheid vom der Berufung des Beschwerdeführers statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos und führte in der Begründung dazu aus, dass "zurzeit noch keine Anschlussverpflichtung besteht, da das Objekt noch nicht bewohnbar ist, noch keine Sanitäranlagen installiert sind und auch keine Schmutzwasseranfallstellen vorhanden sind".

Die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde verpflichtete den Beschwerdeführer mit weiterem Bescheid vom gemäß den §§ 2, 3 und 11 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, idgF zur Einleitung der Schmutzwässer der Liegenschaft in die wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Benützungsfreigabe für das Gebäude sei zwar beantragt, aber noch nicht erteilt worden. Es komme daher der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Z 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 zum Tragen. Im Übrigen sei die Angelegenheit bereits mit Bescheid vom rechtskräftig entschieden worden; es liege daher eine entschiedene Sache vor.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gab mit Bescheid vom der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt, bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe am die Fertigstellungsanzeige mit einem Schlussüberprüfungsprotokoll des Baumeisters M. bei der Gemeinde abgegeben. Damit sei dokumentiert worden, dass das Gebäude fertiggestellt worden sei. Aus diesem Grund sei der erstinstanzliche Bescheid betreffend Kanalanschlussverpflichtung am "ausgestellt" worden. Dem Schlussüberprüfungsprotokoll sei zu entnehmen, dass unter der Kellerstiege und im Untergeschoß je ein WC angebracht und im großen Kellerraum ein Waschbecken montiert sei. Die Gemeinde habe auf Grund des positiven Schlussüberprüfungsprotokolls die Benützungsfreigabe am erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers richte sich dahingehend, in seinem Fall sei die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 anzuwenden. Das Gebäude werde nicht benutzt, die WC-Anlagen und die Waschbecken seien entfernt und die Wasserleitung sei getrennt worden. Nach § 2 Abs. 1 erster Satz leg. cit. seien die Eigentümer von Anschlussgrundflächen verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage einzuleiten. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 leg. cit. komme zum Tragen für Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer anfielen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln könnten. Eine konsensmäßige Nutzung eines Wohngebäudes lasse jedenfalls das Anfallen von Abwässern erwarten. Bei einer aufrechten Baubewilligung eines bestehenden Wohngebäudes und einer erteilten Benützungsfreigabe dürfe das Gebäude als Wohngebäude benutzt werden und sei davon auszugehen, dass Abwässer anfielen. Die Entfernung der WC-Anlagen und des Waschbeckens allein ändere nichts daran, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung als Wohngebäude weiterhin zulässigerweise möglich sei. Es könne nicht sein, dass WC-Anlagen und Waschbecken abmontiert würden, um sich der Anschlusspflicht entziehen zu können. In einem solchen Fall müsste die Gemeinde jederzeit kontrollieren, ob die Demontage nach wie vor aufrecht sei. Ausgehend davon, dass für das gegenständliche Gebäude eine Baubewilligung und eine Benützungsfreigabe bestehe, die auch eine Wohnnutzung dieses Objektes decke, und die bewilligungsgemäße Nutzung auch weiterhin möglich sei, sei Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 keinesfalls erfüllt. Befinde sich in Bauten ein Wasseranschluss, fielen in der Regel nicht nur Niederschlagswässer an; in einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass in diesen Bauten durch Nutzung in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser entstehe, somit auch Schmutzwasser iSd § 1 Abs. 2 leg. cit. anfalle (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0167). Das verfahrensgegenständliche Wohnhaus habe einen Wasseranschluss. Laut Beschwerdeführer sei die Wasserleitung zwar getrennt worden, der Wasseranschluss bestehe aber weiterhin und es könne die Wasserzufuhr auch jederzeit wieder aktiviert werden.

Zum Einwand der entschiedenen Sache sei festzuhalten, dass der Bescheid der Bürgermeisterin vom betreffend die ursprüngliche Anschlussverpflichtung durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom aufgehoben worden sei, weil zum damaligen Zeitpunkt die Anschlusspflicht noch nicht gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift - wie die mitbeteiligte Gemeinde - die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 32/2002, anzuwenden.

"Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Abwasser ist Schmutzwasser oder Niederschlagswasser aus dem Bereich von Anschlussgrundflächen.

(2) Schmutzwasser ist durch Nutzung in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser. Zum Schmutzwasser gehören auch Fäkalien.

(3) Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt und in seiner natürlichen Beschaffenheit nicht wesentlich nachteilig verändert ist.

(4) Anschlussgrundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden.

(5) …

Anschlusspflicht

§ 2

(1) Die Eigentümer von Anschlussgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. Sind Eigentümer der Anschlussgrundfläche und Eigentümer eines auf dieser Grundfläche befindlichen Baues oder sonstigen Anlage verschiedene Personen, trifft diese Verpflichtung den Eigentümer des Baues oder der sonstigen Anlage.

(2) Diese Verpflichtung besteht nicht

3. für Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können. Bauten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfallen, nicht in Verbindung stehen oder im Falle des Abbruches der anderen Bauten für sich allein bestehen könnten,

…"

Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, es liege im Hinblick auf den Bescheid des Gemeinderates vom entschiedene Sache vor und es sei im Übrigen der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Z 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 verwirklicht, weil in dem in Rede stehenden Gebäude WC-Anlagen und Waschbecken abmontiert und die Wasserleitung getrennt worden seien und das Gebäude weder bewohnt noch sonst genutzt werde.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:

Was zunächst den Einwand der entschiedenen Sache betrifft, hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der nunmehr mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom ausgesprochenen Kanalanschlussverpflichtung der mittlerweile erfolgte Einbau von WC-Anlagen und Waschbecken sowie die Montage des Wasseranschlusses und die Erteilung der Benützungsfreigabe am zugrunde lagen. Es ist demnach nicht als unzutreffend zu erkennen, dass die Behörden von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes ausgegangen sind.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass für das verfahrensgegenständliche Objekt ein Wasseranschluss besteht und die Benützungsbewilligung erteilt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die WC-Anlage und das Waschbecken wieder abmontiert und die Wasserleitung "getrennt" hat, vermag er damit die Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 2 Z 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz nicht darzutun. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0167) ausgeführt hat, fallen - sofern sich in Bauten ein Wasseranschluss befindet - in der Regel nicht nur Niederschlagswässer an und ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass in diesen Bauten durch Nutzung in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser entsteht, somit auch Schmutzwasser im Sinne des § 1 Abs. 2 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989. Wenn das Gesetz sowohl bei der Verpflichtung der Gemeinde zur Herstellung der Kanalisationsanlage wie auch der Verpflichtung der Grundeigentümer zum Anschluss auf objektive Merkmale abstellt, muss, mangels anderer Anhaltspunkte im Gesetz, auch die Anwendbarkeit der korrespondierenden Ausnahmebestimmung nach objektiven Kriterien geprüft werden (vgl. dazu das zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0112). Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn im Beschwerdefall die Kanalanschlussverpflichtung für das Haus, auch wenn es derzeit nicht bewohnt und nicht genutzt wird, das grundsätzlich aber Wohnzwecken dient und für das ein Wasseranschluss besteht, die Kanalanschlussverpflichtung bejaht wurde.

Nach dem Vorgesagten erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Das den pauschalierten Betrag übersteigende Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-69749