VwGH vom 20.06.2013, 2012/06/0050
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des 1. G und 2. Mag. R, beide in F, beide vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM- 679/2/2011, betreffend Verlängerung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. N Ges.m.b.H in K, vertreten durch Dr. Klaus Jürgen Karner, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Widmanngasse 44; 2. Stadtgemeinde F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der erstmitbeteiligten Partei (Bauwerberin) die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten auf einem näher bezeichnetem Grundstück in der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde unter Auflagen erteilt. In der Folge wurde das Bauvorhaben jedoch nicht begonnen und die Bauwerberin stellte in den Jahren 2004, 2006 und 2008 Anträge auf Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung um jeweils zwei Jahre, denen jeweils stattgegeben wurde.
Mit Antrag vom ersuchte die Bauwerberin neuerlich um eine Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung um weitere zwei Jahre.
Der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde gab mit Bescheid vom dem Antrag statt und verlängerte gemäß § 21 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) die Wirksamkeit der Baubewilligung bis .
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Stadtrat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom (Beschluss vom selben Tag) ab. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, der Flächenwidmungsplan und der Teilbebauungsplan würden eingehalten. Auch "die Interessen des Ortsbildes, Sicherheit, Lage, Wasserver- und -entsorgung" seien beachtet worden. Versagungsgründe könnten in der Änderung der Rechtslage, aber auch der Sachlage liegen. Das vorliegende Bauprojekt entspreche nach wie vor den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom und den geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, der Kärntner Bauvorschriften, der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung. Die Grundstücksgröße habe sich auch nicht verändert und das gegenständliche Grundstück sei nach wie vor als Bauland - Wohngebiet im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde ausgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer vom als unbegründet ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass das Mitspracherecht von Anrainern im Verfahren nach § 21 Abs. 2 K-BO 1996 auf die Frage reduziert sei, ob in der Zwischenzeit hinsichtlich jener Umstände, in denen den Nachbarn nach § 23 Abs. 3 K-BO 1996 ein Mitspracherecht zustehe, ein Versagungsgrund eingetreten sei. Ein solches Vorbringen, gerichtet auf die Verletzung eines Anrainerrechtes im Sinn des § 23 Abs. 3 leg. cit., hätten die Beschwerdeführer aber im gesamten Verwaltungsverfahren nicht erstattet, sondern allgemein nur das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens gerügt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden seien.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 7/12- 4, ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die zweitmitbeteiligte Stadtgemeinde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) aufgrund der Erlassung des Berufungsbescheides vom in der Fassung LGBl. Nr. 16/2009 anzuwenden. Dessen § 21 lautet:
"§ 21
Wirksamkeit
(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft, im Fall der Einbringung einer Vorstellung binnen zwei Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluß des Vorstellungsverfahrens, mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.
(2) Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anläßlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach § 18 Abs. 8 in jeder Richtung abgeändert werden."
Die Beschwerdeführer rügen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die belangte Behörde die einfachgesetzliche Bestimmung des § 21 Abs. 2 K-BO 1996 falsch ausgelegt habe. Dies begründen sie im Wesentlichen damit, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Wortlaut "jeweils" nicht dahingehend zu interpretieren sei, dass dem Bauwerber eines Bauvorhabens eine Verlängerung der Rechtskraft der Baubewilligung "faktisch auf unbefristete Dauer" erteilt werden könne. § 21 Abs. 2 K-BO 1996 sei nicht zu entnehmen, dass Änderungen der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Bewilligung eines Verlängerungsbescheides nicht zu überprüfen seien; demgemäß dürfe in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten sein. Es bedürfe daher einer inhaltlichen Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine erneute Verlängerung der Baubewilligung noch vorlägen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zeigt das Wort "jeweils" im § 21 Abs. 2 K-BO 1996 an, dass eine mehrmalige Verlängerung in Betracht kommt (vgl. dazu Hauer/Pallitsch , Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 6 zu § 21 K-BO 1996). Der K-BO 1996 in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des LGBl. Nr. 16/2009 kann nicht entnommen werden, dass die Anzahl der Verlängerungen der Wirksamkeit der Baubewilligung begrenzt wäre. Mit der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 K-BO 1996, die im vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden ist, wurde § 21 Abs. 2 K-BO jedoch dahingehend geändert, dass eine Verlängerung nur noch höchstens dreimal zulässig ist.
Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anzahl der zulässigen Verlängerungen der Wirksamkeit der Baubewilligung nicht begrenzt ist, trifft es nicht zu, dass - wie die Beschwerdeführer meinen - eine Baubewilligung "faktisch auf unbefristete Dauer" erteilt wird. § 21 Abs. 2 K-BO normiert einen Rechtsanspruch des Bauwerbers (kein Ermessen der Behörde) auf Verlängerung der Gültigkeit der erteilten Baubewilligung nämlich nur dann, wenn sich die maßgeblichen Umstände, die zur Erteilung der Baubewilligung geführt haben, nicht geändert haben (vgl. dazu Hauer/Pallitsch , a.a.O, Anmerkung 5 zu § 21 K-BO 1996). Im Verfahren zur Verlängerung haben - mangels gegenteiliger Regelung -
die Parteien des Baubewilligungsverfahrens Parteistellung und so können auch Nachbarn einen in der Zwischenzeit eingetretenen Versagungsgrund gelten machen. Sie können im Verfahren über die Verlängerung der Baubewilligung jedoch nicht jene Fragen neu aufrollen, die im Baubewilligungsverfahren rechtskräftig entschieden wurden (vgl. dazu Hauer/Pallitsch , a.a.O., Anmerkung 7 zu § 21 K-BO 1996, mit Hinweis auf Hauer , Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 351).
Im Bescheid vom führte die Berufungsbehörde aus, das geplante Bauvorhaben entspreche nach wie vor dem Flächenwidmungsplan, den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde, den geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, den Kärntner Bauvorschriften sowie der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung. Auch "die Interessen des Ortsbildes, der Sicherheit, der Lage, der Wasserver- und - entsorgung" seien beachtet worden. Es fand somit eine inhaltliche Überprüfung statt, ob ein Versagungsgrund einer weiteren Verlängerung der Baubewilligung entgegensteht. Sofern die Beschwerdeführer eine allfällige Änderung der Sach- und Rechtslage darin erkennen wollen, dass sich das bewilligte Bauvorhaben mangels bestehender Förderungsmittel nicht verwirklichen lasse, ist ihnen zu entgegnen, dass die Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nur zu prüfen haben, ob das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0297). Ob dem Bauvorhaben für dessen Verwirklichung auch Förderungsmittel zur Verfügung stehen, ist hingegen nicht Gegenstand einer Prüfung im Verfahren zur Erteilung eines Baubewilligung nach der K-BO 1996 (Im Übrigen vertraten die Beschwerdeführer diese Rechtsansicht in ihrer Berufung noch selbst). Das Vorliegen eines im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Versagungsgrundes machten die Beschwerdeführer nicht geltend.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am